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Krankengeld Rechner

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Krankengeld

Krankengeld: Grundlagen

  • Zweck: Krankengeld dient dazu, den Einkommensverlust bei längerer Krankheit auszugleichen.
  • Bezugsdauer: Es kann maximal für 78 Wochen bezogen werden, nachdem die sechswöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber endet.

Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung, die den Ausfall von Einkommen infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgleicht. Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Mit diesem Krankengeldrechner können Sie ermitteln, wie hoch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Ihr Krankengeld ausfällt.

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Leistungsart


Bruttoeinkommen Euro
Nettoeinkommen Euro
Beitragspflichtige Einmahlzahlung Euro

Zusatzbeitrag Pflegeversicherung

Kinder im Haushalt und/oder Lebenspartner
nicht erwerbstätig (nur für Übergangsgeld)



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Hinweis: Das Verletztengeld ist höher als das Krankengeld. Siehe auch Verletztengeld-Rechner.


Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der § 46 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld in Deutschland. Hier eine vereinfachte Erläuterung der wichtigsten Punkte dieses Paragraphen:

Entstehung des Krankengeldanspruchs

  1. Bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung : Der Anspruch auf Krankengeld entsteht von Beginn dieser Behandlungen an. Dies bezieht sich auf die im Gesetz genannten Paragraphen, die verschiedene Formen der stationären Behandlung abdecken.

  2. Bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit: In allen anderen Fällen entsteht der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Fortbestehen des Krankengeldanspruchs

  • Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird. Diese ärztliche Feststellung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Samstage zählen hierbei nicht als Werktage.

  • Für bestimmte Versichertengruppen (z.B. nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.

Besondere Regelungen

  • Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte sowie für Versicherte, die eine bestimmte Wahlerklärung abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

  • Für Künstlersozialversicherte kann der Anspruch auf Krankengeld je nach gewähltem Tarif bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit entstehen, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit.

Zusammenfassung

Der § 46 SGB V legt fest, unter welchen Bedingungen der Anspruch auf Krankengeld entsteht und wie lange dieser Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen fortbesteht. Er berücksichtigt dabei sowohl stationäre Behandlungen als auch andere Fälle von Arbeitsunfähigkeit und enthält spezielle Regelungen für bestimmte Gruppen von Versicherten.

§ 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes

Der § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Höhe und Berechnung des Krankengeldes in Deutschland. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Grundregelung zur Höhe des Krankengeldes (Absatz 1)

  • Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, das der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt).
  • Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90% des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts wird ein spezifischer Vomhundertsatz angewendet, der sich aus dem Verhältnis des Regelentgelts zum Nettoarbeitsentgelt ergibt.
  • Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt und bei Zahlung für einen ganzen Kalendermonat wird dieser mit 30 Tagen angesetzt.

Berechnung des Regelentgelts (Absatz 2)

  • Das Regelentgelt wird basierend auf dem Arbeitsentgelt des letzten Entgeltabrechnungszeitraums vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit berechnet, wobei einmalig gezahltes Arbeitsentgelt abgezogen wird.
  • Für die Berechnung wird das Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden geteilt, für die es gezahlt wurde, und dann mit der Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden multipliziert.
  • Ist eine Berechnung nach den obigen Schritten nicht möglich, wird der dreißigste Teil des im letzten Kalendermonat erzielten Arbeitsentgelts als Regelentgelt angesetzt.
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate wird ebenfalls berücksichtigt.

Sonderregelungen (Absätze 3 bis 6)

  • Die Satzung der Krankenkasse kann abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, insbesondere bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung.
  • Für Seeleute, nicht als Arbeitnehmer tätige Versicherte und nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte gelten spezielle Regelungen zur Berechnung des Regelentgelts.
  • Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Wichtig zu wissen

  • Das Krankengeld soll die finanzielle Lücke bei Arbeitsunfähigkeit schließen und basiert auf dem vorherigen Einkommen des Versicherten.
  • Die genauen Berechnungsmethoden und Höchstgrenzen sollen sicherstellen, dass das Krankengeld einerseits eine ausreichende Unterstützung bietet, andererseits aber auch Missbrauch verhindert wird.

Diese Regelungen sind wichtig für alle gesetzlich krankenversicherten Personen in Deutschland, um ihre Rechte und Ansprüche im Fall einer Arbeitsunfähigkeit zu verstehen.

