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Höhe Verspätungszuschlag online berechnen

Wann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag berechnen?
Wie hoch ist ein Verspätungszuschlag?


Was ist ein Verspätungszuschlag?

Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe für die verspätete Abgabe einer Steuererklärung. Er kann je nach Höhe der Steuerschuld und Dauer der Verspätung erheblich sein. Er soll den Steuerpflichtigen dazu anhalten, ihre steuerlichen Pflichten rechtzeitig zu erfüllen

„Eine Geldstrafe ist nichts anderes als eine Steuer für etwas, das man falsch gemacht hat. Eine Steuer ist nichts anderes als eine Geldstrafe für etwas, das man richtig gemacht hat.“ (Zitat: Willy Meurer, Aphoristiker und Publizist)

Der Verspätungszuschlag ist zu unterscheiden vom Säumniszuschlag, der bei verspäteter Zahlung der Steuer anfällt, und von den Steuerzinsen, die von der Zeitdauer seit Entstehung der Steuer abhängen. Hier erfahren Sie, wie sich ein Verspätungszuschlag berechnet, wann er fällig wird und wie Sie ihn vermeiden können.

Ein Verspätungszuschlag ist also eine unangenehme Folge einer verspäteten Abgabe einer Steuererklärung. Um ihn zu vermeiden, sollte man daher seine Steuererklärung fristgerecht abgeben oder eine Fristverlängerung beantragen. Wenn man bereits einen Verspätungszuschlag erhalten hat, kann man Einspruch ein. Siehe auch Wie kann man einen Verspätungszuschlag vermeiden bzw. was kann man dagegen tun?


Verspätungszuschlag Säumniszuschlag (06/22)
»Womit müssen Sie rechnen, wenn Sie sich mit einer Steuererklärung oder -zahlung verspäten?« (#1020017)
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Durch Verspätungs- und Säumniszuschläge soll der Druck auf die Steuerzahler erhöht werden, ihren steuerlichen Pflichten innerhalb der vorgegebenen Fristen nachzukommen. Mit Hilfe dieser Infografik veranschaulichen Sie Ihnen, dass die Zuschläge inzwischen automatisch festgesetzt werden und wie hoch Sie ausfallen können.


Top Verspätungszuschlag


Wie hoch ist der Verspätungszuschlag?

Die Höhe des Verspätungszuschlags richtet sich nach der Dauer der Verspätung und der Höhe der festgesetzten Steuer. Hier sind die wesentlichen Punkte:

  1. Allgemeine Regelung:

    • Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25% der festgesetzten Steuer (vermindert um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge) pro angefangenem Monat der Verspätung.
    • Der Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
    • Es gilt ein Mindestbetrag von 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung.
  2. Beispiel:

    • Bei einer achtmonatigen Verspätung (wie im Beispiel von August 2020 bis März 2021) beträgt der Mindestverspätungszuschlag 200 Euro (8 Monate * 25 Euro). Je nach Höhe der festgesetzten Steuer kann dieser Betrag jedoch höher ausfallen.
  3. Ausnahmen:

    • Für vierteljährliche oder monatliche Steueranmeldungen sowie jährliche Lohnsteueranmeldungen gelten die allgemeinen Vorgaben nicht. Hier wird der Verspätungszuschlag individuell anhand der Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie der Höhe der Steuer bemessen.
    • Für Erklärungen zu gesondert und einheitlich festgestellten einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag 0,0625% der positiven Summe der festgestellten Einkünfte pro angefangenem Monat der Verspätung, jedoch mindestens 25 Euro pro Monat.
    • Für sonstige Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen wird ein pauschaler Verspätungszuschlag von 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung erhoben.

Der Verspätungszuschlag berechnet sich nach folgender Formel:

Verspätungszuschlag = 0,25 % x Steuerschuld x Anzahl der verspäteten Monate

Mit dem Rechner können Sie die Höhe des Verspätungszuschlags online berechnen:

Verspätungszuschlag berechnen

Bemessungsgrundlage (z. B. Höhe der Steuerschuld) Euro
Monate der Fristüberziehung


Dabei gilt:

  • Die Steuerschuld ist die festgesetzte Steuer abzüglich der Vorauszahlungen und der Steuerabzugsbeträge (z.B. Lohnsteuer)
  • Ein verspäteter Monat ist jeder angefangene Monat nach Ablauf der Abgabefrist
  • Der Verspätungszuschlag beträgt mindestens 25 Euro pro Monat
  • Der Verspätungszuschlag darf höchstens 25.000 Euro betragen

Beispiel: Herr Müller hat eine Einkommensteuerschuld von 10.000 Euro für das Jahr 2022. Er hat keine Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträge geleistet. Er gibt seine Steuererklärung erst am 15.11.2023 ab, obwohl er sie bis zum 31.10.2022 hätte abgeben müssen.

Verspätungszuschlag = 0,25 % x 10.000 Euro x 13 Monate


Verspätungszuschlag = 325 Euro

Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Verspätungszuschläge sowohl die Dauer der Verspätung als auch die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Es ist wichtig, Fristen einzuhalten oder bei Bedarf rechtzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

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Verspätungszuschlag

Wann darf das Finanzamt einen Verspätungszuschlag berechnen?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser kann je nach Höhe der Steuerschuld und Dauer der Verspätung erheblich sein.

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Wer muss einen Verspätungszuschlag zahlen?

Einen Verspätungszuschlag muss zahlen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist oder vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde. Das betrifft zum Beispiel:

  • Selbstständige und Freiberufler
  • Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften über 410 Euro
  • Arbeitnehmer mit Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
  • Verheiratete mit unterschiedlichen Steuerklassen oder Faktorverfahren
  • Rentner mit steuerpflichtigen Einkünften über dem Grundfreibetrag
  • Erben mit Erbschaftsteuerpflicht

Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann diese freiwillig einreichen. In diesem Fall droht kein Verspätungszuschlag.

