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Basiszinssatz und Basiszinsrechner


Was sagt der Basiszinssatz aus?

Basiszinssatz

Der Basiszinssatz ist ein wichtiger Referenzzinssatz, der sich aus dem Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) ableitet. Er entspricht dem Zinssatz, den die EZB für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation festgelegt hat, abgerundet auf den nächsten Viertelprozentpunkt, zuzüglich oder abzüglich eines Auf- oder Abschlags von 0,5 Prozentpunkten. Der Basiszinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Basiszinssatz ist seit dem 1. Januar 2002 in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.

Der Basiszinssatz ist somit ein wichtiger Indikator für die Geldpolitik der EZB und die Finanzierungskosten von Schuldnern und Anlegern. Er spiegelt die allgemeine Zinsentwicklung im Euroraum wider und kann sich je nach konjunktureller Lage ändern. Der Basiszinssatz hat sich in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert. Je nach konjunktureller Lage und geldpolitischer Ausrichtung der EZB kann er steigen oder fallen. Der Basiszinssatz kann sich zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres ändern. Er basiert auf dem Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (EZB). Ändert sich dieser Zinssatz um mindestens 0,5 Prozentpunkte gegenüber dem zuletzt veröffentlichten Basiszinssatz, wird auch der Basiszinssatz angepasst.

Der Basiszinssatz hat Auswirkungen auf verschiedene Bereiche des Wirtschaftslebens. Zum einen bestimmt er die Höhe der Verzugszinsen, die ein Schuldner bei Zahlungsverzug an seinen Gläubiger zahlen muss. Gemäß § 288 BGB betragen die Verzugszinsen für Verbrauchergeschäfte fünf Prozentpunkte und für Handelsgeschäfte neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Zum anderen beeinflusst er die Rendite von Anlageprodukten wie Tagesgeldern, Festgeldern oder Darlehen, die sich oft am Basiszinssatz orientieren.

Der Basiszinssatz kann positiv oder negativ sein, je nachdem, ob die EZB die Geldpolitik expansiv oder restriktiv gestaltet. Seit dem 1. Juli 2012 ist der Basiszinssatz negativ, was bedeutet, dass die EZB den Banken Geld für die Kreditvergabe bezahlt. Der aktuelle Basiszinssatz beträgt -0,88 % und gilt bis zum 31. Dezember 2022. Zum 1. Januar 2023 wird er auf 1,62 % angehoben, da die EZB den Leitzins auf 0,75 % erhöht hat.


Verzugszinsen + Rechner

Die Möglichkeit, Verzugszinsen zu fordern, dient als Anreiz für Kunden, ihre Rechnungen rechtzeitig zu begleichen, und hilft Unternehmen, die finanziellen Einbußen, die durch verspätete Zahlungen entstehen können, zu minimieren. Es ist jedoch auch wichtig, dass Unternehmen ihre Kunden angemessen mahnen und ihnen die Möglichkeit geben, die ausstehenden Beträge zu begleichen, bevor Verzugszinsen erhoben werden.

Die gesetzliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Dies bedeutet, dass eine Rechnung grundsätzlich immer sofort fällig ist, aber der Kunde hat 30 Tage Zeit, um die Rechnung zu begleichen. Erst danach befindet er sich im Zahlungsverzug.

Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft (Zahlungsverzug), bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen berechnet.

Der Verzugszinssatz beträgt (§ 288 BGB):

  • Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte
  • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014):
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte

  • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014):
    Basiszinssatz + 9-%-Punkte
    zzgl. 40 € Pauschale

Die Erhöhung des Basiszinssatzes auf 3,62 % ab dem 1. Januar 2024 bedeutet, dass Gläubiger nun höhere Zinsen von säumigen Schuldnern verlangen können.

Die Berechnung der Verzugszinsen ist relativ einfach und basiert auf dem Basiszinssatz plus einem Aufschlag, der je nachdem, ob es sich um einen Privat- oder Firmenkunden handelt, unterschiedlich ist. Für Privatkunden beträgt der Aufschlag 5 %, was einen Verzugszinssatz von 8,62 % ergibt. Für Firmenkunden liegt der Aufschlag bei 9 %, was zu einem Verzugszinssatz von 12,62 % führt.

