Willkommen auf meiner Seite
Testament,
und
vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und ich
bin seit über 10 Jahren selbstständiger
Steuerberater in Berlin. Haben Sie sich in letzter Zeit verstärkt mit der
Vermögensnachfolge auseinander gesetzt? Wenn ja, dann haben Sie in
diesem Zusammenhang vielleicht bereits ein Testament
verfasst. Mit dem Testament gibt Ihnen der
Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem Sie nicht nur
Ihre Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt,
das Testament ist entsprechend verfasst, können Sie damit auch die
steuerliche Seite optimal planen und gestalten. Gerne berate ich Sie
persönlich, wie Sie Erbschaftsteuer bzw.
Schenkungssteuern sparen können.
Erbrechtsreform verabschiedet
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts hat alle
parlamentarischen Hürden genommen und wird zum 1.1.2010 in Kraft
treten. Es gilt dann für alle Erbfälle, die sich ab dem 1.1.2010
ereignen. Für Erbfälle vor diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen
Vorschriften weiter. Wesentlich ist aber, dass sich einige
Vorschriften des neuen Gesetzes auch auf vergangene Sachverhalte
beziehen. Im Rahmen bisheriger Gestaltungen muss daher geprüft werden,
ob Änderungen erforderlich sind. Die wesentlichen Änderungen im
Überblick:
Verjährungsfragen
Bisher betrug die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche 30
Jahre. Ab 2010 gilt eine 3-jährige Verjährungsfrist. Beim
Pflichtteilsanspruch ergibt sich als Veränderung, dass die Frist
erst mit dem Ende des Jahres beginnt, zu dem der Erbfall eingetreten
ist. Von erheblicher Bedeutung ist eine Änderung des § 207 BGB. Nach
dieser Vorschrift sind Ansprüche zwischen Eltern und Kindern jetzt
nicht mehr bis zum 18. Lebensjahr, sondern bis zum 21. Lebensjahr
des Kindes gehemmt. Dies ist von besonderer Bedeutung etwa für
Pflichtteilsansprüche von minderjährigen Kindern gegen einen
Elternteil nach dem Tode des anderen Elternteils. Eine klassische
Fallkonstellation ist das sog. "Berliner Testament"
Anrechnung von Pflegeleistungen
Die Ansprüche für Pflegeleistungen waren ein viel diskutiertes
Thema. Hier hat der Gesetzgeber nur eine "kleine Reform"
vorgenommen. Nach alter Rechtslage war es so, dass Pflegeleistungen
nur dann berücksichtigt werden konnten, wenn der pflegende
Abkömmling auf berufliches Einkommen verzichtet hatte. Künftig darf
der Abkömmling auch nebenberuflich pflegen, d. h., an dem Verzicht
für berufliches Einkommen wird nicht mehr festgehalten. Zu
berücksichtigen ist, dass bei Erbfällen nach dem 1.1.2010 auch
Sachverhalte, die sich bereits in der Vergangenheit ereignet haben
und unter diese Vorschrift passen, zu berücksichtigen sind. Dies
bedeutet, dass vor dem 1.1.2010 erbrachte Pflegeleistungen nach
neuem Recht zu beurteilen sind, sofern der Erbfall nach dem
31.12.2009 eintritt.
Das Ausschlagungsrecht des Pflichtteilsberechtigten
Nach bisheriger Rechtslage musste zwischen dem Fall, dass der dem
Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil kleiner oder gleich
groß war wie der Pflichtteil und dem Fall, dass der Erbteil größer
war als der Pflichtteil unterschieden werden. Diese Differenzierung
ist im Interesse einer Vereinfachung ersatzlos entfallen. Der
pflichtteilsberechtigte Erbe kann stets die Erbschaft ausschlagen
und seinen Pflichtteil verlangen. Einzige Voraussetzung ist, dass
sein Erbteil durch die Einsetzung eines Nacherben, eine
Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung beschränkt ist
oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert wurde.
Schenkungen des Erblassers
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, besteht nach
bisheriger Rechtslage für pflichtteilsberechtigte Angehörige ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch, sofern die Schenkung nicht mehr als
10 Jahre zurücklag, gerechnet von dem Erbfall. Sowohl für den
Pflichtteilsberechtigten als auch für den Erben ging es bisher, je
näher der Ablauf der 10-Jahresfrist heranrückte, um "Alles oder
Nichts", d. h., ob die Schenkung in den sog. "Ergänzungsnachlass"
einfließt oder nicht. Starb der Erblasser nur eine Tag "zu früh",
wurde die Schenkung so behandelt, als gehöre sie noch in vollem
Umfang zum Nachlass und erhöhte den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Nach neuem Recht besteht eine Pflicht zur Pflichtteilsergänzung von
Schenkungen nur noch in folgenden Abstufungen:
-
im 1. Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe;
-
im 2. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 90 %,
-
im 3. Jahr vor dem Erbfall nur noch in Höhe von 80 % usw.
Eine Ausnahme stellen weiterhin Schenkungen an den Ehegatten oder
eingetragenen Lebenspartner dar. Da die Abschmelzung des
Schenkungswertes an den Lauf der 10-Jahresfrist gekoppelt ist und
der Fristbeginn bei Ehegattenschenkungen und ehebedingten
Zuwendungen auf das Eheende aufgeschoben ist, findet eine
Abschmelzung nicht vor Auflösung der Ehe statt.
