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Umsatzsteuer

Wie funktioniert die Umsatzsteuer und die Vorsteuer? Fragen & Antworten zur Anmeldung, Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer, insbesondere für Unternehmer und Selbstständige


Umsatzsteuer - was Sie dazu wissen sollten

Die Umsatzsteuer besteuert Lieferungen und sonstige Leistungen die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen erhoben wird. In Deutschland beträgt der Regelsteuersatz 19%, während der ermäßigte Steuersatz 7% beträgt.

Juristisch ist die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer, weil Steuerschuldner (Zahlungsverpflichteter) und wirtschaftlich Belasteter nicht identisch sind. Dagegen kann wirtschaftlich die Umsatzsteuer unter Umständen nicht bzw. nicht vollständig auf den Endverbraucher überwälzt werden.


„Was du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen – die Mehrwertsteuer kann nur höher werden.“ (Zitat: Robert Lemke (1913-1989))



Was wird besteuert?

Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d. h. vom Endverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nimmt.

Eine Steuerkumulierung, d. h. die Erhebung der Steuer von der Steuer, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den Vorsteuerabzug erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer), die im Rahmen des Reverse-Charge-Systems von einem Unternehmer als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EUStaaten an das Zollamt entrichtet hat.


Umsatzsteuer von A - Z
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Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll dies verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 Euro zuzüglich 19 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 100 Euro). A zahlt 19 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt.

In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140 Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 140 Euro) an den Händler C weiter, so muss B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200 Euro zuzüglich 38 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 200 Euro) an einen Endverbraucher, so muss er für den Umsatz 38 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Endverbraucher realisiert. Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, erhält der Fiskus keine Steuer.


Wer schuldet die Steuer?

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb grundsätzlich der Unternehmer, der Umsätze hat. Er gibt die Umsatzsteuer an die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise weiter. Vielfach zeigen die Unternehmer dies, indem sie die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere Unternehmer und an juristische Personen sind sie zum offenen Steuerausweis sogar verpflichtet. Das Gleiche gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungen- oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.

Neben dem Schulden kommt auch eine Umsatzsteuerhaftung in Betracht.


Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 22.500 Euro hatten, müssen ihre Umsätze stets nach den allgemeinen Vorschriften versteuern. Sie sind daher zum Vorsteuerabzug berechtigt und müssen auch die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen. Das gilt auch für die Unternehmer, die zwar im Vorjahr die Umsatzgrenze von 22.500 Euro nicht überschritten haben, jedoch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 50.000 Euro haben werden.


Was ist ein Kleinunternehmer?

Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in bestimmten Teilen des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. (Kleinunternehmer § 19 UStG). Bei Betriebsbeginn während des Jahres ist der voraussichtliche Umsatz auf einen Jahresumsatz umzurechnen. Bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. Umsätze aus Vermietung) bleiben bei der Berechnung der Umsatzgrenze unberücksichtigt. Das Recht, die in Rechnung gestellten Vorsteuern abzuziehen, ist diesen Kleinunternehmern allerdings versagt. Ebenso dürfen sie keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen. Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An die Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden. Siehe auch Kleinunternehmer - EU

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Was ist umsatzsteuerpflichtig?

Der Umsatzsteuer unterliegen insbesondere:

Nicht zum Umsatz gehören sog. Innenumsätze ...

Mehr zum Umsatz.


Umsätze sind nur steuerbar, wenn sie auch im Inland erbracht werden. Der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistungen richten sich nach folgenden Grundsätzen:

Grundsätzlich sind alle Leistungen, die ein Unternehmer in Deutschland ausführt, der Umsatzsteuer zu unterwerfen, soweit sie nicht steuerfrei sind. Die Umsatzsteuer ist im Umsatzsteuergesetz (UStG) und im Anwendungserlass zur Umsatzsteuer geregelt. Der Umsatzsteuer unterliegen demnach Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sie sind Unternehmer, wenn Sie auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung Leistungen im wirtschaftlichen Sinn erbringen und diese Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt ist.


Gibt es steuerfreie Umsätze?

Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

Von der Umsatzsteuer befreit sind:

  • innergemeinschaftliche Lieferung (d.h. Lieferungen innerhalb der Europäischen Union)
  • Ausfuhrlieferungen
  • Leistungen bestimmter Berufsgruppen (z. B. von Ärzten)
  • Finanzdienstleistungen (z. B. die Gewährung von Krediten)
  • Versicherungsleistungen
  • Erwerb und Verkauf von Grundstücken
  • langfristige Vermietung von Grundstücken

Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu ihnen gehören insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt und eine Reihe von sonstigen Leistungen, die mit Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr zusammenhängen. Für die andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die Kreditgewährung, der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken, die Heilbehandlungsleistungen der Ärzte und anderer Heilberufe, bestimmte Leistungen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherungen, die Leistungen der meisten Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen zur Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger Personen, die Umsätze blinder Unternehmer, die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Bildungsleistungen, die Leistungen bestimmter Theater, Orchester, Museen, Tierparks und die Leistungen der Jugendhilfe.

Bei diesen Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen erhalten.

  • Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU und
  • innergemeinschaftliche Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU.

Die Ausführung der nachfolgenden, aufgeführten steuerfreien Umsätze führen dagegen zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker;
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler;
  • Umsätze aus der Veräußerung sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (z.T. kann hier aber zur Umsatzsteuer optiert werden);
  • verschiedene Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr (z.B. Gewährung und Vermittlung von Krediten).

Eine Reihe von Umsätzen sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 UStG), z.B.

Mehr Infos unter Umsatzsteuerbefreiungen

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Wie hoch ist die Steuer?

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das heißt alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung aufwendet, um diese Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§§ 1, 2, 3, 10 UStG). Die Bemessungsgrundlage bei der Entnahme ist der Netto-Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils im Zeitpunkt der Entnahme. Oder die bei der Ausführung entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Siehe auch Unentgeltliche Lieferung.


Wie hoch sind die Steuersätze?