Um die Verzugszinsen zu berechnen, wird der ausstehende Betrag mit dem entsprechenden Verzugszinssatz multipliziert, durch 365 Tage geteilt (um den Tageszinssatz zu erhalten) und dann mit der Anzahl der Tage multipliziert, die der Kunde im Verzug ist. Dieses Vorgehen ermöglicht es dem Gläubiger, den genauen Betrag der Verzugszinsen zu ermitteln, der vom säumigen Kunden zusätzlich zum ursprünglichen Rechnungsbetrag gefordert werden kann.

Basiszinssatz-Rechner und Verzugszinsrechner: Zinsrechner zur Berechnung von Verzugszinsen für nicht fristgerecht beglichene Zahlungen mit dem aktuellen Basiszinssatz.

Dieser Rechner ermöglicht die komfortable Berechnung von Verzugszinsen. Neben der Berechnung von Verzugszinsen auf Basis eines festen Zinssatzes ist auch die Berücksichtigung variabler Zinssätze möglich. Hierfür stehen verschiedene Zinstabellen zur Verfügung, deren Werte bearbeitet/ergänzt werden können. Daneben ist auch das Anlegen einer eigenen Zinstabelle möglich.

Basiszins Rechner

Betrag:

Folgetag des Fälligkeitstermins:
. .
Zahlungstermin:
. .


Prozentpunkte über Basiszinssatz
%


Gesetzlicher Zinssatz nach § 352 HGB: Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.

Fälligkeitszinsen nach § 353 HGB: Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Neben der Berechnung von Verzugszinsen auf Basis eines festen Zinssatzes ist auch die Berücksichtigung variabler Zinssätze möglich. Im Einzelnen stehen folgende Zinstabellen zur Verfügung:

  • Verbrauchergeschäfte
  • beiderseitige Handelsgeschäfte
  • Basiszinssatz
  • Diskontsatz
  • Lombardsatz
  • Satz der Einlagefazilität
  • Satz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte
  • Satz der Spitzenrefinanzierungsgeschäfte

Hinweise:

  • Zivilrechtliche Verzugs- oder Prozesszinsen sind bei steuerlicher Betrachtung Entgelte für die unfreiwillige Vorenthaltung von Kapital und damit Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
  • § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden: Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Der Gläubiger hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale (s.o.) oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist.
  • § 1146 BGB Verzugszinsen Hypothek: Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
  • § 20 Verzugszinsen GmbHG: Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen von Rechts wegen verpflichtet.
  • Verfügt der Verkäufer eines Hauses schon im Kaufvertrag, daß der Kaufpreis unmittelbar zur Ablösung von Krediten für ein selbstgenutztes weiteres Haus verwendet wird, so gehören Verzugszinsen für die verspätete Zahlung des Kaufpreises zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. In Höhe dieser Einnahmen können Schuldzinsen als Werbungskosten abgezogen werden; die pauschalierte Ermittlung des Nutzungswerts steht dem nicht entgegen.
  • Zu der Frage, wann Schuldzinsen bei der Ermittlung der Einkünfte aus VuV als WK oder als AK zu beurteilen sind. Verzugszinsen wegen verspäteter Ausgleichszahlung für das Erlöschen eines Erbbaurechts führen unabhängig davon, warum verspätet gezahlt worden ist, zu WK.
  • Verzugszinsen sind Schuldzinsen i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.
  • Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Ziff. 4 EStG) können auch Verzugszinsen für eine zum Privatvermögen gehörende Forderung sein. Verzugszinsen sind, auch wenn sie für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Betrag ausgezahlt werden, keine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 EStG und sind demnach nicht nach § 34 Abs. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern.
  • Verzugszinsen für Kaufpreisforderungen stellen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
  • Aussetzungszinsen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der von der Vollziehung ausgesetzte Steuerbescheid Grunderwerbsteuer betrifft, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften dienenden Gebäudes gehört. Siehe auch Aussetzung der Vollziehung.
  • Verzugszinsen, Fälligkeitszinsen und Prozesszinsen (vgl. z.B. §§ 288, 291 BGB; § 353 HGB) sind als Schadensersatz zu behandeln und damit nicht umsatzsteuerpflichtig.
  • Die vom Erwerber bei verspäteter Zahlung der geschuldeten Gegenleistung zu zahlenden Verzugszinsen (§ 288 BGB) gehören nicht zur Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer.
  • Verzugszinsen, die ein Erbe wegen der verspäteten Erfüllung einer Pflichtteilsverbindlichkeit an den Pflichtteilsberechtigten zu entrichten hat, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem GmbH-Anteil besteht.
  • Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet (§ 522 BGB).

