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Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Mit der Selbstanzeige Steuererklärungsfehler und unversteuertes Erbvermögen legalisieren



Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Eine Selbstanzeige ist im deutschen Steuerrecht dann sinnvoll, wenn Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß erfüllt haben und dabei unversteuerte Einkünfte oder Vermögen verschwiegen haben. Eine Selbstanzeige ermöglicht es Steuerpflichtigen, ihre Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt selbst anzuzeigen und somit eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden oder zumindest zu mildern.

Es gibt einige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine wirksame Selbstanzeige zu erstatten. Dazu gehört unter anderem, dass die Selbstanzeige rechtzeitig und vollständig erfolgen muss, also bevor das Finanzamt von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt hat und bevor eine Steuerprüfung angeordnet wurde.

Eine Selbstanzeige kann jedoch auch Nachteile haben, insbesondere wenn bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder wenn die steuerlichen Verfehlungen besonders schwerwiegend sind. In diesen Fällen kann es sinnvoller sein, sich von einem erfahrenen Steuerberater oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um die beste Strategie zu entwickeln und mögliche Risiken abzuschätzen.

Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine fristgerechte und vollständige Selbstanzeige im deutschen Steuerrecht eine Möglichkeit darstellt, um eine Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden oder zumindest zu mildern.

Selbstanzeige (07/21)
»Wie stellt man bei Steuerhinterziehung erfolgreich eine strafbefreiende Selbstanzeige?« (#1050398)
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Wenn Sie Steuern hinterzogen haben und nun eine strafbefreiende Selbstanzeige planen, ist es äußerst wichtig, dass Sie umsichtig vorgeht. Unsere Infografik verdeutlicht Ihnen, welche Angaben eine Selbstanzeige umfassen muss, und ermahnt Sie, auf keinen Fall allein vorzugehen.


Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht: Die Strafverfolgungsverjährung wird in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert werden. Um strafrechtlich nicht mehr belangt werden zu können, muss der Steuerhinterzieher künftig für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch“ machen und die hinterzogenen Steuern für diese Jahre nachzahlen. Zusätzlich zum hinterzogenen Betrag müssen in Zukunft auch die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr zur Erlangung der Straffreiheit sofort entrichtet werden. Von 50.000 auf 25.000 Euro wird die Grenze gesenkt, bis zu der eine Steuerhinterziehung ohne Zuschlag bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt. Bei höheren Beträgen wird von der Strafverfolgung abgesehen. Voraussetzung ist die Zahlung eines Zuschlags von 10 Prozent. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 Euro ist ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent zu zahlen, ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Million Euro sogar ein Zuschlag in Höhe von 20 Prozent. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro war bisher ein Zuschlag von 5 Prozent vorgesehen.

1. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren. Damit ist auch die unverzügliche Nachentrichtung der hinterzogenen Steuer für den gesamten Zehnjahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können.

2. Zu diesem Zweck wird durch Änderung des § 376 Abs. 1 AO die Strafverfolgungsverjährung auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre verlängert.

3. In Fällen der schweren Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO kommt ein Absehen von der Strafverfolgung künftig nur noch bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlags in Betracht. § 371 Abs. 2 AO wird um einen entsprechenden Ausschlusstatbestand ergänzt.

4. Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist künftig nur noch bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro möglich. Ab diesem Betrag wird nur noch bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen.

5. Der Zuschlag nach § 398a AO wird in Abhängigkeit vom Hinterziehungsvolumen wie folgt festgesetzt:

- Über 25.000 Euro bis 100.000 Euro beträgt er 10 Prozent,


- über 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro beträgt er 15 Prozent


- über 1.000.000 Euro beträgt er 20 Prozent.

6. Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die strafbefreiende Selbstanzeige.

7. Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch die Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschau eine Sperrwirkung für die strafbefreiende Selbstanzeige auslöst, ebenso wie die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten.

8) Im Bereich der Anmeldesteuern soll eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, um bestehende praktische und rechtliche Verwerfungen zu beseitigen.

Insbesondere soll eine korrigierte oder verspätete Steuer(vor)anmeldung, die keine Jahreserklärung ist, als wirksame Teilselbstanzeige gewertet werden können.

9) Ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot wird nicht befürwortet, da es angesichts der erhöhten Anforderungen an die Rechtssicherheit im Strafrecht kaum rechtsklar auszugestalten wäre. Zudem wäre es für die Finanzverwaltung nur mit erheblichem Aufwand administrierbar und überprüfbar.

Aufgrund der bereits bestehenden rechtlichen und praktischen Probleme im Bereich der Anmeldesteuern (insbesondere Umsatzsteuer und Lohnsteuer) müssten diese aus Gründen der Rechtsklarheit vom Vollständigkeitsgebot ausgenommen werden, um eine handhabbare Regelung überhaupt zu ermöglichen. Diese Sonderbehandlung der Umsatzsteuer würde zu Verwerfungen bei den anderen Steuerarten führen und wäre rechtlich kaum zu rechtfertigen.

