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Steuerberatung Limited

Steuerberater für Limited (Ltd.) in Deutschland

Steuerberatung für Limited in Deutschland: Buchführung, Jahresabschluss + Steuererklärungen


Willkommen auf meiner Seite Steuerberatung für Limited,

und vielen Dank für Ihr Interesse an meiner Steuerberatung zum Thema Limited. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit ca. 20 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin. Ein Tätigkeits- bzw. Interessenschwerpunkt ist die Rechtsform der Limited.



Steuerberatung Limited

Wenn eine Limited in Deutschland geschäftlich tätig ist, benötigt sie in der Regel eine Steuerberatung. Die Limited ist eine Gesellschaftsform aus dem britischen Recht, die auch in Deutschland häufig genutzt wird. In Deutschland wird sie jedoch als ausländische Kapitalgesellschaft behandelt und unterliegt somit den Regelungen des deutschen Steuerrechts.

Für die Steuerberatung einer Limited in Deutschland empfiehlt es sich, einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin mit Erfahrung im internationalen Steuerrecht zu kontaktieren. Der Steuerberater sollte sich mit den spezifischen Anforderungen und Besonderheiten der Limited im deutschen Steuerrecht auskennen und die Limited umfassend beraten können.

Zu den Leistungen, die ein Steuerberater für eine Limited in Deutschland erbringen kann, gehören unter anderem:

  • Erstellung von Steuererklärungen: Die Limited muss in Deutschland Steuererklärungen abgeben, beispielsweise eine Körperschaftsteuererklärung oder eine Umsatzsteuererklärung. Der Steuerberater kann hierbei unterstützen und die Erklärungen erstellen oder prüfen.

  • Beratung bei internationalen Steuerfragen: Bei grenzüberschreitenden Geschäften kann es zu komplexen steuerlichen Fragestellungen kommen, die eine Beratung durch einen erfahrenen Steuerberater erfordern. Hierbei geht es beispielsweise um Fragen zur Betriebsstättenbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen oder um Fragen zur Vermeidung von Steuerrisiken.

  • Buchhaltung und Jahresabschluss: Der Steuerberater kann die Buchhaltung der Limited führen und den Jahresabschluss erstellen. Hierbei ist es wichtig, dass der Steuerberater über ausreichende Kenntnisse im deutschen Handels- und Steuerrecht verfügt.

  • Beratung bei Gründung oder Umstrukturierung: Wenn eine Limited in Deutschland gegründet oder umstrukturiert wird, kann der Steuerberater bei der Wahl der Gesellschaftsform und der steuerlichen Optimierung unterstützen.

Es ist wichtig, sich frühzeitig um eine qualifizierte Steuerberatung für die Limited in Deutschland zu kümmern, um mögliche Steuerrisiken zu minimieren und steuerliche Vorteile zu nutzen.


Neben der Steuerberatung und Steuererklärung in Deutschland werden in Zusammenarbeit mit einer englischen Anwalts- und Steuerkanzlei erbracht:

  • Gründung einer Limited in England, Hongkong + weltweit als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft bzw. Dach- und Tochtergesellschaft
  • Erstellung von Verträgen (Gesellschaftsverträge, Arbeitsverträge, etc.)
  • Laufende rechtliche, wirschaftliche + steuerliche Beratung + Betreuung
  • Stellung von Geschäftsadressen mit Post- und Telefonservice
  • Übersetzungen + Beglaubigungen von Firmendokumenten
  • Erstellung von Logos + Internetseiten
  • Treuhandwesen

Um Sie möglichst effektiv zu steuerlich beraten zu können, bitte ich Sie, sich vorab auf folgende Fragen/ Punkte vorzubereiten und zum Gespräch die erbetenen Unterlagen mitzubringen, soweit uns diese nicht bereits ohnehin vorliegen.

