Einkommensteuererklärung


Sonderausgaben: Spenden

Alle Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke sind grundsätzlich durch eine Zuwendungsbestätigung nachzuweisen. Für Zuwendungen bis 100 € ist folgender vereinfachter Nachweis möglich: Ist der Empfänger der Zuwendung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.

Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie und Zuschläge bei Wohlfahrtsbriefmarken sind keine steuerlich begünstigten Zuwendungen. Gleiches gilt für Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.

 

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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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