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Rechtsbehelf gegen Steuerbescheid: Einspruch, Klage und Revision

Informationen zum Verfahren, Fristen und zur Begründung eines Einspruchs sowie Klage + Revision.



Rechtsbehelf

Übersicht Einspruch / Klage

Einspruch gegen Steuerbescheid

Wenn Sie mit einem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Der Einspruch ist eine schriftlich zu erklärende Beschwerde gegen einen Verwaltungsakt. Im Falle eines Steuerbescheids ist der Verwaltungsakt die Feststellung der Steuerschuld.

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wurde. Die Bekanntgabe erfolgt durch Übersendung des Steuerbescheids an die von Ihnen angegebene Adresse.

Der Einspruch muss enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Die Steuerart und den Steuerbescheid, gegen den Sie Einspruch einlegen
  • Die Gründe für Ihren Einspruch

Sie können den Einspruch entweder selbst verfassen oder von einem Steuerberater erstellen lassen.

Wenn Sie Einspruch einlegen, wird der Steuerbescheid nicht rechtskräftig. Das Finanzamt wird Ihren Einspruch prüfen und entscheiden, ob er begründet ist. Wenn der Einspruch begründet ist, wird der Steuerbescheid geändert. Wenn der Einspruch unbegründet ist, wird er zurückgewiesen.

Klage beim Finanzgericht

Wenn das Finanzamt Ihren Einspruch zurückweist, können Sie Klage beim Finanzgericht erheben. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben werden.

Die Klage muss enthalten:

  • Ihren Namen und Ihre Anschrift
  • Die Steuerart und den Steuerbescheid, gegen den Sie Klage erheben
  • Die Begründung Ihrer Klage

Sie können die Klage entweder selbst verfassen oder von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt erstellen lassen.

Das Finanzgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids. Wenn das Finanzgericht die Klage abweist, ist der Steuerbescheid rechtskräftig. Wenn das Finanzgericht die Klage zu Ihren Gunsten entscheidet, wird der Steuerbescheid geändert.

Prozesskosten

Die Kosten des Einspruchsverfahrens und des Klageverfahrens trägt der Unterlegene. Wenn Sie den Prozess gewinnen, werden Ihnen die Kosten des Verfahrens von der Gegenseite erstattet.

Rechtsanwaltszwang

Vor dem Finanzgericht besteht kein Anwaltszwang. Sie können den Prozess auch selbst führen. Allerdings ist es ratsam, sich von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Steuerberater oder Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und den Prozess erfolgreich zu führen. Hinweis: Beim BFH besteht aber Vertretungszwang


Wie kann ich Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen?

Ja, auch das Finanzamt macht Fehler! Der Steuerzahler kann bei Fehlern im Steuerbescheid das Rechtsmittel (Rechtsbehelf) des sog. Einspruchs (nicht Widerspruch!) einlegen und sich sich gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid zur Wehr setzen. Die Gründe für Abweichungen können vielfältig sein, i.d.R. wurde die Steuer zu hoch festgesetzt, weil Ausgaben vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurden.


„Der Steuerbescheid ist neben dem Strafbefehl das wirksamste Instrument, den Bürger zu erschrecken.“ (Zitat: Dr. Peter Knief)


Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren: Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der AO (Einspruchsverfahren) ist abzugrenzen von den in der AO nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sachaufsichtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde), von dem Antrag, einen Verwaltungsakt zu berichtigen, zurückzunehmen, zu widerrufen, aufzuheben oder zu ändern (Korrekturantrag; §§ 129 bis 132, 172 bis 177 AO).



Weil ein hoher Prozentsatz der Einsprüche erfolgreich ist (ca. 66%), zeigt das, dass Steuerbescheide nicht immer korrekt sind oder dass es Interpretationsspielräume bei steuerlichen Sachverhalten gibt.

Es gibt mehrere Gründe, warum Einsprüche erfolgreich sein können:

  1. Fehler des Finanzamtes: Es kann vorkommen, dass das Finanzamt Fehler macht, beispielsweise weil es bestimmte Belege oder Angaben übersehen hat.

  2. Interpretation des Steuerrechts: Das Steuerrecht kann in einigen Bereichen unklar oder interpretationsbedürftig sein. Ein Einspruch kann dazu führen, dass das Finanzamt eine für den Steuerpflichtigen günstigere Auslegung des Gesetzes akzeptiert.

  3. Neue Rechtsprechung: Gerichtsurteile können die Auslegung von Steuervorschriften beeinflussen. Wenn ein aktuelles Urteil zu Gunsten von Steuerpflichtigen ausgefallen ist, kann ein Einspruch unter Berufung auf dieses Urteil Erfolg haben.

  4. Kompromissbereitschaft des Finanzamtes: In einigen Fällen kann das Finanzamt auch aus Gründen der Verfahrensökonomie bereit sein, einen Kompromiss mit dem Steuerpflichtigen einzugehen.

Wenn ein Steuerpflichtiger der Meinung ist, dass sein Steuerbescheid fehlerhaft ist, sollte er in Erwägung ziehen, Einspruch einzulegen. Wie Sie bereits anmerkten, stehen die Chancen gut, dass der Einspruch erfolgreich ist. Es ist jedoch ratsam, sich dabei von einem Steuerberater beraten und unterstützen zu lassen.

Checkliste Einspruch:

  1. Formale Anforderungen: Prüfen Sie, ob Ihr Einspruch die formellen Anforderungen erfüllt, wie z.B. fristgerecht eingereicht, unterschrieben und die Adresse des Finanzamts enthält.

  2. Begründung: Stellen Sie in klaren und präzisen Ausdrücken dar, warum Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind.

  3. Tatsächliche Angaben: Legen Sie Tatsachen dar, die Ihre Argumentation stützen, z.B. durch Belege oder Zeugenaussagen.

  4. Rechtliche Argumentation: Beziehen Sie sich auf relevante Gesetze und Rechtsprechung, die Ihre Position untermauern.

  5. Forderungen: Formulieren Sie klar und präzise, welche Änderungen Sie am Steuerbescheid wünschen.

  6. Unterlagen beifügen: Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre Argumentation stützen.

  7. Fristsetzung: Fordern Sie eine Stellungnahme des Finanzamts innerhalb einer angemessenen Frist.

  8. Kopien: Behalten Sie eine Kopie Ihres Einspruchs für Ihre Unterlagen.

  9. Einspruchsverfahren verfolgen: Verfolgen Sie das Einspruchsverfahren und reagieren Sie gegebenenfalls auf Anfragen des Finanzamts.

  10. Beratung: Wenden Sie sich gegebenenfalls an einen Steuerberater, um Unterstützung bei der Begründung Ihres Einspruchs zu erhalten.

Angebot: Sie können mich für einen Einspruch beauftragen oder von mir ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Einspruch bzw. eine Einspruchsbegründung bestellen.

Der förmliche Rechtsbehelf (Einspruch) unterscheidet sich von den Korrekturanträgen in folgenden Punkten: Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft (zum Begriff der Bestandskraft vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1); er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO); der Verböserungsgefahr kann der Steuerpflichtige aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen; er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. In Zweifelsfällen ist ein Einspruch anzunehmen, da er die Rechte des Steuerpflichtigen umfassender wahrt als ein Korrekturantrag.


