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Motorradsteuer

Motorrad-Steuer berechnen - Kraftfahrzeugsteuer

Hier finden Sie die Höhe Ihrer Motorradsteuer, Berechnung, Steuersätze und Bemessung sowie hilfreiche Informationen & Tipps.



Wie hoch ist bei Ihrem Motorrad die Kfz-Steuer? Beim Motorrad fallen weniger Steuern an, als bei einem Pkw. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder sind steuerfrei (Ausnahme siehe Leichtkraftrad).

Motorrad Steuer

Krafträder sind zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren, sowie einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Die Kfz-Steuer für Motorräder mit mehr als 125 ccm richet sich nach dessen Hubraum. Der Schadstoffausstoß spielt beim Motorrad keine Rolle. Der Steuersatz für Krafträder (Motorräder) beträgt je angefangene 25 Kubikzentimeter (cm³) Hubraum oder einem Teil davon 1,84 Euro.

Formel Kfz-Steuer für Motorräder:
Hubraum in ccm / 25 x 1,84 Euro = Kraftfahrzeugsteuer / Jahr

Kraftrad/ Motorrad Steuerrechner


Beispiel: Die Kfz-Steuer bei 1000 ccm 40 × 1,84 € = 73,60 Euro. Gemäß KraftStG wird auf volle Euro abgerundet. Somit beträgt die Kfz-Steuer für das Motorrad mit 1000 ccm = 73 Euro.

Hubraum in cm³ Steuer pro Jahr
200 cm³ 14,72 €
500 cm³ 36,80 €
650 cm³ 47,84 €
1000 cm³ 73,60 €
1300 cm³ 95,68 €

Tipp: Steuervorteile durch Saison-Kennzeichen:


Steuerfreie Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Leichtkrafträder und Kleinkrafträder sind (gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c bzw. d FZV) von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens ausgenommen und damit (gemäß § 3 Nr. 1 KraftStG) von der kfz-Steuer befreit:

Leichtkrafträder (gemäß § 2 Nr. 10 FZV) mit mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum 125 ccm. Bei mehr als 11 kW beziehungsweise 15 PS, fallen 9,20 Euro an Motorradsteuer an.
Kleinkrafträder (gemäß § 2 Nr. 11a FZV) deren Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kW beträgt und bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h.

Hinweis: Obgleich ein 125er-Motorrad zulassungs- und damit steuerfrei ist, benötigen Sie ein amtliches Kfz-Kennzeichen. Sie müssen Ihr Leichtkraftrad bei der Zulassungsbehörde anmelden und die Kfz-Versicherung vorlegen.


SEPA-Lastschrift und Zulassung

Um ein Motorrad zuzulassen, muss für die Einziehung der Kraftfahrzeugsteuer von Ihnen bei der Zulassungsbehörde ein SEPA-Lastschriftmandat (Formular 032021) abgegeben werden (§ 13 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)). Dieses muss sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben sein. Die Kraftfahrzeugsteuer wird im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens regelmäßig für zwölf Monate im Voraus abgebucht. In Ausnahmefällen, wie bei einer Saisonzulassung, wird die Steuer für einen kürzeren Zeitraum erhoben und abgebucht. Die Übermittlung eines SEPA-Lastschriftmandats kann auf dem Postweg, per Telefax oder eingescannt (mit Ihrer Unterschrift) als Teilnehmer am De-Mail-Verfahren per De-Mail erfolgen.


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Hinweise:

Ein zweispuriges Kraftfahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als „Kraftrad” zu behandeln. Trikes stellen kraftfahrzeugsteuerrechtlich weder andere Fahrzeuge, noch Krafträder, sondern Personenkraftwagen dar. Sie sind, da schwerer, auch keine Krafträdern gleich gestellten dreirädrigen Krafträder, die ein Leergewicht von maximal 400 kg haben dürfen.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) definiert diesen Begriff freilich ebenso wenig wie das Straßenverkehrsrecht. In beiden Rechtsgebieten steht der Begriff des (Kraft-)Rades allerdings dem des (Kraft-)Wagens gegenüber (vgl. nur § 9 Nr. 1 und 2 KraftStG). Das knüpft ersichtlich an die Umgangssprache an, die unter einem Rad ein —vom Anfang seiner Entwicklung beim sog. Hoch- und Niederrad bzw. dem Draisine an in Wahrheit fast stets mit zwei Rädern ausgestattetes— Gefährt zu verstehen pflegt, das —wie das typische Fahr- oder Motorrad— auf zwei „in Reihe” angeordneten Rädern rollt (mag es auch mitunter um einen daneben angeordneten Beiwagen oder einen zweispurigen, auf einer Achse rollenden (Gepäck-)Anhänger ergänzt werden oder wie oftmals bei Rädern für kleine Kinder durch zwei seitlich neben dem hinteren Rad angeordnete kleine Stützräder stabilisiert sein), während ein Wagen ein Gefährt ist, das auf mindestens zwei, in einem gewissen Abstand nebeneinander angeordneten Rädern rollt, so dass es im Ruhezustand aufrecht stehen kann, wobei es neben Wagen mit vier Rädern wie dem typischen zeitgenössischen PKW und Wagen mit mehr als zwei (Quer-) Achsen und entsprechend vielen Rädern solche mit nur zwei Rädern gibt (z.B. von einem oder mehreren Pferden gezogene wie die antiken Kampfwagen), aber insbesondere auch solche mit drei Rädern, eine Bauart, die früher namentlich bei Kleinstlieferwagen üblich war und auch heute noch von der Firma Piaggo (teils mit Lenker, teils mit Lenkrad ausgestattet) verwendet wird und z.B. in Italien überaus verbreitet ist. Immer ist die „Mehrspurigkeit” dem Wagen eigen. Das Rad ist im Gegensatz dazu grundsätzlich einspurig. Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos, wie die Bezeichnung eines Tretfahrzeuges für Kinder mit einem vorderen und zwei nebeneinander angeordneten hinteren Rädern als Dreirad bezeugt. Dementsprechend spricht die Richtlinie 92/61/EWG über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften —ABlEG— Nr. L 225, 72) außer von (zweirädrigen) „Krafträdern” bei Kleinstfahrzeugen sowohl die mit zwei als auch die mit drei Rädern mit dem Begriff „Kleinkrafträder” an (ebenso —unter Bezugnahme auf vorgenannte Richtlinie— § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Altfahrzeug-Verordnung i.d.F. des Altfahrzeug-Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl I 2002, 2199 „dreirädrige Krafträder”).