Das Umsatzsteuergesetz kennt mehrere Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent.

Die Bundesregierung hat umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entschlossen anzugehen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Nach Entwürfen steht hier das finale BMF-Schreiben zur Verfügung.

Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 - Finales BMF Schreiben vom 30.06.2020


Ergänzungsschreiben: Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBl I S. 584, gilt für die befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 und zu deren Anhebung zum 1. Januar 2021 Folgendes:

Finales BMF Schreiben vom 30.06.2020


Siehe auch Umsatzsteuersenkung ...

Für Land- und Forstwirte gelten zudem besondere Steuersätze von 5,5 Prozent bzw. 10,7 Prozent. Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Der Regelsteuersatz beträgt 19 % und der ermäßigte Steuersatz 7 % (§ 12 UStG). Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln – Getränke unterliegen jedoch mit Ausnahme von Milch und Milchmischgetränken dem Regelsteuersatz - sowie z.B. für die Umsätze von Büchern und Zeitungen sowie für den öffentlichen Personennahverkehr.


Berechnung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer können Sie mit dem kostenlosen Umsatzsteuerrechner online berechnen.

Hinweis: Mit dem Umsatzsteuerrechner können Sie die Umsatzsteuer auch aus dem Bruttobetrag berechnen (Brutto/ Netto).

Umsatzsteuer

 

Nettobetrag
+ Umsatzsteuer € bei   % USt.
= Brutto


Wann muss die Umsatzsteuer gezahlt werden?

Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Kalendervierteljahr oder Monat, s. Tz. 6), in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt bzw. erbracht worden ist (§§ 13, 20 UStG). Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer wird grundsätzlich von denvereinbarten Entgelten ausgegangen (sogenannte Sollversteuerung). Dies bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob der Kunde die gelieferte Ware schon bezahlt hat (Sollbesteuerung). Ebenso kann die Vorsteuer bereits in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung mit offenem Steuerausweis bei dem Unternehmer eingeht, sofern er die Leistung bereits erhalten hat. Da die Sollversteuerung für kleinere und mittlere Unternehmen zu Schwierigkeiten führen kann, sieht das Umsatzsteuergesetz im Übrigen vor, dass bestimmten Unternehmern auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Versteuerung) gestattet werden kann.

Was den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs betrifft, bleibt es bei der oben dargelegten Regelung.Auf Antrag kann das Finanzamt jedoch genehmigen, dass Sie die Umsatzsteuer erst für den Voranmeldungszeitraum anmelden müssen, in dem das Entgelt für die Lieferung oder die sonstige Leistung eingegangen ist (Istbesteuerung). Voraussetzung dafür ist, dass

  • Ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 € betragen hat oder
  • Sie nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen oder regelmäßig Abschlüsse zu machen oder
  • Sie freiberuflich tätig sind.

Anzahlungen, Vorauszahlungen etc. müssen stets im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung des Entgelts versteuert werden.>Werden vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Dementsprechend kann der Leistungsempfänger die ihm für die Anzahlung in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, sobald er den Betrag gezahlt hat.


Umsatzsteuer-Voranmeldung

Der Unternehmer muss binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine elektronische Voranmeldung übermitteln, in der er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den errechneten Betrag zahlt er als Vorauszahlung an das Finanzamt. Für Unternehmer mit hoher Zahllast gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.

  • Grundsätzlich müssen Sie nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben.
  • Beträgt die Umsatzsteuer des vorangegangenen Jahres mehr als 6.136 €, müssen Sie die Voranmeldung nach Ablauf eines jeden Kalendermonats abgeben.
  • Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 512 €, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.
  • Ergibt sich im Vorjahr ein Überschuss bei der Umsatzsteuer zu Ihren Gunsten von mehr als 6.136 €, haben Sie ein Wahlrecht: Anstelle des Kalendervierteljahrs können Sie den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. An diese Entscheidung sind Sie dann das ganze Kalenderjahr über gebunden.
  • Nehmen Sie Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu auf, sind Sie verpflichtet, im Kalenderjahr der Aufnahme und im darauf folgenden Kalenderjahr unabhängig von der Höhe Ihres Umsatzes monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben.

Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (Dauerfristverlängerung §§ 46, 47 UStDV). Soweit Sie zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet sind, müssen Sie dafür eine Sondervorauszahlung leisten.

Die Steuer mussauf einem amtlichen Formular Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet werden (§ 18 UStG). Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist dann dem Finanzamt auf elektronischem Weg per ELSTER zu übermitteln und die ggf. berechnete Zahllast an das Finanzamt abzuführen. Ergibt sich aus der errechneten Steuer ein negativer Betrag, wird Ihnen dieser Betrag, nach Zustimmung des Finanzamts, von der Finanzkasse erstattet.

In der Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl sogenannter Vorumsätze, denen eine mehr oder weniger große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Unternehmen verrechnen dieVorsteuer mit der Umsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen, die sie monatlich bzw. vierteljährlich abgeben. Hat z. B. ein Unternehmer im Voranmeldungszeitraum September 2020 Umsätze in Höhe von 100.000 Euro gehabt, die dem Steuersatz von 19 Prozent unterlagen, und hat er im gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.200 Euro ausgewiesen waren, so errechnet sich seine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum September 2020 wie folgt:

  • Gesamtbetrag der Entgelte: 100.000 Euro
  • Hierauf 19 Prozent Umsatzsteuer: 19.000 Euro
  • Abziehbare Vorsteuer: 10.200 Euro
  • An das Finanzamt zu zahlen: 8.800 Euro

Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss der Unternehmer eine Steuererklärung abgeben, in der er die Steuer ebenfalls selbst berechnen muss. Die Steuererklärung ist das Gleiche wie eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es bei ihrer Berechnung von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.


Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen für eingekaufte Lieferungen und Dienstleistungen bezahlt hat. Diese kann unter bestimmten Bedingungen vom Unternehmen abgezogen werden. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer "die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen".

