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Altersteilzeit: Eine Alternative für den vorzeitigen Ruhestand

Sie sind über 55 Jahre alt und möchten Ihre Arbeitszeit reduzieren, ohne große Einbußen bei Ihrer späteren Rente zu haben? Dann könnte die Altersteilzeit für Sie interessant sein. Die Altersteilzeit ist eine besondere Form von Teilzeitarbeit, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Dabei wird die bis zur Rente verbleibende Arbeitszeit halbiert und das Gehalt sowie die Rentenbeiträge vom Arbeitgeber aufgestockt.

Die Altersteilzeit ist eine Option für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit in den letzten Jahren vor der Altersrente reduzieren möchten. Dabei wird die Arbeitszeit halbiert und das Gehalt sowie die Rentenbeiträge vom Arbeitgeber aufgestockt. Die Altersteilzeit bietet mehrere Vorteile, wie eine geringere Arbeitsbelastung, eine größere Flexibilität und einen gleitenden Übergang in den Ruhestand. Allerdings hat die Altersteilzeit auch einige Nachteile, wie ein geringeres Einkommen, eine niedrigere Rente und mögliche Schwierigkeiten bei der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder der Anpassung an die veränderte Arbeitszeit. Die Altersteilzeit ist daher eine individuelle Entscheidung, die gut überlegt sein sollte.


Wie funktioniert die Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit ist im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) geregelt, das seit 1996 gilt. Die wichtigsten Voraussetzungen und Regelungen sind:

  • Sie müssen mindestens 55 Jahre alt sein und in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit wenigstens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
  • Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Altersteilzeit abschließen, die mindestens bis zu dem Zeitpunkt gehen muss, ab dem Sie eine Altersrente frühestmöglich beanspruchen können.
  • Sie müssen Ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren. Die genaue Verteilung der Arbeitszeit können Sie individuell oder nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festlegen. Es gibt verschiedene Zeitmodelle, wie zum Beispiel das Gleichverteilungsmodell (die Arbeitszeit wird über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit auf die Hälfte reduziert), das Blockmodell (die Altersteilzeit wird in zwei gleich lange Phasen unterteilt, in der ersten Phase wird regulär weitergearbeitet, in der zweiten Phase wird gar nicht mehr gearbeitet) oder ein anderes Modell (zum Beispiel eine stufenweise Reduzierung der Arbeitszeit oder Arbeitstage).
  • Ihr Arbeitgeber muss Ihr Gehalt um 20 Prozent des reduzierten Gehalts aufstocken und mindestens 80 Prozent der bisherigen Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Welche Vorteile hat die Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit bietet Ihnen mehrere Vorteile:

  • Sie können Ihre Arbeitsbelastung verringern und mehr Freizeit genießen, ohne auf einen großen Teil Ihres Einkommens zu verzichten.
  • Sie können Ihre Rentenansprüche weitgehend sichern, da Ihr Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.
  • Sie können flexibel entscheiden, wie Sie Ihre Arbeitszeit gestalten möchten, je nach Ihren persönlichen Bedürfnissen und Wünschen.
  • Sie können einen sanften Übergang in den Ruhestand gestalten, ohne einen abrupten Bruch zwischen Erwerbsleben und Altersrente zu erleben.

Welche Nachteile hat die Altersteilzeit?

Die Altersteilzeit hat auch einige Nachteile, die Sie beachten sollten:

  • Sie haben keinen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit, sondern müssen sich mit Ihrem Arbeitgeber einigen. Dies kann je nach Branche, Betrieb und persönlicher Situation schwierig sein.
  • Sie müssen mit einem geringeren Nettoeinkommen auskommen, da Ihr Gehalt halbiert wird und der Aufstockungsbetrag dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
  • Sie müssen mit einer geringeren Altersrente rechnen, da die Rentenberechnung auf Ihrem reduzierten Gehalt basiert. Die zusätzlichen Rentenbeiträge des Arbeitgebers können diesen Verlust nicht vollständig ausgleichen.

  • Sie müssen möglicherweise mit organisatorischen und sozialen Herausforderungen umgehen, wenn Sie Ihre Arbeitszeit anders verteilen als Ihre Kollegen oder wenn Sie längere Zeit aus dem Betrieb ausscheiden.