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Wann wird der Verspätungszuschlag fällig?

Der Verspätungszuschlag wird fällig, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlichen oder vom Finanzamt eingeräumten Frist abgegeben wird. Die Fristen sind je nach Art der Steuererklärung unterschiedlich:

  • Für die Einkommensteuererklärung gilt grundsätzlich eine Frist bis zum 31.07. des Folgejahres (z.B. bis zum 31.07.2023 für das Jahr 2022). Wegen Corona wurde die Frist ausnahmsweise verlängert: Für 2021 bis zum 31.10.2022 und für 2022 bis zum 30.09.2023.
  • Für die Einkommensteuererklärung mit Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins gilt eine Frist bis zum Ende Februar des übernächsten Jahres (z.B. bis zum 28.02.2024 für das Jahr 2022). Wegen Corona wurde die Frist ausnahmsweise verlängert: Für 2020 bis zum 31.08.2022, für 2021 bis zum 31.08.2023 und für 2022 bis zum 31.07.2024.
  • Für die Körperschaftsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung und Umsatzsteuererklärung gilt eine Frist bis zum 31.05. des Folgejahres (z.B. bis zum 31.05.2023 für das Jahr 2022). Wegen Corona wurde die Frist ausnahmsweise verlängert: Für 2020 bis zum 31.08.2022 und für 2021 bis zum 31.08.2023.
  • Für die Erbschaftsteuererklärung gilt eine Frist von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalls oder der Schenkung.

Das Finanzamt kann die Fristen auf Antrag verlängern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. Krankheit, Unterlagenverlust, höhere Gewalt). Eine Verlängerung ist jedoch nicht automatisch und muss rechtzeitig beantragt werden.

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Gibt es auch Ausnahmen bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags?

Ja, es gibt bestimmte Situationen, in denen das Finanzamt von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags absehen kann. Hier sind einige der Ausnahmen und Besonderheiten:

  1. 14-Monats-Regelung:

    • Für jährliche Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, kann das Finanzamt auf einen Verspätungszuschlag verzichten, wenn die Erklärung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird und die Verspätung entschuldbar ist.
  2. Vierteljährliche oder monatliche Steueranmeldungen:

    • Bei diesen Steueranmeldungen kann ebenfalls auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichtet werden, wenn die Anmeldung innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Monats oder Quartals eingereicht wird.
  3. Land- und Forstwirtschaft:

    • Für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, verlängert sich der Zeitraum für die Abgabe ohne Verspätungszuschlag von 14 auf 19 Monate.
  4. Corona-Pandemie:

    • Aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Pandemie können sich die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern. Es ist ratsam, die aktuellen Fristen und mögliche Anpassungen zu überprüfen, da diese sich ändern können.
  5. Weitere Gründe für den Verzicht auf Verspätungszuschläge:

    • Das Finanzamt kann auch auf die Festsetzung eines Verspätungszuschlags verzichten, wenn Ihnen eine Steuererstattung zusteht, die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird, oder wenn Ihre Abgabefrist vom Finanzamt verlängert wurde.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Entscheidung, einen Verspätungszuschlag zu erheben oder darauf zu verzichten, letztlich im Ermessen des Finanzamts liegt. Die genannten Bedingungen können als Richtlinien dienen, aber die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls werden berücksichtigt. Wenn Sie glauben, dass besondere Umstände die Verspätung Ihrer Steuererklärung rechtfertigen, sollten Sie diese dem Finanzamt darlegen und um Verzicht oder Minderung des Verspätungszuschlags bitten.

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Wie kann man einen Verspätungszuschlag vermeiden bzw. was kann man dagegen tun?

Um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden, sollte man seine Steuererklärung fristgerecht abgeben oder eine Fristverlängerung beantragen. Wenn man bereits einen Verspätungszuschlag erhalten hat, kann man Einspruch einlegen, wenn man glaubt, dass die Festsetzung unangemessen oder unberechtigt ist (siehe auch Einspruch). Dabei sollte man jedoch beachten, dass der Verspätungszuschlag seit dem Steuerjahr 2018 automatisch festgesetzt wird und das Finanzamt nur noch in wenigen Ausnahmefällen davon absehen kann.

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Festsetzung von Verspätungszuschlägen (neu)

Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach der ab 1.1.2017 geltenden Fassung: Zeitlicher Anwendungsbereich § 152 AO i. d. F. des StModernG ist erstmals für Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 abzugeben sind; eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.


Entsprechend der Regelung des § 152 AO a.F. kann nach § 152 Abs. 1 AO n.F. im Rahmen einer Ermessensentscheidung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, wenn eine gesetzliche oder behördliche Frist zur Abgabe einer Steuererklärung / -anmeldung unter Berücksichtigung einer (ggf. auch rückwirkend) gewährten Fristverlängerung nicht eingehalten wird. Die Regelung des § 152 Abs. 1 AO gilt insbesondere für

  • Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, wenn diese zwar verspätet, aber binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO : binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO : binnen 19 Monaten) nach dem Besteuerungszeitpunkt abgegeben werden,

  • Steuererklärungen, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO),

  • Steuererklärungen, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt (§ 152 Abs. 3 Nr. 3 AO),

  • verspätet abgegebene jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen (§ 152 Abs. 3 Nr. 4 AO).

Wird eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

  • nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO : nicht binnen 19 Monaten) nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nicht binnen 14 Monaten (in Fällen des § 149 Abs. 2 S. 2 AO : nicht binnen 19 Monaten) nach dem Besteuerungszeitpunkt oder

  • bei Vorabanforderung i.S.d. § 149 Abs. 4 AO nicht bis zu dem in der Vorabanforderung bestimmten Abgabezeitpunkt abgegeben,

ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Es bedarf insoweit keiner Ermessensausübung, die Festsetzung hat in diesen Fällen ermessensunabhängig zu erfolgen.

