Testament und Erbschaftssteuer


 

Willkommen auf meiner Seite Testament,

Testamentund vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin. Haben Sie sich in letzter Zeit verstärkt mit der Vermögensnachfolge auseinander gesetzt? Wenn ja, dann haben Sie in diesem Zusammenhang vielleicht bereits ein Testament verfasst. Mit dem Testament gibt Ihnen der Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem Sie nicht nur Ihre Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt, das Testament ist entsprechend verfasst, können Sie damit auch die steuerliche Seite optimal planen und gestalten. Gerne berate ich Sie persönlich, wie Sie Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuern sparen können.
 

Erbrechtsreform verabschiedet

Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts hat alle parlamentarischen Hürden genommen und wird zum 1.1.2010 in Kraft treten. Es gilt dann für alle Erbfälle, die sich ab dem 1.1.2010 ereignen. Für Erbfälle vor diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Wesentlich ist aber, dass sich einige Vorschriften des neuen Gesetzes auch auf vergangene Sachverhalte beziehen. Im Rahmen bisheriger Gestaltungen muss daher geprüft werden, ob Änderungen erforderlich sind. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

 

Verjährungsfragen

Bisher betrug die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche 30 Jahre. Ab 2010 gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Beim Pflichtteilsanspruch ergibt sich als Veränderung, dass die Frist erst mit dem Ende des Jahres beginnt, zu dem der Erbfall eingetreten ist. Von erheblicher Bedeutung ist eine Änderung des § 207 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche zwischen Eltern und Kindern jetzt nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr, sondern bis zum 21. Lebensjahr des Kindes gehemmt. Dies ist von besonderer Bedeutung etwa für Pflichtteilsansprüche von minderjährigen Kindern gegen einen Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils. Eine klassische Fallkonstellation ist das sog. "Berliner Testament"

 

Anrechnung von Pflegeleistungen

Die Ansprüche für Pflegeleistungen waren ein viel diskutiertes Thema. Hier hat der Gesetzgeber nur eine "kleine Reform" vorgenommen. Nach alter Rechtslage war es so, dass Pflegeleistungen nur dann berücksichtigt werden konnten, wenn der pflegende Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Künftig darf der Abkömmling auch nebenberuflich pflegen, d. h., an dem Verzicht für berufliches Einkommen wird nicht mehr festgehalten. Zu berücksichtigen ist, dass bei Erbfällen nach dem 1.1.2010 auch Sachverhalte, die sich bereits in der Vergangenheit ereignet haben und unter diese Vorschrift passen, zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass vor dem 1.1.2010 erbrachte Pflegeleistungen nach neuem Recht zu beurteilen sind, sofern der Erbfall nach dem 31.12.2009 eintritt.


Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten

Nach bisheriger Rechtslage musste zwischen dem Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil kleiner oder gleich groß war wie der Pflichtteil und dem Fall, dass der Erbteil größer war als der Pflichtteil unterschieden werden. Diese Differenzierung ist im Interesse einer Vereinfachung ersatzlos entfallen. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann stets die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass sein Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde.


Schenkungen des Erblassers

Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, besteht nach bisheriger Rechtslage für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern die Schenkung nicht mehr als 10 Jahre zurücklag, gerechnet von dem Erbfall. Sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben ging es bisher, je näher der Ablauf der 10-Jahresfrist heranrückte, um "Alles oder Nichts", d. h., ob die Schenkung in den sog. "Ergänzungsnachlass" einfließt oder nicht. Starb der Erblasser nur eine Tag "zu früh", wurde die Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch in vollem Umfang zum Nachlass und erhöhte den Pflichtteilsergänzungsanspruch. Nach neuem Recht besteht eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung von Schenkungen nur noch in folgenden Abstufungen:

  •  im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe;

  •  im 2. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90 %,

  •  im 3. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 80 % usw.

Eine Ausnahme stellen weiterhin Schenkungen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner dar. Da die Abschmelzung des Schenkungswertes an den Lauf der 10-Jahresfrist gekoppelt ist und der Fristbeginn bei Ehegattenschenkungen und ehebedingten Zuwendungen auf das Eheende aufgeschoben ist, findet eine Abschmelzung nicht vor Auflösung der Ehe statt.


Stundung des Pflichtteils

Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen soll künftig erleichtert werden und ist nicht nur - wie bisher - auf pflichtteilsberechtigte Erben beschränkt. Allerdings ist die Hürde für ein berechtigtes Stundungsbegehren immer noch recht hoch. Die künftige Praxis wird zeigen, ob es im Ergebnis zu einer Erleichterung kommt.