Stundung des Pflichtteils
Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen soll künftig erleichtert
werden und ist nicht nur - wie bisher - auf pflichtteilsberechtigte
Erben beschränkt. Allerdings ist die Hürde für ein berechtigtes
Stundungsbegehren immer noch recht hoch. Die künftige Praxis wird
zeigen, ob es im Ergebnis zu einer Erleichterung kommt.
Sie haben nun einen Überblick über die Erbrechtsreform erhalten.
Brandaktuell ist zugleich darauf hinzuweisen, dass die
Bundesregierung eine Erleichterung bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer plant, die erst zum 1.1.2009 grundlegend reformiert
wurde. Die geplanten Erleichterungen betreffen die zentralen
Kritikpunkte der bisherigen Reform. Die Begünstigungsregelungen im
Zuge einer Unternehmensnachfolge sowie die Steuersätze für nahe
Verwandte einerseits und fremden Dritten andererseits, die bisher
identisch sind. Die Neuregelungen bei den Begünstigungsregelungen
sollen die Krisenfestigkeit und Planungssicherheit der Unternehmer
erhöhen sowie zur Erleichterung im Mittelstand beitragen.
Testament und Erbschaftssteuer
Egal, ob Sie nun ein Einzeltestament errichtet haben oder erstellen
wollen, oder ob Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches
Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die
Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die Erbfolge, dem
Umgang der Erben mit dem Nachlass sowie auf die Besteuerung des
Nachlasses einzuwirken. Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum
Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern -
und bei Bedarf steuerlich anpassen.
Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine gegenseitige
Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner
Testament). Solche Berliner Testamente gehören zu den
steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament
sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche
Gründe für eine solche Gestaltung sprechen.
Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung
Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst
verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch
der Worte "Erbe" oder "erbt" usw.
Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für
Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die Erbschaftsteuer
ausschließlich aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass
bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des
Nachlasses mittels einer Teilungsanordnung, sondern der jeweilige
Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die
Erbschaftsteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem stärker
steuerbelasteten Erben eine Immobilie mit besonders niedrigem
Steuerwert zuwenden, würde im Erbfall nichts nützen. Sie müssen
stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote
bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt
ist.
Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern:
Angenommen, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben
Immobilienvermögen im Steuerwert von 4 Mio. €. Ihre Ehefrau hat
keinen Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung
würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den
überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder
jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach Abzug ihrer
Freibeträge jeweils 795.000 € zu versteuern und müssten jeweils rund
150.000 € an Erbschaftsteuer, zusammen also 300.000 € zahlen. Ihre
Ehefrau erhält ihren Teil als Zugewinnausgleich steuerfrei.
Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel
die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales
Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau
neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der
besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 563.000 €) voll genutzt
würde.
Generation Skipping bei der Erbschaftssteuer
Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter
Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für
Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu
übertragen. Solche Generationen überspringende Zuwendungen werden
als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des
"Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen
einer Generation ein Steuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten
würde. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch
entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings
auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines Erbgangs
und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration
geht ein Freibetrag verloren, nämlich der Freibetrag, den die so
genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu
bedenken, dass das "Generation-Skipping" nur dann funktioniert, wenn
Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend
gemacht werden. Die optimale Testamentsgestaltung durch das
Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb-
und steuerrechtlichen Beratung. Auch sollten hier die
Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden,
damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.
Testament und Anordnung von Vermächtnissen
Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer
ersparen, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen und
gezielt zuordnen. Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte
einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das ist
besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen
in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte
Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen.
Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a.
die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der
Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung
dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden,
die mit einem niedrigeren Steuerwert bewertet oder sogar steuerfrei
sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte
Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum
Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit niedrig
bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.
Beispiel: Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind
und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am
Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere im Verkehrs- und
Steuerwert von 1,4 Mio. €; Grundstücke im Verkehrswert von 1 Mio. €
und Steuerwert von 600.000 €. Setzt E das Kind und die
Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden rund 500.000 € an
Erbschaftsteuer anfallen, 150.000 € beim Kind und ca. 350.000 € bei
der Lebensgefährtin. Der steuerlich beratene Senior wird dagegen das
Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch
testamentarisches Vermächtnis das Grundstück im Verkehrswert von 1
Mio. € (Steuerwert 600.000 €) mit 200.000 € Bargeld zuwenden. Dies
allein würde rund 30.000 € an Erbschaftsteuer sparen.
Alles Weitere unter steuerlichen und
betriebswirtschaftlichen Aspekten sollten wir in einem persönlichen
Gespräch erörtern. Ich freue mich auf dieses Gespräch. Folgende
Dokumente oder Angaben werden zur Vorbereitung eines Erstgesprächs
benötigt bzw. sollten erstellt werden, sofern sie noch nicht
vorhanden sind:
Checkliste Erbschaftssteuer
-
aktuelle Vermögensaufstellung,
-
Gesellschaftsverträge und
Jahresabschlüsse des Unternehmens der letzten 3 Geschäftsjahre,
-
Immobilienliste, einschließlich
aktueller Grundbuchauszüge,
-
Versicherungspolicen,
-
ggf. bereits errichtete
Testamente bzw. Erbverträge, auch von Eltern und Verwandten,
soweit sich daraus Bindungswirkungen ergeben,
-
Schenkungsverträge und
Auflistung von Vorschenkungen,
-
Pflichtteils- und
Erbteilsverzichtsverträge,
-
persönliche Bedarfsplanung,
-
ggf. persönliche Vorstellungen
zur Unternehmensnachfolge.
E-Mail:
Testament@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder,
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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