Sie spielen mit
dem Gedanken, eine englische Limited,
genauer "privat limited company", gründen zu wollen? Gerne kann ich Sie
persönlich oder schriftlich über die Vor- und Nachteile dieser
englischen Gesellschaftsform in rechtlicher und steuerlicher
Hinsicht informieren. Ziel der Steuerberatung ist es zunächst, die
mit einer
Limited
verbundenen Vor- und Nachteile gegenüber einer deutschen
Kapitalgesellschaft, insbesondere einer GmbH bzw.
Mini-GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft) aufzuzeigen. Die
englische Limited ist auf den ersten Blick besonders
attraktiv, weil sie im Gegensatz zu einer deutschen GmbH
erheblich unkomplizierter, schneller und billiger zu gründen
ist. Aber es gibt auch Nachteile, insbesondere durch die
Anwendung englischen Rechts. Ziel unseres Gespräches ist es,
insbesondere diese Nachteile vor der Gründung der Limited
genau durchzusprechen.
Hier erhalten Sie wichtige
Informationen zu den Vor- und Nachteilen einer
Limited...
Limited und Steuer
Darüber hinaus
sind die steuerlichen Folgen einer Limited darzustellen.
Um Sie möglichst
effektiv zu beraten, bitte ich Sie, sich vorab auf folgende
Fragen/Punkte vorzubereiten und zum Gespräch die erbetenen
Unterlagen mitzubringen, soweit uns diese nicht bereits
ohnehin vorliegen.
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Zunächst
sollten Sie für sich analysieren, welches Ziel bzw.
welche Ziele Sie mit der Limited verfolgen. Auch
wenn es zunächst mühsam erscheint: Die Erstellung eines
Business Planes ist sehr hilfreich bei der Formulierung
des Ziels bzw. der Ziele - und zwar unabhängig davon,
welche Rechtsform Sie dann später tatsächlich wählen.
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Außerdem
sollten Sie klären, an welchem Ort bzw. Orten Sie
mit der Limited tätig werden wollen: ausschließlich in
England oder auch in Deutschland? Denn insbesondere die
Besteuerung der mit der Limited erzielten Gewinne hängt
entscheidend davon ab, ob diese Gewinne in einer
Betriebsstätte in Deutschland oder ausschließlich in
England erzielt werden.
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Auch wenn
Sie ausschließlich in Deutschland tätig sein wollen,
müssen Sie sich mit der Limited in England registrieren
lassen. Außerdem besteht die Pflicht, mit der Limited in
England postalisch und telefonisch erreichbar zu sein.
Dieser Ort wird
"registered office" genannt. An diesem Ort sind
auch die wesentlichen Dokumente der Limited
aufzubewahren. Diesen "registered office" können Sie
durch eine andere Person, etwa einen in England
ansässigen Rechtsanwalt oder einen "Office-Center"
betreuen lassen, was laufende Kosten verursacht. Wenn
Sie dazu bereits Vorbereitungen getroffen haben oder gar
eine Entscheidung gefällt haben, bitten wir Sie, die
dazu vorhandenen Unterlagen zum Gespräch mitzubringen.
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Des Weiteren
sind Sie nach dortigem Recht gehalten, in England ein
Bankkonto zu eröffnen. Sollten Sie schon über ein
solches Konto verfügen, bitten wir Sie auch dazu
Unterlagen zum Gespräch mitzubringen.
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In
Deutschland tätige Limited müssen eine Zweigniederlassung zum deutschen Handelsregister
anmelden. Hierzu ist eine Fülle von Unterlagen
vorzulegen, die in der Regel von einem öffentlich
bestellten und vereidigten Übersetzer in die deutsche
Sprache zu übertragen sind. Wenn Sie hierzu bereits
Vorbereitungen getroffen haben, bitten wir Sie, die
Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen mitzubringen.
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Auch wenn
für die Limited nicht so hohe formale Anforderungen an
den Gesellschaftsvertrag gestellt werden wie für
eine GmbH, sollten Sie sich bereits vor unserem Gespräch
Gedanken über den Gesellschaftsvertrag machen.
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Welche
Personen sollen an der Gesellschaft beteiligt
werden? Unterschieden wird zwischen drei Funktionen: dem
sharehoder (Gesellschafter), dem Director /Bord of
Director (Geschäftsführer) und dem Company Secretary
(Gesellschaftssekretär). Bitte bringen Sie eine Liste
der Personen mit, wenn Sie diese Posten bereits besetzt
haben. Im Gespräch erläutern wir Ihnen gern, welche
Aufgaben diese Personen zu übernehmen haben und welchen
Risiken, insbesondere Haftungsrisiken, sie ausgesetzt
sind.
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Auch wenn
die Limited ausschließlich in Deutschland tätig sein
soll, gilt - im Gegensatz zur Besteuerung - für das
Gesellschaftsrecht englisches Recht. Das heißt, der
Gesellschaftsvertrag ist nach englischem Recht zu
schließen. Er ist also in englischer Sprache abzufassen
und auf das englische Gesellschaftsrecht abzustimmen.
Gerade wenn sich mehrere Gesellschafter mit
unterschiedlichen Interessen zusammenschließen wollen,
sollte hier eine fundierte Beratung durch auf englisches
Recht spezialisierte Fachleute, evtl. auch englische
Berater, durchgeführt werden. Sollten Sie bereits eine
solche Beratung in Anspruch genommen haben, bitten wir
Sie, die Unterlagen dazu mitzubringen. Sollte dies noch
nicht geschehen sein, sind wir Ihnen gern bei der Suche
nach geeigneten Experten behilflich.
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Ganz
entscheidend für die Frage der Rechtsform ist Ihr
Kreditbedarf. Deshalb bitten wir Sie, den
derzeitigen, aber auch - soweit schon absehbar - den
zukünftigen Kreditbedarf der Limited kurz zu skizzieren.
Gerade bei Lieferanten könnten sich gegenüber der
Limited Vorbehalte ergeben. Deshalb ist es erforderlich,
diesen Punkt vor Gründung der Limited zu beachten.
Die hier
aufgeworfenen Fragen stellen keine abschließende Aufzählung
dar. Wenn Ihnen also noch weitere Punkte einfallen, die zu
klären sind, sprechen Sie diese im Gespräch an. Und falls dazu
Unterlagen vorhanden sind, bringen Sie diese auf jeden Fall
auch mit.