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Sobald der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung hat, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann er diese auch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ziehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorsteuer nur dann abgezogen werden kann, wenn die Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen wurde. Zudem ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen für Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Die Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, den er ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt (z. B. privates Fernsehgerät), sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Computer) sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar in der Regel die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung ist jedoch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig. Ab dem 1. Januar 2011 gelten für gemischt genutzte Grundstücke, d. h. Grundstücke, die sowohl unternehmer isch als auch nicht unternehmerisch genutzt werden, neue Regelungen. Danach sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der nichtunternehmerischen Nutzung des Grundstück stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Soweit der Vorsteuerabzug in diesen Fällen ausgeschlossen ist, entfällt die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe.

Für die korrekte Zuordnung der Vorsteuerbeträge zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätzen muss der Unternehmer getrennte Aufzeichnungen füh

Die Ihnen für empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer können Sie als Vorsteuer abziehen, wenn Sie die Leistung für Ihr Unternehmen bezogen haben (§ 15 UStG). Gleiches gilt für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. Nicht abgezogen werden können Vorsteuern auf Eingangsumsätze, die für die Ausführung bestimmter steuerfreier Umsätze (Ausschlussumsätze) verwendet werden.

Diese Zusammenfassung bietet einen Überblick über die Regelungen zum abziehbaren Vorsteuerbetrag, einschließlich der Voraussetzungen, Ausschlüsse und speziellen Anforderungen an Rechnungen. Es ist wichtig, die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen und aktuellen Richtlinien zu beachten, um den Vorsteuerabzug korrekt anzuwenden.

Zusammenfassung: Abziehbare Vorsteuerbeträge

  1. Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug:

    • Abziehbar sind Steuern für Lieferungen und Leistungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhrumsatzsteuer, Vorsteuer bei Auslagerung und Leistungen nach § 13b UStG.
    • Abziehbar sind auch nach Durchschnittsätzen ermittelte Beträge für bestimmte Unternehmer und Körperschaften sowie für neue Fahrzeuge und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.
    • Vorsteuerabzug ist auch bei Vorauszahlungen möglich, außer bei Beteiligung an Steuerhinterziehung oder bei Anhaltspunkten für Mehrwertsteuerbetrug.
  2. Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge:

    • Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot fallen, und Umsatzsteuer für Strafverteidigung oder Betriebsveranstaltungen über der Freigrenze.
    • Gutschriften für Nichtunternehmer und Leistungen, die nicht von einem Unternehmer ausgeführt werden.
  3. Ausschluss vom Vorsteuerabzug:

    • Für steuerfreie Umsätze und Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären.
    • Der Ausschluss tritt nicht ein bei bestimmten steuerfreien Umsätzen und Umsätzen, die sich auf Gegenstände beziehen, die ins Drittlandsgebiet ausgeführt werden.
  4. Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen:

    • Vollständiger Vorsteuerabzug bei mindestens 10% betrieblicher Nutzung und Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen.
    • Bei weniger als 10% Nutzung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um nichtwirtschaftliche Tätigkeiten.
  5. Mindestangaben auf Rechnungen:

    • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Zeitpunkt der Lieferung, Entgelt und Steuerbetrag, anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung, und ggf. weitere spezielle Angaben je nach Leistung.
  6. Besonderheiten zum Vorsteuerabzug bei Dauerschuldverhältnissen:

    • Monatliches Entgelt mit Umsatzsteuer ohne Notwendigkeit weiterer Rechnungen, aber mit ergänzenden Zahlungsbelegen.
  7. Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer:

    • Notwendigkeit der Übereinstimmung von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer für den Vorsteuerabzug.
  8. Kleinbetragsrechnungen:

    • Vereinfachte Anforderungen für Rechnungen bis 250 €.
  9. Anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes:

    • Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude erfordert zeitnahe und dokumentierte Entscheidung über das Ausmaß der unternehmerischen Nutzung.

Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass er im Inland Waren liefert oder sonstige Leistungen erbringt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Deshalb können sich z. B. ausländische Unternehmer ohne Umsätze im Inland regelmäßig Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und in bestimmtem Umfang (sogenanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren) erstatten lassen.

Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können insoweit die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt insbesondere für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Nicht-EUStaaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme ist im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte auf dem Weltmarkt notwendig und entspricht dem innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterliegen. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs sind ferner bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, und bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt.

Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug haben, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufteilen.


Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs benötigen Sie eine Rechnung, die alle in § 14 und § 14 a UStG geforderten Angaben enthält (s.o.). Sie können die Vorsteuer in dem Voranmeldungszeitraum abziehen, in dem die ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die bezogene Leistung ausgeführt worden ist (unabhängig von der Zahlung). Haben Sie schon vor dem Bezug der Leistung bezahlt, ist die Vorsteuer bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung erfolgt ist.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

§ 15a des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) eine Regelung zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Diese Vorschrift ist besonders relevant, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern. Hier ist eine grundlegende Erklärung zu § 15a UStG:

§ 15a UStG: Berichtigung des Vorsteuerabzugs

1. Zweck der Regelung:

Der § 15a UStG soll sicherstellen, dass die Höhe des Vorsteuerabzugs dem tatsächlichen Verwendungsumfang eines Wirtschaftsgutes für unternehmerische (und damit umsatzsteuerpflichtige) Zwecke entspricht. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn sich die Nutzung eines Wirtschaftsgutes im Laufe der Zeit ändert.

2. Anwendungsbereich:

Die Regelung betrifft typischerweise langlebige Wirtschaftsgüter (z.B. Immobilien, Maschinen), bei denen sich die Verhältnisse der Nutzung für unternehmerische oder nichtunternehmerische Zwecke über die Jahre ändern können. Für solche Güter wird in der Regel eine Berichtigungszeit von fünf oder zehn Jahren angesetzt.

