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Rürup Rente + Rechner

Rürup-Rente (auch Basis-Rente): Rechner + Tipps

Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung:
Was ist das und für wen lohnt sie sich? + Berechnung Sonderausgaben-Höchstbetrag



Wie sinnvoll ist die Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, die vor allem für Selbstständige und Freiberufler interessant ist. Sie bietet steuerliche Vorteile und eine lebenslange Rentenzahlung. Aber wie sinnvoll ist die Rürup-Rente wirklich?

Die Rürup-Rente, auch als Basisrente bekannt, ist eine Form der staatlich geförderten Altersvorsorge in Deutschland, die insbesondere für Selbstständige und Freiberufler konzipiert wurde, aber auch von Angestellten genutzt werden kann. Sie bietet einige Vorteile, aber auch bestimmte Nachteile:

Vorteile der Rürup-Rente:

  1. Steuerliche Förderung: Die Beiträge zur Rürup-Rente können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der steuerlich absetzbare Anteil der Beiträge steigt jährlich und beträgt jetzt 100%.
    Steuerersparnis: keine Abgeltungsteuer auf Erträge in der Ansparphase = positiver Zinseszins-Effekt

  2. Sie erhalten eine garantierte lebenslange Rente, die nicht an die gesetzliche Rentenversicherung gekoppelt ist. Das bedeutet, dass Sie unabhängig von der Entwicklung der Rentenformel und dem Rentenniveau sind.
  3. Sie können die Höhe und den Beginn Ihrer Rente individuell gestalten. Sie können zwischen einer monatlichen oder einer jährlichen Auszahlung wählen und den Rentenbeginn zwischen dem 62. und dem 85. Lebensjahr festlegen.
  4. Flexibilität bei den Beitragszahlungen: Anders als bei der Riester-Rente gibt es keine festen Mindestbeiträge. Die Höhe der Beiträge kann flexibel an die finanzielle Situation angepasst werden. Einmal- bzw. Sonderzahlungen sind möglich.

  5. Garantierte Rente: Die Rürup-Rente garantiert eine lebenslange Rentenzahlung ab dem Rentenbeginn.

  6. Insolvenzschutz und Hartz-IV-Sicherheit: Die angesparten Beiträge sind in der Ansparphase vor Pfändungen und im Rahmen der Grundsicherung (Hartz IV) geschützt.

  7. Für Selbstständige besonders geeignet: Da viele Selbstständige und Freiberufler nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, bietet die Rürup-Rente eine Möglichkeit zur Altersvorsorge.

Nachteile der Rürup-Rente:

  1. Lange Bindung und geringe Flexibilität bei der Auszahlung : Die Rente kann frühestens ab dem 62. Lebensjahr bezogen werden, und es gibt keine Möglichkeit der Kapitalauszahlung – nur eine lebenslange Rente ist vorgesehen. Sie können Ihre Rürup-Rente nicht übertragen oder beleihen. Das heißt, dass Sie kein Kapital aus Ihrer Rürup-Rente entnehmen können.

  2. Nachgelagerte Besteuerung: Die Rente unterliegt der Besteuerung. Die Rentenzahlungen sind in der Auszahlungsphase voll steuerpflichtig, allerdings oft zu einem niedrigeren persönlichen Steuersatz im Alter.

  3. Keine Übertragbarkeit oder Vererbbarkeit: Die Rürup-Rente kann nicht auf andere Personen übertragen oder vererbt werden, außer es wurde eine Hinterbliebenenrente (z.B. für den Ehepartner) eingeschlossen. Sie haben keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Das heißt, dass Ihre Angehörigen im Todesfall keine Leistungen erhalten und dass Sie im Falle einer Berufsunfähigkeit keine Absicherung haben.

  4. Rendite: Die Rendite der Rürup-Rente hängt von den gewählten Anlageformen und dem Versicherer ab. In Zeiten niedriger Zinsen kann die Rendite geringer ausfallen. Außerdem fallen Abschluss-, Vertrags- und Verwaltungskosten an.

  5. Komplexität und Inflexibilität: Sie können Ihre vereinbarten Beiträge nur bedingt aussetzen oder reduzieren. Das bedeutet, dass Sie sich langfristig an einen festen Sparplan binden müssen, der möglicherweise nicht zu Ihrer finanziellen Situation passt. Die Rürup-Rente ist ein komplexes Produkt, dessen Bedingungen und Regelungen eine genaue Prüfung erfordern.

Fazit:

Die Rürup-Rente kann eine gute Wahl für Selbstständige und Freiberufler sein, die eine steuerlich geförderte Altersvorsorge suchen und Wert auf Insolvenzschutz legen. Die Rürup-Rente ist eine sinnvolle Option für die private Altersvorsorge, wenn Sie hohe Steuern zahlen und eine lebenslange Rente wünschen. Für Angestellte, die Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge oder zur Riester-Rente haben, könnte sie weniger attraktiv sein. Sie sollten jedoch auch die Nachteile beachten und prüfen, ob die Rürup-Rente zu Ihren persönlichen Zielen und Bedürfnissen passt. Wie bei allen langfristigen Finanzentscheidungen ist es ratsam, sich individuell beraten zu lassen, um die bestmögliche Entscheidung für die persönliche Situation zu treffen.



Basisrente (Rürup-Rente) berechnen

Sie haben in diesem Jahr noch liquide Mittel zur Verfügung und möchten Ihre Altersrente zusätzlich erhöhen und dabei auch noch Steuern sparen? Dann ist die Basisrente genau das Richtige - egal, ob Sie als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Freiberufler tätig sind. Auch mit einer Zuzahlung können Sie Ihre persönliche Steuerlast mindern. Bei schwankenden Einkünften ist die Zuzahlungsoption eine ideale Möglichkeit für passgenaue Beiträge.


Mit unserem kostenlosen Basisrentenrencher (Rürup Rente Rechner) können Sie online Ihre persönliche Steuerersparnis einer Basisrente berechnen.

Rürup Rente Rechner

Jahresbruttolohn 
zu versteuerndes Einkommen
Jahresbeitrag zur privaten
Altersvorsorge (ohne Rürup-Rente)
Jahresbeitrag Rürup-Rente
Berechnungsjahr
 
Beitrag zur Rentenversicherung Euro
+ Beitrag zur privaten Altersvorsorge Euro
+ Beitrag zur Rürup-Rente Euro
= Gesamtbetrag Euro
vom Gesamtbetrag Euro
./. Abzuziehender Arbeitgeberbetrag Euro
= Absetzbare Aufwendungen als Sonderausgaben Euro
Einkommensteuer ohne Rürup-Rente Euro
- Einkommensteuer mit Rürup-Rente Euro
= Steuervorteil durch Rürup-Rente Euro



Beiträge zur Basisrente können bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Durch das verbesserte Fördervolumen können Sie zukünftig noch mehr Steuern sparen. Die neuen Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug sind dabei zu beachten: Bis 2014 galt der steuerliche Höchstbetrag von 20.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro. Seit 2015 sind die steuerlichen Höchstbeträge an den jeweils gültigen Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung gekoppelt. Vom Höchstbetrag sind Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken abzuziehen.

Im Jahr 2023 beträgt der Höchstbetrag, den Sie als Vorsorgeaufwendung in Ihrer Steuererklärung geltend machen können, 26.528 EUR für Alleinstehende und 53.056 EUR für Verheiratete. Davon sind 100 % steuerlich absetzbar.

Beispiel: 50.000 Euro Jahres-Bruttoverdienst. 18,6 Prozent Kürzung wegen der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, also 9.300 Euro (Arbeitnehmerbeitrag + Arbeitgeberbeitrag) vom steuerlichen Höchstbetrag (25.639 Euro in 2022). Es verbleiben also noch 16.339 Euro, die steuerbegünstigt in einen Rürup-Vertrag eingezahlt werden können.

NEU: Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben greift ab 2023 (§ 10 Abs. 3 S. 6 EStG). Die Änderung ist vor dem Hintergrund der BFH-Urteile zu sehen, und zwar als erster Schritt zur Vermeidung der „doppelten Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung. Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung des § 39b Abs. 4 EStG.

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Was ist eine Rürup-Rente?

Die Rürup-Rente (auch Basisrente) wird vom Staat über Steuervorteile gefördert. Der Abschluss lohnt sich vor allem für Selbstständige mit hohem Einkommen, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen oder anders fürs Alter vorsorgen. Auch für Arbeitnehmer, deren Bruttogehalt p. a. über 35.000 € bzw. 70.000 € bei Verheirateten liegt, ist die Basisrente eine steuerlich interessante Altersvorsorge.

Die steuerliche Förderung bei der Basisrente ist einfach: Die Beiträge können in der Steuererklärung - im Rahmen des Höchstbetrags für Basisvorsorgeaufwendungen – als Sonderausgaben geltend gemacht werden:
Höchstebetrag für den Sonderausgabenabzug 2022: 25.639 € bei Einzelveranlagung und 51.278 € bei Zusammenveranlagung.
Höchstebetrag für den Sonderausgabenabzug 2023: 26.528 € bei Einzelveranlagung und 53.056 € bei Zusammenveranlagung.

Die Basisrente kann in Form einer fondsgebundenen Rentenversicherung abgeschlossen werden und durch Kombination einer hohen steuerlichen Absetzbarkeit mit der Investition in die Kapitalmärkte attraktive Renditen bringen.

Die Basisrente, umgangssprachlich als Rürup-Rente nach dem Ökonomen Bert Rürup bezeichnet, wurde 2005 in Deutschland als steuerlich begünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Sie trat damit neben die betriebliche Altersversorgung, die Riester-Rente und die „klassische“ private Rentenversicherung. Wegen ihrer von diesen Vertragsformen abweichenden Leistungskriterien und steuerlichen Behandlung gilt die Basisrente als günstige Alternative insbesondere für Personen, welche in der Ansparphase ein höheres steuerpflichtiges Einkommen haben und mangels Pflichtversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung keine Riester-Rente in Anspruch nehmen können, etwa weil sie Selbständige sind oder beitragspflichtig zu einem Versorgungswerk.