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Monatliches Bruttogehalt Euro

Steuerklasse            

Bundesland  


Berechnung der pauschalen Rückstellung für Altersteilzeit nach Steuerrecht

Stichtagmm.jjjj
 
Personaldaten
Beginn Laufzeitmm.jjjj
Ende Laufzeitmm.jjjj
 
Monatliche absolute Aufwendungen Altersteilzeit
Monatliches Regelarbeitsentgelt
i.S.v. §6 Abs. 1 AltTZG
Nachteilsausgleich (Abfindungen) am Ende der LZ
 
gebuchte Rückstellung Steuerbilanz Vorjahr



Altersteilzeit Hinweise

Altersteilzeit
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§ 3 Nr. 28 EStG Behandlung von Aufstockungsbeträgen und Entlassungsentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind bestimmte Leistungen im Rahmen der Altersteilzeit steuerbefreit. Dazu gehören Aufstockungsbeträge, Beiträge und Aufwendungen im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (ATZG), Zuschläge an versicherungsfrei Beschäftigte nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III sowie vom Arbeitgeber übernommene Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI.

Das Altersteilzeitgesetz sieht vor, dass der Arbeitnehmer nur 50% der üblichen Arbeitszeit leistet. Dies kann entweder im Blockmodell erfolgen, bei dem der Arbeitnehmer in der ersten Hälfte des Altersteilzeitraums voll arbeitet und in der zweiten Hälfte freigestellt wird, oder im Gleichverteilungsmodell, bei dem der Arbeitnehmer während des gesamten Zeitraums 50% arbeitet.

Die Bezüge, die während der Freistellungsphase der Altersteilzeit gezahlt werden, gelten laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht als Versorgungsbezüge, sondern als reguläres Gehalt. Zusätzliche staatliche Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz können steuerfrei sein.

Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der sich in der Altersteilzeit befindet und die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG erfüllt, von der Steuerbefreiung für die genannten Leistungen profitiert. Die während der Freistellungsphase erhaltenen Bezüge sind als reguläres Gehalt zu behandeln und unterliegen der regulären Besteuerung, sofern nicht spezifische Steuerbefreiungen greifen.

Durch das Arbeitsteilzeitgesetz würde Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand gegeben.


Das laufende Einkommen der Arbeitnehmer wird dabei zum einen durch einen Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn gesichert, zum anderen müssen vom Arbeitgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden. Weiterhin ist auch die Zahlung von Entlassungsentschädigungen üblich.


Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn muss mindestens 20% des für die Altersteilzeit gezahlten Bruttoarbeitsentgelt betragen, mindestens aber so hoch sein, dass er Arbeitnehmer dadurch 70% des pauschalierten Nettoarbeitsentgelts erhält, das er erhalten würde, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.


Der Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung muss mindestens die Höhe des Beitrags erreichen der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit entfällt.


Siehe auch Abfindungsrechner

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Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge

Beide Aufstockungsbeträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen, vergleiche im einzelnen R 18 LStR . Für die Steuerfreiheit ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der freigewordene Teilzeitarbeitsplatz wieder besetzt wird, dies ist nur Voraussetzung für den Zuschuss, den der Arbeitgeber vom Arbeitsamt erhält.


Der Aufstockungsbetrag zum Arbeitslohn unterliegt als Lohnersatzleistung nach § 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG dem Progressionsvorbehalt. Daher muss er auf dem Lohnkonto gesondert erfasst und auf der Lohnsteuerkarte besonders bescheinigt werden.


Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgeber zur Höherversicherung in der Rentenversicherung unterliegt dagegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

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Steuerliche Behandlung von Entlassunsgentschädigungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit

(§ 2 Nr. 9 und § 34 EStG)

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bisherige Arbeitszeit durch Altersteilzeit zu vermindern und danach das Dienstverhältnis (auf Veranlassung des Arbeitgeber) gegen eine Entlassungsentschädigung zu beenden, gilt für die nachstehenden Fallgestaltungen Folgendes:


Fallgestaltung 1:

Das bisher unbefristete Volldienstverhältnis wird nach Vollendung des 58. Lebensjahres in ein Altersteilzeit-Dienstverhältnis umgewandelt. Gleichzeitig werden eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses zum 62. Lebensjahr und eine sofort zahlbare Entlassungsentschädigung vereinbart.


Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, weil die Auflösung des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Der vierjährige Abstand zwischen der Zahung der Abfinung und der Auflösung des Dienstverhältnisses ist unschädlich, weil die Abfindung kausal mit der Beendigung des Dienstverhältnisses zusammenhängt; sie wird ”wegen” der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsabschluss, Ausscheiden und Zuflusszeitpunkt muss nicht bestehen, wichtig ist allein der sachliche Zusammenhang. Dieser liegt insbesondere dann vor, wenn entsprechende Vereinbarungen im Rahmen einer sozialverträglichen Umstrukturierung eines Unternehmens getroffen werden. Bei einem Großunternehmen ist deshalb eine Zeitspanne von zwei bis fünf Jahren unbedenklich. Vergleiche hierzu auch R 9 Abs. 1 LStR 2001 .