Lohnfortzahlung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Die Lohnfortzahlung für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) im Abwesenheitsfall wird wie folgt berechnet:

  • Bei pauschalen Zuschlagszahlungen wird die Pauschale pro Tag um den Anteil der Zuschläge gekürzt, der auf die Abwesenheit entfällt.
  • Bei Zuschlagszahlungen nach tatsächlich geleisteter Arbeit wird die durchschnittliche Zuschlagszahlung der letzten drei vollen Abrechnungsmonate pro Tag um den Anteil der Zuschläge gekürzt, der auf die Abwesenheit entfällt.

Hier sind einige Beispiele für die Berechnung der Lohnfortzahlung für SFN-Zuschläge im Abwesenheitsfall:

  • Ein Arbeitnehmer erhält einen pauschalen Zuschlag für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in Höhe von 200 Euro pro Monat. Er ist zwei Tage im Urlaub. Die Lohnfortzahlung für SFN-Zuschläge pro Tag beträgt 9,19 Euro. Die Pauschale wird um 18,38 Euro gekürzt und als steuerpflichtiger Zuschlag fortgezahlt.
  • Eine Arbeitnehmerin erhält Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit nach tatsächlich geleisteter Arbeit. Im Januar und Februar hat sie jeweils 100 Euro und im März nochmal 150 Euro Zuschlagszahlungen erhalten. Folglich sind 116,66 Euro pro Monat als durchschnittliche Zuschlagszahlung anzurechnen. Die Arbeitnehmerin nimmt sich im April zwei Tage Urlaub. Die Lohnfortzahlung für SFN-Zuschläge pro Tag beträgt 5,36 Euro. Die Arbeitnehmerin bekommt 5,36 Euro als steuerpflichtigen Zuschlag fortgezahlt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Lohnfortzahlung für SFN-Zuschläge im Abwesenheitsfall nur für Zuschläge gezahlt wird, die für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden. Zuschläge, die für Zeiten der Abwesenheit gezahlt werden, sind nicht lohnfortzahlungspflichtig.


§ 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen

Der § 47a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen für Bezieher von Krankengeld, die aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft in einer solchen Einrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Absatz 1: Beitragszahlungen für Bezieher von Krankengeld

  • Zielgruppe: Dieser Paragraph betrifft Mitglieder einer Krankenkasse, die Krankengeld beziehen und aufgrund ihrer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind.
  • Beitragszahlungen: Auf Antrag des Mitglieds zahlen die Krankenkassen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung. Die Höhe dieser Beiträge entspricht denen, die bei einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären.
  • Begrenzung der Beiträge: Die von der Krankenkasse gezahlten Beiträge sind auf die Höhe begrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Dauer des Krankengeldbezugs zu tragen hätte. Zudem dürfen diese Beiträge die Hälfte der vom Mitglied an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlenden Beiträge während des Leistungsbezugs nicht übersteigen.

Absatz 2: Übermittlung und Verfahren

  • Informationspflicht: Die Krankenkassen sind verpflichtet, der berufsständischen Versorgungseinrichtung den Beginn und das Ende der Beitragszahlung, die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen und den zu zahlenden Beitrag für das Mitglied mitzuteilen. Ab dem 1. Januar 2017 erfolgt diese Übermittlung elektronisch.
  • Regelung des Verfahrens: Das genaue Verfahren, weitere notwendige Angaben und der Datensatz werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen in gemeinsamen Grundsätzen geregelt. Diese Grundsätze müssen vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden und sollten bis zum 31. Juli 2016 festgelegt sein.

Bedeutung

Dieser Paragraph stellt sicher, dass Mitglieder, die Krankengeld beziehen und in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versichert sind, weiterhin Beiträge für ihre Altersvorsorge leisten können. Die Regelung trägt dazu bei, Versorgungslücken zu vermeiden, die durch den Bezug von Krankengeld entstehen könnten. Es wird ein Verfahren etabliert, das eine reibungslose Übermittlung der notwendigen Informationen und Beiträge zwischen den Krankenkassen und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gewährleistet.

§ 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld

Der § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Höhe und Berechnung des Krankengeldes für bestimmte Gruppen von Versicherten, insbesondere für diejenigen, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Absatz 1: Krankengeld in Höhe des Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeldes

  • Für Versicherte, die unter § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fallen, wird das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gewährt, das zuletzt bezogen wurde.

Absatz 2: Anpassung des Krankengeldes bei geänderten Verhältnissen (gültig bis 10.05.2019)

  • Wenn sich während des Bezugs von Krankengeld die Verhältnisse ändern, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld maßgeblich sind, kann das Krankengeld angepasst werden. Es wird dann der Betrag gewährt, den der Versicherte als Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Kleine Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als zehn Prozent führen würden, werden dabei nicht berücksichtigt.