Wichtig: Beachten Sie die Rechtsbehelfsfrist. Diese steht in der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt i.d.R. einen Monat nach Zugang bzw. Zustellung. Siehe auch Einspruchsfrist


Tipp: Haben Sie die Einspruchfrist versäumt, dann können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Verwaltungsakt Einspruch einlegen. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereitsder Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.


Am besten, Sie übermitteln Ihren Einspruch elektronisch über ELSTER. In diesem Fall erhalten Sie über Ihr ELSTER-Postfach auch eine Bestätigung über den Übermittlungszeitpunkt. Alternativ können Sie den Einspruch per Post oder Kontaktformular an Ihr Finanzamt übersenden. Bitte begründen Sie Ihren Einspruch.


Hinweis: Auch wenn Sie gegen einen Steuerbescheid einen Rechtsbehelf (Einspruch beim Finanzamt, Klage vor dem Finanzgericht) eingelegt haben, sind Sie verpflichtet, die im (angegriffenen) Steuerbescheid festgesetzte Steuer termingerecht zu bezahlen. Das Rechtsmittel hat keine zahlungsaufschiebende Wirkung. Andernfalls würde gegen viele Steuerbescheide nur Einspruch eingelegt werden, um die Zahlungsfrist nach hinten zu verschieben. Soll auch die Zahlungsfrist für die streitige Steuer verschoben werden, muss ein Antrag auf eine Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides gestellt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gegen den Steuerbescheid ein Rechtsbehelf, also insbesondere ein Einspruch fristgerecht eingelegt wurde. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann beim Finanzamt und in bestimmten Fällen auch beim Finanzgericht gestellt werden.

Top Einspruch


Einspruch gegen den Steuerbescheid - aber richtig!

Grundsätzlich können Sie gegen jeden Verwaltungsakt des Finanzamtes Einspruch einlegen, also nicht nur gegen Steuerbescheide, sondern gegen alle Verwaltungsakte. Dazu ist es nötig, dass auch der Verwaltungsakt, gegen den man Einspruch einlegt, tatsächlich im Einspruch genannt wird. Der Einspruch ist beim Finanzamt schriftlich einzureichen. Den Einspruch können Sie auch elektronisch übermitteln oder beim Finanzamt vor Ort zur Niederschrift erklären.

Enthält Ihr Steuerbescheid Ihrer Ansicht nach einen Fehler, können Sie sich gegen ihn wehren. Bitte legen Sie in diesem Fall Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein. Im folgenden Video erklärt Ihnen das Finanzamt der Zukunft einfach und schnell, was Sie bei einem Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beachten müssen.


Einspruch können Sie grundsätzlich nur einlegen, wenn Sie einspruchsbefugt sind. Das sind Sie i. d. R., wenn Sie in Ihren Rechten durch den Steuerbescheid unmittelbar verletzt sein können.


Beschwer: Eine Beschwer ist nicht nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn eine Rechtsverletzung oder Ermessenswidrigkeit gerügt wird, sondern auch dann, wenn der Einspruchsführer eine günstigere Ermessensentscheidung begehrt. Aus nicht gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 AO) ergibt sich keine Beschwer. Bei einer zu niedrigen Festsetzung kann eine Beschwer dann bestehen, wenn eine höhere Festsetzung, z. B. aufgrund des Bilanzenzusammenhangs, sich in Folgejahren günstiger auswirkt (BFH-Urteil vom 27.5.1981, I R 123/77, BStBl 1982 II S. 211) oder wenn durch die begehrte höhere Steuerfestsetzung die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen ermöglicht wird und aufgrund dessen ein geringerer Betrag als bisher entrichtet werden muss (BFH-Urteil vom 8.11.1985, VI R 238/80, BStBl 1986 II S. 186, und BFH-Beschluss vom 3.2.1993, I B 90/92, BStBl II S. 426). 3. Bei einer Nullfestsetzung besteht grundsätzlich keine Beschwer. Dies gilt z.B. nicht in folgendem Fall: Mit dem Einspruch wird eine Steuervergütung begehrt.


Haben Sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, handelt es sich bei dem erlassenen an beide gerichteten Einkommensteuerbescheid um einen zusammengefassten Steuerbescheid. Zwar ist es zulässig, dass Sie auch allein gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen. Umfassend angegriffen wird der Steuerbescheid aber nur, wenn beide Ehegatten Einspruch einlegen. Wollen Sie nicht gemeinsam Einspruch einlegen oder verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung dazu, können Sie auch allein gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen.


Bei einer GmbH: Einspruchsbefugt sind Sie als vertretungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer. Der Einspruch ist im Namen der GmbH vorzunehmen. Sind neben Ihnen noch andere Geschäftsführer bestellt, ist es sinnvoll, bereits vorab zu klären, wie Sie die GmbH nach außen vertreten. Dies lässt sich ggf. aus dem Gesellschaftsvertrag/Satzung entnehmen.


Der Einspruch ist schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Ein elektronisch erhobener Einspruch bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (BFH-Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14, BStBl II S. 790; vgl. AEAO zu § 87a, Nr. 3.2.4). Ein Einspruch kann auch durch Telefax, auch durch Computerfax, eingelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2010, VIII R 38/08, BStBl II S. 1017 zur Klageerhebung).

Wird gegen einen Bescheid, der mehrere Verwaltungsakte enthält, Einspruch eingelegt, ist ggf. durch Auslegung zu ermitteln, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Einspruch richtet. Hierbei ist von Bedeutung, welches materiell-rechtliche Begehren der Einspruchsführer mit seinem Rechtsbehelf verfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.2019, IX R 4/19, BStBl 2020 II S. 368) . Wird z. B. gegen einen Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer Einspruch eingelegt und erhebt der Einspruchsführer nur Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags, werden damit nicht zugleich auch die Festsetzungen der Einkommensteuer und der Kirchensteuer angefochten (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 44/11, BStBl 2014 II S. 234).

Zwar hat das Finanzamt auf Ihren Einspruch hin den gesamten Steuerfall erneut in vollem Umfang von Amts wegen zu prüfen. Gleichwohl sind die Erfolgsaussichten des Einspruchs umso besser, je mehr von unserer Seite für Ihren Standpunkt vorgetragen werden kann. Deshalb bitte ich Sie bereits jetzt, zu prüfen, welche Argumente für Ihren Standpunkt sprechen und wie dieser dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden kann. Gibt es Urkunden, Belege, Protokolle, Verträge Zeugenaussagen o. Ä., die Ihren Standpunkt untermauern? Wenn ja, bringen Sie bitte diese Unterlagen zum Besprechungstermin mit. Hilfreich kann es auch sein, eine kurze Zusammenfassung des streitigen Sachverhalts im Vorfeld des Gesprächs zu formulieren und ebenfalls zum Termin mitzubringen.


Die genaue Bearbeitungszeit Ihres Einspruchs hängt vom Inhalt Ihres Einspruchsbegehrens ab und variiert je nach Arbeitsbelastung in den Finanzämtern. Im Durchschnitt dauert die Bearbeitung acht bis zehn Wochen. Bei größeren und schwierigeren Fällen kann es jedoch länger dauern. Eine detaillierte Auskunft ist daher leider nicht möglich.