Dass die Entlassungsabfindung auch dazu dient, den Arbeitnehmer zu einer Einwilligung in die Altersteilzeit zu bewegen, ist von nachrangiger Bedeutung. Unter den Voraussetzungen des § 34 EStG (Zusammenballung von Einkünften) kann ein stpfl. Teil der Abfindung ermäßigt besteuert werden.


Fallgestaltung 2:

Das bisherige Vollzeitdienstverhältnis des 61-jährigen Arbeitnehmer wird als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Es bleibt aber bei der (tarif- oder einzelvertraglich) vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahrs. Der Arbeitnehmer erhält ununtenlbar nach Abschluss des Teilzeitarbeitsvertrags eine Entlassungsentschädigung.


Die Abfindung ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Das Dienstverhältnis wird nicht auf Veranlassung des Arbeitgeber endgültig aufgelöst, sondern endet - nachdem es zunächst unter geänderten Bedingungen fortgesetzt worden ist - durch Fristablauf. Die Abfindung stellt aber eine Entschädigung wegen (Teil-) Aufgabe einer Tätigkeit i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG dar und kann nach § 34 EStG ermäßigt versteuert werden.


Fallgestaltung 3:

Sachverhalt wie bei Fallgestaltung 2 mit der Abweichung, dass weder tarifvertragliche noch einzelvertraglichen Vereinbarungen über die Beendigung des Dienstverhältnisses ab vollendetem 65. Lebensjahr bestehen. Die Beteiligten vereinbaren jedoch zugleich mit der Altersteilzeit die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Eintritt der Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres.


Die Abfindung ist nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei; das Dienstverhältnis wird auf Veranlassung des Arbeitgeber und nicht durch Fristablauf (wie bei Fallgestaltung 2) aufgelöst. Ein Dienstverhältnis endet nur dann mit dem 65. Lebensjahr (Eintritt in das Rentenalter), wenn dies einzel- oder kollektivvertraglich vereinbart worden ist (vgl. auch Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Aufl., § 39 IV 3 Buchst. b); siehe auch Fallgestaltung 4.


Fallgestaltung 4:

Ein (Tarif- oder Einzel-)Vertrag über die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Erreichens einer Altersgrenze (z. B. des 65. Lebensjahrs) besteht nicht. Der Arbeitgeber hatte mit dem Arbeitnehmer ab 1.2.1996 Altersteilzeit und aus betriebsbedingten Gründen zugleich das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu dem Zeitpunkt vereinbart, in dem der Arbeitnehmer erstmals eine Altersrente beantragen kann (vgl. auch § 41 Abs. 4 SGB VI ); das ist hier wegen Vollendung dse 63. Lebensjahrs (§ 36 SGB VI ) der 1.7.2000. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt vereinbarungsgemäß eine Entlassungsentschädigung.


Die Abfindung ist steuerfrei, weil das Dienstverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgeber endet (§ 41 Abs. 4 SGB VI ); siehe auch Fallgestaltung 3


Der stpfl. Teil der Abfindung kann als Entschädigung wegen entgehender Einnahmen (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ) nach § 34 EStG ermäßigt versteuert werden.


Steuerliche Folgen der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(§ 3 Nr. 28 und 62 EStG )

Wird ein Arbeitsverhältnis über Altersteilzeit im Blockmodell vorzeitig beendet (so genannter ”Störfall”), sind Nachzahlungen, bei denen es sich nicht um Aufstockungsbeträge i. S. des § 3 Nr. 28 EStG handelt, unabhängig von dem Grund der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses stpfl. Arbeitslohn. Die Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 28 EStG ) der für den Zeitraum bis zur vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbeträge sowie der Beträge und Aufwendungen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes geht durch die vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit nicht verloren.


Zahlt der Arbeitgeber bei so genannten ”Störfällen” auf Grund der Auflösung der in der Arbeitsphase angesparten und in der Freistellungsphase noch nicht verbrauchten Wertguthaben i. S. der Sozialversicherung Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung nach (§ 7 Abs. 1a i. V. mit § 23b SGB VI), sind diese Beitragsteile des Arbeitgeber am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach Maßgabe des § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Für Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung oder privat kranken- bzw. pflegeversichert sind, wird auf R 24 LStR hingewiesen.


Soweit für den stpfl. Arbeitslohn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) vorliegen, ist eine ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte geboten.