Absatz 3: Krankengeldberechnung bei Kurzarbeitergeld

  • Für Versicherte, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, basiert die Berechnung des Krankengeldes auf dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das vor dem Arbeitsausfall erzielt wurde.

Absatz 4: Krankengeld bei drohendem Kurzarbeitergeld

  • Für Versicherte, die arbeitsunfähig werden, bevor in ihrem Betrieb die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erfüllt sind, wird neben dem Arbeitsentgelt das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gewährt, das der Versicherte erhalten würde, wenn er nicht arbeitsunfähig wäre. Der Arbeitgeber ist für die Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes verantwortlich.

§ 48 Dauer des Krankengeldes

Der § 48 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld in Deutschland. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Absatz 1: Maximale Bezugsdauer des Krankengeldes

  • Grundsatz: Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung.
  • Spezifische Begrenzung: Für Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Krankheit ist der Krankengeldbezug jedoch auf maximal 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.
  • Zusätzliche Krankheiten: Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, führt dies nicht zu einer Verlängerung der maximalen Bezugsdauer.

Absatz 2: Neuer Anspruch nach Ausschöpfung der maximalen Bezugsdauer

  • Neuer Dreijahreszeitraum: Nachdem im letzten Dreijahreszeitraum für 78 Wochen Krankengeld bezogen wurde, besteht bei Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld für dieselbe Krankheit, unter bestimmten Voraussetzungen:
    1. Die versicherte Person war in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig.
    2. Die versicherte Person war erwerbstätig oder stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.

Absatz 3: Berücksichtigung bestimmter Zeiten bei der Leistungsdauer

  • Ruhezeiten des Anspruchs: Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder das Krankengeld versagt wird, werden wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld bei der Feststellung der Leistungsdauer berücksichtigt.
  • Zeiten ohne Anspruch: Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben bei der Berechnung der Leistungsdauer unberücksichtigt. Eine Ausnahme bildet der Bezug von Verletztengeld nach dem Siebten Buch, der wie Krankengeldzeiten behandelt wird.

Zusammenfassung

Der § 48 SGB V stellt sicher, dass Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit finanziell unterstützt werden, begrenzt jedoch die Dauer des Krankengeldbezugs auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für dieselbe Krankheit. Nach einer Pause von mindestens sechs Monaten, in denen die Person nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, kann ein neuer Anspruch entstehe


Entgeltfortzahlung bei Fortsetzungserkrankungen: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Im Arbeitsrecht gilt die Regelung, dass Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen haben. Doch was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach Ablauf dieser sechs Wochen erneut erkrankt? Die Unterscheidung zwischen einer Fortsetzungserkrankung und einer neuen Erkrankung spielt hier eine entscheidende Rolle und kann die finanziellen Konsequenzen für den Arbeitnehmer erheblich beeinflussen.

Grundprinzip der Lohnfortzahlung

Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer, der wegen Unfähigkeit zur Arbeit infolge einer Krankheit nicht seine Arbeitsleistung erbringen kann, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Was ist eine Fortsetzungserkrankung?

Eine Fortsetzungserkrankung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der ersten Erkrankung und einer zwischenzeitlichen Arbeitsfähigkeit erneut aus demselben medizinischen Grund arbeitsunfähig wird. Diese Konstellation führt dazu, dass der Arbeitgeber nicht erneut zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, wenn die sechswöchige Frist bereits für die vorherige Erkrankungsperiode ausgeschöpft wurde.

Die Herausforderung der Beweislast

Der Knackpunkt in Fällen der Fortsetzungserkrankung ist die Beweislast. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen, dass es sich bei der erneuten Arbeitsunfähigkeit um eine Fortsetzung der früheren Krankheit handelt. Kann der Arbeitnehmer jedoch glaubhaft machen, dass eine neue, unabhängige Krankheit vorliegt, könnte er erneut Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung haben.

Praktische Umsetzung

  • Diagnosecodes: Die bloße Vorlage eines Krankenscheins mit dem Diagnosecode reicht nicht aus, um die Natur der Erkrankung (neu oder fortgesetzt) zweifelsfrei zu klären.
  • Ärztliche Schweigepflicht: In strittigen Fällen kann es notwendig sein, dass der Arbeitnehmer seine Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, damit diese dem Arbeitgeber oder dessen medizinischen Beratern Auskunft geben können.
  • Medizinische Gutachten: In einigen Fällen kann auch die Einholung eines unabhängigen medizinischen Gutachtens sinnvoll sein, um zwischen einer Fortsetzungserkrankung und einer neuen Erkrankung zu differenzieren.