Folgt das Finanzamt dann der vorgetragenen Argumentation und gibt es dem Einspruch statt. Wenn das Finanzamt dem Einspruchsantrag durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen bzw. Erlass des begehrten Verwaltungsakts entspricht, wird eine förmliche Entscheidung entbehrlich. Durch den Abhilfebescheid ist das Einspruchsverfahren erledigt. Dessen Fortsetzung kann daher grundsätzlich nicht mehr verlangt werden. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht über einen Einspruch entscheiden muss, wenn dem Einspruch bereits abgeholfen wurde. Damit hat sich dann das Einspruchsverfahren erledigt.

Tipp: Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO soll eine einvernehmliche Erledigung der Einspruchsverfahren fördern und Streitfälle von den Finanzgerichten fernhalten. Ziel einer mündlichen Erörterung kann auch eine „tatsächliche Verständigung" (vgl. BMF-Schreiben vom 30.7.2008, BStBl I S. 831, ergänzt durch BMF-Schreiben vom 15.4.2019).

Stellt ein Steuerpflichtiger nach Einspruchseinlegung einen Antrag bezüglich eines bisher nicht geltend gemachten Streitpunkts, ist dieser Antrag als Erweiterung des Einspruchsantrags, verbunden mit der Anregung, dem Einspruch insoweit durch Erlass eines Teilabhilfebescheids stattzugeben, auszulegen.

Nimmt der Steuerpflichtige seinen Einspruch zurück, ist eine Änderung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur noch möglich, wenn dies nach den Vorschriften über Aufhebung, Änderung, Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten zulässig ist.


Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht bzw. nur teilweise statt, wird es einen geänderten Steuerbescheid und eine Einspruchsentscheidung erlassen.

Die Finanzbehörde kann das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Als wichtige Gründe in diesem Sinne kommen beispielsweise in Betracht:

  • die Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens über die gleiche Rechtsfrage, das der Einspruchsführer selbst angestrengt hat (Identität von Einspruchsführer sowie Sach- und Rechtslage bei „Musterprozess” und Einspruch);
  • einzelne finanzgerichtliche Verfahren über Rechtsfragen mit einer gewissen Breitenwirkung (insbesondere bei einer Häufung von Verfahren zu bestimmten Problemen).

Fallstricke im Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren gegen Steuerbescheide ist ein wesentliches Instrument für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater, um gegen als fehlerhaft empfundene Entscheidungen der Finanzverwaltung vorzugehen. Doch dieses Verfahren ist komplex und birgt zahlreiche Fallstricke, die es zu beachten gilt. Von der korrekten Berechnung der Einspruchsfrist bis zur Einspruchsentscheidung – jeder Schritt erfordert sorgfältige Aufmerksamkeit.

Die Herausforderungen im Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren kann zur Herausforderung werden, insbesondere:

  • Bei Sammelbescheiden: Es muss der richtige Verwaltungsakt angefochten werden. Eine Fehlentscheidung hier kann den gesamten Einspruch gefährden.
  • Abweichende Einspruchsfristen: Der Beginn der Einspruchsfrist kann von dem üblichen Drei-Tageszeitraum abweichen, was eine genaue Ermittlung erforderlich macht.
  • Einschränkungen der Anfechtungsbefugnis: Die Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass nicht jeder beliebige Verwaltungsakt angefochten werden kann.
  • Nicht anerkannte Verluste: Hier gilt es, den „richtigen“ Bescheid zu identifizieren, gegen den Einspruch erhoben werden soll.
  • Ankündigung einer Verböserung: Dies bedeutet, dass das Ergebnis des Einspruchsverfahrens für den Steuerpflichtigen schlechter ausfallen kann als der ursprüngliche Bescheid.

Strategien für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren

Um die genannten und weitere Fallstricke zu umgehen, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Genauigkeit bei der Fristberechnung: Insbesondere bei Postzustellungen oder wenn die Bekanntgabevollmacht missachtet wurde, ist Vorsicht geboten.
  • Anforderungen an Wiedereinsetzungsanträge: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss den formalen Anforderungen entsprechen, um erfolgreich zu sein.
  • Besonderheiten bei Sammelbescheiden und einheitlichen Feststellungen : Die geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz sollten berücksichtigt werden.
  • Umgang mit Änderungsbescheiden: Im Einspruchsverfahren müssen Änderungsbescheide sorgfältig behandelt werden, um die Rechte des Mandanten zu wahren.
  • Vermeidung unzulässiger Verböserungen: Es ist wichtig, rechtzeitig zu erkennen, wenn eine Verböserung droht, und entsprechend zu reagieren.

Das Verhältnis zum Billigkeitsverfahren

Neben dem Einspruchsverfahren gibt es das Billigkeitsverfahren, das Möglichkeiten wie Erlass oder Stundung bietet. Berater sollten das Verhältnis dieser beiden Verfahren zueinander verstehen.

Fazit

Das Einspruchsverfahren bietet Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern eine wichtige Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Finanzverwaltung vorzugehen. Die Komplexität des Verfahrens und die Vielzahl potenzieller Fallstricke erfordern jedoch eine sorgfältige und informierte Herangehensweise. Durch die Beachtung der genannten Punkte können Berater ihre Mandanten effektiv durch das Einspruchsverfahren führen und die bestmöglichen Ergebnisse erzielen.


Einspruchsentscheidung

Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung: Für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gelten §§ 122 und 122a AO. Wegen der Bekanntgabe an Bevollmächtigte vgl. AEAO zu § 122, Nr. 1.7; wegen der Bekanntgabe durch Telefax vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 1.8.1.2 und 1.8.2.2. Eine förmliche Zustellung der Einspruchsentscheidung ist nur erforderlich, wenn sie ausdrücklich angeordnet wird (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Sie sollte insbesondere dann angeordnet werden, wenn ein eindeutiger Nachweis des Zugangs für erforderlich gehalten wird. Zum Zustellungsverfahren vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 3 und 4.5. In den Gründen der Einspruchsentscheidung sollen Wiedergabe des Tatbestandes und Darlegung der rechtlichen Erwägungen der entscheidenden Behörde getrennt sein. Auf Zulässigkeitsfragen ist nur einzugehen, wenn hierzu begründeter Anlass besteht, etwa in den Fällen der §§ 354 Abs. 2, 362 Abs. 2 AO oder bei ernsthaften Zweifeln am Vorliegen einzelner Zulässigkeitsvoraussetzungen. Hinweis auf § 358 AO. Enthält die Einspruchsentscheidung entgegen § 366 AO keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Klagefrist nach § 55 Abs. 2 FGO ein Jahr statt eines Monats.

Entscheidung über den Einspruch: Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2. Will die Finanzbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Einspruchsführers ändern, muss der Einspruchsführer auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2.3Die Finanzbehörde ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung gemäß § 367 Abs. sie zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem sie dem Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe abgeholfen hat (sog. ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde einem Antrag auf eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 222 oder 227 AO nur teilweise stattgegeben hat, mit dem Einspruch angefochten wird (BFH-Urteil vom 10.3.2016, III R 2/15, BStBl II S. 508).

Gegen die Einspruchsentscheidung kann Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Das Finanzgericht hat dann über die streitigen Fragen durch Urteil oder ggf. durch Beschluss zu entscheiden. In bestimmten Fällen kann gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt werden.