3. Berichtigungspflicht:

Wenn sich im Laufe der Berichtigungszeit die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse ändern, muss eine Berichtigung vorgenommen werden. Das bedeutet:

  • Erhöht sich der unternehmerische Nutzungsanteil, kann der Unternehmer zusätzlich Vorsteuer geltend machen.
  • Verringert sich der unternehmerische Nutzungsanteil, muss der Unternehmer bereits abgezogene Vorsteuer anteilig zurückzahlen.

4. Berechnung:

Die Berechnung der Berichtigung erfolgt prozentual in Bezug auf die Änderung der Verhältnisse und wird auf die gesamte Berichtigungszeit verteilt. Die genaue Berechnungsmethode und die dabei zu berücksichtigenden Faktoren können komplex sein und hängen von den spezifischen Umständen ab.

5. Dokumentation:

Unternehmer müssen die für den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung relevanten Verhältnisse sorgfältig dokumentieren und nachweisen können. Dies umfasst in der Regel Aufzeichnungen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Nutzung des Gegenstandes sowie über alle Änderungen in der Nutzung.

Wichtige Hinweise:

  • Aktualität: Die Regelungen im UStG können sich ändern. Es ist wichtig, die aktuellste Fassung des Gesetzes zu konsultieren oder rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass man alle aktuellen Anforderungen und Möglichkeiten kennt.
  • Komplexität: Die Anwendung von § 15a UStG kann in der Praxis komplex sein, insbesondere bei großen oder vielfältig genutzten Wirtschaftsgütern. Oft ist es ratsam, einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

Bitte beachte, dass dies eine allgemeine Übersicht ist und für spezifische Fälle oder aktuellere Informationen solltest du die neuesten Gesetzestexte konsultieren oder fachlichen Rat einholen.

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Woher bekommen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Um die korrekte Anwendung des innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern - Dienstsitz Saarlouis - 66738 Saarlouis eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Anträge können telefonisch (+49 (0)228 406-1222), über das Internet (www.BZSt.de) oder schriftlich gestellt werden. Bei der steuerlichen Neuaufnahme können Sie die Erteilung einer USt-IdNr. auch bei Ihrem Finanzamt beantragen. Die Erteilung einer USt-IdNr. setzt die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt voraus. Gemäß § 18a UStG sind Unternehmer außerdem verpflichtet, Zusammenfassende Meldungen über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und / oder Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs.2 UStG) abzugeben. Die so erhobenen Informationen werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EU-Mitgliedstaates gespeichert, in dem der Abnehmer der Ware seinen innergemeinschaftlichen Erwerb oder der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Dienstleistung versteuern muss. Lässt sich durch Ermittlungen im Inland keine eindeutige Klärung auftretender Unregelmäßigkeiten herbeiführen, können weitere Informationen aus anderen Mitgliedstaaten angefordert werden. -> online USt-ID prüfen + beantragen


Siehe auch:


Worauf müssen Sie beim Autokauf in einem anderen EU-Land achten?

Der entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt auch bei Privatpersonen und Unternehmern, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, der Umsatz-Besteuerung (§§ 1 b, 13, 18 UStG). Ein Kraftfahrzeug gilt als neu, wenn es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Umsatzsteuer entsteht am Tag des Erwerbs. Der Erwerber hat spätestens bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs eine Steuererklärung abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat. Siehe auch:

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Reverse-Charge-Verfahren

Die Umsatzsteuer schuldet in der Regel der Leistungserbringer. Es gibt aber Ausnahmen, in denen die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht:

Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, ist grundsätzlich der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (sog. Reverse-Charge-System), wenn er Unternehmer oder juristische Person ist. Dies gilt auch

  • bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und
  • bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen
  • bei der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
  • beim Handel von Emmissionszertifikaten
  • bei bestimmten Umsätzen von Anlagegold, Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen
  • bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst derartige Leistungen erbringt
  • bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten sowie von bestimmten integrierten Schaltkreisen, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 Euro beträgt

Umkehr der Steuerschuldnerschaft: Wann der Rechnungsempfänger die Umsatzsteuer zahlen muss. Selbst wenn der Empfänger Ihrer Rechnung die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, ist das für Sie keine Vereinfachung. Denn wenn Sie eine Rechnung fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausstellen, drohen Ärger und Steuernachzahlungen. Dieses Video zeigt Ihnen anhand der aktuellsten Rechtslage ab 1.10.2014, wann Sie von der sogenannten Umkehr der Steuerschuldnerschaft betroffen sind und wie Sie richtig damit umgehen.




Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung, die ab 1. Juli 2011 geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Europäischen Rats vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die die bisherige Durchführungsverordnung Nr. 1777/2005 vom 17. Oktober 2005 ablöst, und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, jeweils in der aktuellen Fassung. Der seit 1. November 2010 geltende Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält Anweisungen zur Auslegung des Umsatzsteuerrechts, die an die Finanzverwaltungen gerichtet sind; er hat die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 abgelöst.


Das deutsche Umsatzsteuerrecht wird laufend an das EU-Recht angepasst. Dabei spielen u. a. sowohl die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine bedeutende Rolle.


Wer erhebt diese Steuer?

Die Umsatzsteuer wird von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet. Das Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Seit 1998 sind zudem die Gemeinden am Aufkommen beteiligt.

Gemessen an ihrem Aufkommen ist die Umsatzsteuer eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgesetzt.


Wie hat sich die Steuer entwickelt?

Die schon für das Altertum nachweisbare allgemeine Verbrauchsabgabe kehrt in der Karolingerzeit zum Teil unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum (für Zölle, Gebühren, Verkehr- und Verbrauchsteuern) wieder. In den mittelalterlichen deutschen Städten entwickeln sich dann aus dem Umsatz- oder Pfundzoll des 12. und 13. Jahrhunderts in Verbindung mit verschiedenartigen Marktabgaben die sogenannten Um- oder Ungelder als allgemeine oder spezielle „Umsatzgelder“ mit Steuercharakter. Vom 15. Jahrhundert an zerfielen sie unter dem Namen „Akzisen“ in zahlreiche Einzelverbrauchsteuern, die Idee einer umfassenden Generalakzise setzte sich bis zur Ablösung der Akzisen im 19. Jahrhundert durch die modernen Verbrauchsteuern nicht mehr durch. Bremen leitete als einziger deutscher Staat die Akzisen in eine allgemeine „Umsatzsteuer“ über, die von 1863 bis 1884 erhoben wurde.