Tipps für Arbeitnehmer

  1. Dokumentation: Halten Sie alle medizinischen Dokumente und Nachweise sorgfältig bereit und führen Sie ein Gesundheitstagebuch, in dem Sie den Verlauf Ihrer Erkrankungen detailliert dokumentieren.

  2. Kommunikation mit dem Arzt: Besprechen Sie mit Ihrem Arzt ausführlich, ob es sich bei Ihrer Erkrankung um eine neue oder eine fortgesetzte handelt und bitten Sie um eine entsprechende detaillierte Bescheinigung.

  3. Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheiten oder Konflikten mit dem Arbeitgeber kann eine frühzeitige rechtliche Beratung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt sinnvoll sein.

Fazit

Die Regelungen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit sind komplex, besonders wenn es um die Unterscheidung zwischen einer neuen Erkrankung und einer Fortsetzungserkrankung geht. Für Arbeitnehmer ist es entscheidend, ihre Rechte zu kennen und sich im Krankheitsfall richtig zu positionieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


§ 49 Ruhen des Krankengeldes

Der § 49 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt die Umstände, unter denen der Anspruch auf Krankengeld ruht. Das bedeutet, dass in bestimmten Situationen kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird, auch wenn grundsätzlich ein Anspruch darauf bestehen würde. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Absatz 1: Gründe für das Ruhen des Krankengeldanspruchs

  1. Bezug von Arbeitsentgelt: Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist davon ausgenommen.

  2. Elternzeit: Während der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ruht der Anspruch, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit trat vor Beginn der Elternzeit ein oder das Krankengeld basiert auf Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit.

  3. Bezug anderer Leistungen: Der Anspruch ruht, solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen.

3a. Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Sperrzeit: Der Anspruch ruht auch, wenn Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder während einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch.

  1. Leistungen aus dem Ausland: Der Anspruch ruht, wenn Versicherte vergleichbare Entgeltersatzleistungen von einer Sozialversicherung oder staatlichen Stelle im Ausland erhalten.

  2. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit: Der Anspruch ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird, es sei denn, die Meldung erfolgt innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

  3. Freistellung von der Arbeit: Der Anspruch ruht für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung, in denen keine Arbeitsleistung geschuldet wird.

  4. Erste sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit: Für Versicherte, die eine bestimmte Wahlerklärung abgegeben haben, ruht der Anspruch während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit.

  5. Ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit : Der Anspruch ruht, bis die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wurde.

Absatz 2

  • (weggefallen)

Absatz 3: Keine Aufstockung gesenkter Leistungen

  • Gesetzlich gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen nicht aufgestockt werden, wenn der Absatz 1 angewendet wird.

Diese Regelungen sollen Missbrauch verhindern und sicherstellen, dass das Krankengeld nur in den Zeiten gezahlt wird, in denen die Versicherten tatsächlich aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit kein Einkommen erzielen können.


§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes

Der § 50 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt den Ausschluss und die Kürzung des Krankengeldes unter bestimmten Umständen. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Absatz 1: Ausschluss des Krankengeldanspruchs

  • Ende des Anspruchs: Der Anspruch auf Krankengeld endet für Versicherte, die bestimmte Leistungen beziehen, vom Beginn dieser Leistungen an. Dazu gehören:
    1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
    2. Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
    3. Vorruhestandsgeld.
    4. Leistungen aus dem Ausland oder dem Gebiet des Einigungsvertrages, die den in Nummer 1 und 2 genannten Leistungen vergleichbar sind.
  • Überzahlung: Wurde Krankengeld über den Beginn dieser Leistungen hinaus gezahlt und übersteigt dieses den Betrag der neuen Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag nicht zurückfordern. Bei ausländischen oder nach dem Einigungsvertrag gezahlten Leistungen gilt das überzahlte Krankengeld bis zur Höhe dieser Leistungen als Vorschuss und ist zurückzuzahlen.
  • Neuer Anspruch: Entfällt die in Satz 1 genannte Leistung, entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld, sofern das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit versichert ist.