Für die Anwendung der „Muss“-Regelung des § 152 Abs. 2 AO ist unbeachtlich, ob die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater (verlängerte Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 3 AO ) oder vom Steuerpflichtigen selbst erstellt wird (Abgabefrist i.S.d. § 149 Abs. 2 AO ) und aus welchen Gründen die Frist versäumt wurde.

Eine Pflicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags besteht – trotz Vorliegen der Voraussetzungen von § 152 Abs. 2 AO – nicht bei

  • Nr. 1 : (rückwirkend) gewährter Fristverlängerung i.S.d. § 109 AO ,

  • Nr. 2 : einer Steuerfestsetzung auf null Euro oder einer negativen Steuerfestsetzung (z.B. Umsatzsteuer),

  • Nr. 3 : sog. „Erstattungsfällen“ (d.h. festgesetzte Steuer < festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge; nicht erforderlich ist hierbei, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auch tatsächlich gezahlt worden sind) und

  • Nr. 4 : bei jährlich abzugebenden Lohnsteuer-Anmeldungen.

In diesen Fällen kann somit keine ermessensunabhängige Festsetzung eines Verspätungszuschlags von Amts wegen erfolgen. Allerdings ist in diesen Fällen weiterhin – bei verspäteter Abgabe – die Festsetzung eines Verspätungszuschlags im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO möglich (vgl. Tz. 3).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO in Fällen des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nur in Betracht kommt, wenn die verlängerte Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten wurde. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist in diesen Fällen nicht ermessensfehlerhaft, da das Verstreichenlassen einer antragsgemäßen Fristverlängerung regelmäßig nicht entschuldbar ist.

Die Bemessung des Verspätungszuschlags ist in § 152 Abs. 5 - 7, 9 und 10 AO geregelt und gilt sowohl für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 1 AO als auch nach § 152 Abs. 2 AO und steht damit nicht mehr im Ermessen der Finanzbehörde. Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf 25.000 Euro nicht übersteigen (§ 152 Abs. 10 AO). Die bisherige Begrenzung auf 10 % der festgesetzten Steuer ist entfallen.

§ 152 AO regelt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in vielen Fällen ohne Ermessensspielraum oder Ermessensausübung zu erfolgen hat. Darüber hinaus wird die Berechnung des Verspätungszuschlags grundsätzlich so festgelegt, dass sie automationsgestützt erfolgen kann.

Lediglich in den Fällen des § 152 Abs. 8 AO (verspätet abgegebene vierteljährliche oder monatliche Steueranmeldungen und verspätet abgegebene jährliche Lohnsteueranmeldungen) sind diese gesetzlichen Regelungen nicht anzuwenden. Der Verspätungszuschlag ist vielmehr - wie bisher - nach Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie nach der Höhe der Steuer zu bemessen (§ 152 Abs. 8 Satz 2 AO). Diese Regelung gilt nicht für Steueranmeldungen, die nur anlassbezogen abzugeben sind (z.B. Kapitalertragsteueranmeldung).

Soweit die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO geschätzt werden, ist der Verspätungszuschlag bis zur Wirksamkeit des Erstbescheides zu berechnen (§ 152 Abs. 9 AO). Die spätere Abgabe der Erklärung hat auf die Dauer der Verspätung keinen Einfluss mehr.

Abweichend bestimmt die Sonderregel des § 152 Abs. 5 Satz 3 AO für den Fall, dass ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert wurde und er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen konnte, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen ist, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

Wird bei bestehender Steuererklärungspflicht (§ 56 EStDV) eines nicht (mehr) geführten Rentners die Einkommensteuererklärung nach Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Veranlagungszeitraums unaufgefordert abgegeben und werden ausschließlich Renteneinkünfte erzielt, bestehen keine Bedenken, den obligatorisch festzusetzenden Verspätungszuschlag (§ 152 Abs. 2 AO) von Amts wegen durch die rückwirkende Gewährung einer Fristverlängerung zu verhindern bzw. zu beseitigen oder - soweit dies nicht möglich ist - auf Antrag des Steuerpflichtigen nach § 227 AO zu erlassen.

Dies gilt auch, wenn neben den Renteneinkünften Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, erzielt werden.

Beruht die Steuererklärungspflicht auf der Erzielung von Lohnersatzleistungen , die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, ist über eine rückwirkende Fristverlängerung nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden.

Nach § 152 Abs. 12 AO ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags zu ermäßigen, zu erhöhen oder aufzuheben, wenn die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geändert, zurückgenommen, widerrufen, berichtigt oder aufgehoben wird. Der Verspätungszuschlag bleibt bestehen, wenn auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind (§ 152 Abs. 12 S. 2 AO).

Ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG oder ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2 oder Abs. 2 AO sind bei der Änderung oder Berichtigung nicht zu berücksichtigen (§ 152 Abs. 12 S. 3 AO).

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Verspätungszuschläge, Grundsätze für die Festsetzung (alt)

Bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Veranlagungsverfahren sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Allgemeines

1.1 Zweck des Verspätungszuschlags

Kommen Steuerpflichtige ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nach, so kann ihnen das FA einen Verspätungszuschlag auferlegen, es sei denn, die Versäumnis erscheint entschuldbar. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags soll dazu dienen, den rechtzeitigen Eingang der Steuererklärungen, die rechtzeitige Festsetzung und Zahlung der Steuern und den Gang der Veranlagung insgesamt zu sichern. Er soll als Druckmittel für künftige fristgerechte Erfüllung der Erklärungspflichten, nicht als Strafe für vergangenes Fehlverhalten gehandhabt werden.


