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Elterngeld Antrag, Höhe + Berechnung

Wieviel und wie lange gibt es Elterngeld und wie beantragen Sie es?


Elterngeld

Das Elterngeld ist die bekannteste und beliebteste Leistung für Familien in Deutschland. Müttern und Vätern, die ihr Kind nach der Geburt betreuen und deshalb vorübergehend weniger oder gar nicht arbeiten, gleicht es Einkommensverluste aus. Die drei Varianten des Elterngeldes - Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus - werden in diesem Film erklärt.


Das Elterngeld unterstützt Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes weniger oder gar nicht arbeiten, um sich um das Kind zu kümmern. Das Elterngeld steht allen Müttern und Vätern zu. Mit Elterngeld kann man bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist auch möglich, gar nicht zu arbeiten. Sie müssen Ihr Studium oder Ihre Ausbildung nicht unterbrechen, um Elterngeld zu bekommen. Sie können das Elterngeld allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil beantragen.

Informationen zum Elterngeld, einschließlich Basiselterngeld und Elterngeld Plus. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Elterngeld Plus

  • Zielgruppe: Besonders vorteilhaft für Eltern, die in Teilzeit arbeiten möchten.
  • Umwandlung: Ein Monat Basiselterngeld kann in zwei Monate Elterngeld Plus umgewandelt werden, aus maximal 14 Monaten Basiselterngeld werden so bis zu 28 Monate Elterngeld Plus.
  • Partnerschaftsbonus: Vier zusätzliche Monate, wenn beide Elternteile gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden (ab 01.09.2021: 24 bis 32 Wochenstunden) arbeiten.
  • Maximale Bezugsdauer: Bis zu 36 Monate bei Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonus.
  • Änderungen ab 01.09.2021: Flexiblere Bezugsdauer und Begrenzung bis zum 32. Lebensmonat des Kindes.

Basiselterngeld

  • Zielgruppe: Eltern, die ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen oder auf maximal 30 Stunden wöchentlich reduzieren.
  • Bezugsdauer: 12 Monate, erweiterbar um zwei Partnermonate. Alleinerziehende erhalten 14 Monate.
  • Höhe: 67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens vor der Geburt, maximal 1.800 Euro monatlich.
  • Geringverdiener-Bonus: Erhöhung bis zu 100 % für Einkommen unter 1.000 Euro.
  • Höherverdiener-Abschlag: Reduktion auf bis zu 65 % für Einkommen über 1.200 Euro.
  • Mindestelterngeld: 300 Euro, unabhängig von vorheriger Erwerbstätigkeit.
  • Progressionsvorbehalt: Höhere Versteuerung anderer Einkünfte, mögliche Steuernachzahlung.
  • Änderungen ab 01.09.2021: Weniger starke Anrechnung bestimmter Einkommensersatzleistungen und zusätzliches Elterngeld bei Frühgeburten.

Rechtsquellen

  • §§ 3 Nr. 67, 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG
  • Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Zweites Gesetz zur Änderung des BEEG vom 15.02.2021
  • Haushaltsbegleitgesetz 2011

Elterngeld ist eine Leistung, die Eltern gewährt wird, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Um Anspruch auf Elterngeld zu haben, müssen die Eltern mit ihrem Kind in Deutschland leben und dieses selbst betreuen und erziehen.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt die Ansprüche auf Elterngeld. Gemäß § 4 Abs. 1 BEEG erhalten Eltern für die ersten Lebensmonate eines Kindes Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Ersatzleistung für das wegfallende Einkommen, wenn Eltern nach der Geburt ihres Kindes nicht oder nicht voll arbeiten. Es ersetzt das bis 2006 gezahlte Erziehungsgeld und ist gemäß § 3 Nr. 67 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei.

Der Anspruch auf Elterngeld entfällt jedoch, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 250.000 € erzielt hat. Wenn eine andere Person ebenfalls die Voraussetzungen erfüllt, entfällt der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 300.000 € beträgt.

Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 bis 100 Prozent des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt des Kindes, jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro pro Monat. Es kann für maximal 14 Monate bezogen werden, wobei beide Elternteile den Bezug aufteilen können, jedoch muss jeder Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld beziehen, um den vollen Anspruch zu nutzen (sogenannte Partnermonate).