Wegen der Erledigung von Masseneinsprüchen und Massenanträgen durch eine Allgemeinverfügung: Ergeht eine Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 7.3 Unzulässige Einsprüche werden von einer nach § 367 Abs. 2b AO ergehenden Allgemeinverfügung grundsätzlich nicht erfasst, da der Ausgang des Verfahrens, das bei einem der in § 367 Abs. 2b Satz 1 AO angeführten Gerichte anhängig war, für diese Einsprüche i. d. R. nicht entscheidungserheblich ist. Wenn dagegen die Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs Gegenstand des Verfahrens bei einem der in § 367 Abs. 2b Satz 1 AO angeführten Gerichte war, kann eine Allgemeinverfügung insoweit auch unzulässige Einsprüche erfassen. Ansonsten sind unzulässige Einsprüche möglichst zeitnah durch Einspruchsentscheidung zu verwerfen, falls sie vom Einspruchsführer nicht zurückgenommen werden.


Teileinspruchsentscheidung

Seit 2006 ermöglicht es der § 367 Abs. 2a Satz 1 AO den Finanzbehörden, in einer förmlichen Einspruchsentscheidung zunächst nur über Teile eines Einspruchs zu befinden (Teileinspruchsentscheidung). Eine solche Teileinspruchsentscheidung kommt in Betracht, wenn zwar ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, über einen anderen Teil des Einspruchs derzeit aber noch nicht entschieden werden sollte, weil bspw. die vom Einspruchsführer aufgeworfene Rechtsfrage Gegenstand eines beim BFH anhängigen Verfahrens ist und nach der Entscheidung des BFH eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits erwartet werden kann. Nach § 367 Abs. 2a Satz 2 AO muss die Finanzbehörde in der Teileinspruchsentscheidung ausdrücklich bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Einspruchs keine eintreten soll. Diese Bestimmung sollte z. B. durch Benennung der anhängigen Verfahren vor dem BFH, BVerfG oder EuGH mit Aktenzeichen und Streitfrage erfolgen. Damit wird Klarheit darüber geschaffen, inwieweit der Steuerfall „offen” bleibt.

Der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. Eine Teil-Einspruchsentscheidung wird somit insbesondere dann sachdienlich sein, wenn der Einspruchsführer strittige Rechtsfragen aufwirft, die Gegenstand eines beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anhängigen Verfahrens sind, der Einspruchsführer sich auf dieses Verfahren beruft, der Erlass einer Fortsetzungsmitteilung gem. der Einspruch im Übrigen entscheidungsreif ist. Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist auch dann sachdienlich, wenn sie dem Interesse der Finanzverwaltung an einer zeitnahen Entscheidung über den entscheidungsreifen Teil eines Einspruchs dient, der ersichtlich nur zu dem Zweck eingelegt wurde, die Steuerfestsetzung nicht bestandskräftig werden zu lassen (BFH-Urteile vom 30.9.2010, III R 39/08, BStBl 2011 II S. 11, und vom 14.3.2012, X R 50/09, BStBl II S. 536). In der Teil-Einspruchsentscheidung ist genau zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile des Verwaltungsakts Bestandskraft nicht eintreten soll, um die Reichweite der Teil-Einspruchsentscheidung zu definieren. Ist der Erlass einer Teil-Einspruchsentscheidung sachdienlich (vgl. 6.5 Ergeht vor Erlass der Teil-Einspruchsentscheidung ein Änderungsbescheid, wird dieser neue Bescheid Gegenstand des Einspruchsverfahrens (§ 365 Abs. 6.6 Die Teil-Einspruchsentscheidung hat nicht zur Folge, dass stets noch eine förmliche „End-Einspruchsentscheidung" ergehen muss.

Top Einspruch


Einspruchsfrist: Sie haben einen Monat Zeit zu widersprechen

Sie müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids Einspruch einlegen.

  • Ist Ihnen Ihr Steuerbescheid mit einfachem Brief zugegangen, gilt er drei Tage nach dem auf dem Bescheid genannten Datum als bekannt gegeben.
  • Haben Sie den digitalen Steuerbescheid beantragt, gilt dieser drei Tage nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekanntgegeben.

Zunächst ist darauf zu achten, dass der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist eingelegt wird. Es reicht der Satz aus "Ich lege Einspruch gegen den Steuerbescheid ... ein". Die Begründung kann auch noch später nachgereicht werden. Die Beachtung dieser Frist ist wichtig! Denn wird der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt, wird der Steuerbescheid mit Ablauf der Frist bestandskräftig. D. h. nach Ablauf dieser Frist werden Änderungen zu Ihren Gunsten in der Regel nicht mehr vorgenommen. Ausnahmen gelten, wenn der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder für vorläufig erklärt wurde.

Hinweis: Der Vorbehalt der Nachprüfung ist jedoch aufzuheben, wenn im Einspruchsverfahren eine abschließende Prüfung i. S. d. § 164 Abs. Es ist auch statthaft, nach Hinweis auf die Verböserungsmöglichkeit einen Verwaltungsakt erstmalig in der Einspruchsentscheidung mit einer Nebenbestimmung zu versehen (BFH-Urteil vom 12.6.1980, IV R 23/79, a. a. O.). Ist ein Bescheid, der auf einer Schätzung beruht, ohne Nachprüfungsvorbehalt ergangen und wird nach Klageerhebung die Steuererklärung eingereicht, kann der daraufhin ergehende Änderungsbescheid nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen unter Nachprüfungsvorbehalt gestellt werden (BFH-Urteil vom 30.10.1980, IV R 168-170/79, BStBl 1981 II S. 150). 6. 6.1

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat (§ 355 Abs. 1 Abgabenordnung). Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerbescheid schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dies ist auch per E-Mail oder Fax möglich.

Die Einspruchsfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder mittels Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. Im Fall der Ersatzzustellung durch Niederlegung ist bereits der Tag der Niederlegung der Tag der Zustellung.


Berechnen Sie die Einspruchsfrist richtig

Um die Frist richtig zu berechnen, ist das Datum der Steuerveranlagung wichtig. Die Formel lautet wie folgt: Datum der Entscheidung plus drei Tage für den Postdienst und dann einen Monat lang weiterzählen.

Wenn das Finanzamt die Steuerveranlagung mit Zustimmung des Steuerpflichtigen im Elster-Portal zur Abholung vorbereitet, wird der betreffende Steuerpflichtige per E-Mail darüber informiert. Auch hierbei gilt der Steuerbescheid drei Tage nach dem Versenden dieser Mail gilt als zugestellt.

Beispiel: Das Finanzamt gibt die Entscheidung am 27. Mai an die Post ab. Der Brief befindet sich am 28. Mai im Briefkasten des Steuerzahlers. Die Entscheidung gilt nach der Drei-Tage-Regel am 30. Mai als zugestellt. Die Einspruchsfrist endet am 30. Juni, es sei denn, dieser Tag fällt auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, dann endet die Frist erst, wenn der folgende Werktag abgelaufen ist.

Die Dreitagesfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein Verwaltungsakt drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt (Zugangsvermutung). Ausnahme: Die Zugangsvermutung entfällt, wenn der Steuerbescheid nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

Beispiel: Ein Steuerbescheid, der das Datum von Freitag trägt, gilt daher am Montag der folgenden Woche als zugegangen. Am Dienstag beginnt dann die einmonatige Frist für einen Einspruch zu laufen. Lediglich wenn der dritte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, gilt die Post am nächsten Werktag als zugegangen.