1.2 Verspätete Abgabe

Eine verspätete Abgabe der Steuererklärung liegt vor, wenn diese nicht innerhalb der gesetzlichen oder der vom FA eingeräumten Frist abgegeben wird. Bei Fristüberschreitungen von bis zu 2 Wochen im Veranlagungsverfahren ist regelmäßig kein Verspätungszuschlag festzusetzen. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige die „Nachfrist” überschreitet, die ihm das FA bei der Erinnerung an die Abgabe der Erklärung oder bei Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung nach den Umständen des Einzelfalls eingeräumt hat.


1.3 Rückwirkende Fristverlängerung

Trotz Fristüberschreitung bleibt stets zu prüfen, ob eine rückwirkende Fristverlängerung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO in Betracht kommt. Das Ende der Erklärungsfrist muss für den Steuerpflichtigen eindeutig erkennbar sein. Soll einem Fristverlängerungsantrag nicht entsprochen werden, so ist hierüber klar und bestimmt zu entscheiden (§ 119 AO).


1.4 Entschuldbarkeit der Fristversäumnis

Die Versäumnis ist regelmäßig dann nicht entschuldbar, wenn Steuererklärungen wiederholt nicht oder nicht fristgerecht abgegeben wurden oder eine von der Finanzbehörde bewilligte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde. Wer bewusst, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage, die Frist zur Abgabe einer Steuererklärung verstreichen lässt, handelt nicht entschuldbar im Sinne des § 152 Abs. 1 AO (BFH vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693).

Einzelne denkbare Entschuldigungsgründe können sein:

  • vereinzeltes offenkundiges Versehen
  • geringfügige Fristüberschreitung (vgl. Tz 1.2.)
  • erstmalig verspätete Abgabe (vgl. Tz 1.4.1.)
  • schwere Erkrankung (vgl. Tz 1.4.2.)
  • hohes Alter
  • schwerer Unglücksfall.

1.4.1. Erstmalige Fristversäumnis

Eine erstmalig verspätete Abgabe stellt im Allgemeinen eine entschuldbare Fristversäumnis dar, so dass von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen werden kann.

Dies gilt jedoch nicht in besonders schwerwiegenden Fällen (z.B. wenn die Steuererklärung vorab angefordert war oder erst nach Einleitung von Zwangsmaßnahmen abgegeben wurde (BFH-Urteil vom 18.11.1986, BFH/NV 1987 S. 416).


1.4.2. Fristversäumnis wegen Krankheit

Krankheit kann nur dann ein Entschuldigungsgrund sein, wenn die Erkrankung ursächlich für die Fristversäumnis war. Dies ist der Fall, wenn der Erklärungspflichtige oder sein Berater durch die Krankheit gehindert waren, den steuerlichen Pflichten nachzukommen oder einen Dritten mit deren Erledigung zu beauftragen.

Erkrankungen von Familienangehörigen kann ein Fristversäumnis nur in Ausnahmefällen begründen. Ein solcher ist beispielsweise gegeben, wenn die Krankheit am Ende der Frist eingetreten ist (BFH vom 29.3.2007, BFH/NV 2007 S. 1617).


1.4.3. Erfolgloser Antrag auf Fristverlängerung

Wird ein Antrag auf (weitergehende) Fristverlängerung erst kurz vor oder gar erst nach Ablauf der gesetzten Frist gestellt, so trägt der Steuerpflichtige das Risiko einer Säumnis wegen möglicher Ablehnung dieses Fristverlängerungsantrags (BFH-Urteil vom 9.4.1987, BFH/NV 1988 S. 750). Das FA ist somit nicht verpflichtet, von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abzusehen, wenn eine Fristverlängerung zwar beantragt, jedoch nicht genehmigt worden ist. Die Versäumnis ist dann grundsätzlich nicht entschuldbar.


1.4.4. Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen oder seines steuerlichen Beraters

Die Arbeitsüberlastung des Steuerpflichtigen ist grundsätzlich kein Entschuldigungsgrund. Einem Steuerpflichtigen muss zugemutet werden können, private (auch berufliche) Interessen zurück zu stellen, wenn es darum geht, öffentlich-rechtliche Pflichten dem Staat gegenüber zu erfüllen (BFH-Urteil vom 3.8.1961, BStBl 1961 III S. 542; FG Baden-Württemberg vom 12.2.1992, 7 K 240/90).

Auch Arbeitsüberlastung und Personalengpässe bei dessen steuerlichen Berater können die verspätete Abgabe von Steuererklärungen grundsätzlich nicht zu entschuldigen (BFH-Urteil vom 29.9.1989, BFH/NV 1990 S. 615; BFH-Urteil vom 30.4.1987, BStBl 1987 II S. 543 und BFH-Urteil vom 21.5.1987, BStBl 1987 II S. 764). Der allgemeinen Arbeitsbelastung, die auf Personalmangel, Urlaub von Mitarbeitern, Abwesenheit wegen Geschäftsreisen und Fortbildungsveranstaltungen, auf Betriebsprüfungen usw. zurückzuführen ist, wird mit den allgemeinen Regelungen zur Fristverlängerung in den jährlich gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder hinreichend Rechnung getragen.

Grundsätzlich ist ein Steuerberater, der zur fristgerechten Erledigung erteilter Aufträge außerstande ist, verpflichtet, durch Einstellung zusätzlicher Arbeitskräfte, Ablehnung neuer oder Rückgabe vorhandener Mandate, Abhilfe zu schaffen. Die Arbeitsüberlastung des steuerlichen Beraters kann die verspätete Abgabe der Steuererklärung daher allenfalls dann entschuldigen, wenn sie durch außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände verursacht worden ist (BFH-Urteil vom 25.1.1962, HFR 1963 S. 29-31).