Absatz 2: Kürzung des Krankengeldes

  • Kürzungsbetrag: Das Krankengeld wird um den Betrag bestimmter Leistungen gekürzt, die nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung anerkannt werden. Dazu gehören:
    1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte.
    2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
    3. Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für Bergleute.
    4. Vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder dem Gebiet des Einigungsvertrages.

Zusammenfassung

Der § 50 SGB V stellt sicher, dass das Krankengeld angepasst wird, wenn Versicherte andere Leistungen erhalten, die ihren Lebensunterhalt sichern. Dies verhindert eine Doppelfinanzierung durch das Sozialsystem. Der Ausschluss und die Kürzung des Krankengeldes tragen dazu bei, die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass Krankengeld nur an diejenigen gezahlt wird, die keinen Anspruch auf andere unterstützende Leistungen haben.


Krankengeld bei Erkrankung des Kindes

Der § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) regelt den Anspruch auf Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes für gesetzlich krankenversicherte Elternteile in Deutschland. Hier eine zusammengefasste Erläuterung der wichtigsten Punkte:

Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld (Absatz 1)

  • Anspruchsberechtigte: Versicherte Elternteile haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
  • Bedingungen: Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht betreuen, und das Kind ist unter zwölf Jahre alt oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen.

Dauer des Anspruchs (Absatz 2 und 2a)

  • Reguläre Anspruchsdauer: Pro Kalenderjahr besteht der Anspruch auf Krankengeld für jedes Kind für maximal 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für maximal 20 Arbeitstage.
  • Erweiterte Anspruchsdauer aufgrund von COVID-19: Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 wurden die Anspruchstage temporär erhöht (z.B. für 2022 auf 30 Arbeitstage pro Kind für Versicherte und 60 Arbeitstage für Alleinerziehende).
  • Maximale Anspruchsdauer: Der Gesamtanspruch ist auf 25 Arbeitstage für Versicherte bzw. 50 Arbeitstage für Alleinerziehende begrenzt, mit temporären Erhöhungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022.

Höhe des Krankengeldes (Absatz 2)

  • Berechnungsgrundlage: Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder 100 Prozent bei Bezug von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt in den vorangegangenen zwölf Monaten.
  • Obergrenze: Das Krankengeld darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.

Sonderregelungen aufgrund der Pandemie (Absatz 2a)

  • Erweiterter Anspruch: Der Anspruch besteht auch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen oder Schulen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen.
  • Nachweispflicht: Die Schließung oder das Betretungsverbot muss der Krankenkasse nachgewiesen werden.

Freistellungsanspruch (Absatz 3)

  • Unbezahlte Freistellung: Versicherte haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie Krankengeld nach Absatz 1 beziehen.
  • Anrechnung: Wird die Freistellung gewährt, bevor die Krankenkasse die Leistungspflicht anerkennt und sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber die Freistellung anrechnen.

Besondere Anspruchsvoraussetzungen (Absatz 4)

  • Erweiterte Anspruchsberechtigung: Unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei progredienten Erkrankungen mit begrenzter Lebenserwartung) besteht ein erweiterter Anspruch auf Krankengeld.

Anspruch auf unbezahlte Freistellung für Nicht-Versicherte (Absatz 5)

  • Auch Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 haben, können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben.

Diese Regelungen bieten eine wichtige finanzielle Unterstützung für Elternteile, die sich um ihr erkranktes Kind kümmern müssen und deshalb nicht arbeiten können. Die temporären Erweiterungen des Anspruchs aufgrund der COVID-19-Pandemie erkennen die zusätzlichen Belastungen an, die auf Familien zukommen können.


§ 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe

Der § 51 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) behandelt den Wegfall des Krankengeldes und die Aufforderung zur Beantragung von Leistungen zur Teilhabe für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Hier eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

Absatz 1: Aufforderung zur Beantragung von Rehabilitationsleistungen

  • Fristsetzung: Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, um einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
  • Wohnsitz im Ausland: Für Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann die Krankenkasse ebenfalls eine Frist von zehn Wochen setzen, um entweder einen Antrag auf Rehabilitationsleistungen bei einem inländischen Leistungsträger oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen.

Absatz 1a: Spezialfall für Bezieher einer Teilrente wegen Alters

  • Fristsetzung bei Teilrente: Beziehen Versicherte eine Teilrente wegen Alters und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, um einen entsprechenden Antrag nach § 34 Absatz 3e des Sechsten Buches zu stellen.

Absatz 2: Regelaltersrente

  • Antrag auf Regelaltersrente: Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente oder der Alterssicherung der Landwirte, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, um den Antrag auf diese Leistung zu stellen.