Sinn und Zweck der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen Krafträdern und PKW legen es nicht nahe, ein mehrspuriges Fahrzeug, auch wenn es nur eine Querachse wie das hier strittige Fahrzeug hat, als Kraftrad einzustufen. Denn soweit das KraftStG sinngemäß an die durch die Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr vermittelte Möglichkeit zur Nutzung des mit öffentlichen Mitteln hergestellten und unterhaltenen Straßenraums als Besteuerungsgrundlage anknüpft, liegt es nahe, zweispurige Fahrzeuge nicht als Krafträder einzustufen, weil sie den Straßenraum in einer PKW vergleichbaren Weise in Anspruch nehmen, auch wenn sie nur drei Räder statt deren vier oder mehr haben. Die durch die Bauart eines Fahrzeuges seinen Fahrgästen vermittelte Sicherheit, auf die das FG statt dessen wesentlich abgestellt hat, ist für das Kraftfahrzeugsteuerrecht unter diesem entscheidenden Gesichtspunkt ohne Belang, ebenso die Art der vom FG für bedeutsam gehaltenen Steuerung (hier: Lenker statt Lenkrad), ganz abgesehen davon, dass es zumindest in der Vergangenheit auch ihrem gesamten Erscheinungsbild nach als PKW oder LKW anzusehende Fahrzeuge mit Lenker gab. Erst recht nicht kann es kraftfahrzeugsteuerrechtlich erheblich sein, ob ein Fahrzeug Sicherheitsgurte und Kopfstützen hat, die das FG bei dem strittigen Trike vermisst und derenthalben es dieses als Kraftrad besteuert wissen will. Dass die einem Trike fehlende Kabine nicht zur Einstufung als Kraftrad führen kann, ergibt sich überdies bereits aus dem zu sog. Quads (zweiachsige offene Fahrzeuge mit vier Rädern) ergangenen Urteil des Senats vom 3. April 2001 VII R 7/00 (BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451), in dem der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten hierin nicht einmal ein erwähnenswertes Kriterium für die Unterscheidung zwischen PKW und anderen in § 9 KraftStG erfassten Fahrzeugen gesehen hat: denn es gibt auch sonst Fahrzeuge ohne Kabine, die gemeinhin eindeutig nicht als (Kraft-) Räder angesehen werden und als solche bei straßenverkehrsrechtlicher Zulassung auch kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht zu behandeln wären, z.B. solche mit Sitzschalen auf einem seitlich offenen Chassis wie bei einem Go-Kart.