Basisrentenverträge für die Altersabsicherung (Basisrente-Alter) gibt es in Form von klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen sowie Fondssparplänen. Daneben gibt es Basisrentenverträge, die dazu dienen, eine eventuell eintretende Erwerbsminderung abzusichern (Basisrente-Erwerbsminderung). Die Produktkriterien der Basisrente-Alter ähneln jenen der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine flexible Kapitalauszahlung, wie bei anderen Altersvorsorgeprodukten, ist nicht möglich. Der Verbraucher zahlt – steuerlich begünstigt – Beiträge ein, die der Anbieter für ihn anlegt. Nach der Vollendung des 62. Lebensjahrs (für Vertragsabschlüsse vor 2012 gilt das 60. Lebensjahr) bekommt der Verbraucher eine lebenslange Rente ausgezahlt. Einmal-/Teil-auszahlungen können nicht vereinbart werden. Übertragung, Beleihung, Veräußerung oder Kapitalisierung von Beiträgen und Leistungen sind nicht zulässig. Die Ansprüche sind nicht vererbbar. Hinterbliebenenschutz und/oder Absicherung bei Berufs-/Erwerbsunfähigkeit können eingeschlossen werden.

Seit 2014 gibt es auch die Basisrente-Erwerbsminderung. Mit diesem Produkt kann ein Verbraucher das Risiko der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern. Bei Eintritt einer Erwerbsminderung erhält der Verbraucher eine lebenslange Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente.


Einer der Unterschiede der Basisrente zur gesetzlichen Rente ist, dass die Basisrente nicht umlagefinanziert, sondern versicherungswirtschaftlich kapitalgedeckt ist. Von der „klassischen“ privaten Rentenversicherung und der „Riester-Rente“ unterscheidet sich die Basisrente unter anderem darin, dass es bei ihr kein „Kapitalwahlrecht“ gibt, die Ansprüche also nicht in Form einer Ablaufsumme ausgezahlt werden können. Stattdessen sind Basisrenten stets zu verrenten, das angesparte Kapital darf also nur ratenweise ausgezahlt werden. Dagegen kann der erworbene Leistungsanspruch in der privaten Rentenversicherung auf Wunsch vollständig und bei der „Riester-Rente“ bis zu 30 % als Einmalbetrag ausgezahlt werden. Die Einmalzahlung einer Basisrente kann gemäß § 39a EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

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Rürup-Rente als Sonderausgaben von der Steuer absetzen

Der Aufbau einer freiwilligen privaten Altersvorsorge wird durch steuerliche Maßnahmen gefördert (Basisrente oder auch Rürup-Rente). Anders als bei der Riester Rente gibt es bei der Basisrente keine direkten staatlichen Zulagen, sondern ausschließlich Steuervorteile. Daher lohnt sich die Basisrente insbesondere für gutverdiende Selbstständige und Angestellte. Es gibt verschiedene Anlagemöglichkeiten. Diese reichen von der sicheren Rentenversicherung bis hin zu diversen Fonds/ ETF Lösungen. Die Anlage innerhalb der Basisrente ist steuerbefreit. Erst in der Auszahlungsphase müssen die Rentenbeträge versteuert werden. 2005 lag der Satz bei 50 Prozent, bis zum Jahr 2040 steigt er auf 100 Prozent.



Ihre Beiträge zu einer privaten kapitalgedeckten Rentenversicherung (Rürup-Rente) sind als Sonderausgaben abziehbar. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist insbesondere, dass

  • die Laufzeit der Versicherung nach dem 31.12.2004 begonnen hat,
  • die Versicherung dem Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung (Basisrente-Alter) dient und
  • der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnt (bei Vertragsabschluss vor dem 1.1.2012: des 60. Lebensjahres).

Die Beiträge zu Basisrentenverträgen können in gleicher Weise wie Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug ist auf den (auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten) Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung (West) begrenzt. Im Jahr 2016 sind dies 22.767 Euro. Zudem wird in der Übergangsphase bis zum Jahr 2025 nur ein bestimmter Prozentsatz der Beiträge berücksichtigt. Im Jahr 2016 beträgt die Abzugsquote 82 % der Beiträge. In den Folgejahren wird sie jährlich um zwei Prozentpunkte ansteigen, bis im Jahr 2025 eine Berücksichtigungsquote von 100 % erreicht ist.Generell ist bei der Basisrente jeder förderungsberechtigt, der einkommensteuerpflichtig ist und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat.

Tipp: Sie haben vergessen die Beiträge Ihrer Basisrente bei der Steuer abzusetzen? Bei der Nichtberücksichtigung der zwar nicht im Mantelbogen, aber in einer der Steuererklärung beiliegenden Versicherungsbescheinigung ausgewiesenen Beiträge für eine Basisrenten-Versicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) EStG handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 129 AO. Die nur theoretische Möglichkeit der Nichterfassung dieser Beiträge als Sonderausgaben aufgrund eines Rechtsirrtums oder einer unterlassenen Sachverhaltsermittlung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Bundesfinanzminister Christian Lindner hat angekündigt, dass Beiträge zur Rentenversicherung ab 2023 vollständig steuerlich absetzbar sein sollen. Diese geplante Entlastung wird einen Beitrag zur Vermeidung einer „doppelten Besteuerung“ von Renten leisten.

Steuerlich anzusetzende Vorsorgeaufwendungen für eine Basisrente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr 2 EStG

2011 72 % von 20.000 € = 14.400 €
2012 74 % von 20.000 € = 14.800 €
2013 76 % von 20.000 € = 15.200 €
2014 78 % von 20.000 € = 15.600 €
2015 80 % von 22.172 € = 17.783 €
2016 82 % von 22.766 € = 18.668 €
2017 84 % von 23.362 € = 19.624 €
2018 86 % von 23.712 € = 20.392 €
2019 88 % von 24.305 € = 21.388 €
2020 90 % von 25.046 € = 22.541 €
2021 92 % von 25.787 € = 23.724 €
2022 94 % von 25.639 € = 24.101 €
2023 100 % von 26.528 € = 25.467 €
2024 100 % von x € = x €
2025 100 % von x € = x €

Beispiel: Absetzbare Sonderausgaben von 10.000 € / Jahr

Absetzbare Beiträge zur Basisrente 2005 - 2014
Steuerjahr 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
Anteil 60% 62% 64% 66% 68% 70% 72% 74% 76% 78%
Betrag 6.000€ 6.200€ 6.400€ 6.600€ 6.800€ 7.000€ 7.200€ 7.400€ 7.600€ 7.800€
Absetzbare Beiträge zur Basisrente 2015 - 2025
Steuerjahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 ab 2025
Anteil 80% 82% 84% 86% 88% 90% 92% 94% 100% 100% 100%
Betrag 8.000€ 8.200€ 8.400€ 8.600€ 8.800€ 9.000€ 9.200€ 9.400€ 10.000€ 10.000€ 10.000€

Der Gesetzgeber hat --entsprechend dem Sinn und Zweck der durch das Alterseinkünftegesetz eingeführten nachgelagerten Besteuerung der Leistungen der Basisversorgung-- die grundsätzliche Entscheidung getroffen, nicht zwischen den einzelnen Rentenarten zu differenzieren und deshalb die neu geschaffene private kapitalgedeckte Rentenversicherung ("Rürup-Rente") unter der Voraussetzung, dass die Anwartschaft nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar ist, der Absicherung in Form von gesetzlicher Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen und landwirtschaftlichen Alterskassen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) gleichgestellt.

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Steuern sparen mit Rürup Rente (Basisrente)

Mit einer Basisrente profitieren Sie von hohen steuerlichen Vorteilen. Eine optimale Steuerersparnis können Sie erzielen, wenn die Höchstbeträge für die geförderte Altersvorsorge voll ausgeschöpft werden. Wenn Sie Ihren Höchstbetrag zur Basisversorgung - also für Ihre Basisrente und ggf. für die gesetzliche Rentenversicherung oder für ein berufsständisches Versorgungswerk - von 20.000 Euro für Ledige bzw. 40.000 Euro für zusammenveranlagte Eheleute noch nichtgenutzt haben, so können Sie noch eine einmalige Sonderzahlung leisten. Welcher Steuervorteil für Sie dabei möglich ist, zeigt Ihnen unser Rürup Rechner. Wer also in diesem Kalenderjahr noch die offenen Beiträge komplett als Sonderzahlung in die eigene Basisrente investieren kann, reduziert sein zu versteuerndes Einkommen um bis zu 15.600 Euro bzw. 31.200 Euro. Das bedeutet für Sie, dass Sie gleich doppelt profitieren können: von einer hohen Steuerentlastung und mehr Rente im Alter. Deshalb: Optimieren Sie Ihre steuerlich geförderte Basisrente. Das geht ganz einfach. Senden Sie eine E-Mail an Rürup-Rente@steuerschroeder.de. Gerne können Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren, um die Steuergeschenke weiter auszuschöpfen. Wir beantworten Ihre Fragen gerne, unabhängig und kompetent.


Steuertipp: Bei der Riester-Rente können Sie staatliche Zulagen erhalten (besonders interessant mit Kinderzulagen) bzw. die Beiträge als Sonderausgaben von der Steuer als Sonderausgaben absetzen. Wenn Sie als Alternative zur Rürup Rente den Steuervorteil einer Riester-Rente berechnen möchten, dann empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen online Riester Rechner


Einzahlung in eine Basis-/Rürup-Rente zum Zweck der Altersversorgung: Wird der Abfindungsbetrag in eine sog. Basis-/Rürup-Rente eingezahlt, welche die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt, sind dieser Einmaleinzahlungsbetrag sowie etwaige nachfolgende Beiträge für diese Basis-/Rürup-Rente als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar.

In der Ansparphase findet keine Besteuerung statt. In der Auszahlungsphase gilt die nachgelagerte Besteuerung (Kohortenbesteuerung), d.h. ein vom Jahr des Rentenbeginns abhängiger Teil der Rente wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert (im Jahr 2040 unterliegen alle dann beginnenden Renten zu 100 % der nachgelagerten Besteuerung).