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des ElterngeldPlus, das länger, aber dafür in geringerer Höhe gezahlt wird und somit eine Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs erleichtern soll. Die genauen Regelungen und Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld sind im BEEG festgelegt und können je nach individueller Situation variieren.

Die vereinbarte Gütertrennung zwischen den Eheleuten ist für den Anspruch auf Elterngeld unerheblich.

Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung, deren Höhe abhängig vom Netto-Einkommen vor der Geburt des Kindes ist (siehe unten Steuertipps zu Steuerklassen). Es wird volle zwölf Monate gezahlt. Zwei zusätzliche "Partnermonate" geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elternzeit zu nehmen. Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben. Generelle Voraussetzung für den Elterngeldbezug: eine ausgeübte Berufstätigkeit muss für die Kinderbetreuung auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert werden.


ElterngeldPlus

Mit dem ElterngeldPlus können Sie die Bezugsdauer verlängern. Das ElterngeldPlus gibt es doppelt so lange wie das Basiselterngeld. Wenn Sie nach der Geburt nicht arbeiten, ist das ElterngeldPlus halb so hoch wie das Basiselterngeld. Wenn Sie nach der Geburt einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, kann sich das ElterngeldPlus besonders lohnen, da Sie es oft in gleicher oder annähernd gleicher Höhe, aber länger als das Basiselterngeld beziehen können. Sie erhalten also mehr Elterngeld, als wenn Sie mit dem Basiselterngeld in Teilzeit arbeiten würden.


Das ElterngeldPlus beträgt zwischen 150 und 900 Euro monatlich. Basiselterngeld und ElterngeldPlus können frei miteinander kombiniert werden. Eltern, die sich Familie und Beruf besonders partnerschaftlich teilen, können den Partnerschaftsbonus erhalten. Das sind zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, die Sie erhalten, wenn Sie beide gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.

Wenn Sie alleinerziehend sind, reicht es aus, wenn Sie die Voraussetzungen alleine erfüllen. Den Partnerschaftsbonus können Sie ganz flexibel nach Bedarf nehmen: Für zwei, drei oder vier Monate. Sie können ihn jederzeit verlängern oder verkürzen. Sie können ihn dann in Anspruch nehmen, wenn es Ihnen am besten passt: Vor, zwischen oder nach dem Bezug von Basiselterngeld und ElterngeldPlus.

So funktioniert es zum Beispiel: Die Mutter bezieht in den ersten vier Lebensmonaten Basiselterngeld, der Vater in den Lebensmonaten fünf und sechs. In den Lebensmonaten sieben bis 14 erhalten beide Elternteile ElterngeldPlus und vom 15. bis 18. Lebensmonat arbeiten beide zwischen 24 und 32 Wochenstunden und nehmen dafür den Partnerschaftsbonus in Anspruch.

Zur Orientierung, wie hoch Ihr Elterngeld ausfallen kann, können Sie sich mit dem Elterngeldrechner unverbindlich online ausrechnen lassen.

Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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Hinweis: Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die Energiepreispauschale, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber erhalten Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.


Elterngeldrechner

Wieviel Elterngeld erhalten Sie? Das Elterngeld beläuft sich grundsätzlich auf 67% des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Die Einkommensersatzquote sinkt von 67 % auf 65 % ab einem zu berücksichtigenden Einkommen von 1.200 EUR. Dies erfolgt, indem der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR abgeschmolzen wird, um die das Einkommen den Betrag von 1.200 Euro überschreitet, maximal auf bis zu 65 %. Die 65 % werden bei einem Betrag von 1.240 EUR im Monat erreicht. Berechnen Sie jetzt schnell & einfach die Höhe des Elterngeldes mit unserem Elterngeldrechner:

Elterngeldrechner

Wie viele Kinder erwarten Sie?

Haben Sie Kinder unter 3 Jahren oder
zwei Kinder unter 6 Jahren?

Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen der letzten 12 Monate
Euro



Tipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Elterngeld beeinflussen kann. Siehe Steuertipps Elterngeld.