Im Ersten Weltkrieg griff das Reich den Umsatzsteuergedanken wieder auf. So führte es 1916 im Rahmen des Reichsstempelgesetzes einen Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen und mit dem Umsatzsteuergesetz von 1918 das System der AllphasenBruttoumsatzsteuer ein, das bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an.

Die wichtigste Zäsur in der Geschichte der deutschen Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz von 1967 mit dem Übergang zum System Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Wechsel des Besteuerungssystems war im Zuge der Harmonisierung der Umsatzsteuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaften notwendig. Auch alle anderen Mitgliedstaaten haben eine Umsatzsteuer nach dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt. Einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur weiteren Harmonisierung der Umsatzsteuern hat der Europäische Ministerrat am 17. Mai 1977 mit der Verabschiedung der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern getan. Zum 1. Januar 2007 wurde sie in Form der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie neu gefasst. Diese Richtlinie bildet zugleich die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und zu den Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest.


Welche Aufzeichnungspflichten müssen Sie beachten?

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen (§ 22 UStG, § 65 UStDV):

  • die vereinbarten Entgelte für die ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen (getrennt nach Steuersätzen);
  • die vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen (getrennt nach Steuersätzen);
  • die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben (getrennt nach Steuersätzen);
  • die wegen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweises nach § 14 c UStG geschuldeten Steuerbeträge;
  • die Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sowie die auf die Entgelte entfallenden Steuerbeträge;
  • die Bemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen sowie die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer;
  • die Bemessungsgrundlage beim innergemeinschaftlichen Erwerb und die darauf entfallende Steuer. Kleinunternehmer müssen den Wert der erhaltenen Gegenleistungen für ihre ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen festhalten.

Top Umsatzsteuer


Was ist bei Teil- und Schlussrechnungen zu beachten?

Umsatzsteuer ist die Steuer auf Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland verkauft, auf den Eigenverbrauch der Unternehmer und auf Gegenstände, die in das Zollgebiet importiert werden (Einfuhrumsatzsteuer). Die deutsche Umsatzsteuer ist eine Mehrwertsteuer. Sie wird auf jeder Handelsstufe aus dem Bruttoumsatz errechnet.

Vorsteuer ist die Bezeichnung für die einem Unternehmer für bezogene Lieferungen und Leistungen in Rechnung gestellte Summe von Umsatzsteuerbeträgen (Beschaffungsseite), die er von der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer auf eigene Leistungen (Absatzseite) abziehen kann.

Der Vorsteuerabzug ist nur dann möglich, wenn die Rechnung exakt auf das Unternehmen ausgestellt ist (korrekte Firmenbezeichnung und Anschrift) und auch nicht handschriftlich geändert wurde. Aus der Rechnung muss die unverwechselbare Bezeichnung des Unternehmens als Rechnungsempfänger hervorgehen (Ausnahme: Kleinbetragsrechnungen).

Soweit dies nicht erfolgt ist, wird das Finanzamt bei einer späteren Betriebsprüfung die Vorsteuer zurückfordern.

Ein Umschreiben der Rechnungen zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung wird – abgesehen von Einzelfallentscheidungen – nach gängiger Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

Aus diesem Grund müssen auf den Rechnungen folgende Mindestangaben enthalten sein, um den Vorsteuerabzug zu erhalten:

Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 € brutto

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferanten

  • Ausstellungsdatum
  • Menge und genaue Bezeichnung des gekauften oder gelieferten Gegenstands

· Prozentsatz der angewandten Umsatzsteuer (Steuersatz 7 %/19 %) und der Bruttobetrag

Rechnungen über mehr als 250 € brutto

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Lieferers

· vollständiger Name und vollständige Anschrift des Käufers

  • Ausstellungsdatum

· Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-IDNr.) des Lieferers

  • fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten oder gekauften Gegenstände
  • separater Ausweis des Liefer- und Leistungszeitraums
  • Ausweis des Nettobetrags

· Ausweis des Steuersatzes (7 %/19 %) und des Steuerbetrags

  • Ausweis des Bruttobetrags

· Ausweis jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts (z.B. Rabatte, Skonto)

Diese Angaben müssen zweifelsfrei aus der Rechnung (dem Beleg) zu erkennen sein. Lassen Sie sich daher bei einfachen Kassentippstreifen eine separate Rechnung mit den oben genannten Angaben ausstellen.

Was ist bei Teil- und Schlussrechnungen zu beachten?

Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder Leistung, gelten die oben genannten Regelungen sinngemäß. Wird eine Schlussrechnung erteilt, sind die vereinnahmten Teilentgelte und die entfallenden Steuerbeträge entsprechend abzuziehen. Bei falschem Ausweis in der Rechnung kommt es zu doppelter Umsatzsteuer.

Wird dies bei einer Betriebsprüfung festgestellt, verlangt das Finanzamt die Zahlung der unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer und die Verzinsung für die doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer für die Zeit bis zur Korrektur.

Wir stellen Ihnen im nächsten Beispiel eine korrekte Rechnungslegung vor.


Beispiel

Die Firma Anton Muster schreibt im Veranlagungszeitraum 2019 zwei Abschlagsrechnungen für einen Kunden, für den sie eine Leistung erbracht hatte. Sie schreibt die Rechnungen ordnungsgemäß wie folgt aus:

1. Abschlagsrechnung

am 15.10.2019

Abschlag netto

5.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 950 €

Abschlag brutto

= 5.950 €

2. Abschlagsrechnung

am 15.11.2019

Abschlag netto

20.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 3.800 €

Abschlag brutto

= 23.800 €

Schlussrechnung:

Korrekt!