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden: Die dreitägige Zugangsfiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt trotz Einschaltung eines privaten Postdienstleistungsunternehmens bei dem Versand von Steuerbescheiden durch ein Finanzamt im sog. Zentralversand. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers nicht und sah die Voraussetzungen für die Anwendung der Dreitagesfiktion als gegeben an. Die Dreitagesfiktion greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief übersandte Verwaltungsakt tatsächlich zur Post aufgegeben worden ist. Das Datum der tatsächlichen Aufgabe zur Post ist von Amts wegen zu ermitteln, da dieser Zeitpunkt allein dem Wissens- und Verantwortungsbereich der Finanzbehörde zuzuordnen ist, bedarf es insoweit keines substantiierten Bestreitens durch den Steuerpflichtigen.

Anders die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg: Die Zugangsvermutung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entfällt, wenn innerhalb der dort genannten Drei-Tages-Frist an einem Werktag regelmäßig keine Post zugestellt wird. Im Streitfall hatte ein privater Postdienstleister die Post planmäßig nicht jeden Werktag beim Adressaten zugestellt. Samstags erfolgte generell keine Auslieferung. Beim Bundesfinanzhof ist die Revision anhängig, so dass vergleichbare Verfahren ruhend gestellt werden können.

Hinweis: Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Eingang beim Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgt und nicht das Datum des Einspruchs.


Fristsetzung: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingegangen ist, kann das Finanzamt eine weitere Frist setzen, beispielsweise um den Einspruch näher zu erläutern, offene Punkte zu klären oder Unterlagen vorzulegen. Fehlende Belege und Unterlagen können bzw. sollten im Einspruchsverfahren nachgereicht werden. Zu den Wirkungen einer nach § 364b AO gesetzten Ausschlussfrist für ein nachfolgendes Klageverfahren vgl. § 76 Abs. 3 FGO. Die Finanzbehörde kann trotz einer rechtmäßigen Fristsetzung in einem nachfolgenden Klageverfahren einen Abhilfebescheid gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO erlassen.

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Aussetzung der Vollziehung

Wenn Sie Einspruch gegen einen Steuerbescheid einlegen, bedeutet das nicht automatisch, dass die Vollziehung des Bescheids – also die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Steuer – ausgesetzt wird. Um finanzielle Nachteile während des Einspruchsverfahrens zu vermeiden, können Sie zusätzlich zur Einlegung des Einspruchs einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Dies ist im § 361 der Abgabenordnung (AO) und im § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.

Generell gilt: Trotz des Einspruchs muss die Steuerforderung erst einmal an das Finanzamt gezahlt werden. Wenn dies vermieden werden soll, muss zusätzlich die Aussetzung der Vollstreckung beantragt und begründet werden.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte begründet werden. Sie müssen darlegen, warum der Steuerbescheid Ihrer Meinung nach rechtswidrig ist und warum die sofortige Zahlung der Steuer eine unbillige Härte darstellen würde. Die Finanzbehörde oder das Finanzgericht wird dann prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen oder ob die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Wird Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben, müssen Sie die festgesetzte Steuer vorläufig nicht zahlen, bis über Ihren Einspruch entschieden wurde. Beachten Sie jedoch, dass bei einer späteren Ablehnung Ihres Einspruchs auch die ausgesetzten Steuern inklusive möglicher Zinsen nachgezahlt werden müssen.

Wichtig: Vergessen Sie nicht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen - sonst müssen Sie zahlen! Daher sollte im Nachzahlungsfall mit dem Einspruch immer auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbunden sein. Hierfür muss der Einspruch aber begründet sein und ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides geben. Nur wenn das Finanzamt dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt gibt, brauchen Sie die streitige Steuer bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht zu zahlen. Beachten Sie bitte, dass für den Fall, dass das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht folgt, und Sie die streitige Steuer erst nach Ablauf des Verfahrens zahlen, diese mit 6 % jährlich zu verzinsen ist (Zinsrechner.

§ 361 AO regelt die Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde während eines Einspruchsverfahrens. § 69 Abs. 2 FGO erlaubt es der Finanzbehörde, während eines Klageverfahrens die Vollziehung auszusetzen. Voraussetzungen für eine Vollziehungsaussetzung: Die zuständige Finanzbehörde (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.3) soll auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO; § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag die Vollziehung aussetzen (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO; § 69 Abs. 2 Satz 1 FGO). Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich begründet ist, der Abhilfebescheid aber voraussichtlich nicht mehr vor Fälligkeit der geforderten Steuer ergehen kann.


Zur Aussetzung berechtigende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn eine summarische Prüfung (vgl. AEAO zu § 361, Nr. 3.4) ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Dabei brauchen die für die Unrechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Bedenken nicht zu überwiegen, d. h. ein Erfolg des Steuerpflichtigen muss nicht wahrscheinlicher sein als ein Misserfolg (BFH-Beschlüsse vom 10.2.1967, III B 9/66, BStBl III S. 182, und vom 28.11.1974, V B 52/73, BStBl 1975 II S. 239).

Bei der Abschätzung der Erfolgsaussichten sind nicht nur die BFH-Rechtsprechung und die einschlägigen Verwaltungsanweisungen, sondern auch die Entscheidungen des zuständigen Finanzgerichts zu beachten. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts werden im Allgemeinen zu bejahen sein, wenn die Behörde bewusst oder unbewusst von einer für den Antragsteller günstigen Rechtsprechung des BFH abgewichen ist (BFH-Beschluss vom 15.2.1967, VI S 2/66, BStBl III S. 256), wenn der BFH noch nicht zu der Rechtsfrage Stellung genommen hat und die Finanzgerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (BFH-Beschluss vom 10.5.1968, III B 55/67, BStBl II S. 610), wenn die Gesetzeslage unklar ist, die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden ist, im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauslegung des Finanzamt erhoben werden und die Finanzverwaltung die Zweifelsfrage in der Vergangenheit nicht einheitlich beurteilt hat (BFH-Beschlüsse vom 22.9.1967, VI B 59/67, BStBl 1968 II S. 37, und vom 19.8.1987, V B 56/85, BStBl II S. 830), wenn eine Rechtsfrage von zwei obersten Bundesgerichten oder zwei Senaten des BFH unterschiedlich entschieden worden ist (BFH-Beschlüsse vom 22.11.1968, VI B 87/68, BStBl 1969 II S. 145, und vom 21.11.1974, IV B 39/74, BStBl 1975 II S. 175) oder widersprüchliche Urteile desselben BFH-Senats vorliegen (BFH-Beschluss vom 5.2.1986, I B 39/85, BStBl II S. 490).

Dagegen werden ernstliche Zweifel im Allgemeinen zu verneinen sein, wenn der Verwaltungsakt der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Beschlüsse vom 24.2.1967, VI B 15/66, BStBl III S. 341, und vom 11.3.1970, I B 50/68, BStBl II S. 569), und zwar auch dann, wenn einzelne Finanzgerichte eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Auffassung vertreten, wenn der Rechtsbehelf unzulässig ist (BFH-Beschlüsse vom 24.11.1970, II B 42/70, BStBl 1971 II S. 110, und vom 25.3.1971, II B 47/69, BStBl II S. 334). 2.5.4 An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit einer angewandten Rechtsnorm geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Falle der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung.