Elterngeld

Seit 2007 zahlt der Staat an Väter und Mütter, die nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, das sogenannte Elterngeld. Wer anschließend allerdings mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten geht, verwirkt seinen Anspruch auf die Förderung.


Das Elterngeld gibt es in drei Varianten: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus. Basiselterngeld erhalten Sie für mindestens zwei und bis zu zwölf Lebensmonate Ihres Kindes, wenn nur ein Elternteil Elterngeld in Anspruch nimmt. Nehmen Sie beide Elterngeld in Anspruch, können Sie zusammen 14 Lebensmonate Elterngeld erhalten. Wenn Ihr Kind mindestens sechs Wochen zu früh geboren wurde, können Sie länger Elterngeld beziehen. Je nachdem, wie früh Ihr Kind geboren wurde, können Sie bis zu 18 Lebensmonate Elterngeld erhalten. Die Elterngeldmonate können Sie frei untereinander aufteilen. Sie können das Basiselterngeld gemeinsam, nacheinander oder abwechselnd beziehen. Die zwei zusätzlichen Monate erhalten Sie auch, wenn Sie alleinerziehend sind.

Das Basiselterngeld beträgt je nach Einkommen vor der Geburt des Kindes zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich. In der Regel beträgt es 65 Prozent des Nettoeinkommens. Eltern mit geringem Einkommen erhalten bis zu 100 Prozent ihres Nettoeinkommens. Wenn Sie neben dem Elterngeld in Teilzeit arbeiten, wirkt sich das auf die Höhe des Elterngeldes aus. Ihr Einkommen nach der Geburt wird angerechnet. Wenn Sie vor der Geburt kein Einkommen hatten, erhalten Sie den Mindestbetrag. Wenn Sie weitere kleine Kinder haben oder Zwillinge bekommen, können Sie höhere Beträge erhalten.

Ein Beispiel: Eine Mutter erhält Basiselterngeld in den Lebensmonaten eins bis acht. Anschließend erhält der Vater Basiselterngeld in den Lebensmonaten neun bis 14. Damit haben die Eltern ihren 14monatigen Basiselterngeldanspruch ausgeschöpft.




Grundzüge der Förderung

Elterngeld können erwerbstätige Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige, aber auch erwerbslose Eltern, Studenten sowie Auszubildende beziehen. Hinzu kommen Verwandte dritten Grades, wenn die Eltern die Betreuung beispielsweise wegen schwerer Krankheit nicht sicherstellen können. Der staatliche Zuschuss ist also allen Eltern garantiert, selbst wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren.

Das Elterngeld kann im Zeitraum zwischen dem Geburtstag des Kindes und der Vollendung seines 14. Lebensmonats bezogen werden. Es wird für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Diese Zeit kann um zwei Monate verlängert werden, wenn sich auch der andere Elternteil eine berufliche Auszeit für die Betreuung des Kindes nimmt (Partnermonate). Berufstätige Alleinerziehende können die beiden Partnermonate zusätzlich für sich beanspruchen; sie erhalten die Unterstützung also 14 Monate lang. Auf Antrag können die monatlichen Beträge auch halbiert und über den doppelten Zeitraum ausgezahlt werden.

Das Elterngeld wird zumeist i.H.v. 67 % des entfallenden letzten Nettoeinkommens gezahlt. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Ist das durchschnittliche monatliche Einkommen vor der Geburt höher als 1.200 Euro, so sinkt der Prozentsatz auf 65 %. Um den Höchstbetrag von 1.800 Euro zu erhalten, muss der Monatsverdienst bei netto 2.770 Euro oder darüber liegen.

Bei der Geburt von Zwillingen erhöht sich das Elterngeld für das zweite Kind pauschal um 300 Euro und bei Drillingen um weitere 300 Euro. Bei Mehrlingsgeburten übersteigt das Elterngeld insoweit den Höchstbetrag von 1.800 Euro.

Einen Geschwisterbonus gibt es, wenn das neugeborene Kind mindestens ein Geschwisterchen unter drei Jahren oder zwei Geschwister unter sechs Jahren hat. Der Bonus beträgt 10 % des Elterngeldes, jedoch mindestens 75 Euro.