Nettoauftragswert

50.000 €

– Abschlag 15.10.2019 netto

– 5.000 €

– Abschlag 15.11.2019 netto

– 20.000 €

Restbetrag

= 25.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 4.750 €

An das Finanzamt abzuführen!

Rechnungsbetrag brutto

= 29.750 €


Falsch!

Nettoauftragswert

50.000 €

+ Umsatzsteuer 19 %

+ 9.500 €

An das Finanzamt abzuführen!

Rechnungsbetrag brutto

= 59.500 €

– Abschlagszahlungen

– 29.750 €

verbleibender Restbetrag

= 29.750 €


Für Sie als buchführungspflichtige Mandanten entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung bzw. wirtschaftlich teilbare Leistung (Teilleistung) ausgeführt worden ist.

Ausnahmen: Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)

Beispiel

Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, auf dem Grundstück des Auftraggebers (Bauherrn) ein Wohngebäude schlüsselfertig zu errichten. Das Gebäude wird im Juli 2019 fertiggestellt und vom Bauherrn im August 2019 abgenommen. Die baubehördliche Abnahme erfolgt im Oktober 2019. Die Schlussrechnung wird im Dezember 2019 erstellt. Die Abschlusszahlung wird erst im Folgejahr geleistet. Umsatzsteuerrechtlich ist die Lieferung des Gebäudes mit der Abnahme des Bauherrn im August 2019 ausgeführt worden.

Lösung

Die Umsatzsteuer ist mit dem Ablauf des Monats August 2019 entstanden. Hätte der Bauherr das Gebäude schon unmittelbar nach der Fertigstellung im Monat Juli 2019 in Nutzung genommen (z.B. durch Einzug), so wäre die Abnahme als schlüssige Handlung des Bauherrn vollzogen und das Gebäude im Monat Juli 2019 geliefert worden. Entsprechend wäre die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Monats Juli 2019 entstanden.

Werkleistungen sind dagegen grundsätzlich bereits mit der Fertigstellung, d.h. mit der Vollendung des Werks ausgeführt. Die Vollendung des Werks wird zwar im Regelfall mit der Abnahme zusammenfallen, dies ist hier aber nicht Voraussetzung.

Beispiel

Ein Bauunternehmer hat die Aushebung einer Baugrube übernommen. Die Arbeit wird im Mai 2019 beendet, die Rechnung im November 2019 erstellt. Die Zahlung erfolgt im Dezember 2019. Umsatzsteuerrechtlich ist die Leistung im Zeitpunkt ihrer Vollendung im Mai 2019 ausgeführt.

Lösung

Die Umsatzsteuer ist mit Ablauf des Monats Mai 2019 entstanden.

Die Umsatzsteuer ist nach § 18 Abs. 1 UStG binnen zehn Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr) voranzumelden und zu entrichten, in dem die Leistung/Teilleistung ausgeführt bzw. die Voraus- oder Abschlagszahlung vereinnahmt worden ist. Im Fall der Dauerfristverlängerung (§§ 46–48 UStDV) verlängert sich diese Frist um einen Monat. Allerdings sind Sie hier verpflichtet, 1/11 der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres dem Finanzamt als Vorauszahlung zu leisten. Eine Verrechnung dieser Vorauszahlung erfolgt regelmäßig bei Abgabe der Voranmeldung für den Monat Dezember des entsprechenden Jahres.

Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betrug. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum.

Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann der Unternehmer vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden.

Hinweis

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.

Bei allen Beispielen wurde unterstellt, dass notwendige Freistellungsbescheinigungen inklusive „USt-1-TG“-Bescheinigung der Auftragnehmer vom Bauunternehmer vorgelegt wurden. Die Freistellungsbescheinigung inklusive „USt-1-TG“-Bescheinigung gilt für Unternehmen im Baubereich außer Architekten und Planer.

Ausnahmeregelungen/Sondervorschriften

Es besteht eine Reihe von zusätzlichen umsatzsteuerlichen Sondervorschriften, wie z.B. dem innergemeinschaftlichen Leistungs- und Güteraustausch, Gebrauchtwagenhandel, Reiseleistungen, Versandhandel etc.

Hinweis

Zu diesen Sondervorschriften sprechen Sie bitte mit uns.


Aktuelles

Große Steuerreform gefordert: Einheitlicher Mehrwertsteuersatz soll den Wahnsinn beenden

In Deutschland wird die Diskussion um die Mehrwertsteuer und ihre zahlreichen Ausnahmeregelungen erneut entfacht. Die Rückkehr zum regulären Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent in der Gastronomie seit Beginn des Jahres 2024 hat nicht nur bei Gastronomen, sondern auch in der breiten Öffentlichkeit für Unmut gesorgt. Die aktuelle Debatte beleuchtet ein grundlegendes Problem des deutschen Steuersystems: den komplexen und oft als willkürlich empfundenen Flickenteppich unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze.

Einheitlicher Mehrwertsteuersatz als Lösung

Clemens Fuest, Präsident des ifo-Instituts in München, bringt eine radikale Lösung ins Spiel: die Einführung eines einheitlichen Mehrwertsteuersatzes von 16 Prozent. Diese Forderung zielt darauf ab, die derzeitige Struktur mit einem Normalsatz von 19 Prozent und einem ermäßigten Satz von sieben Prozent zu ersetzen. Fuest argumentiert, dass die aktuelle Praxis nicht nur ökonomisch schädlich sei, sondern auch Abgrenzungsprobleme schaffe und Lobbyarbeit Vorschub leiste.

Die Problematik der aktuellen Regelung

Die derzeitige Regelung führt zu einer Vielzahl von Ungereimtheiten und Ungerechtigkeiten. So werden beispielsweise Kuhmilch und Trüffel mit sieben Prozent besteuert, während für Hafermilch und Süßkartoffeln 19 Prozent anfallen. Auch bei Dienstleistungen gibt es Unterschiede, die für Verbraucher oft nicht nachvollziehbar sind. So wird das Essen im Restaurant mit 19 Prozent besteuert, während "To Go"-Bestellungen nur sieben Prozent Mehrwertsteuer aufweisen.

