Testament und Erbschaftssteuer


 

Willkommen auf meiner Seite Testament,

und vielen Dank für Ihr Interesse. Mein Name ist Michael Schröder und ich bin seit über 10 Jahren selbstständiger Steuerberater in Berlin. Haben Sie sich in letzter Zeit verstärkt mit der Vermögensnachfolge auseinander gesetzt? Wenn ja, dann haben Sie in diesem Zusammenhang vielleicht bereits ein Testament verfasst. Mit dem Testament gibt Ihnen der Gesetzgeber ein rechtliches Instrument zur Hand, mit dem Sie nicht nur Ihre Erbfolge zivilrechtlich regeln können. Vorausgesetzt, das Testament ist entsprechend verfasst, können Sie damit auch die steuerliche Seite optimal planen und gestalten. Gerne berate ich Sie persönlich, wie Sie Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuern sparen können.

Testament

 

Testament und Erbschaftssteuer

Egal, ob Sie nun ein Einzeltestament errichtet haben oder erstellen wollen, oder ob Sie mit Ihrem Ehegatten ein gemeinschaftliches Ehegattentestament verfassen: Unter Beachtung der Grenzen für die Testierfreiheit haben Sie alle Möglichkeiten, auf die Erbfolge, dem Umgang der Erben mit dem Nachlass sowie auf die Besteuerung des Nachlasses einzuwirken. Ein Testament bindet Sie im Gegensatz zum Erbvertrag nicht. Sie können ein Testament also jederzeit ändern - und bei Bedarf steuerlich anpassen.

Vermeiden Sie nach Möglichkeit eine gegenseitige Erbeinsetzung mit Ihrem Ehepartner (Berliner Testament). Solche Berliner Testamente gehören zu den steuerschädlichsten Übertragungsinstrumenten. Das Berliner Testament sollte nur dann gewählt werden, wenn zwingende zivilrechtliche Gründe für eine solche Gestaltung sprechen.

Zur Vermeidung von Steuernachteilen ist eine klare Erbeinsetzung Voraussetzung. Die Erbeinsetzung sollte immer zu Beginn eines selbst verfassten Testaments erfolgen, und zwar namentlich unter Gebrauch der Worte "Erbe" oder "erbt" usw.

Zur Bestimmung der steueroptimalen Erbquoten für Ihre Nachfolger müssen Sie wissen, dass die Erbschaftsteuer ausschließlich aus dem Erwerbsanteil am ungeteilten Nachlass bemessen wird. Nicht der Nachlass oder etwa die Teilung des Nachlasses mittels einer Teilungsanordnung, sondern der jeweilige Teilerwerb am Nachlass bestimmt die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer. Ein Testament, mit dem Sie einem stärker steuerbelasteten Erben eine Immobilie mit besonders niedrigem Steuerwert zuwenden, würde im Erbfall nichts nützen. Sie müssen stattdessen die Erbquoten entsprechend festsetzen. Mit der Erbquote bestimmen Sie, mit welchem Anteil ein Erbe am Nachlass beteiligt ist.

Dies soll Ihnen das folgende, vereinfachte Beispiel erläutern: Angenommen, Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, haben zwei Kinder und vererben Immobilienvermögen im Steuerwert von 4 Mio. €. Ihre Ehefrau hat keinen Zugewinn erzielt. Nach der gesetzlichen Erbquotenteilung würde im Fall Ihres Todes die Hälfte des Nachlasses an den überlebenden Ehegatten fallen, die andere Hälfte bekämen die Kinder jeweils zu gleichen Teilen. Die Kinder hätten nach Abzug ihrer Freibeträge jeweils 795.000 € zu versteuern und müssten jeweils rund 150.000 € an Erbschaftsteuer, zusammen also 300.000 € zahlen. Ihre Ehefrau erhält ihren Teil als Zugewinnausgleich steuerfrei.

Durch geschickte Testamentsgestaltung können Sie in diesem Beispiel die Gesamtsteuerlast erheblich mindern. Ein steueroptimales Testament würde die Erbquoten so verteilen, dass der Ihrer Ehefrau neben dem Zugewinnausgleich zustehende Ehegatten-Freibetrag und der besondere Versorgungsfreibetrag (insgesamt 563.000 €) voll genutzt würde.