Sie haben nun einen Überblick über die Erbrechtsreform erhalten. Brandaktuell ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung eine Erleichterung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer plant, die erst zum 1.1.2009 grundlegend reformiert wurde. Die geplanten Erleichterungen betreffen die zentralen Kritikpunkte der bisherigen Reform. Die Begünstigungsregelungen im Zuge einer Unternehmensnachfolge sowie die Steuersätze für nahe Verwandte einerseits und fremden Dritten andererseits, die bisher identisch sind. Die Neuregelungen bei den Begünstigungsregelungen sollen die Krisenfestigkeit und Planungssicherheit der Unternehmer erhöhen sowie zur Erleichterung im Mittelstand beitragen.

 

Testament und Erbschaftssteuer

Egal, ob Sie nun ein Einzeltestament errichtet haben oder erstellen wollen, oder ob Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die Erbfolge, dem Umgang der Erben mit dem Nachlass sowie auf die Besteuerung des Nachlasses einzuwirken. Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern - und bei Bedarf steuerlich anpassen.

Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament). Solche Berliner Testamente gehören zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe für eine solche Gestaltung sprechen.

Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch der Worte "Erbe" oder "erbt" usw.

Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des Nachlasses mittels einer Teilungsanordnung, sondern der jeweilige Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem stärker steuerbelasteten Erben eine Immobilie mit besonders niedrigem Steuerwert zuwenden, würde im Erbfall nichts nützen. Sie müssen stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist.

Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern: Angenommen, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben Immobilienvermögen im Steuerwert von 4 Mio. €. Ihre Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach Abzug ihrer Freibeträge jeweils 795.000 € zu versteuern und müssten jeweils rund 150.000 € an Erbschaftsteuer, zusammen also 300.000 € zahlen. Ihre Ehefrau erhält ihren Teil als Zugewinnausgleich steuerfrei.

Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 563.000 €) voll genutzt würde.

 

Generation Skipping bei der Erbschaftssteuer

Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Solche Generationen überspringende Zuwendungen werden als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des "Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation ein Steuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines Erbgangs und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration geht ein Freibetrag verloren, nämlich der Freibetrag, den die so genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass das "Generation-Skipping" nur dann funktioniert, wenn Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden. Die optimale Testamentsgestaltung durch das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Auch sollten hier die Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.

 

Testament und Anordnung von Vermächtnissen

Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer ersparen, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen und gezielt zuordnen. Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das ist besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen. Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a. die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden, die mit einem niedrigeren Steuerwert bewertet oder sogar steuerfrei sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit niedrig bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.

Beispiel: Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere im Verkehrs- und Steuerwert von 1,4 Mio. €; Grundstücke im Verkehrswert von 1 Mio. € und Steuerwert von 600.000 €. Setzt E das Kind und die Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden rund 500.000 € an Erbschaftsteuer anfallen, 150.000 € beim Kind und ca. 350.000 € bei der Lebensgefährtin. Der steuerlich beratene Senior wird dagegen das Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch testamentarisches Vermächtnis das Grundstück im Verkehrswert von 1 Mio. € (Steuerwert 600.000 €) mit 200.000 € Bargeld zuwenden. Dies allein würde rund 30.000 € an Erbschaftsteuer sparen.

Alles Weitere unter steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten sollten wir in einem persönlichen Gespräch erörtern. Ich freue mich auf dieses Gespräch. Folgende Dokumente oder Angaben werden zur Vorbereitung eines Erstgesprächs benötigt bzw. sollten erstellt werden, sofern sie noch nicht vorhanden sind:

 

Checkliste Erbschaftssteuer

  • aktuelle Vermögensaufstellung,

  • Gesellschaftsverträge und Jahresabschlüsse des Unternehmens der letzten 3 Geschäftsjahre,

  • Immobilienliste, einschließlich aktueller Grundbuchauszüge,

  • Versicherungspolicen,

  • ggf. bereits errichtete Testamente bzw. Erbverträge, auch von Eltern und Verwandten, soweit sich daraus Bindungswirkungen ergeben,

  • Schenkungsverträge und Auflistung von Vorschenkungen,

  • Pflichtteils- und Erbteilsverzichtsverträge,

  • persönliche Bedarfsplanung,

  • ggf. persönliche Vorstellungen zur Unternehmensnachfolge.

 

E-Mail: Testament@SteuerSchroeder.de

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112


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