Hinweis: Das Elterngeld entfällt jedoch, wenn Sie als Alleinerziehender ein zu versteuerndes Einkommen von 250.000 Euro oder mehr erzielt haben. Für Elternpaare gilt dies bei einem zu versteuernden Einkommen von 500.000 Euro - selbst wenn sie nicht verheiratet sind. Die Regelung erfasst auch die Fälle, in denen die Betroffenen wegen Einkünften, die bei der Elterngeldberechnung nicht zu berücksichtigen sind (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen), ein zu versteuerndes Einkommen oberhalb der Grenzwerte erreichen.

Das Elterngeld wird auch beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Insoweit entfällt der Sockelbetrag von 300 Euro im Monat. Allerdings bleibt das Elterngeld in Höhe des berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat unberücksichtigt und ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung oder dem Kinderzuschlag verschont.


Berechnung des Einkommens

Geburt bis 31.12.2012

Für vor dem 01.01.2013 geborene Kinder errechnet sich das Elterngeld i.H.v. 67 % bzw. 65 % aus dem monatlichen Nettoeinkommen, das der Antragsteller in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes durchschnittlich mit seiner Erwerbstätigkeit erzielt hat. Zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens bei nichtselbständiger Arbeit wird der laufende Arbeitslohn um folgende Beträge gekürzt:

  • auf den Arbeitslohn entfallende Lohn- und Kirchensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag,
  • Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung,
  • 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, also monatlich 83,33 Euro.

Nicht zum Erwerbseinkommen zählen etwa Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Krankengeld sowie Renten, Stipendien oder BAföG. In die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld fließt auch ein in den zwölf Monaten vor der Geburt nachgezahltes Gehalt ein. Dieser Nachschlag erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus der Vergangenheit handelt. Wird hingegen erst nach der Geburt Gehalt nachgezahlt, kann dies nicht mehr berücksichtigt werden.

Bei Selbständigen (Unternehmer, Freiberufler, Landwirte) gilt als Erwerbseinkommen der nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn laut Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung. Maßgebend ist i.d.R. das Einkommen des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums. Selbständige müssen zusätzlich erklären und glaubhaft machen, dass sie die Grenze von 30 Wochenstunden Arbeitszeit nicht überschreiten.

Beispiel: Das Kind eines Arztes wird im April 2012 geboren. Als Bemessungsgrundlage wird sein Steuergewinn des Jahres 2011 herangezogen.

Wäre das Kind dagegen schon im Dezember 2011 zur Welt gekommen, wäre der Gewinn aus 2010 relevant gewesen.

Insoweit gibt es also eine vom Gesetz vorgesehene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigen und selbständig Tätigen. Hat der Selbständige beispielsweise im Vorjahr in Hinblick auf die Steuerlast gewinnmindernde Maßnahmen vorgenommen, wirkt sich dies nun nachteilig auf die Höhe des Elterngeldes aus. Lediglich extreme Schwankungen im Einkommen können eine Ausnahme vom Ansatz des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums rechtfertigen.

Geburt ab 01.01.2013

Bis 2012 galt die Grundregel, dass sich die Höhe des Elterngeldes für die nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleibenden Väter und Mütter aus dem in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit errechnet. Bei Arbeitnehmern ermittelte sich diese Bemessungsgrundlage nach dem laufenden Monatsgehalt abzüglich darauf entfallender Steuerbeträge, dem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie zeitanteilig dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 83,33 Euro pro Monat. Dabei konnte mit einem Wechsel der Lohnsteuerklasse das Elterngeld dadurch erhöht werden, dass zu Hause bleibende Väter oder Mütter noch vor der Geburt in eine günstigere Klasse wechseln. Damit ließen sich bis Ende 2012 meist Nettoeinkommen und Elterngeld steigern.

Für Kinder, die seit dem 01.01.2013 geboren werden, gilt bei der Elterngeldberechnung der Satz, den der betreffende Elternteil in den letzten zwölf Monaten am zeitlich längsten hatte.