Für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unterscheidung zwischen Kraftwagen und Krafträdern ist deshalb von den die Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmalen des Fahrzeuges, auf die das FG allerdings an sich zu Recht abgestellt hat und die entgegen der Ansicht des FA nicht nur bei umgebauten Fahrzeugen von (kraftfahrzeugsteuerrechtlich) entscheidender Bedeutung sind (vgl. schon Urteil des Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489), die Ein- oder Mehrspurigkeit als das ausschlaggebende Kriterium anzusehen. Der erkennende Senat folgt insofern der Auffassung des FA, und zwar insbesondere deshalb, weil nur dieses Unterscheidungskriterium, zumindest in aller Regel, eine klare und einfache Zuordnung von Kraftfahrzeugen im Übrigen unterschiedlichster Bauart und Einrichtung ermöglicht und seine Anwendung damit der Rechtssicherheit, insbesondere dem einfachen Verwaltungsvollzug des KraftStG und der Vorhersehbarkeit der Steuerlast für den Kraftfahrzeughalter dient, die bei einer zusammenfassenden Gesamtbetrachtung der Merkmale des jeweiligen Fahrzeuges, wie sie dem FG vorschwebt und in der Tat mitunter bei Anwendung des KraftStG unvermeidlich sein kann (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zur Unterscheidung von LKW und PKW, statt aller Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72), nicht gewährleistet wären. Statt dessen grundsätzlich ausschlaggebend auf die Mehrspurigkeit eines Fahrzeuges abzustellen und deshalb ein Trike der hier strittigen Art als PKW zu besteuern, führt auch nicht zu den Zielen der kraftfahrzeugsteuergesetzlichen Unterscheidung von Kraftwagen und -rädern unangemessenen Ergebnissen, zumal Mehrspurigkeit zwar, wie ausgeführt, die Zuordnung zum Typ des Rades nicht zwingend ausschließt, aber doch im Allgemeinen dazu führt, dass von einem Wagen zu sprechen ist, und nur bei Kleinstfahrzeugen —wie Kinderrädern oder den in der Richtlinie 92/61/EWG als Kleinrädern bezeichneten Fahrzeugen, zu denen das des Klägers schon wegen der von ihm erreichten Höchstgeschwindigkeit nicht gehört— das Vorhandensein zweier nebeneinander angeordneter Räder mit dem Begriff des „Rades” als vereinbar empfunden wird.

Die einheitliche Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens von Krafträdern, ohne Rücksicht darauf, ob diese schadstoffarm sind oder nicht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Für einen Motorradfahrer ist die Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale durch § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG auf jährlich 4.500 Euro begrenzt. Diese Begrenzung ist verfassungsgemäß. Denn die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2, 2. Halbsatz EStG, wonach für zur Nutzung überlassene Kraftwagen die Begrenzung nicht gilt, greift bei Benutzung eines Kraftrades nicht ein. Ein Kraftrad fällt nicht unter den Begriff Kraftwagen. Diese Differenzierung zwischen Kraftwagen und anderen Verkehrsteilnehmern ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Art. 3 GG.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, Betriebsausgaben. Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug können somit den Gewinn nur dann mindern, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der Steuerpflichtige muss anhand objektiver Tatsachen den Umfang der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen darlegen. Es muss feststehen, dass eine Aufwendung in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb steht. Die Ausgaben müssen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und – soweit sie auf einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen – subjektiv dazu bestimmt sein, dem Betrieb zu dienen (vgl. BFH-Urteil vom 26.11.1997 X R 146/94, BFH/NV 1998, 961). Privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Im Streitfall war das Motorrad nicht bereits seiner Natur nach ein betriebliches Kraftfahrzeug. Bei der Harley Davidson handelt es sich um ein „Kultfahrzeug”, das vorwiegend privat in der Freizeit genutzt wird. Das Motorrad diente nach Aktenlage dem Betrieb nicht der Gestalt unmittelbar, dass es objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt war. Es gelangte unstreitig nicht in das notwendige (Sonder-)Betriebsvermögen.

Motorrad des angestellten Fahrlehrers privat mitveranlasst: Das selbst angeschaffte Motorrad des angestellten Fahrlehrers ist privat mitveranlasst, die Aufwendungen dafür fallen unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

Überlassung eines Motorrades an den Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafter sein Sohn ist: Wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich ein Motorrad zur Privatnutzung überlässt, führt dies zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil und somit zum Lohnzufluss. Wenn ein Motorrad dagegen ohne eine fremdübliche Vereinbarung durch den Vater des Alleingesellschafters einer GmbH privat genutzt wird, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter führen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt, wofür der Beweis des ersten Anscheins spricht.

Kein gewöhnlicher Wohnsitz i. S. v. Art. 3 der ZollbefreiungsVO durch mehrere mehrmonatige Motorrad-Reiseaufenthalte eines Pensionärs in den USA unter Beibehaltung der Wohnung im Inland: Längere mehrmonatige Motorrad-Reiseaufenthalte eines Pensionärs in den USA, bei denen er keinen eigenen Hausstand in den USA begründet, sondern sich vielmehr bei Freunden, in Motels oder Mobilwohnanlagen aufhält, sind typisch für Reisen aus touristischen Gründen und ein Indiz gegen die Begründung eines gewöhnlichen Wohnsitzes in den USA; dass das Motorrad in den USA auf den Namen des Penionärs zugelassen sowie versichert ist, ist insoweit unerheblich.

Ersatzbeschaffung nach § 6b EStG kann vorliegen, wenn ein Motorrad durch einen Personenkraftwagen ersetzt wird.

Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit: Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist Masseverbindlichkeit i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert; es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug bei Insolvenzeröffnung noch tatsächlich im Besitz des Schuldners befindet (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07).

Zur Ermittlung des Zollwertes eines neuen Motorrades der Marke Harley Davidson, für das in der Zollanmeldung ein zu niedriger Preis angegeben wurde.

Investitionszulage: Motorrad nicht investitionszulagebegünstigt.


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