Die Herausforderung einer Reform

Eine Reform der Mehrwertsteuer, wie sie Fuest vorschlägt, würde zweifellos zu einem Aufschrei in der Bevölkerung führen. Die Anhebung des ermäßigten Satzes auf 16 Prozent würde viele Grundnahrungsmittel und Dienstleistungen verteuern, was insbesondere Haushalte mit geringerem Einkommen treffen würde. Fuest schlägt vor, diesen Effekt durch staatliche Geldtransfers oder eine leichte Senkung der Einkommensteuer auszugleichen.

Politische Zurückhaltung

Trotz der offensichtlichen Probleme und der Unterstützung durch Institutionen wie den Bundesrechnungshof zögert die Politik, die Mehrwertsteuer grundlegend zu reformieren. Die Angst vor negativen Reaktionen der Wähler und die komplexe Aufgabe, eine gerechte und effiziente Lösung zu finden, lähmen den politischen Willen zur Veränderung.

Fazit

Die Debatte um die Mehrwertsteuer in Deutschland zeigt, dass eine umfassende Reform notwendig ist, um das Steuersystem gerechter, einfacher und effizienter zu gestalten. Ein einheitlicher Mehrwertsteuersatz könnte ein Schritt in die richtige Richtung sein, erfordert aber sorgfältige Planung und soziale Ausgleichsmaßnahmen, um die Belastung für einkommensschwächere Haushalte zu minimieren. Die politische Herausforderung besteht darin, den Mut für eine solche Reform aufzubringen und einen breiten gesellschaftlichen Konsens für die notwendigen Veränderungen zu schaffen.



Siehe auch Umsatzsteuergesetz + Anwendungserlass


Rechtsgrundlagen zum Thema: Umsatzsteuer

EStG 
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 6 Bewertung

EStG § 9b

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 12

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 48 Steuerabzug

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

EStR R 6.3 Herstellungskosten

EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

KStG 8 10
UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 1a Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 3b Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

UStG § 3d Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 4b Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStG § 5 Steuerbefreiungen bei der Einfuhr

UStG § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe

UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

UStG § 13 Entstehung der Steuer

UStG § 13a Steuerschuldner

UStG § 13c Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStG § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen

UStG § 14b Aufbewahrung von Rechnungen

UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 17 Änderung der Bemessungsgrundlage

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18a Zusammenfassende Meldung

UStG § 18c Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge

UStG § 18e Bestätigungsverfahren

UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

UStG § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

UStG § 21 Besondere Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 22c Ausstellung von Rechnungen im Fall der Fiskalvertretung

UStG § 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

UStG § 25 Besteuerung von Reiseleistungen

UStG § 25a Differenzbesteuerung

UStG § 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStG § 26 Durchführung, Erstattung in Sonderfällen

UStG § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens

UStG § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften

UStG § 27a Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau

UStG § 29 Umstellung langfristiger Verträge

UStG Anlage 1 (zu § 4 Nr. 4a) i.d.F. 23.12.2016

UStG Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) i.d.F. 23.12.2016

AO 
AO § 21 Umsatzsteuer

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 379 Steuergefährdung

AO § 21 Umsatzsteuer

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 67a Sportliche Veranstaltungen

AO § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

AO § 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

AO § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung

AO § 370 Steuerhinterziehung

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 379 Steuergefährdung

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStAE 3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.3.1. Allgemeines

UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung

UStAE 4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

UStAE 4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 13b.9. Unfreie Versendungen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger

UStAE 13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.3. Rechnung in Form der Gutschrift

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 15.21. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

UStAE 18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 18e.2.Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStAE 26.4. Gegenseitigkeit

UStAE 26.5. Zuständigkeit

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5

Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5

Anlage 6 zu Abschnitt 6a.5

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.2. Verwertung von Sachen

UStAE 1.3. Schadensersatz

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 2.1. Unternehmer

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 3.2. Unentgeltliche Wertabgaben

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.4. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel

UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung

UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung

UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3.16. Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

UStAE 3a.16. Besteuerungsverfahren bei sonstigen Leistungen

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStAE 3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3b.4. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3d.1. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStAE 4.3.1. Allgemeines

UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung

UStAE 4.4a.1. Umsatzsteuerlagerregelung

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.7.1. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStAE 4.8.3. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.8.12. Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten

UStAE 4.9.1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

UStAE 4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

UStAE 4.11b.1. Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen

UStAE 4.12.1. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStAE 4.12.3. Vermietung von Campingflächen

UStAE 4.12.4 Abbau- und Ablagerungsverträge

UStAE 4.12.8.

UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 4.21.5. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 4.28.1. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.2. Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 9.1. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 10.4. Durchlaufende Posten

UStAE 10.5. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStAE 10.6. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStAE 12.1. Steuersätze (§ 12 Abs. 1 und 2 UStG)

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.10. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen

UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten

UStAE 12.15. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStAE 13.1. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStAE 13.5. Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

UStAE 13b.1. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

UStAE 13b.3. Bauleistender Unternehmer als Leistungsempfänger

UStAE 13b.4. Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen

UStAE 13b.6. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel

UStAE 13b.7. Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen

UStAE 13b.9. Unfreie Versendungen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 13b.12. Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger

UStAE 13b.13. Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer

UStAE 13b.15. Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

UStAE 13b.16. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 14.3. Rechnung in Form der Gutschrift

UStAE 14.5. Pflichtangaben in der Rechnung

UStAE 14.8. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStAE 14.9. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen (§ 10 Abs. 5 UStG)

UStAE 14.11. Berichtigung von Rechnungen

UStAE 14b.1. Aufbewahrung von Rechnungen

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 14c.2. Unberechtigter Steuerausweis