  • Bei nichtselbständiger Tätigkeit wird aus jeder Lohn- oder Gehaltsbescheinigung als einziger Wert das laufende lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen entnommen, aus dem EDV-gesteuert ein fiktives Nettoeinkommen berechnet wird. Durch diese fiktive Nettoberechnung wirkt sich beispielsweise die Eintragung von Freibeträgen nicht mehr auf das Elterngeld aus.
  • Bei den Gewinneinkünften erfolgt eine Berechnung des Nettoeinkommens mithilfe von pauschalen Abgabensätzen sowie fiktiven Steuern. Hierbei wird die Einkommensteuer fiktiv berechnet, indem auf den durchschnittlichen monatlichen Gewinn die Lohnsteuertabelle angewendet wird.

Hinweis: Damit bringt der Wechsel in eine günstigere Klasse nur noch Vorteile, wenn er mindestens sieben Monate vor Geburt des Kindes stattfindet.

Das Elterngeld ist steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für die Einkommensteuer in voller Höhe dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes miteinbezogen wird. Über diese Sonderrechnung kann es auch zu einer zusätzlichen Steuerbelastung beim weiterhin verdienenden Ehepartner kommen. Siehe Steuertipps.


Wichtige Informationen zur Elternzeit

Was ist Elternzeit, wann und wie muss ich Elternzeit beantragen und wie kann ich die Dauer der Elternzeit berechnen?

Definition Elternzeit: Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung vom Berufsleben für Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen. Jeder Elternteil hat einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes. Mütter und Väter können 24 Monate Elternzeit im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beanspruchen.

Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich. Während der Elternzeit müssen die Eltern nicht arbeiten. Falls sie nicht berufstätig sind, erhalten sie auch keinen Lohn. Eltern können jedoch, wenn sie das möchten, während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten. Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche (bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden bis zu 30 Wochenstunden) in Teilzeit arbeiten. Dabei kommt es nicht auf die einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt.


Das Arbeitsverhältnis bleibt während der gesamten Elternzeit bestehen. Ist sie abgelaufen, besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen. Während der gesamten Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Siehe FAQ Elternzeit.


Steuertipps für Eltern: Elterngeld, Kindergeld und Mutterschaftsgeld

Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem sog. Progresionsvorbehalt.

Tipp: Da die Höhe des Elterngeldes vom Nettoverdienst abhängt, sollten Sie das Nettogehalt desjenigen Elternteils, der das Elterngeld beansprucht durch die Steuerklassenwahl optimieren. Das können Sie schnell & einfach mit dem Steuerklassenrechner.

Die steuerliche Auswirkung können Sie schnell & einfach mit dem Steuerrechner berechnen. Siehe auch im Steuerlexikon: Elterngeld - Progressionsvorbehalt


Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich nur dann positiv auf die Höhe des Elterngeldes aus, wenn er rechtzeitig erfolgt ist! Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Siehe auch im Steuerlexikon: Elterngeld - Steuerklassenwechsel

Beim Kindergeld sind auch steuerfreie Entgelt-, Lohn- und Einkommensersatzleistungen (§§ 3, 3b EStG) - also auch das Elterngeld - als Einnahmen zu berücksichtigen.

Steuertipp:

Familienförderung
Steuertipp

Weitere Steuervergünstigungen für Eltern und Kinder. Es ist wichtig, sich über die verschiedenen Möglichkeiten und Änderungen im Bereich der Familienbesteuerung auf dem Laufenden zu halten. Hier sind einige wesentliche Punkte, die Sie beachten sollten:

Kindergeld und Kinderfreibetrag

  • Kindergeld: Es wird bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt und unter bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus.
  • Höhe des Kindergeldes: Abhängig von der Anzahl der Kinder und dem Jahr. Ab 2023 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 250 Euro, für das dritte Kind ebenfalls 250 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind ebenfalls 250 Euro.
  • Kinderfreibetrag: Bei der Steuererklärung wird eine Günstigerprüfung zwischen ausgezahltem Kindergeld und Kinderfreibetrag vorgenommen.