1.4.5. Außenprüfung/Rechtsbehelfsverfahren/Grundlagenbescheid

Eine anstehende oder laufende Außenprüfung bzw. ein anhängiges Einspruchs- oder Klageverfahren für vorangegangene Veranlagungszeiträume haben keinen Einfluss auf die Verpflichtung zur fristgerechten Abgabe der Steuererklärung für nachfolgende Jahre. Diese Umstände können daher eine verspätete Abgabe der Steuererklärung nicht entschuldigen. Dies gilt auch für den Fall, dass Besteuerungsgrundlagen in einem Grundlagenbescheid gesondert festgestellt werden und eine Feststellungserklärung noch nicht erstellt bzw. eingereicht oder bearbeitet worden ist (BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 642).


2. Entschließungsermessen

2.1 Künftiges Abgabeverhalten

Auch wenn die Tatbestandsmerkmale des § 152 Abs. 1 AO vorliegen, ist zu prüfen, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll (Entschließungsermessen). Entsprechend der Zielsetzung des Verspätungszuschlags kommt eine Festsetzung in erster Linie in Betracht,

· wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen auch künftige Säumnis erwarten lässt oder

· wenn ein durch die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung erzielter (Zins-) Vorteil nicht (oder nicht ausreichend) durch eine Verzinsung nach § 233a AO abgeschöpft wird (vgl. Tz. 3.2.3). Dies gilt speziell für Steuern, die von § 233a AO nicht erfasst werden, wie z.B. die Erbschaft- und Schenkungsteuer.


2.2 Beitreibbarkeit des Verspätungszuschlags

Seiner Zielsetzung wird der Verspätungszuschlag nur dann gerecht, wenn er nicht nur festgesetzt, sondern auch gezahlt oder beigetrieben werden kann. Sind bereits – insbesondere in Schätzungsfällen – mangels Beitreibbarkeit Steuerrückstände niedergeschlagen worden oder sonstige Umstände bekannt, nach denen die Realisierbarkeit des Zuschlags ausgeschlossen ist, geht die Festsetzung ins Leere.


2.3 Wegfall der Steuerpflicht

Nicht ermessensgerecht ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn wegen Wegfalls der Steuerpflicht (z.B. bei Betriebseinstellung) auf das künftige Abgabeverhalten nicht mehr eingewirkt werden muss.


2.4 Frist bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen

An der Auffassung, wonach bei steuerlich nicht beratenen Steuerpflichtigen ein Verspätungszuschlag in der Regel erst festzusetzen ist, wenn die Steuererklärung nach dem 30.09. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben wird, und zwar auch dann, wenn kein Fristverlängerungsantrag gestellt wurde, wird nicht mehr festgehalten. In diesen Fällen gelten die allgemeinen Kriterien zur Ausübung des Ermessens.


2.5 Erstattungsfälle

In Erstattungsfällen ist zwar die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BFH vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693). In diesen Fällen sollte aber ein Verspätungszuschlag nur ausnahmsweise und nach sorgfältiger Prüfung der Verschuldensfrage festgesetzt werden.

Gerechtfertigt ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in Erstattungsfällen bei erheblicher Fristüberschreitung oder bei schwerwiegendem Verschulden (BFH-Urteil vom 26.4.1989, BStBl 1989 II S. 693).Ein Fall schwerwiegenden Verschuldens kann z.B. dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige die Erklärung wiederholt und hartnäckig verspätet abgibt und so durch sein Verhalten das Interesse des Finanzamts an einem planvollen und nicht unnötig verzögerten Veranlagungsgeschäft erheblich beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 11.6.1997, BStBl 1997 II S. 642; FG Münster vom 7.11.1995, EFG 1996 S. 305).

Da eine (maschinelle) Kappung auf 50 v.H. der Abschlusszahlung (vgl. Tz. 3.1 Buchstabe a) nicht möglich ist, sollte die Eingabe – anders als in Nachzahlungsfällen – nur als EUR-Betrag erfolgen. Bei nur geringem Verschulden sollte indessen von der Festsetzung des Verspätungszuschlags abgesehen werden (vgl. Fach 5 Teil 39 DA-ADV).


2.6 Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

Werden Steuererklärungen vorzeitig angefordert, so können bei Nichteinhaltung der gesetzten Fristen Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für eine vorzeitige Anforderung tatsächlich vorliegen und dass vorzeitig angeforderte Steuererklärungen zeitnah veranlagt werden.


2.7 Steuerfestsetzung von 0, – EUR

Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags setzt voraus, dass eine Steuer von mehr als 0 EUR festgesetzt wird; beträgt die Steuer 0 EUR oder führt der Bescheid zu einer „negativen Steuer”, kann ein Verspätungszuschlag nicht festgesetzt werden (BFH-Urteil vom 16.5.1995, BStBl 1996 II S. 259 und BFH-Urteil vom 27.6.1989, BStBl 1989 II S. 955).


2.8 Kleinbetragsregelung

Verspätungszuschläge von weniger als 10 EUR sind nicht festzusetzen (Fach 5 Teil 39 S. 2 Tz. 2.2 DA-ADV).


3. Auswahlermessen (Höhe des Verspätungszuschlags)

3.1 Berechnungsmethoden

Ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags dem Grunde nach berechtigt, sind im Hinblick auf § 152 Abs. 2 AO Ermessenserwägungen zur Höhe des Verspätungszuschlags anzustellen. Das Ergebnis dieser Ermessenserwägungen kann durch das Rechnerprogramm (ADV) auf zweierlei Weise umgesetzt werden (Fach 5 Teil 39 S. 1 Tz. 2 DA-ADV):

1.

Berechnung des Verspätungszuschlags durch Eingabe der Verspätung in angefangenen Monaten (Methode a). Der Verspätungszuschlag wird dann mit 0,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (festgesetzte Steuer), höchstens jedoch 250 EUR für jeden angefangenen Monat der Fristüberschreitung berechnet. Weiterhin wird der Verspätungszuschlag programmgesteuert auf 50 v.H. der Abschlusszahlung begrenzt; er beträgt jedoch mindestens 25 EUR.

2.