Hinweis: Ihre gesetzliche Rente können Sie mit unserem Renten-Rechner ermitteln.

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Beiträge zur Rürup-Rente

I. Voraussetzungen für die Anerkennung einer „Rürup-Versicherung”

Mit dem Alterseinkünftegesetz hat der Gesetzgeber eine neue Möglichkeit der Altersvorsorge eingeführt. Beiträge zu „Rürup-Versicherungen” werden danach wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen steuerlich gefördert (§ 10 Abs. 1 Nr.2b EStG). Wie bei den „Riester-Versicherungen” nach § 10a EStG werden diese Verträge bei Versicherungsunternehmen abgeschlossen. Im Unterschied zu den „Riester-Versicherungen” besteht allerdings bei den „Rürup-Versicherungen” keine Zertifizierungsstelle, die die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen prüft. Wenn Steuerpflichtige daher den Sonderausgabenabzug für Beiträge zu „Rürup-Versicherungen” begehren, sind die Vertragsunterlagen anzufordern und ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Abzug erfüllt sind. Dies kann anhand der als Anlage beigefügten Checkliste erfolgen.



Erfüllt ein „Rürup-Vertrag” die in der Checkliste genannten Voraussetzungen, können die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden, auch wenn in den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich die Formulierung aufgenommen wurde, dass eine nachträgliche Änderung der Vertragsbestimmungen ausgeschlossen ist.

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II. Ergänzende Absicherung zur „Rürup-Versicherung”

Eine Altersabsicherung in Form der sog. „Rürup-Rente” kann mit einer Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) ergänzt werden. Ergänzung bedeutet in diesem Fall, dass mehr als 50 v.H. der Beiträge für die eigene Altersversorgung geleistet werden müssen. Voraussetzung ist weiterhin, dass Leistungen nur in Form einer auf das Leben des Berechtigten bezogenen Leibrente erbracht werden können. Sowohl die Altersversorgung als auch die Zusatzversorgung müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein.


Lebenslange Leibrente

Eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr.2b EStG liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens aus der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. Es ist insoweit aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn sich geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe ergeben – die auch zu einem Sinken einzelner Rentenzahlungen führen können–, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlungsphase garantierte Rentenleistung gewährt werden. Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe wäre allerdings mit den Grundsätzen einer lebenslangen Leibrente nicht zu vereinbaren.


2. Verhältnis der Beitragsanteile

Eine ergänzende Absicherung liegt nur dann vor, wenn der vom Steuerpflichtigen zu zahlende (Gesamt-)Beitrag zu mehr als 50 v.H. für seine Altersabsicherung eingesetzt wird. Erfolgt z.B. eine monatliche Beitragszahlung, ist auf den jeweiligen Monatsbeitrag abzustellen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist grundsätzlich auf den konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-)Beitrag abzustellen. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.


a) Ergänzende Absicherung des Eintritts einer Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit

Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag – vollständig oder teilweise – freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersvorsorge zuzuordnen, sofern sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, d.h. es wird lediglich der Anspruch auf eine Altersversorgung weiter aufgebaut.t.


Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt.


b) Ergänzende Absicherung von Hinterbliebenen

Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige (Primärversicherte) eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehepartner seinerseits eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG ( nicht vor Vollendung seines 60. Lebensjahres) erhält, ist der vom Steuerpflichtigen in der Ansparphase aufgebrachte Beitrag in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen.


Wird die Hinterbliebenenversorgung ausschließlich aus dem bei Tod des Primärversicherten vorhandenen Altersvorsorge-Restkapitals finanziert, handelt es sich bei der Hinterbliebenenabsicherung nicht um eine Risikoabsicherung und der Beitrag ist insoweit der Altersvorsorge zuzurechnen.


Ebenso handelt es sich insgesamt um Beiträge für die Altersvorsorge des Ehegatten, wenn der Primärversicherte eine entsprechend gestaltete Absicherung des Ehegatten als besondere Komponente im Rahmen seines (einheitlichen) Basisrentenvertrages hinzu- oder später wieder abwählen kann (z.B. bei Scheidung, Wiederverheiratung etc.).


Erfüllt die zugesagte Rente für den hinterbliebenen Ehegatten nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG ( insbesondere auch im Hinblick auf das Mindestalter für den Beginn der Rentenzahlung), handelt es sich um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander sind insoweit auch die Beitragsanteile der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung zuzuordnen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das Risiko der Rentenzahlung an den hinterbliebenen Ehegatten entfallen.


3. Altersgrenze bei der Hinterbliebenenversorgung

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl 2006 I S. 1652) wird ab 2007 die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen auf die Zeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt (§ 32 EStG). Durch § 52 Abs. 40 EStG erfolgt der Übergang auf die neue Altersgrenze gleitend. Um zu vermeiden, dass es bei vor dem 1.1.2007 abgeschlossenen Verträgen zu einer Einschränkung der vereinbarten Hinterbliebenenabsicherung kommt, ist für das Vorliegen einer steuerlich begünstigten Hinterbliebenenversorgung bezüglich der Altersgrenze weiter auf § 32 EStG in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung abzustellen (§ 52 Abs. 40 Satz 7 und 8 EStG).

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Beitragsrückgewährungspolice

Am Markt werden Risikolebensversicherungsverträge angeboten, die an den Bestand eines Basisrentenvertrages anknüpfen. Die Risikolebensversicherungen sehen dabei vor, dass im Todesfall an beliebige Hinterbliebene eine Leistung gezahlt wird, die den vom verstorbenen Versicherten zugunsten des Basisrentenversicherungsvertrages geleisteten Beiträgen entspricht (sog. Beitragsrückgewährpolice).

Die rechtlich selbstständig ausgestalteten Verträge und die entsprechenden Beiträge sind grundsätzlich auch steuerlich gesondert zu behandeln, wenn insbesondere die jeweiligen Risiken (Langlebigkeit/ Todesfallrisiko) getrennt kalkuliert werden. D.h., die versprochene Versicherungsleistung kann jeweils aus den zugunsten des jeweiligen Vertrags geleisteten Beiträgen finanziert werden, so dass z.B. für die Finanzierung der Todesfallleistungen keine im Rahmen der Basisrentenversicherung geleisteten Beiträge eingesetzt werden. Die Beiträge zur Basisrente können in diesen Fällen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG und die Beiträge zur Beitragsrückgewährpolice nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden.

Da nur der Versicherer die Details und seine Kalkulationsgrundlagen kennt, ist für die steuerliche korrekte Behandlung solcher Beiträge eine Bestätigung des Versicherers erforderlich, dass eine getrennte Kalkulation vorgenommen wurde (z.B. auf den turnusmäßigen Beitragsbescheinigungen oder Prämienrechnungen).

Handelt es sich nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine (d.h., Beiträge, die zugunsten des Basisrentenversicherungsvertrages gezahlt wurden, werden für die Finanzierung der Todesfallleistung eingesetzt), wird die Finanzverwaltung weitergehend prüfen müssen, ob der geleistete Beitrag im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG angesetzt werden kann, da eine Berücksichtigung in diesen Fällen nur in Betracht kommen kann, wenn begünstigte Hinterbliebenenleistungen i.S.d. Rz. 14 ff. des BMF-Schreibens vom 30.1.2008, BStBl 2008 I S. 390 vorliegen.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft wurde gebeten seine Unternehmen entsprechend zu informieren, und darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter ggf. auch für zurückliegende Beitragsjahre entsprechende Bestätigungen von den Versicherungsnehmern anfordern werden, um die Einkommensteuererklärungen korrekt bearbeiten zu können.

Hinweis des Bay. Landesamtes für Steuern: Sollte es sich nicht um eigenständig kalkulierte Versicherungsbausteine handeln, und die Leistung im Todesfall nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG erfüllen, ist ein Sonderausgabenabzug insgesamt zu verneinen. LfSt Bayern, 27.2.2009, S 2221.1.1 - 12/2 St 32/St 33

Normenkette: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3

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Sonderausgabenabzug für Basisvorsorgeaufwendungen

Garantierente aus einer Rürup-Versicherung

Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer sog. Rürup-Versicherung (Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ) erfordert u.a., dass diese im Kapitaldeckungsverfahren betrieben wird.


Es wurde die Frage an mich herangetragen, ob die Kapitaldeckung voraussetzt, dass mindestens das eingezahlte Kapital für die späteren Rentenauszahlungen zur Verfügung stehen oder zumindest eine Garantierente zugesichert sein muss. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen der Beitrags- und Auszahlungsphase zu unterscheiden:


1.Beitragsphase

Das Einkommensteuergesetz schreibt weder eine Mindestverzinsung noch einen Kapitalerhalt der Beitragszahlungen vor. Der Begriff „Kapitaldeckung” steht vielmehr für die Individualversicherung: Jeder Versicherte führt ein eigenes Konto, dessen Höhe ausschließlich durch die eigenen Beiträge bestimmt wird. Gerade für fondsgebundene Rentenversicherungen bedeutet dies, dass im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase aufgrund des Kursrisikos auch eine Kapitalminderung bis hin zum Totalverlust denkbar ist. Die Rürup-Versicherung unterscheidet sich damit maßgeblich von der Riester-Versicherung (§ 10a EStG ), bei der zumindest das eingezahlte Kapital für die Auszahlungsphase erhalten bleiben muss ( § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG ).


2. Auszahlungsphase

Für die Auszahlungsphase schreibt das Gesetz sodann die Zusage einer lebenslänglichen Rente vor. Eine solche Leibrente liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens aus der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. D.h. spätestens im Zeitpunkt des Rentenbeginns muss sich der Versicherer auf die konkrete Höhe einer Garantierente festlegen.


Hinzukommen dürfen zugesagte Rentenanteile aufgrund von Überschussbeteiligungen, die mangels Vorhersagbarkeit geringfügigen Schwankungen unterliegen und damit nicht garantiert werden können.