Lehnt das Finanzamt den Aussetzungsantrag ab, können Sie hiergegen Einspruch einlegen oder bei drohender Vollstreckung auch ein Antrag auf Aussetzung beim Finanzgericht beantragt werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht ist also auch schon vor Erhebung der Klage möglich, wenn sich die Sache noch im Einspruchsverfahren befindet und das Finanzamt den im Einspruchsverfahren gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hat.

Mehr Infos siehe Aussetzung der Vollziehung ...

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Verböserung: Einspruch kann zurückgezogen werden

Im Steuerrecht bezeichnet Verböserung die Änderung eines Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Dies ist im Allgemeinen nur im Einspruchsverfahren zulässig, wenn der Steuerpflichtige auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen wurde und Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äußern (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO).

Verböserung durch das Finanzamt

Bei einem Einspruch wird der gesamte Steuerfall komplett neu geprüft. Dies kann für den Steuerzahler auch ungünstig sein (alternativ Änderung des Steuerbescheides beantragen). In einem Fall der Verböserung muss das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dann Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Steuerzahler hat die Möglichkeit, den Einspruch zurückzuziehen. Allerdings wird dann auch der evtl. berechtigte Einspruch nicht mehr durchgreifen.

Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid während oder nach dem Einspruchsverfahren ändern, wenn es nach neuerlicher Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Steuerbescheid zu ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Finanzamt Fehler in der Steuererklärung des Steuerpflichtigen festgestellt hat oder neue Erkenntnisse zutage treten, die zu einer höheren Steuerfestsetzung führen.

Ausnahmen von der Verböserungsverbots

Das Verböserungsverbot gilt nicht, wenn der Steuerbescheid aufgrund einer Änderungsnorm geändert wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehung begangen hat. In diesem Fall kann das Finanzamt den Steuerbescheid auch nachträglich ändern, auch wenn dies zu einer höheren Steuerfestsetzung führt.

Beispiele für Verböserung

  • Das Finanzamt stellt fest, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung zu hohe Werbungskosten geltend gemacht hat.
  • Das Finanzamt stellt fest, dass der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung zu wenig Einkommensteuer gezahlt hat.
  • Das Finanzamt ändert die Steuerfestsetzung, nachdem der Steuerpflichtige wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde.

Rechtsschutz gegen Verböserung

Gegen eine Verböserung durch das Finanzamt kann der Steuerpflichtige Einspruch einlegen. Im Falle einer Verböserung durch das Gericht kann der Steuerpflichtige Revision einlegen.

Für die Rücknahme eines Einspruchs gelten die Formvorschriften für einen Einspruch sinngemäß (§ 362 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Rücknahme ist daher schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären. Eine elektronisch erklärte Rücknahme bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur (vgl. AEAO zu § 357, Nr. 1). 2. 3.Eine Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eingang der Rücknahmeerklärung bei der für die Einlegung des Einspruchs zuständigen Finanzbehörde (§ 362 Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Ein späteres Geltendmachen ist nur in Fällen höherer Gewalt zulässig (§ 362 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 3 AO). Nach einem fristgerechten Geltendmachen der Unwirksamkeit der Rücknahme ist das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Sind die vorgetragenen Gründe für die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht stichhaltig, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.


Steuertipp: Anstatt eines Einspruchs können Sie auch einen Antrag auf Änderung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist stellen. Der Antrag ist formlos, also auch mündlich/ telefonisch möglich. Der Antrag wirkt nur partiell. Während der Einspruch zu allen Aspekten eines Bescheides eingelegt werden kann, ist die Anwendung des Antrags auf schlichte Änderung lediglich auf gewisse Aspekte beschränkt. Der Steuerbescheid ist also nicht wieder in allen Punkten offen. Alle anderen Punkte im Steuerbescheid werden also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Sollte das Finanzamt den Antrag ablehnen, dann können Sie hiergegen Einspruch einlegen. Nachteil: Im Unterschied zum Einspruch sieht das Gesetz bei einem Antrag auf schlichte Änderung jedoch keine Möglichkeit vor eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen. Sie bekommen also keine Aussetzung der Vollziehung!


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Muster-Einspruch

Musterschreiben (Vorlage) Einspruch


Absender (Eigene Adresse)
Empfänger (Finanzamt)
Datum
Einspruch gegen den ....-Steuerbescheid (Jahr) vom ....(Datum des Bescheids)
Ihre Steuernummer: .../..../.....

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den oben genannten Steuerbescheid frist- und formgerecht Einspruch ein.
Begründung:
Bitte beründen Sie, warum Sie den Steuerbescheid für falsch halten. (Siehe auch unten Mustereinsprüche) Außerdem beatrage ich die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 der Abgabenordnung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

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Profitieren Sie von anhängigen Verfahren (Muster-Klagen)

Im Steuerrecht sind nicht immer die Regelungen gerecht. Es gibt daher viele anhängige Klageverfahren vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesverfassungsgericht. Und das können Sie zu Ihrem Vorteil nutzen: Enden die Verfahren mit einem Erfolg, können auch Sie als Steuerzahler mit ähnlich gelagerten Fällen profitieren ("einklinken"). Die übrigen Verfahren werden solange ausgesetzt, bis das Musterverfahren rechtskräftig entschieden ist. Hierfür ist nur ein Einspruch notwendig und der Antrag auf Ruhen des Verfahrens. Sie müssen dann also nicht klagen und können auf den Ausgang der (Muster-) Klage warten. Hinweis: Wenn im Steuerbescheid ein Vorläufigkeitsvermerk steht, dann brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen, da Sie dann automatisch von dem Musterverfahren profitieren, es sei denn, Sie möchten die Aussetzuung der Vollziehung. Ausnahme: Bei einem sog. Nichtanwendungserlass müssen Sie selber klagen. Ein vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichter Nichtanwendungserlass weist die Finanzverwaltung nämlich an, die Grundsätze eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH) nur in dem konkret entschiedenen Sachverhalt zu berücksichtigen und nicht auf vergleichbare Fälle analog anzuwenden.


Hier finden Sie eine kleine Auswahl von Musterverfahren für die Sie Mustereinsprüche bei mir bestellen können. Gerne prüfe ich auch, ob in Ihrem speziellen Fall ein Musterverfahren bereits anhängig ist.

Folgende Verfahren wurden z.T. erfolgreich verhandelt:

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Angebot + Kosten für einen Einspruch

Das Einspruchsverfahren ist nicht kostenpflichtig. Steuerpflichtige und Finanzbehörden haben jeweils ihre eigenen Aufwendungen zu tragen. Auf die Kostenerstattung nach § 139 FGO, auch für das außergerichtliche Vorverfahren, wird hingewiesen.

Erfolgsaussichten eines Einspruchs: Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist in zwei Dritteln der Fälle erfolgreich, d.h. die Erfolgsaussichten sind durchaus gut diesen auch zu gewinnen. Nutzen Sie daher mein Angebot und setzen Sie Ihr Recht ggü. dem Finanzamt durch. Sie sparen mit einem erfolgreichen Einspruch mehr Steuern, als der Einspruch kostet. Es gibt viele Muster-Verfahren die bereits anhängig sind und die gute Erfolgsaussichten haben.