Absatz 3: Folgen der Nichtantragstellung (bis 30.06.2020)

  • Wegfall des Krankengeldanspruchs: Stellen Versicherte den erforderlichen Antrag innerhalb der Frist nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist.
  • Wiederaufleben des Anspruchs: Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.
  • Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze: Ergibt sich, dass die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, besteht rückwirkend ein Anspruch auf Krankengeld ab Ablauf der Frist.

Hinweise

  • Arbeitslosigkeit und Krankengeldbezug: Personen, die nach dem Auslaufen des Krankengeldbezugs Arbeitslosengeld beziehen, gelten als arbeitslos. Die Jahresfrist für die andauernde Arbeitslosigkeit beginnt jedoch erst nach dem Ende des Krankengeldbezugs.
  • Berücksichtigung von Einnahmen bei der Mindesteigenbeitragsberechnung : Bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für die Altersvorsorge sind bestimmte Einnahmen zu berücksichtigen, insbesondere wenn im Bemessungszeitraum Rente wegen voller Erwerbsminderung oder ähnliche Leistungen bezogen wurden.

Beispiel

  • Ein Beispiel verdeutlicht die Verrechnung von Krankengeld mit einer rückwirkend bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung und die Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag zur Altersvorsorge.

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist, rechtzeitig Rehabilitationsleistungen oder andere unterstützende Maßnahmen in Anspruch nehmen, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern oder ihre Situation durch Rentenleistungen zu stabilisieren.


Kürzung der Beiträge bei Anspruch auf Krankengeld

Die Regelung zur Kürzung der Beiträge bei Anspruch auf Krankengeld sieht vor, dass der Beitragsteil, der der Finanzierung des Krankengeldes dient, nicht zur Basisabsicherung zählt. Dieser Beitragsteil wird pauschal um 4 % gemindert. Diese Kürzung wird von der Finanzverwaltung vorgenommen und betrifft die an das Finanzamt übermittelten Beträge, die gegebenenfalls bereits um steuerfreie Beitragszuschüsse und Beitragsrückerstattungen gemindert wurden.

Wichtige Punkte zur Kürzung der Beiträge:

  • Einbeziehung des Zusatzbeitrags: Der ab dem 1. Januar 2015 erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V ist in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des 4 % Abschlags einzubeziehen. Für den Zusatzbeitrag, wie er bis zum 31. Dezember 2014 galt, war kein Abschlag vorzunehmen.

  • Voraussetzung für den Abschlag: Der Abschlag wird nur vorgenommen, wenn sich aus dem Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für den Steuerpflichtigen im Krankheitsfall ein Anspruch auf Krankengeld oder eine äquivalente Leistung ergibt.

  • Anwendungsbereich: Die Kürzung um 4 % betrifft grundsätzlich den GKV-Beitrag von pflichtversicherten Arbeitnehmern. Sie gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte (Firmenzahler und Selbstzahler), Versorgungsempfänger, Selbständige sowie Künstler und Publizisten, sofern grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld oder eine äquivalente Leistung besteht.

  • Teilrentner: Bei gesetzlich versicherten Teilrentnern, die neben der Rente noch andere Einkünfte beziehen, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld oder eine äquivalente Leistung ergeben kann, ist der GKV-Beitrag ebenfalls um 4 % zu mindern.

  • Ausnahmen: Der Beitrag von pflichtversicherten Rentnern in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sowie von Vollrentnern, die neben der Rente keine weiteren Einkünfte beziehen, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergeben könnte, wird nicht um 4 % gemindert.

  • Freiwillig Versicherte mit mehreren Einkunftsarten: Wenn bei einem freiwillig Versicherten der Beitrag unter Berücksichtigung mehrerer Einkunftsarten nach einem einheitlichen Beitragssatz ermittelt wird, ist die Kürzung um 4 % für den gesamten GKV-Beitrag vorzunehmen, auch wenn nur ein Teil der Einkünfte bei der Bemessung des Krankengeldes berücksichtigt wird.

Diese Regelung zielt darauf ab, die Beitragslast für Versicherte zu mindern, die einen Anspruch auf Krankengeld haben, und stellt sicher, dass die Finanzierung des Krankengeldes in der Beitragsberechnung angemessen berücksichtigt wird.


