Einkommensteuererklärung


Sonderausgaben: Unterhaltsleistungen an den ehemaligen Ehegatten

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zum Höchstbetrag von 13 805 € jährlich als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt. Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger steuerpflichtig. Der Antrag gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Für den Antrag verwenden Sie bitte die beim Finanzamt erhältliche Anlage U; sie ist von Ihnen zu unterschreiben; sie ist auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat.

Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

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