10. Es wird eine europarechtskonforme Steuerstundung (Stundung) für ausländische Kapitalerträge mit zeitlicher Befristung eingeführt, deren konkrete gesetzliche Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren festzulegen ist.

11. Von der Einführung einer Obergrenze für die Wirksamkeit der Selbstanzeige wird insbesondere wegen verfassungsrechtlicher Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz des Selbstbelastungsverbots und daraus resultierender Verwertungsverbote abgesehen. Derartige Verwertungsverbote hätten im Besteuerungsverfahren erhebliche negative Auswirkungen nicht nur im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern auch in administrativer Hinsicht.


Tipp: Steuerliche Selbstanzeige - Fehler vermeiden - einschließlich Hinweisen zur Abgrenzung der Selbstanzeige von der Berichtigung nach § 153 AO sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung


Viele Geldanleger vertrauten in der Vergangenheit auf die Verschwiegenheitspflichten bestimmter ausländischer Banken. Doch die Mauern der Fluchtburgen sind inzwischen zusammengebrochen. Mit fast allen so genannten "Steueroasenländern" wurden spezielle Auskunftsklauseln in die Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen oder spezielle "Tax Information Exchange Agreements" (Steuerinformationsaustauschabkommen) geschlossen, u. a.. auch ein Steuerinformationsaustauschabkommen und ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein. Des Weiteren werden bzw. wurden die Informationsaustauschklauseln in bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen den OECD-Standards entsprechend angepasst und größtenteils Gruppenanfragen eingeführt. Gruppenanfragen bedeuten, dass die Steuerbehörden künftig auch Auskunftsersuchen über eine bestimmte Gruppe von Steuerzahlern stellen können, ohne bestimmte Steuerzahler namentlich zu nennen. Dadurch können bestimmte Verhaltensmuster einer Gruppe von Kapitalanlegern, von denen Vermögensanlagen in der betreffenden Steueroase vermutet werden, abgefragt werden. Die OECD-Standards sehen insbesondere vor, dass kein Vertragsstaat Steuerauskünfte unter Berufung auf ein Bankgeheimnis verweigern darf. Parallel wurden inländische Kontrollmöglichkeiten der Finanzbehörden bei inländischen Banken verschärft.


Berichtigungsanzeige anstatt Selbstanzeige

Vielleicht denken Sie angesichts dieser neuesten Entwicklungen über eine Selbstanzeige nach. Die Modalitäten der Selbstanzeige sind im vergangenen Jahr durch diverse Gesetzesänderungen erheblich verschärft worden. Bevor Sie also zur Selbstanzeige greifen, sollten Sie von mir klären lassen, ob in Ihrem Fall nicht eine einfache Berichtigungsanzeige genügt. Gemäß § 153 AO sind Sie verpflichtet, Ihre Steuererklärung zu berichtigen, sofern Sie nachträglich erkennen, dass eine von Ihnen oder für Sie abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist. Sofern Sie hier unverzüglich anzeigen und die erforderliche Berichtigung vornehmen, müssen Sie lediglich nachzahlen. Weitere Folgen drohen nicht.


Eine solche Berichtigungsanzeige ist aber nur dann möglich, wenn Sie eine Steuerverkürzung fahrlässig verursacht haben. Denn das Gesetz bedroht fahrlässiges Handeln nicht mit Strafe. Demzufolge brauchen Sie mit einer Berichtigungsanzeige kein Steuerstrafverfahren fürchten und müssen weder 6 % Hinterziehungszinsen noch einen etwaigen 5 %-igen Strafzuschlag auf die hinterzogenen Kapitaleinkünfte zahlen (letzterer wird ab einer bestimmten Höhe der hinterzogenen Steuern fällig). Ganz ohne Nachverzinsung werden Sie zwar auch mit der Berichtigungsanzeige nicht davonkommen, weil im Einzelfall die "reguläre" Verzinsung der Steuernachforderungen greifen kann. Doch hier beginnt der Zinslauf viel später, sodass die Zinsen erheblich geringer ausfallen. Einzelheiten erläutere ich Ihnen gerne.


Anwendungserlass zu § 153 AO

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur AO (AEAO) um eine Regelung zu § 153 AO ergänzt. Die neue Anweisung erläutert u. a., wie die Berichtigung einer Erklärung - insbesondere einer Steuererklärung - (§ 153 AO) von einer Selbstanzeige (§ 371, § 378 Absatz 3 AO) abzugrenzen ist.


Die Steuerberichtigung muss sich dabei immer auf die einzelne unrichtige oder fehlende Angabe in einer bestimmten Steuererklärung beziehen, von welcher Sie als Steuerpflichtiger erst nachträglich Kenntnis erlangen konnten. Inhaltlich hängt die rechtliche Einordnung einer von Ihnen abgegebenen Berichtigungserklärung davon ab, ob Sie vorsätzlich oder leichtfertig eine unrichtige oder unvollständige Steuererklärung abgegeben haben. Ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben, wird Ihre Berichtigung vom Finanzamt als Selbstanzeige gewertet werden. Kann Ihnen hingegen weder vorsätzliches noch leichtfertiges Handeln unterstellt werden, dürfte Ihre Korrekturmaßnahme als Berichtigung nach § 153 AO beurteilt werden.