Aktueller Basiszinssatz

Überblick über die Regelungen zu Verzugszinsen in Deutschland, wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt sind. Hier eine Zusammenfassung und Erläuterung der wichtigsten Punkte:

  1. Verzugszinssatz seit dem 1. Januar 2002 (§ 288 BGB):

    • Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Der Verzugszinssatz setzt sich zusammen aus dem Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte.
    • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (bis 28. Juli 2014): Hier beträgt der Verzugszinssatz den Basiszinssatz plus 8 Prozentpunkte.
    • Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (ab 29. Juli 2014): Für diese Geschäfte gilt der Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte, zuzüglich einer Pauschale von 40 € bei Verzug.
  2. Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB:

    • Der Basiszinssatz ist maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen.
    • Der Basiszinssatz ändert sich regelmäßig und wird von der Deutschen Bundesbank festgelegt.
    • Seit dem 1. Juli 2023 beträgt der Basiszinssatz 3,12 %.
    • Die historischen Basiszinssätze zeigen, dass der Zinssatz in der Vergangenheit auch negativ sein konnte (z.B. -0,88 % vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2022).
  3. Wichtig für die Praxis:

    • Der tatsächliche Verzugszinssatz, der auf einen bestimmten Fall angewendet wird, hängt vom Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Verzugs sowie von der Art des Rechtsgeschäfts (mit Verbrauchern oder Nichtverbrauchern) ab.
    • Bei Geschäften mit Nichtverbrauchern nach dem 29. Juli 2014 ist zusätzlich die Pauschale von 40 € zu berücksichtigen.
    • Es ist wichtig, den jeweils aktuellen Basiszinssatz zu kennen, da dieser sich halbjährlich ändern kann.
  4. Quellen für aktuelle Basiszinssätze:

    • Aktuelle und historische Basiszinssätze können auf der Website des Statistischen Bundesamtes (www.destatis.de) unter den Konjunkturindikatoren eingesehen werden.

Der Basiszinssatz lässt sich nachstehender Tabelle entnehmen:

  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    seit 01.01.2023 = 1,62 %
    01.07.2016 - 31.12.2022 - 0,88 %
    01.01.2016 - 30.06.2016 - 0,83 %
    01.07.2015 - 31.12.2015 - 0,83 %
    01.01.2015 - 30.06.2015 - 0,83 %
    01.07.2014 - 31.12.2014 - 0,73 %
    01.01.2014 - 30.06.2014 - 0,63 %
    01.07.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %

Basiszins der Deutschen Bundesbank nach § 247 BGB: Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der Basiszinssatz (oder kurz Basiszins) wird halbjährlich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres durch die Deutsche Bundesbank angepasst. Der Basiszinssatz ist die Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen.


Bitte beachten Sie, dass Änderungen, die nach der Ausarbeitung des Informationsschreibens erfolgen, erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden können. Daher ist es ratsam, sich für die aktuellsten Informationen direkt an die Deutsche Bundesbank oder das Statistische Bundesamt zu wenden.


Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018

Zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 des Investmentsteuergesetzes ist der sogenannte Basiszins erforderlich. Die Vorabpauschale ist ein Begriff aus dem deutschen Steuerrecht, der im Rahmen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) eingeführt wurde und ab 2018 relevant wurde. Die Vorabpauschale ist eine Art Mindestbesteuerung der Erträge von Investmentfonds im Privatvermögen (siehe auch Fondesrechner). Sie wird zu Beginn eines jeden Jahres auf Basis der Erträge des vorangegangenen Jahres berechnet.

Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG 2018 aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.


Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Absatz 4 InvStG – Basiszins zum 2. Januar 2023

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2023 zu ermitteln.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2023 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,55 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens - Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Absatz 2 BewG: Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2016 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 1,10 Prozent errechnet.


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Siehe auch Zinsen vom Finanzamt auf Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sowie Säumniszuschläge


Rechtsgrundlagen zum Thema: Basiszins

ErbStH B.203
BGB 247 288 497

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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