Damit die Finanzverwaltung prüfen kann, ob die genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rürup-Versicherung vorliegen, ist es mithin erforderlich, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen deutlich ergibt, in welchem Umfang sich die Rente zumindest abstrakt aus dem zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapital ergibt und dass dieser Teil der Rentenzahlung während der gesamten Auszahlungsphase nicht sinkt. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kommt z.B. die Angabe eines garantierten Verrrentungsfaktors für das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene individuelle Fondsguthaben in Betracht (z.B. 100 € monatlicher Rentenbetrag je 10.000 € Fondsguthaben). Nicht ausreichend ist es, wenn die Vertragsunterlagen zur Bestimmung der Rentenhöhe lediglich auf einen nicht näher bestimmten Rententarif verweisen.


Weitere Ausführungen zur Schädlichkeit eines Auszahlungsplans, eines planmäßigen Sinkens der Rentenhöhe oder der Auszahlung in Form der Gutschrift von Investmentanteilen ergeben sich aus den Rz. 9 ff. des BMF-Schreibens vom 30.1.2008 (BStBl 2008 I S. 390).

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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen

Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 und zur Besteuerung von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 sowie von Einkünften nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG ) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes (Bezug: BMF, Schreiben v. 7.12.2011 BStBl 2011 I S. 1223):


A. Abzug von Vorsorgeaufwendungen – § 10 EStG  –

 I. Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG

 1. Begünstigte Beiträge

 a) Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a EStG

aa) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen

[1] Als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:

  • Deutsche Rentenversicherung Bund,
  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
  • Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.

[2] Die Beiträge können wie folgt erbracht und nachgewiesen werden:

   Art der Beitragsleistung    Nachweis durch
 Pflichtbeiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils  Lohnsteuerbescheinigung
 Pflichtbeiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit  Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers  oder der Künstlersozialkasse
 freiwillige Beiträge  Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
 Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen  Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
 freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente) § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI –  Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
 freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Auffüllen von Rentenanwartschaften, die durch einen Versorgungsausgleich gemindert worden sind § 187 SGB VI  Besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers
 Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung § 187b SGB VI  Besondere Beitragsbescheinigung des Rentenversicherungsträgers

[3] Bei selbständigen Künstlern und Publizisten, die nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes versicherungspflichtig sind, ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der von diesen entrichtete Beitrag an die Künstlersozialkasse zu berücksichtigen. Die Künstlersozialkasse fungiert als Einzugsstelle und nicht als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Beitrag des Versicherungspflichtigen stellt den hälftigen Gesamtbeitrag dar. Der andere Teil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Der von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist bei der Ermittlung der nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigenden Aufwendungen nicht anzusetzen.


[4] Zu den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Beiträge an ausländische gesetzliche Rentenversicherungsträger (vgl. BFH vom 24. Juni 2009 , BStBl 2009 II S. 1000 ). Der Beitrag eines inländischen Arbeitgebers, den dieser an eine ausländische Rentenversicherung zahlt, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen, wenn die Abführung auf vertraglicher und nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgte (BFH vom 18. Mai 2004 , BStBl 2004 II S. 1014 ). Die Anwendung des § 3 Nummer 62 EStG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.


bb) Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen

[5] In der Alterssicherung der Landwirte können der Landwirt, sein Ehegatte oder in bestimmten Fällen mitarbeitende Familienangehörige versichert sein. Beiträge zu den landwirtschaftlichen Alterskassen können, soweit sie zum Aufbau einer eigenen Altersversorgung führen, von dem zur Zahlung Verpflichteten als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe a EStG geltend gemacht werden. Werden dem Versicherungspflichtigen aufgrund des Gesetzes zur Alterssicherung der Landwirte Beitragszuschüsse gewährt, mindern diese die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe a EStG anzusetzenden Beiträge.


cc) Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

[6] Bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im steuerlichen Sinne handelt es sich um öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen für Beschäftigte und selbständig tätige Angehörige der kammerfähigen freien Berufe, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung tritt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung bei Aufnahme der betreffenden Berufstätigkeit ein. Die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt in den in § 6 Absatz 1 SGB VI genannten Fallgestaltungen auf Antrag zu einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht.


[7] Welche berufsständischen Versorgungseinrichtungen diese Voraussetzung erfüllen, wird jeweils durch gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.

 b) Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG

aa) Allgemeines

[8] Eigene Beiträge (H 10.1 [Abzugsberechtigte Person] der Einkommensteuer-Hinweise  2008  – EStH 2008  –) zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung liegen vor, wenn Personenidentität zwischen dem Beitragszahler, der versicherten Person und dem Leistungsempfänger besteht (bei Ehegatten siehe R 10.1 der Einkommensteuer-Richtlinien  2008  – EStR  2008  –). Im Fall einer ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung ist insoweit ein abweichender Leistungsempfänger zulässig.


[9] Die Beiträge können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit des Vertrages nach dem 31. Dezember 2004 beginnt (zu Versicherungsverträgen mit einem Beginn der Laufzeit und mindestens einer Beitragsleistung vor dem 1. Januar 2005 vgl. Rz.  78 ) und der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden, lebenslangen Leibrente vorsieht, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen beginnt (bei nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen ist regelmäßig die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend).


[10] Ein Auszahlungsplan erfüllt dieses Kriterium nicht. Bei einem Auszahlungsplan wird nur ein bestimmtes zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenes Kapital über eine gewisse Laufzeit verteilt. Nach Laufzeitende ist das Kapital aufgebraucht, so dass die Zahlungen dann enden. Insoweit ist eine lebenslange Auszahlung nicht gewährleistet. Eine andere Wertung ergibt sich auch nicht durch eine Kombination eines Auszahlungsplans mit einer sich anschließenden Teilkapitalverrentung. Begrifflich ist die „Teilverrentung” zwar eine Leibrente, allerdings wird der Auszahlungsplan durch die Verknüpfung mit einer Rente nicht selbst zu einer Leibrente.


[11] Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe ist nicht zulässig. Geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen in der Auszahlungsphase beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlung garantierten Rentenleistungen gewährt werden, sind unschädlich. Das heißt der auf Basis des zu Beginn der Auszahlungsphase garantierten Kapitals zuzüglich der unwiderruflich zugeteilten Überschüsse zu errechnende Rentenbetrag darf während der gesamten Auszahlungsphase nicht unterschritten werden. Ein Anlageprodukt, bei welchem dem Anleger lediglich eine Rente zugesichert wird, die unter diesen Rentenbetrag sinken kann, erfüllt demnach nicht die an eine Leibrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG zu stellenden steuerlichen Voraussetzungen.


[12] Eine Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen sowie die Auszahlung von regelmäßigen Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sind keine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG.


[13]   Damit sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen für eine Leibrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG vorliegen, insbesondere dass die Rente während ihrer Laufzeit nicht sinken kann, muss der Vertrag die Verpflichtung des Anbieters enthalten, vor Rentenbeginn die Leibrente auf Grundlage einer anerkannten Sterbetafel zu berechnen und dabei den während der Laufzeit der Rente geltenden Zinsfaktor festzulegen.


[14] In der vertraglichen Vereinbarung muss geregelt sein, dass die Ansprüche aus dem Vertrag nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind.


[15] Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist für die Berücksichtigung von Beiträgen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG als Sonderausgaben Voraussetzung, dass

  • die Beiträge zugunsten eines Vertrages geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes – AltZertG – zertifiziert ist (Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO ), und
  • der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a EStG eingewilligt hat. Die Einwilligung muss dem Anbieter spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, vorliegen. Die Einwilligung gilt auch für folgende Beitragsjahre, wenn der Steuerpflichtige sie nicht gegenüber seinem Anbieter schriftlich widerruft.

Der Anbieter hat bei Vorliegen einer Einwilligung des Steuerpflichtigen die im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Beiträge unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO ) und der Vertragsdaten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG ) zu übermitteln. Der Anbieter kann davon ausgehen, dass die zugunsten des Vertrages geleisteten Beiträge der Person zuzurechnen sind, die einen vertraglichen Anspruch auf die Altersleistung hat. Werden die erforderlichen Daten aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat (z. B. technische Probleme), vom Anbieter nicht übermittelt, kann der Steuerpflichtige den Nachweis über die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG auch in anderer Weise erbringen. Sind die übermittelten Daten unzutreffend und werden sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben und korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden. Werden die Daten innerhalb der Frist des § 10 Absatz 2a Satz 4 und 6  EStG und erstmalig nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert werden.


[16]   Es reicht für die Berücksichtigung sämtlicher im Veranlagungszeitraum 2010 geleisteter Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b EStG aus, wenn der Vertrag im Laufe des Kalenderjahres 2010 zertifiziert wurde.

bb) Absicherung von Berufsunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenen


[17] Ergänzend können der Eintritt der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder auch Hinterbliebene abgesichert werden, wenn die Zahlung einer Rente vorgesehen ist.  Eine zeitliche Befristung einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente ist ausschließlich im Hinblick auf die entfallende Versorgungsbedürftigkeit (Verbesserung der Gesundheitssituation oder Erreichen der Altersgrenze für den Bezug der Altersrente aus dem entsprechenden Vertrag) nicht zu beanstanden.  Ebenso ist es unschädlich, wenn der Vertrag bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit anstelle oder ergänzend zu einer Rentenzahlung eine Beitragsfreistellung vorsieht.


[18] Die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit und von Hinterbliebenen ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 % der Beiträge auf die eigene Altersversorgung des Steuerpflichtigen entfallen. Für das Verhältnis der Beitragsanteile zueinander ist regelmäßig auf den konkret vom Steuerpflichtigen zu zahlenden (Gesamt-)Beitrag abzustellen. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.


[19] Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder einer verminderten Erwerbsfähigkeit von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Vertrag – vollständig oder teilweise – freigestellt wird, sind die insoweit auf die Absicherung dieses Risikos entfallenden Beitragsanteile der Altersvorsorge zuzuordnen. Das gilt jedoch nur, wenn sie der Finanzierung der vertraglich vereinbarten lebenslangen Leibrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG dienen und aus diesen Beitragsanteilen keine Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt werden, d. h. es wird lediglich der Anspruch auf eine Altersversorgung weiter aufgebaut. Eine Zuordnung zur Altersvorsorge kann jedoch nicht vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige vertragsgemäß wählen kann, ob er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder verminderter Erwerbsfähigkeit erhält oder die Beitragsfreistellung in Anspruch nimmt.