Angebot: Gerne prüfe ich für Sie vorab die Erfolgsaussichten eines Einspruchs und berechne die voraussichtlichen Kosten. Senden Sie mir eine E-Mail an Einspruch


Die Steuerberaterkosten für einen Einspruch können Sie mit dem Rechner ermitteln:

Einspruchsverfahren

Rechtsstand

Streitwert (max. 1.000.000 €)
Euro

Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG:

MwSt.:


Zu den Kosten: Jeder hat grundsätzlich seine Kosten selbst zu tragen. Das bedeutet, dass Ihnen vom Finanzamt aus keine Kosten in Rechnung gestellt werden, wenn Ihrem Einspruch nicht stattgegeben wird; andererseits werden Ihnen vom Finanzamt in der Regel auch keine Kosten erstattet, selbst wenn das Finanzamt dem Einspruch in vollem Umfang stattgibt.


Sie können sich aber die Kosten vom Finanzamt erstatten lassen, wenn zivilrechtlich ein Schadensersatzanspruch gegeben ist. Wenn nämlich der Finanzbeamte schuldhaft seine Amtspflichten fahrlässig verletzt hat. Anspruchsgrundlage für diesen Schadenersatzanspruch ist § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Grundgesetz (GG).


Beispiele für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung

  • Gleiches gilt für den Fall, dass der Finanzbeamte für den zwar außergewöhnlichen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber einfachen und zweifelsfreien Sachverhalt nicht ausreichend ausgebildet worden ist (LG Offenburg, 2 O 149/93, Stbg 95,333 f.).
  • Weicht ein Finanzbeamter ohne Angabe von Gründen von den Steuerrichtlinien ab, so begeht er eine fahrlässige Amtspflichtverletzung (LG Hannover, 24.1.91, 10 O414/90, GI 92, 54).
  • Ist ein objektiv falscher Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid ergangen, so kann eine Amtspflichtverletzung des zuständigen Finanzamtes bereits darin zusehen sein, daß die Arbeitsanleitung zur maschinellen Festsetzung der Einkommensteuer für den jeweiligen Sachbearbeiter zu umfangreich oder zu schwierig ist (LG Offenburg, 2 O 149/93, Stbg 95,333 f.).
  • Hat ein Sachbearbeiter des Finanzamtes Angaben aus der Einkommensteuer-Erklärung wegen eines Übertragungsfehlers in die Berechnung des Einkommensteuer-Bescheides nicht aufgenommen, so liegt eine fahrlässige Amtspflichtverletzung vor (LG Duisburg, 13.3.92, 10 O371/91, StB 92, 423 f.).
  • Prüft ein Finanzbeamter die eingereichten Belege nicht gewissenhaft oder entscheidet er ohne tatsächliche Grundlage, so verletzt er schuldhaft die ihm obliegende Amtspflicht (LG Hannover, 24.1.91, 10 O 414/90, GI 92,54).

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Wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte: Klage vor dem Finanzgericht

Wenn Ihr Einspruch durch Einspruchsentscheidung abgelehnt wurde, bleibt nur noch das Rechtsmittel der Klage beim Finanzgericht gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen. Hier muss unbedingt auf die Einhaltung der Klagefrist geachtet werden.

Angebot: Sie können mich für eine Klage beauftragen oder von mir ein Kurzgutachten über die Erfolgsaussichten für einen Klage bzw. eine Klagebegründung bestellen.

Hier ist ein detaillierter Blick auf den Finanzrechtsweg, wie er durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) definiert ist.

Grundlagen des Finanzrechtswegs

Nach § 33 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist der Finanzrechtsweg in folgenden Fällen eröffnet:

  1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten : Dies betrifft Fälle, die unter die Bundesgesetzgebung fallen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 33 I Nr. 1 FGO).

  2. Vollziehung von Verwaltungsakten in anderen Angelegenheiten : Hierzu zählen alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die nicht unter die erste Kategorie fallen (§ 33 I Nr. 2 FGO).

  3. Öffentlich-rechtlich und berufsrechtlichen Streitigkeiten : Diese betreffen Angelegenheiten, die durch bestimmte Abschnitte des Steuerberatungsgesetzes geregelt werden (§ 33 I Nr. 3 FGO).

  4. Weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten: Dies umfasst Fälle, für die der Finanzrechtsweg durch Bundes- oder Landesgesetz eröffnet ist (§ 33 I Nr. 4 FGO).

Abgabenangelegenheiten schließen alle Tätigkeiten ein, die mit der Verwaltung von Steuern, Abgabenvergütungen und den damit verbundenen abgabenrechtlichen Vorschriften zu tun haben. Ebenso zählen dazu Maßnahmen der Finanzbehörden bezüglich der Einhaltung von Handelsbeschränkungen und -verboten (§ 33 II FGO).


Zuständigkeit und Instanzen

  • Erste Instanz: Das Finanzgericht ist die erste Anlaufstelle für alle Streitigkeiten, die unter den Finanzrechtsweg fallen (§ 35 FGO).

  • Revision und Beschwerde: Der Bundesfinanzhof entscheidet über Revisionen gegen Urteile des Finanzgerichts sowie über Beschwerden gegen andere Entscheidungen dieser Gerichte (§ 36 FGO).

Eine Revision vor dem Bundesfinanzhof ist nur möglich, wenn der zu klärende Sachverhalt von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn Rechtsmängel ausgeräumt werden sollen. Aber auch das Kriterium, dass die Klärung des vorgelegten Falls zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Deutschland und somit zu einer allgemein gültigen Anwendung beiträgt, ist ein guter Grund, um die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.


Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit eines Finanzgerichts richtet sich nach dem Sitz der Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist (§ 38 FGO). Wenn es sich bei der zuständigen Behörde um eine oberste Finanzbehörde handelt, ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.


Klagearten

  1. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage: Diese Klagen zielen darauf ab, einen Verwaltungsakt aufzuheben, zu ändern oder dessen Erlass zu erwirken, wenn er abgelehnt wurde (§ 40 FGO).

  2. Feststellungsklage: Diese Art der Klage wird erhoben, um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes feststellen zu lassen (§ 41 FGO).

  3. Sprungklage: Eine besondere Form der Klage, die ohne Vorverfahren zulässig ist, wenn die zuständige Behörde zustimmt (§ 45 FGO).

  4. Untätigkeitsklage: Diese Klageart kommt zum Einsatz, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden wurde (§ 46 FGO).

Weitere Informationen zur Klage bzw. Revision finden Sie auf

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Aktuelles + weitere Infos

Rechtsbehelfsbelehrung zur elektronischen Einspruchseinlegung

In dem Urteil vom 17.8.23, III R 26/22, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Möglichkeit der elektronischen Einlegung eines Einspruchs erwähnt, nicht zusätzlich auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung mittels E-Mail hinweisen muss. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs weder unvollständig noch unrichtig, wenn sie lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergibt.

Der konkrete Fall betraf einen Einspruch gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid von Kindergeld. Die Steuerpflichtige legte Einspruch ein, jedoch nach Ablauf der üblichen Einspruchsfrist von einem Monat. Sie argumentierte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig sei, da sie nicht explizit auf die Möglichkeit einer Einspruchseinlegung per E-Mail hingewiesen habe. Der BFH urteilte jedoch, dass die Belehrung vollständig und richtig war, da sie den Wortlaut des § 357 der Abgabenordnung (AO) wiedergab und klar über die zulässigen Formen des Einspruchs (schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift) sowie über die Frist informierte.