  • Zunächst sollten Sie für sich analysieren, welches Ziel bzw. welche Ziele Sie mit der Limited verfolgen. Auch wenn es zunächst mühsam erscheint: Die Erstellung eines Business Planes ist sehr hilfreich bei der Formulierung des Ziels bzw. der Ziele - und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform Sie dann später tatsächlich wählen.
  • Außerdem sollten Sie klären, an welchem Ort bzw. Orten Sie mit der Limited tätig werden wollen: ausschließlich in England oder auch in Deutschland? Denn insbesondere die Besteuerung der mit der Limited erzielten Gewinne hängt entscheidend davon ab, ob diese Gewinne in einer Betriebsstätte in Deutschland oder ausschließlich in England erzielt werden.
  • Auch wenn Sie ausschließlich in Deutschland tätig sein wollen, müssen Sie sich mit der Limited in England registrieren lassen. Außerdem besteht die Pflicht, mit der Limited in England postalisch und telefonisch erreichbar zu sein. Dieser Ort wird "registered office" genannt. An diesem Ort sind auch die wesentlichen Dokumente der Limited aufzubewahren. Diesen "registered office" können Sie durch eine andere Person, etwa einen in England ansässigen Rechtsanwalt oder einen "Office-Center" betreuen lassen, was laufende Kosten verursacht. Wenn Sie dazu bereits Vorbereitungen getroffen haben oder gar eine Entscheidung gefällt haben, bitten wir Sie, die dazu vorhandenen Unterlagen zum Gespräch mitzubringen.
  • Des Weiteren sind Sie nach dortigem Recht gehalten, in England ein Bankkonto zu eröffnen. Sollten Sie schon über ein solches Konto verfügen, bitten wir Sie auch dazu Unterlagen zum Gespräch mitzubringen.
  • In Deutschland tätige Limited müssen eine Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister anmelden. Hierzu ist eine Fülle von Unterlagen vorzulegen, die in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache zu übertragen sind. Wenn Sie hierzu bereits Vorbereitungen getroffen haben, bitten wir Sie, die Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen mitzubringen.
  • Auch wenn für die Limited nicht so hohe formale Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag gestellt werden wie für eine GmbH, sollten Sie sich bereits vor unserem Gespräch Gedanken über den Gesellschaftsvertrag machen.
  • Welche Personen sollen an der Gesellschaft beteiligt werden? Unterschieden wird zwischen drei Funktionen: dem sharehoder (Gesellschafter), dem Director /Bord of Director (Geschäftsführer) und dem Company Secretary (Gesellschaftssekretär). Bitte bringen Sie eine Liste der Personen mit, wenn Sie diese Posten bereits besetzt haben. Im Gespräch erläutern wir Ihnen gern, welche Aufgaben diese Personen zu übernehmen haben und welchen Risiken, insbesondere Haftungsrisiken, sie ausgesetzt sind.
  • Auch wenn die Limited ausschließlich in Deutschland tätig sein soll, gilt - im Gegensatz zur Besteuerung - für das Gesellschaftsrecht englisches Recht. Das heißt, der Gesellschaftsvertrag ist nach englischem Recht zu schließen. Er ist also in englischer Sprache abzufassen und auf das englische Gesellschaftsrecht abzustimmen. Gerade wenn sich mehrere Gesellschafter mit unterschiedlichen Interessen zusammenschließen wollen, sollte hier eine fundierte Beratung durch auf englisches Recht spezialisierte Fachleute, evtl. auch englische Berater, durchgeführt werden. Sollten Sie bereits eine solche Beratung in Anspruch genommen haben, bitten wir Sie, die Unterlagen dazu mitzubringen. Sollte dies noch nicht geschehen sein, sind wir Ihnen gern bei der Suche nach geeigneten Experten behilflich.
  • Ganz entscheidend für die Frage der Rechtsform ist Ihr Kreditbedarf. Deshalb bitten wir Sie, den derzeitigen, aber auch - soweit schon absehbar - den zukünftigen Kreditbedarf der Limited kurz zu skizzieren. Gerade bei Lieferanten könnten sich gegenüber der Limited Vorbehalte ergeben. Deshalb ist es erforderlich, diesen Punkt vor Gründung der Limited zu beachten.

Die hier aufgeworfenen Fragen stellen keine abschließende Aufzählung dar. Wenn Ihnen also noch weitere Punkte einfallen, die zu klären sind, sprechen Sie diese im Gespräch an. Und falls dazu Unterlagen vorhanden sind, bringen Sie diese auf jeden Fall auch mit.


Checkliste: Erforderliche Unterlagen zum Thema Gründung einer Limited

1.

Ausführliche Darstellung Ihres Gründungsvorhabens, wenn vorhanden: Kopie eines Business Plans, aus dem sich insbesondere das mit der Gründung der Limited verbundene Ziel ergibt

2.

Liste der Betriebsstätten: mindestens ein Ort in England und - wenn auch in Deutschland Tätigkeit geplant ist - ein deutscher Ort

3.

Wo soll "registered office" geführt werden? Und wenn schon entschieden: Auflistung des Dienstleisters (in England ansässiger Rechtsanwalt oder "Office Center"), der dieser Aufgaben übernimmt

4.

Wenn bereits englisches Bankkonto vorhanden: bitte die Bankdaten mitbringen

5.

Wenn vorhanden: Kopie von bereits ins Deutsche übersetzten Unterlagen zur Vorlage beim deutschen Handelsregister

6.

Wenn vorhanden: Kopie des Gesellschaftsvertrags oder Kopien etwaiger Entwürfe des Gesellschaftsvertrages

7.

Wenn dazu bereits Entscheidungen getroffen sind: Liste der an der Limited beteiligten Personen und ggf. ihre in der Limited zu übernehmenden Funktionen

8.

Soweit vorhanden: Kopien von Unterlagen zu bereits stattgefundenen Beratungen von auf englisches Recht spezialisierten Fachleuten

9.

Kurze Skizzierung des aktuellen und zukünftigen Kreditbedarfs der Limited


Mehr Informationen zu den Vor- und Nachteilen einer Limited ...


Rechtsgrundlagen zum Thema: Limited

EStG 
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

UStAE 
UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

AEAO 
AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

KStH 1.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

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Anfragen bitte nur per E-Mail:
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