[20] Sieht der Basisrentenvertrag vor, dass der Steuerpflichtige eine Altersrente und nach seinem Tode der überlebende Ehepartner seinerseits eine lebenslange Leibrente im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG (insbesondere nicht vor Vollendung seines 60. bzw. 62. Lebensjahres für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden) erhält, handelt es sich nicht um eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung, sondern insgesamt um eine Altersvorsorge. Der Beitrag ist  in diesen Fällen  in vollem Umfang der Altersvorsorge zuzurechnen. Erfüllt dagegen die zugesagte Rente für den hinterbliebenen Ehegatten nicht die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG (insbesondere im Hinblick auf das Mindestalter für den Beginn der Rentenzahlung), liegt eine ergänzende Hinterbliebenenabsicherung vor. Die Beitragsanteile, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf das Risiko der Rentenzahlung an den hinterbliebenen Ehegatten entfallen, sind daher der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung zuzuordnen.


[21] Wird die Hinterbliebenenversorgung ausschließlich aus dem bei Tod des Steuerpflichtigen vorhandenen Altersvorsorge-(Rest)kapitals finanziert, handelt es sich bei der Hinterbliebenenabsicherung nicht um eine Risikoabsicherung und der Beitrag ist insoweit der Altersvorsorge zuzurechnen. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige eine entsprechend gestaltete Absicherung des Ehegatten als besondere Komponente im Rahmen seines (einheitlichen) Basisrentenvertrages hinzu- oder später wieder abwählen kann (z. B. bei Scheidung, Wiederheirat etc.).


[22] Sowohl die Altersversorgung als auch die ergänzenden Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein. Andernfalls handelt es sich nicht um ergänzende Absicherungen zu einem Basisrentenvertrag, sondern um eigenständige Versicherungen. In diesem Fall sind die Aufwendungen hierfür unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer  3a  EStG als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen (Rz.  77  ff.).


[23] Bei einem Basisrentenvertrag auf Grundlage von Investmentfonds kann der Einschluss einer ergänzenden Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähigkeit oder einer zusätzlichen Hinterbliebenenrente im Wege eines einheitlichen Vertrags zugunsten Dritter gem. §§ 328 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB  – erfolgen. Hierbei ist die Kapitalanlagegesellschaft Versicherungsnehmer, während der Steuerpflichtige die versicherte Person ist und den eigentlichen (Renten-)Anspruch gegen das entsprechende Versicherungsunternehmen erhält. Dies wird im Fall der Vereinbarung einer Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente in den Vertragsbedingungen durch Abtretung des Bezugsrechts an den Steuerpflichtigen ermöglicht. Im Falle der Vereinbarung einer zusätzlichen Hinterbliebenenrente erfolgt die Abtretung des Bezugsrechts an den privilegierten Hinterbliebenen. Die Kapitalanlagegesellschaft leitet die Beiträge des Steuerpflichtigen, soweit sie für die ergänzende Absicherung bestimmt sind, an den Versicherer weiter.


[24] Zu den Hinterbliebenen, die zusätzlich abgesichert werden können, gehören nur der Ehegatte des Steuerpflichtigen und Kinder im Sinne des § 32 EStG . Der Anspruch auf Waisenrente ist dabei auf den Zeitraum zu begrenzen, in dem das Kind die Voraussetzungen des § 32 EStG erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Waisenrente auch für den Zeitraum gezahlt wird, in dem das Kind nur die Voraussetzungen nach § 32 Absatz 4 Satz 1 EStG erfüllt. Für die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossenen Verträge gilt für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenze des § 32 EStG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (§ 52 Absatz 40 Satz 7 EStG ). In diesen Fällen können z. B. Kinder in Berufsausbildung in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt werden. cc) Weitere Vertragsvoraussetzungen

[25] Für die Anerkennung als Beiträge zur eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG müssen die Ansprüche aus dem Vertrag folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:

Nichtvererblichkeit:

  • Es darf nach den Vertragsbedingungen nicht zu einer Auszahlung an die Erben kommen; im Todesfall kommt das vorhandene Vermögen der Versichertengemeinschaft bzw. der Gemeinschaft der verbleibenden Vorsorgesparer zugute. Die Nichtvererblichkeit wird z. B. nicht ausgeschlossen durch gesetzlich zugelassene Hinterbliebenenleistungen im Rahmen der ergänzenden Hinterbliebenenabsicherung (Rz.  17  ff.) und durch Rentenzahlungen für die Zeit bis zum Ablauf des Todesmonats an die Erben.
  • Eine Rentengarantiezeit, also die Vereinbarung, dass die Altersrente unabhängig vom Tod der versicherten Person mindestens bis zum Ablauf einer vereinbarten Garantiezeit gezahlt wird, widerspricht der im EStG geforderten Nichtvererblichkeit.
  • Im Rahmen von Fondsprodukten (Publikumsfonds) kann die Nichtvererblichkeit dadurch sichergestellt werden, dass keine erbrechtlich relevanten Vermögenswerte aufgrund des Basisrentenvertrages beim Steuerpflichtigen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann entweder über eine auflösend bedingte Ausgestaltung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs („Treuhandlösung”) oder im Wege spezieller Sondervermögen erfüllt werden, deren Vertragsbedingungen vorsehen, dass im Falle des Todes des Anlegers dessen Anteile zugunsten des Sondervermögens eingezogen werden („Fondslösung”). Ebenso kann diese Voraussetzung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Steuerpflichtigen erfüllt werden, nach der im Falle des Todes des Steuerpflichtigen der Gegenwert seiner Fondsanteile der Sparergemeinschaft zugute kommt („vertragliche Lösung”).
  • Für die bei einem fondsbasierten Basis-/Rürup-Rentenprodukt im Rahmen der „vertraglichen Lösung” anfallenden „Sterblichkeitsgewinne” sowie für den Einzug der Anteile am Sondervermögen und die anschließende Verteilung bei der „Treuhandlösung” fällt mit Blick auf die persönlichen Freibeträge der Erwerber keine Erbschaftsteuer an.

Nichtübertragbarkeit:

  • Der Vertrag darf keine Übertragung der Ansprüche des Leistungsempfängers auf eine andere Person vorsehen z. B. im Wege der Schenkung; die Pfändbarkeit nach den Vorschriften der  Zivilprozessordnung  (ZPO ) steht dem nicht entgegen. Die  Übertragung  zur Regelung von Scheidungsfolgen  nach dem Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG – vom 3. April 2009 (BGBl 2009 I S. 700 ), insbesondere im Rahmen einer internen (§ 10 VersAusglG) oder externen Teilung (§ 14 VersAusglG) , ist unschädlich. Der Vertrag darf zulassen, dass die Ansprüche des Leistungsempfängers aus dem Vertrag unmittelbar auf einen Vertrag auch bei einem anderen Unternehmen übertragen werden, sofern der neue Vertrag die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG ebenfalls erfüllt.

  Nichtbeleihbarkeit:

  • Es muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass die Ansprüche z. B. sicherungshalber abgetreten oder verpfändet werden können.

  Nichtveräußerbarkeit:

  • Der Vertrag muss so gestaltet sein, dass die Ansprüche nicht an einen Dritten veräußert werden können.

  Nichtkapitalisierbarkeit:

  • Es Es darf vertraglich kein Recht auf Kapitalisierung des Rentenanspruchs vorgesehen sein mit Ausnahme der Abfindung einer Kleinbetragsrente in Anlehnung an § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3  EStG. Die Abfindungsmöglichkeit besteht erst mit dem Beginn der Auszahlungsphase, frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Leistungsempfängers (bei nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen ist grundsätzlich die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend, vgl. Rz. 9).

[26] Zu den nach § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG begünstigten Beiträgen können auch Beiträge  an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen  gehören, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte und durch Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge sowie Eigenbeiträge),  sofern es sich um Beiträge zu einem entsprechend zertifizierten Vertrag handelt (vgl. Rz. 15) . Nicht zu berücksichtigen sind steuerfreie Beiträge, pauschal besteuerte Beiträge (H 10.1 [Zukunftssicherungsleistungen] EStH  2008 ) und Beiträge, die aufgrund einer Altzusage geleistet werden (vgl. Rz.  306  ff.,  331  und  333  des BMF-Schreibens vom  31. März 2010 , BStBl I S. 270 ).


[27] Werden Beiträge zugunsten von Vorsorgeverträgen geleistet, die u. a. folgende Möglichkeiten vorsehen, liegen keine Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG vor:

  • Kapitalwahlrecht,
  • Anspruch bzw. Optionsrecht auf (Teil-)Auszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls,
  • Zahlung eines Sterbegeldes,
  • Abfindung einer Rente – Abfindungsansprüche und Beitragsrückerstattungen im Fall einer Kündigung des Vertrags; dies gilt nicht für gesetzliche Abfindungsansprüche (z. B. § 3  Betriebsrentengesetz  – BetrAVG ) oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente (vgl. Rz.  25 ). ).

 c) Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

[28] Voraussetzung für die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Beiträge – z. B. zur gesetzlichen Rentenversicherung – in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn (z. B. nach dem Auslandstätigkeitserlass, aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder aufgrund des zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG ) sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt nicht, wenn Arbeitslohn nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt, jedoch beitragspflichtig ist (z. B. Umwandlung zugunsten einer Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung; §  115  des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV –). Die Hinzurechnung des nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils oder eines gleichgestellten steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG bleibt hiervon unberührt; dies gilt nicht, soweit der steuerfreie Arbeitgeberanteil auf steuerfreien Arbeitslohn entfällt.


 d) Beitragsempfänger

[29] Zu den Beitragsempfängern im Sinne des § 10 Absatz 2  Satz 1  Nummer 2 EStG gehören auch Pensionsfonds, die wie Versicherungsunternehmen den aufsichtsrechtlichen Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen und – seit 1. Januar 2006 – Anbieter im Sinne des § 80 EStG . Die Produktvoraussetzungen für das Vorliegen einer Basisrente (§ 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG ) werden dadurch nicht erweitert.