Besondere Anspruchsvoraussetzungen

  • Kindergeld nach dem 18. Geburtstag: Für arbeitsuchende Kinder bis zum 21. Geburtstag und für Kinder in Ausbildung bis maximal zum 25. Geburtstag.
  • Schulgeld und Kinderbetreuung: Zusätzliche steuerliche Vergünstigungen, z.B. für Schulgeld oder Kinderbetreuungskosten.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

  • Kinderbetreuung durch Verwandte: Möglichkeit der steuermindernden Geltendmachung von Betreuungskosten, z.B. durch die Bezahlung der Großeltern im Rahmen eines Minijobs oder sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Kinder mit Behinderung

  • Übertragung des Pauschbetrags für Behinderte: Möglich auf die Eltern.
  • Kindergeld ohne Altersbeschränkung: Für schwerbehinderte Kinder, sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Kinderbetreuungskosten

  • Steuerliche Berücksichtigung: 2/3 der Aufwendungen, maximal bis zu 4.000 Euro jährlich je Kind, als Sonderausgaben.

Empfehlung

  • Individuelle Prüfung: Es ist ratsam, Ihre individuelle Situation genau zu prüfen, um alle verfügbaren Steuervergünstigungen optimal zu nutzen.
  • Beratung: Bei Unklarheiten oder zur Optimierung Ihrer Steuersituation empfehle ich eine professionelle Beratung.

Bitte zögern Sie nicht, mich für weitere Beratung oder Unterstützung zu kontaktieren. Gerne unterstütze ich Sie bei der Optimierung Ihrer steuerlichen Situation im Zusammenhang mit Kindergeld und anderen familienbezogenen Steuervergünstigungen.

Tipp: Kinderzulagen bei der Riester-Rente bis zu 300 € jährlich


Tipp: Nutzen Sie alle staatlichen + steuerlichen Familienförderungen


Antrag Elterngeld Formular

Hier finden Sie die Formulare für den Elterngeldantrag zum Download + Anleitung:

Antrag auf Elterngeld
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Wichtige Informationen zum Elterngeld und Anleitung zum Ausfüllen Ihres Antrags
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Baden-Württemberg , Bayern , Berlin , Brandenburg , Bremen , Hamburg , Hessen , Mecklenburg-Vorpommern , Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen , Rheinland-Pfalz , Saarland , Sachsen , Sachsen-Anhalt , Schleswig-Holstein , Thüringen


Antrag Elterngeld

Erläuterungen Elterngeld

Einkommen Elternteil I

Einkommen Elternteil II


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Akutelles + weitere Infos

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Einbeziehung des Mindestelterngeldes in den Progressionsvorbehalt nicht zur Entscheidung angenommen. Damit muss der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes in den Progressionsvorbehalt einbezogen werden. Dies bedeutet, dass der Elterngeldbezieher für das Elterngeld mehr Steuern zahlen muss.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass spätere Steuererstattungen keinen Einfluss auf die Berechnung des Elterngeldes haben. Das Elterngeld bemisst sich allein am vorherigen monatlichen Nettoeinkommen, denn nur dieses prägt den bisherigen Lebensstandard der Eltern. Eine Steuererstattung, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führt, ist als zusätzliche, außerplanmäßige Einnahme anzusehen und daher nicht anzusetzen.

Diese Entscheidung macht einmal mehr deutlich, wie wichtig es für verheiratete Arbeitnehmer-Ehegatten ist, durch die richtige Wahl der Steuerklasse das Nettoeinkommen des begünstigten Ehegatten rechtzeitig zu optimieren. Das ist möglich, indem die Ehegatten die Steuerklasse vor der Geburt des Kindes wechseln. Nach der Geburt des Kindes kann die Lohnsteuerklasse im Folgemonat wieder auf den alten Stand zurückgesetzt werden.

Eine rückwirkende Änderung zugunsten der Ehepartner ist nicht möglich. Daher sollten angehende Eltern frühzeitig auf die Gestaltungsmöglichkeit hingewiesen werden. Die Steuerklasse sollte so gewählt werden, dass der Ehepartner, der die Elternzeit in Anspruch nimmt, ein möglichst hohes Nettoeinkommen hat.

Mehr Infos zum Kinder im Steuerrecht finden Sie im Steuerlexikon


Was Sie noch in der Steuererklärung für Ihre Kinder absetzen können finden Sie hier.


Bitte beachten Sie, dass diese Informationen eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Für eine detaillierte Beratung und individuelle Berechnungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Elterngeld

EStG 
EStG § 3

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

ErbStG 13a

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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