Steuerliche Behandlung

Übersicht darüber, wie Krankengeld im Steuerrecht behandelt wird. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst und erläutert:

Steuerfreiheit des Krankengeldes

Das Krankengeld selbst ist steuerfrei. Es zählt nicht zum steuerpflichtigen Einkommen, was bedeutet, dass es nicht direkt in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einfließt.

Progressionsvorbehalt

Obwohl das Krankengeld steuerfrei ist, unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes, der auf das übrige zu versteuernde Einkommen angewendet wird, berücksichtigt wird. Dies kann dazu führen, dass der Steuersatz für das verbleibende Einkommen erhöht wird, was indirekt die Steuerlast beeinflusst.

Berechnung und Nachzahlung

  • Individuelle Berechnung: Die Höhe der potenziellen Steuernachzahlung hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Gesamteinkommen, bereits gezahlten Steuern und möglichen Absetzungen.
  • Rechenbeispiel: Ein Beispiel verdeutlicht, wie der Progressionsvorbehalt die Steuerlast erhöhen kann, selbst wenn das Krankengeld selbst steuerfrei bleibt.

Administrative Aspekte

  • Meldung an das Finanzamt: Krankenkassen melden die Höhe des ausgezahlten Krankengeldes automatisch an das Finanzamt.
  • Steuererklärungspflicht: Der Bezug von Krankengeld verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern die Lohnersatzleistung mehr als 410 Euro im Jahr beträgt.

Eintragung in der Steuererklärung

  • Wo eintragen?: Krankengeld wird im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung unter "Einkommensersatzleistungen" eingetragen.

Zuschüsse des Arbeitgebers

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, die dazu dienen, die Differenz zwischen dem regulären Nettoarbeitsentgelt und dem ausgezahlten Krankengeld auszugleichen, bleiben in der Regel lohnsteuerfrei. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer finanziell nicht benachteiligt werden, wenn sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können.

Rückzahlung von Arbeitslohn

Wenn Arbeitslohn zurückgezahlt wird, etwa weil im Nachhinein Krankengeld für denselben Zeitraum bezogen wird, kann dies als negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Dies muss im Veranlagungszeitraum entsprechend angegeben werden.

Grenzgänger

Für Grenzgänger, die in Deutschland steuerpflichtig sind, wird das Krankentagegeld als Teil des Gehalts betrachtet und entsprechend in Deutschland versteuert. Dies betrifft Personen, die in einem Land arbeiten, aber in einem anderen Land wohnen und dort steuerpflichtig sind.

Wichtige Hinweise

Diese Informationen bieten einen Überblick über die steuerliche Behandlung des Krankengeldes und damit verbundener Aspekte. Da steuerrechtliche Regelungen komplex und von individuellen Umständen abhängig sind, ist es ratsam, für eine persönliche Beratung einen Steuerberater zu konsultieren. Dies stellt sicher, dass alle relevanten steuerlichen Aspekte korrekt behandelt und mögliche steuerliche Vorteile optimal genutzt werden.

  • Keine Absetzbarkeit: Da Krankengeld eine Einnahme und keine Ausgabe darstellt, kann es nicht von der Steuer abgesetzt werden.
  • Vorbereitung und Planung: Angesichts der potenziellen Steuerfolgen ist es ratsam, sich frühzeitig auf die steuerlichen Auswirkungen des Krankengeldbezugs vorzubereiten.

Fazit

Der Artikel betont die Wichtigkeit, sich über die steuerlichen Implikationen des Krankengeldbezugs bewusst zu sein. Durch den Progressionsvorbehalt kann es zu unerwarteten Steuernachzahlungen kommen. Daher ist es essentiell, die eigenen Finanzen entsprechend zu planen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Steuertipp: Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten oder Lebenspartner daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt- und Lohnersatzleistungen, wie das Krankengeld beeinflussen kann.


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Steuertipp: Das Krankengeld ist steuerfrei unterliegt aber dem sog. Progressionsvorbehalt.


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Höhe des Krankengeldes für Selbstständige

Das Sozialgericht Frankfurt hat kürzlich in drei unterschiedlichen Fällen Entscheidungen zur Höhe des Krankengeldes für Selbstständige getroffen. Hierbei ging es darum, welches Regelentgelt für die Berechnung des Krankengeldes heranzuziehen ist.

In allen drei Fällen waren die Klägerinnen selbstständig und hatten Anspruch auf Krankengeld, welches von den beklagten Krankenkassen berechnet wurde. Dabei wurden in zwei Fällen die Krankengeldberechnungen anhand von zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheiden durchgeführt. In einem dieser Fälle wurden nach der Bewilligung des Krankengeldes zwei Einkommensteuerbescheide der Folgejahre mit höheren Einkünften eingereicht. Im zweiten Fall war der aktuellere Einkommensteuerbescheid bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse vorhanden. Im dritten Fall wurden keine Belege für die Einkommensangaben im Krankengeldantrag beigefügt.