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 2. Ermittlung des Abzugsbetrags nach § 10 Absatz 3 EStG

 a) Höchstbetrag5

[30] Die begünstigten Beiträge sind nach § 10 Absatz 3 EStG bis zu 20.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 40.000 €, unabhängig davon, wer von den Ehegatten die begünstigten Beiträge entrichtet hat.

 b) b) Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG

[31] Der Höchstbetrag ist bei einem Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 10 Absatz 3  Satz 3  Nummer 1 oder 2 EStG gehört, um den Betrag zu kürzen, der dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtbeitrag ist dabei anhand der Einnahmen aus der Tätigkeit zu ermitteln, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen.


[32] Für die Berechnung des Kürzungsbetrages ist auf den zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.

aa) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a EStG

[33] Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3  Satz 3  Nummer 1  Buchstabe a  EStG gehören insbesondere

  • Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Amtsträger,
  • Arbeitnehmer, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI oder § 230 SGB VI versicherungsfrei sind (z. B. Beschäftigte bei Trägern der Sozialversicherung, Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften),
  • ArbArbeitnehmer, die auf Antrag des Arbeitgebers von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden sind, z. B. eine Lehrkraft an nicht öffentlichen Schulen, bei der eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist.

[34] Der Höchstbetrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 EStG ist um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10 Absatz 3  Satz 3  Nummer 1  Buchstabe a  EStG begründen, höchstens bis zum Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.


[35] Es ist unerheblich, ob die Zahlungen insgesamt beitragspflichtig gewesen wären, wenn Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hätte. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.

bb) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b EStG


[36] Zum Personenkreis des § 10 Absatz 3  Satz 3  Nummer  1 Buchstabe b  EStG gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen und denen eine betriebliche Altersversorgung im Zusammenhang mit einem im betreffenden Veranlagungszeitraum bestehenden Dienstverhältnis  zugesagt worden ist. Hierzu  können  insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft  gehören .  Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis sind alle Formen der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen. Ohne Bedeutung sind dabei die Art der Finanzierung, die Höhe der Versorgungszusage und die Art des Durchführungswegs. Ebenso ist unerheblich, ob im betreffenden Veranlagungszeitraum Beiträge erbracht wurden oder die Versorgungsanwartschaft angewachsen ist.


[37]   Für die Beurteilung, ob eine Kürzung vorzunehmen ist, ist auf das konkrete Dienstverhältnis in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum abzustellen. Nicht einzubeziehen sind Anwartschaftsrechte aus einer im gesamten Veranlagungszeitraum privat fortgeführten Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer selbst Versicherungsnehmer ist.


[38] Für Veranlagungszeiträume von 2005 bis 2007 wird hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10 Absatz 3  Satz 3  Nummer  1 Buchstabe b  EStG  (bis zum 31. Dezember 2009 war der betroffene Personenkreis in § 10c Absatz 3 Nummer 2 EStG geregelt)  danach differenziert, ob das Anwartschaftsrecht ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung bzw. durch nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreie Beiträge aufgebaut wurde; siehe hierzu BMF-Schreiben vom 22. Mai. 2007, BStBl 2007 I S. 493 .


[39] Kommt eine Kürzung des Höchstbetrages nach § 10 Absatz 3 Satz 3 EStG in Betracht, gelten die Rz.  34  und Rz.  35  entsprechend.

cc) Kürzung des Höchstbetrags beim Personenkreis des § 10 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 EStG


[40] Zu den Steuerpflichtigen, die Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 EStG beziehen, gehören insbesondere

  • Bundestagsabgeordnete,
  • Landtagsabgeordnete,
  • Abgeordnete des Europaparlaments.

[41] Nicht zu diesem Personenkreis gehören z. B.

  • ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen,
  • kommunale Wahlbeamte wie Landräte und Bürgermeister.

[42] Eine Kürzung des Höchstbetrags nach § 10 Absatz 3  Satz 3 Nummer 2  EStG ist jedoch nur vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zum genannten Personenkreis gehört und ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung nach dem Abgeordnetengesetz, dem Europaabgeordnetengesetz oder entsprechenden Gesetzen der Länder erwirbt.


Ist zugunsten des Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH eine Direktversicherung von der Kapitalgesellschaft als Versicherungsnehmerin abgeschlossen worden, gehört dieser seit dem Jahr 2008 zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG. Der Höchstbetrag für Beiträge, die der Alleingesellschafter-Geschäftsführer zum Aufbau einer "Rürup-Rente" erbringt, ist deshalb gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen. Die für alle erfassten Fallgruppen gleichermaßen geltende pauschale Kürzung überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung auch dann nicht, wenn der Beitrag, den die GmbH für die Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführers erbringt, im konkreten Einzelfall deutlich geringer ist als die dadurch hervorgerufene Kürzung des Höchstbetrags für den Abzug anderweitiger Altersvorsorgeaufwendungen.

[43] Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 4 EStG , soweit sie die Zugehörigkeit zum Personenkreis im Sinne der Rz.  42  begründen, höchstens der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Aus Vereinfachungsgründen ist einheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung abzustellen.


 c) Kürzung des Höchstbetrags bei Ehegatten

[44] Bei Ehegatten ist für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe der gemeinsame Höchstbetrag von 40.000 € zu kürzen ist (Rz.  31  ff.).


 d) Übergangsregelung (2005 bis 2024)

[45] Für den Übergangszeitraum von 2005 bis 2024 sind die nach Rz. 1 bis  26  und  29  bis  44  zu berücksichtigenden Aufwendungen mit dem sich aus § 10 Absatz 3 Satz 4 und 6  EStG ergebenden Prozentsatz anzusetzen:

   Jahr

   Prozentsatz

 2010

 70

 2011

 72

 2012

 74

 2013

 76

 2014

 78

 2015

 80

 2016

 82

 2017

 84

 2018

 86

 2019

 88

 2020

 90

 2021

 92

 2022

 94

 2023

 96

 2024

 98

 ab 2025

 100


 e) Kürzung des Abzugsbetrags bei Arbeitnehmern nach § 10 Absatz 3 Satz 5 EStG

[46] Bei Arbeitnehmern, die steuerfreie Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 EStG oder diesen gleichgestellte steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten haben, ist der sich nach Rz.  45  ergebende Abzugsbetrag um diese Beträge zu kürzen (nicht jedoch unter 0 €). Haben beide Ehegatten steuerfreie Arbeitgeberleistungen erhalten, ist der Abzugsbetrag um beide Beträge zu kürzen.


 Beispiele

[47] Bei der Berechnung der Beispiele wurde ein Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (RV) i. H. v. 19,9 % unterstellt.


 [48] Beispiel 1:

Ein lediger Arbeitnehmer zahlt im Jahr  2010  einen Arbeitnehmeranteil zur allgemeinen Rentenversicherung i. H. v. 4.000 €. Zusätzlich wird ein steuerfreier Arbeitgeberanteil in gleicher Höhe gezahlt. Daneben hat der Arbeitnehmer noch eine Leibrentenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG abgeschlossen und dort Beiträge i. H. v. 3.000 € eingezahlt. Im Jahr  2010  können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v.  3.700 €  als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 3 EStG abgezogen werden:

 Arbeitnehmerbeitrag

 4.000 €

 Arbeitgeberbeitrag

 4.000 €

 Leibrentenversicherung

   3.000 €

 insgesamt

 11.000 €

 Höchstbetrag

 20.000 €

   70 %  des geringeren Betrages

   7.700 €

 abzügl. steuerfreier Arbeitgeberanteil

 4.000 €

 verbleibender Betrag

   3.700 €


Zusammen mit dem steuerfreien Arbeitgeberbeitrag werden damit Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v.  7.700 €  von der Besteuerung freigestellt. Dies entspricht  70 %  der insgesamt geleisteten Beiträge.


 [49] Beispiel 2:

Ein lediger Beamter zahlt 3.000 € in eine begünstigte Leibrentenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG , um zusätzlich zu seinem Pensionsanspruch eine Altersversorgung zu erwerben. Seine Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 40.202 €. Im Jahr  2010  können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v.  2.100 €  als Sonderausgaben abgezogen werden:

 Leibrentenversicherung

 3.000 €

 Höchstbetrag

 20.000 €

 abzügl. fiktiver Gesamtbeitrag RV (40.202 € × 19,9 % =)

   8.000 €

 gekürzter Höchstbetrag

 12.000 €

   70 %  des geringeren Betrages

   2.100 €


Auch bei diesem Steuerpflichtigen werden  70 %  der Beiträge von der Besteuerung freigestellt.


 [50] Beispiel 3:

Die Eheleute A und B zahlen im Jahr  2010  jeweils 8.000 € für eine Leibrentenversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2  Satz 1  Buchstabe b EStG . A ist im Jahr  2010  als selbständiger Steuerberater tätig und zahlt darüber hinaus 15.000 € in die berufsständische Versorgungseinrichtung der Steuerberater, die der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen erbringt. B ist Beamtin ohne eigene Aufwendungen für ihre künftige Pension. Ihre Einnahmen aus dem Beamtenverhältnis betragen 40.202 €. Im Jahr  2010  können Altersvorsorgeaufwendungen i. H. v.  21.700 €  als Sonderausgaben abgezogen werden:

 berufsständische Versorgungseinrichtung

 15.000 €

 Leibrentenversicherung

   16.000 €

 insgesamt

 31.000 €

 Höchstbetrag

 40.000 €

 abzügl. fiktiver Gesamtbeitrag RV (40.202 € × 19,9 % =)

   8.000 €

 gekürzter Höchstbetrag

 32.000 €

   70 %  des geringeren Betrages

   21.21.700 €


[51] Die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c SGB VI (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a SGB VI (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) vermindern den abziehbaren Betrag nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 beantragt hat. Dies gilt, obwohl der Arbeitgeberbeitrag nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfrei ist.