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer genauen Lektüre und Beachtung der Rechtsbehelfsbelehrung in Steuerbescheiden. Es zeigt auch, dass die Gerichte erwarten, dass Steuerpflichtige bei Unklarheiten aktiv werden, um Klarheit über ihre Rechte und Pflichten zu erlangen, sei es durch das Einholen von Rechtsrat oder durch Nachfragen bei der zuständigen Behörde.


Umdeutung einer sinnlosen Erklärung in einen Einspruch

Das Urteil des FG Köln vom 23.03.2023 (6 K 231/21) betrifft die Frage, ob eine Stellungnahme zu einer streitigen Frage gegenüber dem Finanzamt, die nicht als Einspruch ausgelegt werden kann, nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umgedeutet werden kann.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger dem Finanzamt eine Stellungnahme zu einem Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2020 übermittelt. In der Stellungnahme äußerte sich der Steuerpflichtige zu einer streitigen Frage, ohne jedoch ausdrücklich Einspruch einzulegen.

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass die Stellungnahme des Steuerpflichtigen nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umgedeutet werden kann. Nach § 140 BGB kann ein nichtiges Rechtsgeschäft, das den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht und ein entsprechender Wille anzunehmen ist, in ein wirksames Rechtsgeschäft umgedeutet werden.

Im vorliegenden Fall stellte das Finanzgericht fest, dass die Stellungnahme des Steuerpflichtigen den Erfordernissen eines Einspruchs entspricht. Die Stellungnahme bezieht sich auf eine streitige Frage, die den Steuerbescheid berührt. Außerdem enthält die Stellungnahme konkrete Einwendungen gegen den Bescheid.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass der Steuerpflichtige mit der Stellungnahme Einspruch gegen den Bescheid einlegen wollte. Die Stellungnahme sei daher nach dem Rechtsgedanken des § 140 BGB in einen Einspruch umzudeuten.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist erfreulich, da es den Rechtsschutz der Steuerpflichtigen verbessert. Durch die Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche wird sichergestellt, dass die Steuerpflichtigen auch dann ihre Rechte durchsetzen können, wenn sie sich bei der Abgabe ihrer Erklärungen nicht genau an die Formvorschriften halten.

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln zugelassen. Der BFH muss nun klären, ob die Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche auch bei Erklärungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts möglich ist.

Nach Auffassung des FG Köln steht dies einer Umdeutung nicht entgegen. Das FG Köln argumentiert, dass auch Steuerberater und Rechtsanwälte rechtliche Fehler machen können. Eine Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche würde daher nicht zu einer ungerechten Benachteiligung der Steuerpflichtigen führen.

Der BFH ist jedoch nicht an die Auffassung des FG Köln gebunden. Der BFH könnte die Umdeutung von Stellungnahmen in Einsprüche bei Erklärungen eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts ausschließen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn der Steuerpflichtige durch die Erklärung des Steuerberaters oder Rechtsanwalts in schutzwürdige Interessen eingegriffen wird.

Der BFH wird seine Entscheidung in einem späteren Urteil bekannt geben.


Finanzgericht muss Akten nicht digitalisieren

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Oktober 2023, Aktenzeichen X B 35/23, behandelt die Frage, ob ein Finanzgericht (FG) verpflichtet ist, Behördenakten, die in Papierform vorliegen, zu digitalisieren und deren Inhalt auf einer Daten-CD einem Beteiligten zu übergeben. Hier sind die wichtigsten Punkte des Urteils:

Sachverhalt:

  • Ein Beteiligter forderte Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
  • Er verlangte, dass das FG die in Papierform vorliegenden Behördenakten digitalisiert und ihm den Inhalt auf einer Daten-CD übergibt.

Urteil und Begründung:

  • Der BFH entschied, dass das FG nicht verpflichtet ist, Behördenakten in Papierform zu digitalisieren und dem Antragsteller in digitaler Form zur Verfügung zu stellen, auch wenn das FG am sogenannten "ersetzenden Scannen" gemäß § 52b Abs. 6 S. 1 FGO teilnimmt.
  • Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO vermittelt keinen zusätzlichen Anspruch auf Digitalisierung der Papierakten.
  • Der Begriff "Prozessakten" im Sinne von § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO umfasst nicht nur die Gerichtsakte, sondern auch die von der Finanzbehörde eingereichten Behördenakten, einschließlich Urkunden und Beweismittel, die im Verfahren von Bedeutung sein können. Dies bedeutet, dass die Papierakten Teil der Prozessakten sind.
  • Die Tatsache, dass das FG am ersetzenden Scannen gemäß § 52b Abs. 6 S. 1 FGO teilnimmt, betrifft nur die Gerichtsakten selbst und nicht die Behördenakten.
  • Daher ergibt sich aus der Teilnahme am ersetzenden Scannen keine Verpflichtung des FG zur Digitalisierung der Papierakten.

Fazit:

  • Das Urteil stellt klar, dass ein Beteiligter keinen Anspruch darauf hat, dass das FG Papierakten digitalisiert und ihm in digitaler Form zur Verfügung stellt, selbst wenn das FG am ersetzenden Scannen teilnimmt.
  • Der Anspruch auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 FGO bezieht sich auf den Zugang zu den vorhandenen Akten, wie sie vorliegen, und nicht auf eine spezifische Form der Bereitstellung.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Rechtsbehelf

EStG 
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStR 
EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

AO 
AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 196 Prüfungsanordnung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 349

AO § 350 Beschwer

AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

AO § 364b Fristsetzung

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 368

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

AO § 196 Prüfungsanordnung

AO § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

AO § 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

AO § 348 Ausschluss des Einspruchs

AO § 349

AO § 350 Beschwer

AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

AO § 352 Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung

AO § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

AO § 354 Einspruchsverzicht

AO § 355 Einspruchsfrist

AO § 356 Rechtsbehelfsbelehrung

AO § 357 Einlegung des Einspruchs

AO § 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

AO § 359 Beteiligte

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 362 Rücknahme des Einspruchs

AO § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

AO § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

AO § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

AO § 364b Fristsetzung

AO § 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

AO § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 368

UStAE 
UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 26 Zuständigkeitswechsel:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 83 Besorgnis der Befangenheit:

Zu § 87a Elektronische Kommunikation:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide:

AEAO Zu § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Vor §§ 172 bis 177 Bestandskraft:

AEAO Zu § 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen:

AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 206 Bindungswirkung:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

AEAO Zu § 240 Säumniszuschläge:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

Vor § 347 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

AEAO Zu § 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung:

HGB 
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 342b HGB Prüfstelle für Rechnungslegung

BpO 12
BewG 155
EStH 77
StbVV 
§ 13 StBVV Zeitgebühr

§ 14 StBVV Pauschalvergütung

§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

§ 40 StBVV Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

§ 44 StBVV Verwaltungsvollstreckungsverfahren

StBVV Tabelle E: Rechtsbehelfstabelle Anlage 5

GewStH 1.7
LStH 42d.1
ErbStH E.10.7
GrStR 41
StBerG 
§ 10b StBerG Vorwarnmechanismus


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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