Haben Sie bislang keine oder nur geringe Einkünfte erklärt, sollten Sie mit mir unbedingt Rücksprache halten. Ggf. wäre es geboten, aktiv zu werden und nach zu deklarieren. Ich wähle für Sie dabei den besten Weg.

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Schwarzgeld geerbt?

In Deutschland und in einigen anderen Ländern bestehen für Banken in Todesfällen Meldepflichten. Deutschen Finanzämtern haben die Banken sämtliche im Gewahrsam des verstorbenen Kunden befindlichen Vermögensgegenstände, inklusive der Forderungen zu melden. Die Meldepflicht umfasst dabei nicht nur die eigenen Konten des Verstorbenen. Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn an dem in Verwahrung oder Verwaltung befindlichen Vermögen außer dem Verstorbenen auch noch andere Personen beteiligt sind. Anzeigepflicht besteht auch für Konten und Depots, über die der Verstorbene zeichnungsberechtigt war oder für die er einer anderen Person Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat. Und was allzu oft übersehen wird: Diese Meldepflicht gilt auch für unselbstständige Filialen und Repräsentanzen deutscher Banken im Ausland.

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Berichtigungspflichten als Erben

Haben Sie unversteuertes Vermögen geerbt, trifft Sie als Gesamtrechtsnachfolger die oben dargestellte Berichtigungspflicht. Kommen Sie dieser nicht unverzüglich nach, werden Sie selbst zum Steuerhinterzieher. Voraussetzung für das Entstehen einer Berichtigungspflicht ist natürlich, dass Sie erkennen, dass eine oder mehrere vom Beerbten abgegebene Steuererklärung(en) unrichtig oder unvollständig waren. Dies setzt einen bestimmten Wissenshorizont voraus, deren Messlatte aber nicht allzu hoch angesetzt ist. So mutet Ihnen die ständige Rechtsprechung zu, dass Sie wissen müssen, dass Erträge aus einem geerbten Konto in Luxemburg der heimischen Steuerpflicht unterliegen. Hat der Erblasser hingegen keine Kapitaleinkünfte erklärt, ist es offensichtlich, dass Steuern hinterzogen worden sind. In solchen Fällen können Sie sich also nicht auf "Nichtwissen" berufen.

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Überprüfung von Steuererklärungen des Erblassers

Auf Nummer sicher gehen Sie in allen Fällen, wenn Sie sämtliche Steuererklärungen, die der Erblasser abgegeben hat, von einem Steuerberater unter Zugrundelegung des Erbvermögens auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen lassen. Ich stehe/Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung. Ich werde dabei auch versuchen, für den Erblasser den sog. Exkulpationsbeweis zu führen, also nachzuweisen, dass der Erblasser durch die Steuerverkürzungen selbst keinen Vermögensvorteil erzielt hat. Der wesentliche Vorteil für Sie liegt darin, dass Sie im Fall des Gelingens des Nachweises nur für 4 Jahre anstatt für i. d. R. 10 Jahre zurück Steuern nachzahlen müssen. Lassen Sie eine solche Überprüfung von mir in jedem Fall auch noch innerhalb der gesetzlichen Erbausschlagungsfrist durchführen, um ein ggf. durch Steuernachzahlungen überschuldetes Erbvermögen noch rechtzeitig ausschlagen zu können.

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Unverzüglich handeln

"Unverzüglich" heißt "ohne schuldhaftes Zögern". Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem Sie als berichtigungspflichtiger Erbe positiv Kenntnis erlangt haben, dass der Erblasser unvollständige Steuererklärungen abgegeben hat. Ein schuldhaftes Zögern wird in solchen Fällen dann anzunehmen sein, wenn Sie die Vornahme der Berichtigungsanzeige über Jahre hinausgezögert haben. Schuldhaftes Zögern lässt alle straf- und bußgeldrechtlichen Folgen gegen Sie eintreten. In allen Fällen, in denen unversteuertes Vermögen durch unvollständige Steuererklärungen oder auch durch einen Erbfall aufgetreten ist, sollten Sie sich daher "unverzüglich" mit mir in Verbindung setzen.


Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für die richtige Legalisierung von unversteuertem Vermögen gemeinsam mit mir/uns dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung.

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Mehr Infos zur Steuerhinterziehung, Steuerfahndung, Steuerstraftat, Steuerordnungswidrigkeiten, Schwarzarbeit, Steuerstrafrecht, Steuerstrafverfahren, Strafbefreiungserklärung etc.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Selbstanzeige

AO 
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

AEAO 
AEAO Zu § 7 Amtsträger:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

StbVV 
§ 30 StBVV Selbstanzeige


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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