[52] Für Veranlagungszeiträume vor 2008 erfolgt hingegen eine Hinzurechnung und Kürzung unabhängig davon, ob der Beitrag in einer Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wird oder ob eine Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG erfolgt ist. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist dieses Verfahren entsprechend anzuwenden. Eine Einzelbetrachtung der Ehegatten ist nicht vorzunehmen. Der bei den Ehegatten insgesamt zu berücksichtigende Abzugsbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen ist folglich um die Summe der für einen oder beide Ehegatten erbrachten steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 62 EStG oder diesen gleichgestellten steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu mindern; das Ergebnis dieser Berechnung darf 0 € nicht unterschreiten.

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Basisversorgung i.S.d.§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ( sog. Rürup-Rente); Sonderausgabenabzug und Arbeitsanleitung zum Umgang mit der sog. Rürup-Rente

 Bezug: OFD Karlsruhe, Verfügung vom 23.1.2007 - S 2220/6 - St 133

SA-Abzug seit 2005: Zu den Sonderausgaben gehören seit 2005 auch Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ( sog. Rürup-Rente).


Voraussetzungen

Voraussetzungen nach § 10 EStG Beiträge zu einer Basisrente werden im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt, wenn die zukünftige Basisrente die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG aufgestellten Voraussetzungen erfüllt und die Beiträge an einen Anbieter im Sinne des § 80 EStG ( ab 2006) oder an ein Versicherungsunternehmen geleistet werden, welches seinen Sitz oder die Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes hat und dem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und d EStG ). Nähere Ausführungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 30.1.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003 /IV C 5 - S 2345/08/0001. Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen zu einer sog. „Rürup-Rente” sind danach insbesondere, dass:

  •   Vers.-beginn nach dem 31.12.2004
  • der Versicherungs-/Vertragsbeginn nach dem 31.12.2004 liegt,
  •   Personenidentität
  • Die Beiträge dem Aufbau einer eigenen, kapitalgedeckten Altersversorgung dienen.

 Negativbeispiel:

Versicherungsnehmer, versicherte Person und Leistungsempfänger sind nicht identisch (beachte aber Weitergeltung von R 10.1 EStR 2005 und Unschädlichkeit der Hinterbliebenenabsicherung).

  •   Leistungen aus dem Vertrag
  • Der Vertrag die Zahlung einer monatlichen, gleich bleibenden oder steigenden, lebenslangen auf den Stpfl. bezogenen Leibrente vorsieht.
  •   Leibrente in diesem Sinne
  • EinEine Leibrente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b EStG liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Versicherungsnehmers bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens aus der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. Es ist insoweit aus steuerlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn sich geringfügige Schwankungen in der Rentenhöhe ergeben, die auch zu einem Sinken einzelner Rentenzahlungen führen können, sofern diese Schwankungen auf in einzelnen Jahren unterschiedlich hohen Überschussanteilen beruhen, die für die ab Beginn der Auszahlungsphase garantierte Rentenleistung gewährt werden. Ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe wäre allerdings mit den Grundsätzen einer lebenslangen Leibrente nicht zu vereinbaren. Auch ein Auszahlungsplan ist keine lebenslange Leibrente, da das Kapital am Laufzeitende aufgebraucht ist; ein Auszahlungsplan wird dabei auch nicht durch die Verknüpfung mit einer Rente selbst zu einer lebenslangen Leibrente. Ebenso liegt bei Auszahlung durch die regelmäßige Gutschrift einer gleich bleibenden oder steigenden Anzahl von Investmentanteilen keine lebenslange Leibrente iSd. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG vor.
  •   Altersrente ab 60. Lj.
  • Die Altersrente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Versicherungsnehmers beginnen.
  •   Keine Kapitalauszahlung
  • Über den Anspruch auf Altersrente hinaus darf kein Anspruch auf Auszahlung bestehen (auch nicht im Fall der Kündigung). Es darf auch nicht die Zahlung eines Sterbegeldes vorgesehen sein.

 Negativbeispiel:

Der Vertrag sieht eine Kapitalabfindung vor oder es werden Rückkaufswerte ausgewiesen. Ausgenommen ist lediglich die Abfindung einer Kleinbetragsrente i.S. § 93 Abs. 3 EStG , nicht jedoch vor dem 60. Lebensjahr.

  •  Ansprüche dürfen nicht …
  • Die Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.
  • Ausdrückliche Regelung erforderlich
  • Nach Rz. 22 des BMF-Schreibens vom 30.1.2008 müssen diese Einschränkungen ausdrücklich im Vertrag geregelt sein.
  • Nicht mehr erforderlich ist, dass im Vertrag eine nachträgliche Änderung dieser Einschränkungen ausgeschlossen sein muss.
  •   Nichtvererblichkeit bei Publikumsfonds
  • Im Rahmen von Fondsprodukten (Publikumsfonds) kann die Nichtvererblichkeit dadurch sichergestellt werden, dass keine erbrechtlich relevanten Vermögenswerte aufgrund des Basisrentenvertrages beim Steuerpflichtigen vorhanden sind. Diese Voraussetzung kann entweder über eine auflösend bedingte Ausgestaltung des schuldrechtlichen Leistungsanspruchs („Treuhandlösung”) oder im Wege spezieller Sondervermögen erfüllt werden, deren Vertragsbedingungen vorsehen, dass im Falle des Todes des Anlegers dessen Anteile zugunsten des Sondervermögens eingezogen werden („Fondslösung”). Ebenso kann diese Voraussetzung durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Anbieter und dem Steuerpflichtigen erfüllt werden, nach der im Falle des Todes des Steuerpflichtigen der Gegenwert seiner Fondsanteile der Sparergemeinschaft zugute kommt („vertragliche Lösung”).
  • Ergänzende Absicherung
  • Ergänzende Vereinbarungen zur Absicherung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung sind möglich.
  • Unschädlichkeits grenze 50-Prozent
  • Eine ergänzende Absicherung ist nur dann unschädlich, wenn mehr als 50 Prozent des Beitrags des vom Stpfl. konkret zu zahlenden (Gesamt-) Beitrags auf die eigene Alterversorgung entfällt. Dabei dürfen die Überschussanteile aus den entsprechenden Risiken die darauf entfallenden Beiträge mindern.
  • Einheitlicher Vertrag erfordert.
  • Sowohl die Altersvorsorge als auch die ergänzende Absicherungen müssen in einem einheitlichen Vertrag geregelt sein.
  • Keine erg. Absicherung in Ausnahmefällen
  • Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Beitrag der insoweit auf die Absicherung dieses Risikos (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Hinterbliebene) entfällt, für die Prüfung der 50 %-Grenze der Altersvorsorge zuzuordnen.
  • Ausnahme: ant. Beitrag der Berufs- u. Erwerbsunf.vers. ist Teil d. Altersvors.
  • Dies ist dann der Fall, wenn bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine vollständige oder teilweise Beitragsfreistellung vorgesehen ist und lediglich der Anspruch auf eine Altersvorsorge weiter aufgebaut wird. Dies gilt jedoch nur, wenn kein Wahlrecht zwischen einer Rente und der Beitragsfreistellung besteht.
  • AusAusnahme: ant. Beitrag der Hinterbliebenenvers. ist Teil d. Altersvorsorge
  • Bei einer Hinterbliebenenversorgung ist dies nur dann der Fall, wenn diese ausschließlich aus dem bei Tod vorhandenen Altersvorsorge-Restkapital finanziert wird und der Basisrentenvertrag vorsieht, dass der überlebende Ehegatte eine lebenslange Leibrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ( insbesondere nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres) erhält. Dann handelt es sich insgesamt um eine Altersvorsorge.
  • Rürup-Anbieter
  • Ein Beitragsempfänger i.S.d. § 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorliegt
  • Änderungen durch das JStG 2007
  • Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde mit Wirkung ab 1.1.2006 der Kreis der möglichen Produktanbieter dahingehend erweitert, dass nunmehr auch Anbieter zertifizierter privater Altersvorsorgeprodukte wie Versicherungen, Banken, Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen wie Direktversicherung, Pensionskasse eine steuerlich begünstigte Rürup-Rente anbieten können (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 EStG) . Die Produktvoraussetzungen für das Vorliegen einer Rürup-Rente wurden hierdurch jedoch nicht erweitert oder umgangen.

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Verfahren

FAIR-Liste Anders als bei Riester-Verträgen gibt es bei Rürup-Rentenverträgen (auch Basis-Rente genannt) keine staatliche Zertifizierung. Die Liste der bereits geprüften und anzuerkennenden „Rürup-Rentenverträge” (in FAIR → ESt → Rürup abrufbar) ist nicht abschließend und – wie sich neuerdings herausgestellt hat – nicht immer zutreffend. Tarife mit derselben Bezeichnung aber mit unterschiedl. Bedingungen. Es sind Fälle aufgetreten, bei denen Versicherungsgesellschaften unter der gleichen Tarifbezeichnung Rentenversicherungen mit verschiedenen Vertragsinhalten abgeschlossen haben. Danach gibt es beim gleichen Anbieter unter derselben Tarifbezeichnung Rentenversicherungen, bei denen die Voraussetzungen für eine Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht erfüllt sind (z.B. individuelle Regelung über das Bezugsrecht, bzw. Kapitalauszahlung etc.) und solche, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen.


Neu in FAIR: gelbe und orangene Liste Die bisherige Verfahrensweise kann daher  nicht aufrecht erhalten werden. Die Liste in FAIR enthält daher künftig eine sog. gelbe und eine sog. orangene Liste. Bei der gelben Liste sind bisher keine verschiedenen Verträge für den gleichen Tarif aufgetreten, bei der orangenen Liste sind verschiedene Verträge mit derselben Tarifbezeichnung bekannt geworden.


Prüfung des FA unhängig von FAIR-Liste: Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle Tarife der sog. gelben Liste ungeprüft als sog. Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anerkannt werden können.