Die Krankenkassen lehnten in allen Fällen, trotz Korrektur der Beitragshöhe, die Zahlung eines höheren Krankengeldes ab, berufend auf die gesetzliche Regelung, welche den Zeitpunkt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgeblich vorsieht und keine nachträgliche Korrektur der Krankengeldhöhe erlaubt.

Das Sozialgericht gab im ersten Fall der Krankenkasse Recht und wies die Klage ab. Im zweiten Fall hatte die Klage Erfolg, da bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse der aktuellere Einkommensteuerbescheid vorlag, welcher höhere Einkünfte nachwies. Im dritten Fall wurde die Klage abgewiesen, da keine Belege für ein tatsächlich höheres Einkommen vorlagen.

Die Entscheidungen des Sozialgerichts zeigen die Komplexität und Variabilität der Fälle im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung für Selbstständige auf und unterstreichen die Bedeutung genauer und zeitnaher Einkommensnachweise für die Festsetzung des Krankengeldes.

Hinweis: Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden. Die Richter des Finanzgerichts folgten der Argumentation der Klägerin nicht, dass die Beiträge in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der später bezogenen steuerpflichtigen Altersrente stehen. Die Beitragszahlung löse dagegen nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssten weitere Voraussetzungen (z. B. Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre) hinzutreten. Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts komme ebenfalls nicht in Betracht, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen sei.

BAG-Urteil: Entgeltfortzahlung bei SARS-CoV-2-Infektion und Quarantäne

In einem wegweisenden Urteil vom 20. März 2024 (5 AZR 234/23) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei einer symptomlosen SARS-CoV-2-Infektion Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, sofern sie aufgrund einer behördlichen Absonderungsanordnung (Quarantäne) arbeitsunfähig sind und ihre Arbeit nicht im Homeoffice verrichten können. Dieses Urteil schafft Klarheit in einer Frage, die während der Pandemie für Unsicherheit sowohl bei Arbeitgebern als auch bei Beschäftigten gesorgt hat.

Der Fall: Produktionsmitarbeiter in Quarantäne

Ein Produktionsmitarbeiter, der sich gegen das Coronavirus nicht hatte impfen lassen, wurde positiv auf SARS-CoV-2 getestet und unter Quarantäne gestellt. Während der ersten Tage seiner Quarantäne erhielt er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dementsprechend Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Für die verbleibende Zeit seiner Quarantäne wurde ihm jedoch keine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, da der Arzt die Auffassung vertrat, dass die positive Testung und die Quarantäneanordnung als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen würden. Der Arbeitgeber lehnte daraufhin die Fortzahlung des Entgelts ab, woraufhin der Mitarbeiter klagte.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG gab dem Kläger Recht und bestätigte, dass eine SARS-CoV-2-Infektion auch bei einem symptomlosen Verlauf eine Krankheit darstellt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, sofern der/die Beschäftigte aufgrund einer behördlichen Anordnung nicht arbeiten darf und die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichtet werden kann. Das Gericht stellte klar, dass die Quarantäneanordnung auf der Infektion beruht und somit die Infektion die nicht hinwegzudenkende Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.

Bedeutung für die Arbeitswelt

Dieses Urteil hat bedeutende Implikationen für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Zeiten einer Pandemie:

  • Entgeltfortzahlung: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben auch bei einer behördlich angeordneten Quarantäne ohne Vorlage einer fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit: Die Vorlage der Quarantäneanordnung kann als ausreichender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit dienen, wenn keine Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice besteht.

  • Impfstatus irrelevant: Das Gericht hat auch klargestellt, dass der Impfstatus des Arbeitnehmers in diesem Zusammenhang keine Rolle spielt und nicht zur Verweigerung der Entgeltfortzahlung führen darf.

Fazit

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund einer SARS-CoV-2-Infektion und einer damit verbundenen Quarantäneanordnung arbeitsunfähig sind. Es unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Gesundheit am Arbeitsplatz und sorgt für Rechtssicherheit in Bezug auf die Entgeltfortzahlung in solchen Fällen. Arbeitgeber sind gut beraten, diese Rechtsprechung in ihre Pandemieplanung einzubeziehen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht


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