 

Generation Skipping bei der Erbschaftssteuer

Haben Sie schon einmal an "Generation-Skipping" gedacht? Unter Umständen ist es im Zuge einer langfristigen Steuerplanung auch für Sie sinnvoll, Ihr Vermögen testamentarisch gleich auf Enkelkinder zu übertragen. Solche Generationen überspringende Zuwendungen werden als "Generation-Skipping" bezeichnet. Der Vorteil des "Generation-Skippings" liegt darin, dass durch das Überspringen einer Generation ein Steuerfall entfällt, der Erbschaftsteuer kosten würde. Des Weiteren erben die Enkel hier getrennt. Hierdurch entsteht ein Progressionsvorteil. Diesem Vorteil steht allerdings auch ein Nachteil gegenüber: Durch das Überspringen eines Erbgangs und der direkten Überleitung des Vermögens auf die Enkelgeneration geht ein Freibetrag verloren, nämlich der Freibetrag, den die so genannte "Zwischengeneration" gehabt hätte. Schließlich ist auch zu bedenken, dass das "Generation-Skipping" nur dann funktioniert, wenn Seitens der "Zwischengeneration" keine Pflichtteilsrechte geltend gemacht werden. Die optimale Testamentsgestaltung durch das Überspringen einer Erbengeneration bedarf daher der intensiven erb- und steuerrechtlichen Beratung. Auch sollten hier die Familienangehörigen in die Testamentsplanung mit einbezogen werden, damit es danach nicht zum Streit um den Pflichtteil kommt.

 

Testament und Anordnung von Vermächtnissen

Schließlich können Sie Ihren Erben auch dadurch Erbschaftsteuer ersparen, dass Sie in Ihrem Testament Vermächtnisse anordnen und gezielt zuordnen. Mit Vermächtnissen können Sie die Steuerwerte einzelner Nachlassgegenstände individuell verschieben. Das ist besonders dann relevant, wenn sich niedrig bewertetes Grundvermögen in Ihrem Nachlass befindet und zu Ihren Erben auch entfernte Verwandte zählen, die einer höheren Steuerklasse unterliegen. Verschaffen Sie Personen der Steuerklassen II und III, das sind u.a. die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder oder der Lebensgefährte, mit einer testamentarischen Vermächtnisanordnung dadurch Steuervorteile, dass Sie diesen solche Gegenstände zuwenden, die mit einem niedrigeren Steuerwert bewertet oder sogar steuerfrei sind. Es empfiehlt sich in solchen Fällen stets, niedrig besteuerte Erben (also den Ehegatten, die Kinder oder Enkelkinder) zum Alleinerben zu bestimmen und höher besteuerte Erben mit niedrig bewerteten Gegenständen als Vermächtnisnehmer einzusetzen.

Beispiel: Der unverheiratete Senior E will sein nichteheliches Kind und die Kindesmutter (seine Lebensgefährtin) zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligen. Es sind vorhanden: Wertpapiere im Verkehrs- und Steuerwert von 1,4 Mio. €; Grundstücke im Verkehrswert von 1 Mio. € und Steuerwert von 600.000 €. Setzt E das Kind und die Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte ein, würden rund 500.000 € an Erbschaftsteuer anfallen, 150.000 € beim Kind und ca. 350.000 € bei der Lebensgefährtin. Der steuerlich beratene Senior wird dagegen das Kind zur Alleinerbin einsetzen und der Lebensgefährtin durch testamentarisches Vermächtnis das Grundstück im Verkehrswert von 1 Mio. € (Steuerwert 600.000 €) mit 200.000 € Bargeld zuwenden. Dies allein würde rund 30.000 € an Erbschaftsteuer sparen.

Gerne übersende ich Ihnen eine Checkliste, die Ihnen als roter Faden für die Vorbereitung auf die steueroptimale Testamentsgestaltung gemeinsam mit mir dienen soll.

 

www.steuerschroeder.de

Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
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