Neues Verfahren

Für die steuerliche Anerkennung von Beiträgen in einen „Rürup-Rente” ist nunmehr wie folgt vorzugehen:

  •   Tarif in gelber Liste
  • Tarif des Anbieters  ist in der sog. gelben Liste aufgeführt. Für die Anerkennung der Beiträge als Sonderausgaben reicht es aus, dass
    • der betreffende Tarif des betreffenden Anbieters in der Liste aufgeführt ist,
    • der Steuerbürger eine Bescheinigung des Anbieters vorlegt, wonach die Beiträge für eine nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertrag geleistet wurden  und
    • der Versicherungsschein (Kopie reicht aus) vorliegt. Bei Fondsprodukten ist der Vertrag oder eine dem Versicherungsschein entsprechende Bescheinigung des Anbieters (in Kopie) vorzulegen.

Prüfung der Voraussetzungen durch FA Liegen die entsprechenden Unterlagen und die Bescheinigung des Anbieters vor, ist vom Finanzamt zu prüfen, ob danach die Voraussetzungen für eine Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllt sind.

  • Voraussetzungen lt. FA erfüllt
  • Sind diese nach Auffassung des Finanzamtes erfüllt,
  • können die Beiträge als Beiträge für eine Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anerkannt werden.
  • Bis zur Aufnahme entsprechender Vermerkzeilen in das Programm „Dauersachverhalte” ist der Tarif und das Versicherungsunternehmen auf dem Mantelbogen zu vermerken.
  • Folgejahre
  • In den Folgejahren reicht die Bezeichnung des Tarifes in der sog. gelben Liste und die Bescheinigung des Anbieters, dass die Beiträge für einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG begünstigten Vertrag geleistet wurden, aus. Eine Prüfung kann jedoch angezeigt sein, wenn z.B. die Beitragszahlung gegenüber dem Vorjahr schwankt. Dies gilt nicht bei Rentenversicherungen gegen Einmalbetrag.
  • Voraussetzungen nicht erfüllt oder zweifelhaft
  • Sind diese nach Auffassung des Finanzamtes  nicht erfüllt oder zweifelhaft
  • ist der Fall der OFD Karlsruhe z.Hd. St 135, mit dem Vermerk „keine Rürup-Rente lt. Liste oder zweifelhafte Rürup-Rente” vorzulegen. Wichtig wäre, wenn in diesen Fällen dann ggf. die übrigen Vertragsgrundlagen noch angefordert und ebenfalls vorgelegt würden.
  •   Tarif ist nicht in gelber Liste oder ist in der orangenen Liste
  • Tarif des Anbieters  ist nicht in der sog. gelben  Liste  oder  ist  in der orangenen Liste  aufgeführt
  • Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug ist es erforderlich, dass sämtliche Vertragsunterlagen angefordert und intensiv geprüft werden.
  •   „Sämtliche Vertragsunterlagen”
  • Im Regelfall wird der Versicherungsvertrag auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen verweisen und diese zum Vertragsbestandteil erklären. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen müssen demnach ebenfalls in die Prüfung mit einbezogen werden. Der Steuerbürger ist daher auch zur Vorlage dieser Unterlagen aufzufordern. Werden diese nicht vollständig vorgelegt, ist der Sonderausgabenabzug zu versagen.
  •   Alle Vertragsunterlagen sind zu prüfen
  • Die Vertragsunterlagen und die dazu gehörigen Versicherungsbedingungen und weitere zum Vertragsbestandteil erklärte Unterlagen sind vom Finanzamt zu prüfen (sämtliche Vertragsunterlagen).
  •   Voraussetzungen erfüllt → Vorlage an OFD
  • Ergibt die Prüfung, dass eine Basisversorgung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nach Auffassung des Finanzamtes vorliegen, sind sämtliche Vertragsunterlagen in Kopie einschließlich der ausgefüllten Checkliste an die OFD Karlsruhe, z.Hd. St 135, mit dem Vermerk „begünstigte Rürup-Rente” zu senden.

Neue Checkliste: Die Prüfung der Voraussetzungen für eine Rürup-Rente kann mittels der als Anlage beigefügten Checkliste erfolgen.


Qualität der FAIR-Liste: Die Informationen, die in die Listen eingehen, und somit die Aktualität sind entscheidend von den entsprechenden Mitteilungen des jeweiligen Bearbeiters beim Finanzamt abhängig. Die Verfügungen vom 12.5.2006, S 222.0/6 - St 133 und vom 23.1.2007, S 222.0/6 - St 133 werden hiermit aufgehoben.

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Günstigerprüfung

Mit dem AltEinkG wurde die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen ab dem VZ 2005 neu geregelt (vgl. ESt-Kartei § 10 Fach 1 Karte 8). Um Schlechterstellungen zur bis VZ 2004 geltenden Höchstbetragsberechnung zu vermeiden, sieht das Gesetz eine sog. Günstigerprüfung vor. Dabei wird das Abzugsvolumen der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach neuem und nach altem Recht berechnet und der günstigere Betrag berücksichtigt (§ 10 Abs. 4a EStG).

Die Günstigerprüfung hat allerdings in bestimmten Fallkonstellationen dazu geführt, dass zusätzliche Beiträge zugunsten der ab VZ 2005 neu eingeführten Rürup-Versicherung nicht zu einer Erhöhung des als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Betrags geführt haben. Um auch in diesen Fällen den Anreiz für eine zusätzliche Altersabsicherung in Form einer Rürup-Rente zu erhöhen, ist die bestehende Günstigerprüfung durch das JStG 2007 um eine zusätzliche Günstigerprüfung erweitert worden.

Die Günstigerprüfung läuft nunmehr in drei Schritten ab:

  1. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach seit VZ 2005 geltendem Recht (§ 10 Abs. 3, Abs. 4 EStG)
  2. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung ohne Rürup-Versicherung) zzgl. Erhöhungsbetrag durch Rürup-Versicherung (§ 10 Abs. 4a Satz 1 EStG)
  3. Berechnung des Sonderausgabenabzugs nach bis VZ 2004 geltendem Recht (Höchstbetragsberechnung einschließlich Rürup-Versicherung – § 10 Abs. 4a Satz 2 EStG)

Der höchste der drei ermittelten Werte wird bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt, es sei denn, die Vorsorgepauschale nach § 10c EStG ist günstiger. Im Einkommensteuerbescheid wird nur die günstigste Berechnung ausgewiesen. OFD Frankfurt, 26.1.2007, S 2221 A - 102 - St 218


Die Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG sieht zudem vor, dass Beiträge zu einer Basisrente i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ("Rürup-Rente") über einen sog. Erhöhungsbetrag zusätzlich zu berücksichtigen sind. Nach § 10 Abs. 4a Satz 3 EStG sind dies die geleisteten Beiträge, soweit diese nicht den --ggf. um Beiträge zur gesetzlichen Altersvorsorge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sowie einen steuerfreien Arbeitgeberanteil (§ 3 Nr. 62 EStG) bzw. einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten-- Höchstbetrag i.S. des § 10 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG überschreiten. § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG, auf den § 10 Abs. 4a Satz 3 letzter Halbsatz verweist, sieht wiederum vor, dass der Höchstbetrag von 20.000 € bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören, um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung zu kürzen ist. Um die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG zu begründen, reicht es seit dem Veranlagungszeitraum 2008 aus, dass ein nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegender Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung erworben hat. Das bisherige zusätzliche Erfordernis "ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung" ist entfallen. Damit kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 54) auch bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern mit einer betrieblichen Altersvorsorge generell zu einer Kürzung. Dementsprechend erfasst die Kürzungsregelung auch die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (Stöcker in Bordewin/Brandt, § 10 EStG Rz 975; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 19. August 2013 IV C 3 - S 221/12/10010:004, IV C 5 - S 2345/08/0001, BStBl I 2013, 1087, Tz. 52; ebenso wohl Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 10 Rz 25; a.A. Heinicke, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008, 2001, und ders. in Schmidt, EStG, 33. Aufl., § 10 Rz 186; ebenso Risthaus, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2007, 802).

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Beiträge zu einem Basis-/„Rürup”-Rentenvertrag; Mindestbeitragsanteil zur eigenen Altersversorgung von mehr als 50 %

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband mit Schreiben vom 19.5.2009 GZ: IV C 3 - S 2221/08/10048 Folgendes mitgeteilt:
Sie stellen richtig dar, dass bei einem Basis-/„Rürup”-Rentenvertrag, bei dem ergänzend auch andere Risiken, wie Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Todesfall abgesichert werden, unter anderem als Fördervoraussetzung ein Mindestbeitragsanteil zur eigenen Altersversorgung von mehr als 50 % vorliegen muss. Dabei dürfen Überschussanteile aus den entsprechenden Zusatzrisiken den darauf entfallenden Beitrag zur Beurteilung des Verhältnisses zum Gesamtbeitrag senken.
Sollte nun in dem von Ihnen geschilderten Fall die Möglichkeit bestehen, dass durch Absinken der Überschussanteile diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt werden, stellt der Versicherungsvertrag von Beginn an keinen förderfähigen Basis-/„Rürup”-Vertrag dar. Dies wäre bei den entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen zu berücksichtigen.
Dieser Fall muss daher durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen sein. In dem von Ihnen als Anlage beigefügten Versicherungsvertrag (…) wurde z.B. (…) folgende Klausel aufgenommen: „Zwecks Erhalt der steuerlichen Förderungsfähigkeit muss der Beitrag zur Hauptversicherung (Altersvorsorgebeitrag) immer mehr als 50 % des für Haupt- und Zusatzversicherungen zu zahlenden Gesamtbeitrages ausmachen. Dieses Verhältnis werden wir über die gesamte Dauer des Vertrages stets sicherstellen.” Die Vertragsklausel stellt sicher, dass es nicht zu einem „förderschädlichen” Beitragsverhältnis durch das Absinken der Überschussbeteiligung kommen kann.
Im Übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass ab dem 1. Januar 2010 nur noch Beiträge zugunsten zertifizierter Basisrenten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG berücksichtigt werden und diese Regelung auch für bereits abgeschlossene Verträge Anwendung findet, so dass auch die Bedingungen bereits bestehender Verträge von der Zertifizierungsstelle geprüft werden.

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