Eingabe des für ermessensgerecht erachteten Verspätungszuschlags in EUR- bzw. DM-Beträgen (Methode b).

Im Regelfall ist aus Gründen der Arbeitserleichterung und der Gleichmäßigkeit der Festsetzungen nach Methode a zu verfahren.

Für die maschinelle Festsetzung von Verspätungszuschlägen im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- bzw. Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren gelten besondere Regelungen (vgl. Fach 55 Teil 39 DA-ADV).


3.2 Konkretisierung der Bemessungskriterien bei maschineller Berechnung

Auch das Verfahren nach Methode a ersetzt die nach § 152 Abs. 2 AO anzustellenden Ermessenserwägungen nicht. Es dient lediglich dazu, das pflichtgemäß auszuübende Ermessen zur Höhe des Verspätungszuschlags betragsmäßig zu konkretisieren. Den nach § 152 Abs. 2 AO zu berücksichtigenden Ermessenskriterien wird wie folgt Rechnung getragen:

3.2.1 Dauer der Fristüberschreitung

Maßgebend ist der Zeitraum vom Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist bzw. der gewährten Fristverlängerung bis zum Eingang der Steuererklärung bzw. bei Nichtabgabe bis zur abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens. Mit der Ermittlung und der anschließenden Anweisung der Dauer der Verspätung (Fach 5 Teil 39 S. 1 Tz. 2 DA-ADV) wird dieses Kriterium in die Berechnung des Verspätungszuschlags einbezogen und somit angemessen berücksichtigt.

Es ist nicht zulässig, eine von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Dauer der Fristüberschreitung einzugeben, um eine höhere oder niedrigere Zuschlagsfestsetzung zu erreichen. Für diesen Fall ist nach Methode b vorzugehen.


3.2.2 Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist an den erzielten Einkünften oder dem Vermögen zahlenmäßig ablesbar (BFH vom 30.4.1987, BStBl 1987 II S. 543). Sie kommt somit auch in der hierauf entfallenden Steuer zum Ausdruck. Dem wird bei der maschinellen Berechnung (Fach 5 Teil 39 S. 2 Tz. 2.1 DA-ADV) Rechnung getragen, indem grundsätzlich die festgesetzte Steuer als Bemessungsgrundlage dient.


3.2.3 Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs und aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogene (Zins-)Vorteile

Die Höhe des sich aus der Festsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs wird durch die Kappung auf 50 v.H. der Abschlusszahlung (vgl. Tz. 3.1a) angemessen berücksichtigt. Der Verspätungszuschlag ist ähnlich dem Säumniszuschlag ein Druckmittel eigener Art. Mit dem Säumniszuschlag in Höhe von 1 v.H. ist u.a. ein Zinseffekt verbunden, den die Rechtsprechung in Anlehnung an Stundungs- und Aussetzungszinsen verschiedentlich mit 0,5 v.H. pro Monat angenommen hat. Mit Einführung der Vollverzinsung im Sinne des § 233a AO ist der Zinsgewinn aufgrund der verspätet entrichteten Abschlusszahlung grundsätzlich durch die Verzinsung der Steuernachzahlung abgegolten. Eine Erhöhung des maschinell berechneten Verspätungszuschlags um einen Zinsvorteil ist daher grundsätzlich nicht erforderlich; vielmehr wirkt er durch die Bemessung mit 0,5 v.H. je angefangenen Monat in voller Höhe als Druckmittel.


3.2.4 Grad des Verschuldens

Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags ist der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. In der Regel ist das Verschulden durch die Berechnung nach Methode a abgegolten. In besonders gelagerten Einzelfällen – z.B. bei hartnäckiger Säumnis über Jahre hinweg – kann ausnahmsweise eine über die maschinelle Berechnung (Methode a) hinausgehende Festsetzung nach Methode b angezeigt sein.

3.2.5 Festsetzung außerhalb des maschinellen Verfahrens

Soweit eine Unterstützung durch das Rechnerprogramm bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nicht möglich ist (z.B. im Feststellungsverfahren und in Erstattungsfällen), sind die bei der maschinellen Berechnung zu berücksichtigenden Grundsätze anzuwenden. In allen Fällen, in denen der Verspätungszuschlag nicht durch das Rechnerprogramm berechnet, sondern als EUR-Betrag eingegeben wird, ist die Ermessensausübung im Hinblick auf die Höhe des Verspätungszuschlags in einem Aktenvermerk niederzulegen.


4. Auswirkung von Änderungen bzw. Berichtigungen von Steuerbescheiden auf bereits festgesetzte Verspätungszuschläge

4.1 Prüfung des Fortbestands der seinerzeitigen Zuschlagsfestsetzung

War in einem Steuerbescheid ein Verspätungszuschlag festgesetzt und wird die Steuerschuld durch Änderungsbescheid oder Einspruchsentscheidung herabgesetzt, so hat das FA zu prüfen, in welchem Umfang die für die Festsetzung des Zuschlags maßgebenden Gesichtspunkte noch gegeben sind. Denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Gesichtspunkte geändert. Damit kann sich zumindest ein Teil der bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags angestellten Ermessenserwägungen als unzutreffend darstellen, so dass die Zuschlagsfestsetzung rechtswidrig ist (BFH vom 29.3.1979, BStBl 1979 II S. 641). Die Zuschlagsfestsetzung ist auch dann erneut in vollem Umfang zu überprüfen, wenn sie bereits unanfechtbar ist.


4.2 Orientierung der erneuten Ermessensabwägung an dem bisher eingesetzten maschinellen Verfahren

Die erneute Ermessensabwägung hat sich an dem bisher eingesetzten maschinellen Verfahren zu orientieren.

