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Beitragssatz Krankenkasse

Beitragssätze in der gesetzlichen + privaten Krankenkasse

Beitragssätze der gesetzlichen und privaten Krankenkassen im Vergleich.



GKV Beiträge & Zusatzbeiträge‎

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist gesetzlich festgelegt und beträgt im Jahr 2023 grundsätzlich 14,6% des Bruttoeinkommens, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte davon tragen.

Allerdings können die gesetzlichen Krankenkassen einen individuellen Zusatzbeitrag erheben, der vom Versicherten allein getragen wird und auf den allgemeinen Beitragssatz aufgeschlagen wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt im Jahr 2023 1,3% des Bruttoeinkommens.

Die Höhe des Zusatzbeitrags kann von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein und kann sich jedes Jahr ändern. Der günstigste Beitragssatz zur GKV kann daher je nach individueller Situation und Wohnort variieren.

Um den günstigsten Beitragssatz zu ermitteln, kann man sich an einen unabhängigen Vergleichsdienstleister wenden oder die Websites der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen besuchen, um sich über die aktuellen Beitragssätze und Leistungen zu informieren.

Jetzt kostenlos den Beitragssatz der Krankenkasse ermitteln:

Krankenkassenbeiträge

Stand: 07.02.2022  

Kassenart


Ort:

Krankenkasse:


Hinweis für Selbstständige: Die Bundesregierung setzt sich nach eigenen Angaben dafür ein, dass Gründer und Selbständige eine verlässliche soziale Absicherung bei finanzierbaren Abgaben und Beiträgen bekommen. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz von 2018 seien Selbständige bereits erheblich entlastet worden. Für hauptberuflich Selbständige wurde die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage mehr als halbiert: von rund 2.284 Euro auf 1.015 Euro. Gleichzeitig sei auch die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Existenzgründer und Härtefälle deutlich abgesenkt worden: von rund 1.523 Euro auf 1.015 Euro.

Tipp: Beiträge eines Kindes für dessen eigene Basiskranken- und Pflegeversicherung können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs als Beiträge der Person steuerlich berücksichtigt werden, die die Beiträge des Kindes wirtschaftlich getragen hat und für dieses Kind Kindergeld erhält. Die Vorschrift wird um die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes als materiell-rechtliche Voraussetzung erweitert. § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 EStG


Beitrags- und Zusatzbeiträge Krankenkassen 2023

Beitrag & Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung Übersicht: Liste der Krankenkassen mit Zusatzbeitrag, alphabetisch geordnet.


Jetzt kostenlos Beitragsbemessungsgrenze und Beitrag in der der gesetzlichen Sozialversicherung ermitteln.


PKV Beiträge vergleichen & sparen‎

Die Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung (PKV) hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Beruf und dem Umfang des gewählten Versicherungsschutzes. Es ist daher schwierig, eine pauschale Aussage über die Beitragshöhe zu treffen.

Allgemein lässt sich jedoch sagen, dass die Beiträge zur PKV im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oft höher ausfallen, da die PKV in der Regel einen höheren Leistungsumfang bietet und individuelle Tarife anbietet. Die Beitragshöhe kann daher stark variieren und hängt auch davon ab, welche Leistungen der Versicherte in Anspruch nehmen möchte. So kann beispielsweise die Wahl eines höheren Selbstbehalts die monatlichen Beiträge reduzieren.

Mit dem Rechner können Sie die Beitragssätze der gesetzlichen und privaten Krankenkasse abschätzen und vergleichen:

Krankenversicherung Rechner

Alter Jahre

Geschlechtm  w  

Statusangestellt  selbststaendig  

TarifGrund  Komfort  Premium  


Um eine genaue Aussage über die Höhe der Beiträge zur PKV zu erhalten, ist es empfehlenswert, sich direkt an eine private Krankenversicherung zu wenden und sich dort ein individuelles Angebot erstellen zu lassen.

