Pensionszusage und Steuer
Herzlich willkommen auf meiner Seite
Pensionszusage und Steuer,
und vielen Dank für Ihren Besuch auf meiner
Webseite. Wenn Sie einen Steuerberater oder einfach nur Informationen zum Steuerrecht
suchen, dann sind Sie hier richtig. Mein Name ist Michael Schröder. Ich bin seit über
10 Jahren als Steuerberater in
Berlin tätig.
Neben der
klassischen Steuerberatung (wie z. B. Buchhaltung,
Steuererklärungen usw.) übernehme ich auch die
aktive Steuerberatung, d. h. ich mache Vorschläge, wie man Steuern sparen kann (z.B.
Steuersparmodelle).
Die Aufgabe der
eigentlichen Steuerberatung besteht hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für
eine optimale Steuergestaltung bzw. minimale Steuerbelastung. Sie können meine Steuerberatung auch
online in Anspruch nehmen...
Die Pensionszusage als Bestandteil des
Geschäftsführergehalts
Die Pensionszusage ist - wenn sie
richtig gestaltet wird - der steuerlich attraktivste Teil des Geschäftsführergehalts und der
betrieblichen Altersvorsorge (Wenn Sie noch
sozialversicherungspflichtig sind, dann prüfen Sie, ob Sie sich befreien lassen können:
Rentenversicherungspflicht. Intelligente
Gestaltungen ermöglichen eine kostenlose Pensionszusage! Das benötigte Kapital für die
Pensionszusage kann nur aus der Steuerstundung bzw. Steuerersparnis erwirtschaftet
werden. Ermöglicht wird dies durch eine Steuer mindernde Rückstellung bei
Pensionsbeginn. Die entstehende Steuerersparnis wird so angelegt, dass das
erforderliche Kapital für die Pensionszusage erwirtschaftet wird.
Ich biete Ihnen auch die Erstellung versicherungsmathematischer
Gutachten über
Pensionsrückstellungen: Rückstellungswerte für fünf aufeinander folgende
Bilanzstichtage zu insgesamt 390 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. In dringenden
Fällen faxen wir Ihnen den ersten Stichtag vorab zu. Kostenlos, versteht sich.
Verwenden Sie einfach das beiliegende Formular zur Pensionszusage. Bitte kopieren
und an uns per Fax oder Post zurück senden.
Die Pensionszusage erfordert eine
qualifizierte Beratung und geeignete Produkte, um bedarfsgerechte Lösungen zu erzielen.
Zusammen mit leistungsstarken Partnern bieten wir folgende Leistungen an:
-
Die qualifizierte Beratung über die
Wahl des Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.
-
Die Einrichtung und Betreuung von
betrieblichen Versorgungswerken.
-
Versicherungsmathematische Gutachten
für Pensionszusagen mit Rückdeckungsversicherungen.
Pensionszusage an
Gesellschafter-Geschäftsführer kann abgefunden werden
Bei mittelständischen eigentümergeführten
GmbHs war und ist die Erteilung einer Pensionszusage an den
Gesellschafter-Geschäftsführer eine häufig gewählte Gestaltung. Wie bei jedem
Rechtsgeschäft zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter schwebt auch über der
Pensionszusage das Damoklesschwert der verdeckten Gewinnausschüttung - mit der
zusätzlichen Verschärfung, dass in der Regel hohe Beträge auf dem Spiel stehen, die
Vereinbarungen stets eine lange Laufzeit aufweisen und bei fehlerhafter Gestaltung
häufig nur sehr schwer zu reparieren sind. In einigen bisher ungeklärten Fragen hat der
Bundesfinanzhof (BFH) nun für Rechtssicherheit gesorgt.
Kapitalabfindung statt Rente
Die Pensionszusage ist regelmäßig auf die
Zahlung einer lebenslangen Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenrente
ausgerichtet. Aus Sicht des Versorgungsberechtigten und der Kapitalgesellschaft kann es
jedoch attraktiv sein, anstelle der lebenslangen Leistungen eine einmalige
Kapitalabfindung zu zahlen - zumal dann, wenn die Zusage durch eine
Kapitallebensversicherung rückgedeckt ist und die Versicherung mit Eintritt des
Versorgungsfalls das angesammelte Kapital an die Gesellschaft auszahlt. Nach dem Urteil
des BFH ist es zulässig, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer das Recht
einräumt, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige,
einmalige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern. Das
Wahlrecht und die Methode der Abfindungsberechnung sollten allerdings in jedem Fall
bereits bei Erteilung der Zusage geregelt werden.
Weiterbeschäftigung nach Erreichen der
Altersgrenze
Pensionszusagen werden häufig auf das
Erreichen des 65. Lebensjahres erteilt. Setzt der Gesellschafter-Geschäftsführer seine
Tätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus fort und bezieht dafür weiterhin sein Gehalt,
soll eine gleichzeitige Zahlung von Gehalt und Altersrente steuerlich nicht zulässig
sein. Dagegen ist eine vereinbarungskonforme Kapitalabfindung trotz anschließender
Weiterbeschäftigung nicht generell steuerschädlich. Der BFH verlangt in diesem Fall
jedoch, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer durch
einen versicherungsmathematischen Abschlag auf die Versorgungsleistung bei der
Ermittlung des Barwerts angerechnet wird.
Unverfallbarkeit der Pensionszusage
Der beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt nicht dem Schutz des Betriebsrentengesetzes.
Damit werden seine Pensionsansprüche ohne eine entsprechende vertragliche Regelung
nicht unverfallbar. Eine solche Regelung kann auch vorsehen, dass die Ansprüche sofort
unverfallbar werden, allerdings nur zeitanteilig. Eine ratierliche Unverfallbarkeit
darf sich beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings nur auf den
Zeitraum seit Erteilung der Pensionszusage und nicht seit Diensteintritt
beziehen.
Hier erhalten Sie
Ihre steuerlich optmale Pensionszusage...
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail:
Steuerberater-Berlin@SteuerSchroeder.de
Mein Steuerbüro ist Montag bis Freitag von
9:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
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