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Steuerliche Behandlung der rückwirkenden Gewährung von Altersteilzeit

Fallgestaltung:

Einem Arbeitnehmer mit einem Monatslohn von 5000 DM (LSt,: 700 DM) wurde im Jahr 02 rückwirkend zum 1.11.01 Altersteilzeit im Blockmodell bewilligt. Zwischenzeitlich hatte der Arbeitgeber den Arbeitslohn für das Jahr 01 wie bisher weitergezahlt und dementsprechend auf der dem Arbeitnehmer zurückgegebenen Lohnsteuerkarte 01 einen stpfl. Arbeitslohn i. H. von 66 000 DM (= 12 × 5 500 DM) bescheinigt.


Infolge der Altersteilzeit standen dem Arbeitnehmer rückwirkend ab dem 1.11.01 monatlich nur ein stpfl. Arbeitslohn i. H. von 2 750 DM (= 50% von 5 500 DM) und ein steuerfreier Aufstockungsbetrag i. H. von 1 200 DM zu. Der Arbeitgeber forderte von Arbeitnehmer den für das Jahr 01 zu viel gezahlten Betrag i. H. von 3 100 DM (= 2 × 2 750 DM - 2 × 1 200 DM) erst in einem späteren Jahr (03) zurück.


Bei der ESt-Veranlagung 01 ist der für das Jahr 01 zugeflossene Arbeitslohn i. H. von 66 000 DM anzusetzen. Unerheblich ist, dass der dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitslohn geringer ist, denn es kommt allein auf den in 01 tatsächlich zugeflossenen Betrag an.


Dieser Arbeitslohn ist jedoch bei der ESt-Veranlagung 01 nicht in voller Höhe als stpfl. anzusetzen, denn aufgrund der rückwirkend gewährten Altersteilzeit umfasst er einen nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbetrag i. H. von 2 400 DM (= 2 Monate × 1 200 DM), der dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Bei dem in einem späteren Kj zurückgezahlten Betrag i. H. von 3 100 DM handelt es sich um stpfl. Arbeitslohn, der im Jahr der Rückzahlung als negativer Arbeitslohn berücksichtigt werden darf.

Wird vom Stpfl. durch eine Bescheinigung seines Arbeitgeber oder andere geeignete Unterlagen nachgewiesen, dass sein Arbeitslohn einen steuerfreien Aufstockungsbetrag enthält, ist dies bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Liegt bereits ein Steuerbescheid vor, so ist dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern.

OFD Frankfurt/M. v. 08.11.2000 - S 2323 A

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Aktuelles + weitere Infos

Altersteilzeit im Blockmodell – Urlaub für die Freistellungsphase

Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. September 2019 zum Urteil 9 AZR 481/18 behandelt einen wichtigen Aspekt der Altersteilzeit im Blockmodell, speziell in Bezug auf den Urlaubsanspruch während der Freistellungsphase.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Sachverhalt: Der Kläger war in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell beschäftigt. Nach einer Arbeitsphase wurde er für eine bestimmte Zeit von der Arbeitsleistung freigestellt. Während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein Gehalt basierend auf der reduzierten Arbeitszeit plus Aufstockungsbeträge. Er vertrat die Ansicht, dass ihm für die Freistellungsphase Urlaub zustehe, den der Arbeitgeber abzugelten habe.

  2. Entscheidung der Vorinstanzen und des BAG: Sowohl die Vorinstanzen als auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Das BAG entschied, dass während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub besteht.

  3. Berechnung des Urlaubsanspruchs: Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) richtet sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach der Verteilung der Arbeitszeit. Bei einer sechstägigen Arbeitswoche sind es 24 Werktage. Ändert sich die Anzahl der Arbeitstage, muss der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst werden. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit, in der keine Arbeitspflicht besteht, ist der Urlaubsanspruch daher mit „null“ Arbeitstagen zu berechnen.

  4. Keine Gleichstellung mit Arbeitnehmern in aktiver Beschäftigung : Arbeitnehmer in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sind weder nach gesetzlichen Bestimmungen noch nach Unionsrecht Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum arbeiten.

  5. Vertraglicher Mehrurlaub: Die Grundsätze gelten auch für vertraglichen Mehrurlaub, sofern im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit getroffen wurde.

Dieses Urteil klärt eine wichtige Fragestellung im Zusammenhang mit der Altersteilzeit im Blockmodell und stellt klar, dass für die Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht, es sei denn, es gibt eine spezielle vertragliche Vereinbarung, die etwas anderes vorsieht..

Mehr Infos Altersteilzeit + Steuer und Altersteilzeit + Gesetz


Rechtsgrundlagen zum Thema: Altersteilzeit

EStG 
EStG § 3

GewStR 
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

AEAO 
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge

EStH 5.7.5 6.11
GewStH 3.11
LStH 3.28 19.3 19.8 38.2

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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