Ratgeber Krankenversicherung

Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen müssen
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Steuerfalle zurückerstattete Krankenkassenbeiträge

Aufgrund des zunehmenden Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen verbreitet sich das Angebot von sog. Gesundheitsprämien immer mehr. Gemeint sind damit Rückerstattungen von Krankenkassenbeiträgen, wenn der Versicherungsnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen hat. Häufig führt dies bei den Versicherten dazu, dass geringe Krankheitskosten selber bezahlt werden, damit so die übersteigende Beitragsrückerstattung eingestrichen werden kann. Leider wird dabei die steuerliche Auswirkung übersehen.


Diese beginnt schon damit, dass Krankheitskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abgezogen werden können, wenn freiwillig auf die Erstattung der Krankheitskosten durch die Versicherung verzichtet wird. Noch schwerwiegender ist jedoch, dass die Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug mindert und so unter dem Strich steuererhöhend wirkt. Im schlimmsten Fall kann sich dann der Vorteil der Beitragsrückerstattung in einen Nachteil wandeln, wie folgendes Beispiel zeigt:


Ein Steuerpflichtiger hat Krankheitskosten von 100 EUR. Wenn er diese selber zahlt, winkt ihm eine Beitragsrückerstattung von 150 EUR. Vermeintlich ein Vorteil von 50 EUR. Da die Beitragsrückerstattung jedoch steuererhöhend wirkt, muss die darauf entfallende Steuer noch gegengerechnet werden. Schon bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 30 % und einer Kirchensteuerzugehörigkeit (9 % Kirchensteuer) führen die 150 EUR Beitragsrückerstattung zu einer Steuerbelastung von 51,53 EUR. Der vermeintliche Gewinn von 50 EUR wandelt sich also in einem handfesten Verlust. Auch wenn der Verlust im Beispiel gering ist, sind in der Praxis empfindlichere Fälle denkbar.


Mein Service für Sie

Damit Sie nicht in diese Steuerfalle tappen, stelle ich Ihnen als besonderen Service ein übersichtliches Berechnungsschema zur Verfügung, mit dem Sie die steuerliche Auswirkung der Beitragsrückerstattung errechnen und den günstigsten Weg bestimmen können. Zusätzlich/Alternativ biete ich/bieten wir Ihnen die Möglichkeit, die steuerliche Auswirkung der Beitragsrückerstattung für Sie zu errechnen, damit Sie den günstigsten Weg einschlagen können. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen. Ich freue mich uns auf das Beratungsgespräch!


Berechnungsbogen der steuerlichen Auswirkung von Beitragsrückerstattungen

Hinweis: Nur die Daten der gefetteten Felder (1), (2) und (8) müssen von Ihnen vorgegeben werden. Die restlichen Felder ergeben sich rechnerisch.


(1)

Summe der möglichen Beitragsrückerstattung

EUR

(2)

eigener Grenzsteuersatz

%

(3)

anfallende Steuer: (1) x (2)

EUR

(4)

davon 5,5 % Solidaritätszuschlag: (3) x 5,5 %

EUR

(5)

ggf. Kirchensteuer: (3) x je Bundesland 8 % oder 9 %

EUR

(6)

Summe Steuerbelastung: (3) + (4) + (5)

EUR

(7)

tatsächlicher Vorteil Beitragsrückerstattung: (1) - (6)

EUR

(8)

abzüglich selbstgetragene Krankheitskosten

EUR

Ergebnis (7) - (8)

EUR


Ergebnis positiv = Vorteil Beitragsrückerstattung

Ergebnis negativ = Vorteil Krankheitskostenerstattung


Beitragssatz in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2018 - 2022 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu zahlen sind, betragen vom Bruttoarbeitsentgelt höchstens von 82.800,– EUR (bzw. 77.400,–) EUR.

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage

  1. das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  2. das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.

Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende dieses Kalenderjahres

  1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
  2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Beiträge zur Arbeitsförderung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 nach einem Beitragssatz von 2,5 Prozent erhoben. Ab dem 1. Januar 2020 beträgt der Beitragssatz 2,4 Prozent. Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Beitragssatz

EStG 
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

LStR 
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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