4.2.1 Berechnung des Verspätungszuschlags durch Eingabe der Dauer der Verspätung (Methode a)

4.2.1.1 Durch die Änderung (Herabsetzung) der Besteuerungsgrundlage hat sich auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verspätungszuschlags gemindert. Der Verspätungszuschlag ist grundsätzlich durch Eingabe der Dauer der Verspätung neu zu berechnen. Der neu berechnete Verspätungszuschlag wird regelmäßig ermessensgerecht sein.

4.2.1.2 Einen Sonderfall stellt der Verspätungszuschlag dar, der in einem Schätzungsfall festgesetzt worden ist. Hier hat sich nach Eingang der Steuererklärung nicht nur die Bemessungsgrundlage geändert. Vielmehr steht nunmehr auch die bisher nicht bekannte Dauer der Verspätung fest (s. Tz. 3.2.1). Durch die Eingabe der tatsächlichen Dauer der Verspätung ist der Verspätungszuschlag grundsätzlich neu zu berechnen. Der neu berechnete Verspätungszuschlag wird regelmäßig ermessensgerecht sein.

4.2.2 Berechnung des Verspätungszuschlags durch Eingabe des zu überprüfenden Zuschlags in vollen EUR-Beträgen (Methode b)

Zu prüfen ist, ob die aktenkundigen Bemessungskriterien unverändert geblieben sind. Ist dies der Fall, ist auch der Verspätungszuschlag unverändert zu lassen. Andernfalls ist er den geänderten Verhältnissen anzupassen und neu einzugeben.


4.3 Beibehaltung des zuvor festgesetzten Verspätungszuschlags im Falle des Erlasses eines geänderten Steuerbescheids als erneute Festsetzung

Wird bei Erlass eines geänderten Steuerbescheids ein bereits zuvor festgesetzter Verspätungszuschlag in unveränderter Höhe beibehalten, so liegt darin nach Auffassung des BFH vom 20.9.1990, BStBl 1991 II S. 2 eine erneute Festsetzung. Das gilt auch, wenn der Zuschlag im Festsetzungsteil nicht erneut ausgewiesen wird, in den Erläuterungen aber auf das Fortbestehen der Zuschlagsfestsetzung hingewiesen ist. War bereits gegen die ursprüngliche Zuschlagsfestsetzung Einspruch erhoben, wird die erneute (unveränderte) Festsetzung gemäß § 365 Abs. 3 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Es bedarf mithin keiner erneuten Einlegung eines Einspruchs. In allen Fällen, in denen die Überprüfung des Verspätungszuschlags nicht zu dessen Änderung führt, sind die Gründe hierfür aktenkundig zu machen (Vermerk).


5. Sonstige Grundsätze

5.1 Festsetzung eines Verspätungszuschlags gegenüber zusammenveranlagten Ehegatten

Einem Bescheid, mit dem gegenüber zusammen veranlagten Ehegatten ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, mangelt es nicht an der inhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 119 Abs. 1 AO. Der Bescheid geht davon aus, dass beiden Ehegatten gemeinsam und ungeteilt eine Fristversäumnis zur Last gelegt wird und deswegen ohne Hinterfragung der internen ehelichen Verhältnisse von einer gemeinsamen Verantwortlichkeit beider Ehegatten ausgegangen wird. Beide Ehegatten schulden den Verspätungszuschlag als Gesamtschuldner (BFH vom 9.4.1987, BStBl 1987 II S. 540, 19.5.1987, BStBl 1987 II S. 590 und 28.8.1987, BStBl 1987 II S. 836).


5.2 Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Personenmehrheiten und in anderen Fällen der gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

5.2.1 Adressat der Zuschlagsfestsetzung

Erklärungspflichtig sind Personengesellschaften als Steuerschuldner hinsichtlich der Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 1 und 3 UStG) und der Gewerbesteuererklärung (§ 14a GewStG). Insoweit ist ein Verspätungszuschlag gegen die Gesellschaft festzusetzen.

Hinsichtlich der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einheitswerte im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO sowie der Einkünfte im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ist dagegen nicht die Personenvereinigung, sondern jeder Beteiligte, dem das Ergebnis der Feststellung zuzurechnen ist, erklärungspflichtig (BFH vom 21.5.1987, BStBl 1987 II S. 764). Ein Verspätungszuschlag kann daher in diesen Fällen nicht gegen die Personenvereinigung festgesetzt werden. Er ist vielmehr grundsätzlich gegen den Feststellungsbeteiligten festzusetzen, der gegenüber dem FA in Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten oder als Empfangsbevollmächtigter hervorgetreten ist (AEAO zu § 152 Tzn. 1 und 4). Im Bescheid ist der betreffende Feststellungsbeteiligte als Inhaltsadressat und Schuldner und nicht nur als Bekanntgabeadressat zu bezeichnen (AEAO zu § 122 Nr. 1.3 und 1.4). Die Bekanntgabe erfolgt nicht „für” die Personengesellschaft, da sich die Festsetzung mit ihrem Regelungsinhalt gegen den Feststellungsbeteiligten selbst richtet.

5.2.2 Bemessungsgrundlage für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der gesonderten (und ggf. einheitlichen) Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Im Hinblick auf die Begrenzung des Verspätungszuschlags durch § 152 Abs. 2 Satz 1 AO kommt eine Festsetzung nur in Betracht, wenn die festgestellte Besteuerungsgrundlage positiv ist, mithin zu einer Erhöhung der Steuer im Folgebescheid führt. In den Feststellungsbescheid ist ein Hinweis auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags aufzunehmen. Die Festsetzung des Zuschlags selbst soll nicht im Feststellungsbescheid, sondern stets durch besonderen Bescheid erfolgen. Hierbei ist der Vordruck Nr. 605/122 zu verwenden.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Verspätungszuschlags ist die geschätzte – nicht die sich tatsächlich für den Folgebescheid ergebende – steuerliche Auswirkung. Dabei ist von folgenden Werten auszugehen:

1.

Gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften

– 25 v.H. bei Einkünften bis

25.000 EUR

– 30 v.H. bei Einkünften bis

125.000 EUR

– 35 v.H. bei Einkünften bis

250.000 EUR

– 40 v.H. bei Einkünften von

mehr als 250.000 EUR

2.

Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 KStG

In entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes ist grundsätzlich von einer steuerlichen Auswirkung von 4.000 EUR auszugehen, wenn die steuerliche Auswirkung im Einzelfall nicht beträchtlich höher ist.

3.

Gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO

◦ 4 v.T. des Wertes der steuerpflichtigen Wirtschaftsgüter (ggf. abzüglich der in die gesonderte Feststellung einbezogenen Schulden und sonstige Abzüge)

4.

Einheitswertfeststellung Betriebsvermögen

◦ 30 v.T. des Einheitswerts

5.

Einheitswertfeststellung Grundvermögen, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

◦ 60 v.T. des Einheitswerts

6.

Gesonderte Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften

◦ 5 v.T. des Werts der Anteile

7.

Gesonderte Feststellung von Bedarfswerten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer sowie auf Anzeigen nach § 19 GrEStG beruhende gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG:

◦ Der Verspätungszuschlag ist nach der tatsächlichen steuerlichen Auswirkung zu bemessen. Die zuständige Stelle soll deshalb in einschlägigen Fällen im Feststellungsbescheid vermerken, dass die Festsetzung eine Verspätungszuschlags vorbehalten bleibt. Sofern sie die Steuer nicht selbst festsetzt, soll sie die steuerfestsetzende Stelle außerdem bitten, ihr zu gegebener Zeit die Höhe der festgesetzten Steuer mitzuteilen und nach Erhalt der Mitteilung ggf. einen Verspätungszuschlag festsetzen.


5.3 Zuschlagsfestsetzung gegen eine Kapitalgesellschaft

Ein Verspätungszuschlag darf auch gegen eine Kapitalgesellschaft festgesetzt werden. Ob der Zuschlag gegen die Gesellschaft selbst oder den verantwortlichen gesetzlichen Vertreter festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Festsetzung gegen den gesetzlichen Vertreter statt gegen die Kapitalgesellschaft kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BFH vom 12.12.1990, BStBl 1991 II S. 384, AEAO zu § 152 Nr. 1).


5.4 Zuschlagsfestsetzung zur Umsatzsteuer

5.4.1 Festsetzung von Verspätungszuschlägen sowohl bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als auch bei der Jahres-Umsatzsteuer

Werden Verspätungszuschläge sowohl zu den Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als auch zur Jahres-Umsatzsteuer festgesetzt, ist es möglich, dass die Verspätungszuschläge insgesamt mehr als 10 v.H. der Jahres-Umsatzsteuer oder mehr als 25.000 EUR betragen. Die festgesetzten Verspätungszuschläge werden dadurch nicht rechtswidrig. Sie sind deshalb nicht (auch nicht teilweise) zurückzunehmen. Denn für die Anwendung der Höchstgrenze bzw. des Höchstbetrags ist nur auf die jeweilige festgesetzte Steuer (also auf die für den einzelnen Voranmeldungszeitraum angemeldete oder festgesetzte Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. auf die angemeldete oder festgesetzte Jahres-Umsatzsteuer) abzustellen (BFH-Urteil vom 16.5.1995, BStBl 1996 II S. 259). Die Aussage des zweiten Leitsatzes dieses BFH-Urteils ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden (BMF-Schreiben vom 25.4.1996, IV A 4 – S 0323 – 6/96, BStBl 1996 I S. 582).

5.4.2 Verspätungszuschlag bei verspäteter Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Wegen einer verspäteten Anmeldung der Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden (Abschnitt 18.4 Abs. 3 UStAE, BFH-Urteil vom 7.7.2005, BStBl 2005 II S. 813). Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.


5.5 Zeitpunkt der Festsetzung

Verspätungszuschläge sind regelmäßig mit der Steuer, dem Steuermessbetrag oder der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlage festzusetzen (§ 152 Abs. 3, Abs. 4 AO).

Ergeht ein Steuerbescheid, ohne dass zugleich ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, so liegt hierin grundsätzlich kein Verzicht auf die Erhebung eines Verspätungszuschlags. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte in diesen Fällen im Steuerbescheid darauf hingewiesen werden, dass eine Zuschlagsfestsetzung vorbehalten bleibt.

§ 152 Abs. 3 AO erlaubt der Finanzbehörde in begründeten Ausnahmefällen, von einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen (BFH-Urteil vom 13.4.2010, BStBl 2010 II S. 815). Gründe dafür, den Verspätungszuschlag nicht mit der Steuer festzusetzen, können z.B. gegeben sein, wenn zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch ermittelt werden muss, ob die Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 und des Abs. 2 AO vorliegen, oder welche Umstände und Tatsachen in die Ermessensentscheidung einzubeziehen sind.

Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen einer Jahresfrist nachgeholt werden (BFH-Urteil vom 10.10.2001, BStBl 2002 II S. 124).

Bei der im Rahmen dieser Zuschlagsfestsetzung auszuübenden Ermessensentscheidung ist folgendes zu beachten:

Wird der Verspätungszuschlag innerhalb eines Monats nach Erlass des Steuerbescheids festgesetzt, bedarf dies keiner besonderen Begründung, da die Festsetzung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Steuerbescheid erfolgt. Bei der Festsetzung zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere nach Ablauf von 12 Monaten nach Erlass des Steuerbescheids, ist regelmäßig eine besondere Begründung für die isolierte Festsetzung des Verspätungszuschlags erforderlich.

AO 1977 § 152 FinMin Nordrhein-Westfalen, 25.8.2011, S 0323

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Verspätungszuschlag

GewStG 
GewStG § 14b Verspätungszuschlag

AO 
AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 152 Verspätungszuschlag

AEAO 
AEAO Zu § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

LStR 
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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