Einkommensteuererklärung


Sonderausgaben Berufsausbildung

SonderausgabenAufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium werden bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 4.000 € jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Zu den Ausbildungskosten gehören nicht nur Lehrgangs- und Studiengebühren sowie die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial, sondern auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie Kosten für die Unterkunft und Verpflegungsmehraufwendungen bei einer auswärtigen Unterbringung. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte erhalten Sie regelmäßig eine Entfernungspauschale von 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.

Entstehen die Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung, ein weiteres Studium oder im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, kommt der Abzug als Werbungskosten in Betracht.

 

 zurück zu
Sonderausgaben

 

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Öffnungszeiten Steuerbüro: Montag - Freitag 9.00 - 18.00 Uhr
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
Email: Steuererklärung@steuerschroeder.de

Abfindung | Abgeltungssteuer | Altersvorsorge | Ansparabschreibung | Außergewöhnliche Belastungen | Betriebsprüfung | Buchhaltung | Buchhaltungsprogramm | Doppelbesteuerung | Erbschaftssteuer | Einnahmeüberschussrechnung EÜR | Existenzgründung | Freiberufler | Geschäftsführergehalt | Gewerbesteuer | Grundtabelle | Immobiliensteuerrecht | Immobilienbewertung | Limited | Lohnsteuerjahresausgleich | Lohnsteuer | Lohnsteuertabelle | PKW-Nutzung | Rechnung | Rechtsform | tax return | Sonderausgaben | Splittingtabelle | Steuerberatung online | Steuererklärung | SteuerberatergebührenSteuerprogramme | Steuersparmodelle | Steuertabelle | Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug | Werbungskosten  


www.steuerschroeder.de