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug

UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.3. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 15.7. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und Güterbeförderungen

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.9. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStAE 15.10. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStAE 15.11. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15.19. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStAE 15.21. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.2. Änderung der Verhältnisse

UStAE 15a.3. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.4. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStAE 15a.5. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.9. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 16.3. Fahrzeugeinzelbesteuerung

UStAE 16.4. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 17.2. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen und Maßnahmen zur Verkaufsförderung

UStAE 18.1. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.3. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStAE 18.5. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStAE 18.6. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18.7a. Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die ausschließlich sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen

UStAE 18.7b. Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im Inland erbringen

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.11. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.15. Vorsteuer-Vergütungsverfahren und allgemeines Besteuerungsverfahren

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStAE 18a.4. Änderung der Bemessungsgrundlage für meldepflichtige Umsätze

UStAE 18e.1. Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 18e.2.Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

UStAE 18f.1. Sicherheitsleistung

UStAE 18g.1. Vorsteuer-Vergütungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat für im Inland ansässige Unternehmer

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 19.2. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStAE 19.5. Wechsel der Besteuerungsform

UStAE 20.1. Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

UStAE 22.1. Ordnungsgrundsätze

UStAE 22.2. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStAE 22.3. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben

UStAE 22.3a. Aufzeichnungspflichten bei Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 5 UStG

UStAE 22.4. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStAE 22.5. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 24.2. Erzeugnisse im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 24.7. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25.4. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStAE 25.5. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 25c.1. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStAE 25d.1. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStAE 26.1. Luftverkehrsunternehmer

UStAE 26.2. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStAE 26.3. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStAE 26.4. Gegenseitigkeit

UStAE 26.5. Zuständigkeit

UStAE 27.1. Übergangsvorschriften

UStAE 27a.1. Antrag auf Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau

UStAE 29.1. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4

Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5

Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5

Anlage 6 zu Abschnitt 6a.5

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 3. Schadensersatz

UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 13. Inland – Ausland

UStR 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 16. Unternehmer

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 21. Organschaft

UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland

UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 24a. Unentgeltliche Wertabgaben

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 24c. Den sonstigen Leistungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel

UStR 27. Werklieferung, Werkleistung

UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung

UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG

UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen

UStR 38. Ort des Leistungsempfängers

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStR 42b. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStR 42c. Begriff des Leistungsempfängers im Sinne des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG

UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 42e. Ort der gebrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 42f. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR 42g. Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht

UStR 42i. Besteuerungsverfahren bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen

UStR 42k. Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs

UStR 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStR 45. Allgemeines

UStR 46. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStR 49. Ausnahmen von der Steuerbefreiung

UStR 51a. Umsatzsteuerlagerregelung und Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 56. Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen

UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten

UStR 59. Gesetzliche Zahlungsmittel

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 71. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen

UStR 72. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen

UStR 76. Vermietung und Verpachtung von Grundstücken

UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen

UStR 78. Vermietung von Campingflächen

UStR 79. Abbau- und Ablagerungsverträge

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 83. Dingliche Nutzungsrechte

UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 98. Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 102. Beförderung von kranken und verletzten Personen

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre

UStR 114. Bescheinigungsverfahren für Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStR 119. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe

UStR 122. Lieferung bestimmter Gegenstände

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStR 127a. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStR 128. Ausfuhrlieferungen

UStR 132. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 143. Buchmäßiger Nachweis

UStR 148. Verzicht auf Steuerbefreiungen

UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen

UStR 149. Entgelt

UStR 150. Zuschüsse

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 152. Durchlaufende Posten

UStR 153. Bemessungsgrundlage beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen

UStR 155. Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

UStR 163. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw.

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 170a. Zusammenschlüsse steuerbegünstigter Einrichtungen

UStR 175. Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

UStR 177. Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

UStR 182c. Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

UStR 184a. Elektronisch übermittelte Rechnung

UStR 185. Pflichtangaben in der Rechnung

UStR 187. Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen

UStR 187a. Rechnungserteilung bei verbilligten Leistungen

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 190d. Unberechtigter Steuerausweis

UStR 191. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 193. Vorsteuerabzug bei Zahlungen vor Empfang der Leistung

UStR 197. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStR 198. Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen und innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 200. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer in den Fällen des § 1 Abs. 3 UStG

UStR 201. Vorsteuerabzug ohne gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung

UStR 202. Nachweis der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug

UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStR 212. Vorsteuerabzug bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

UStR 213a. Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von gesellschaftsrechtlichen Anteilen

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 215. Änderung der Verhältnisse

UStR 216. Berichtigungszeitraum nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217. Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG

UStR 217a. Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 217e. Berichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 220. Steuerberechnung

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 222. Umrechnung von Werten in fremder Währung

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 225. Verfahren bei der Besteuerung nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG

UStR 225a. Voranmeldungszeitraum

UStR 226. Vordrucke, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichen

UStR 229. Vereinfachte Steuerberechnung bei Kreditverkäufen

UStR 230. Abgabe der Voranmeldungen in Sonderfällen

UStR 230a. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 240. Vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausgeschlossene Vorsteuerbeträge

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung

UStR 245d. Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 245i. Bestätigung einer ausländischen USt-IdNr.

UStR 245k. Sicherheitsleistung

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 247. Verzicht auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG

UStR 253. Wechsel der Besteuerungsform

UStR 255. Ordnungsgrundsätze

UStR 256. Umfang der Aufzeichnungspflichten

UStR 257. Aufzeichnungen bei Aufteilung der Vorsteuern

UStR 258. Erleichterungen der Aufzeichnungspflichten

UStR 261. Berufs- und Gewerbezweige

UStR 262. Umfang der Durchschnittssätze

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 267. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 275. Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen

UStR 276. Aufzeichnungspflichten bei Reiseleistungen

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 276c. Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold

UStR 276d. Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte Steuer

UStR 277. Luftverkehrsunternehmer

UStR 278. Grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr

UStR 279. Beförderung über Teilstrecken durch verschiedene Luftfrachtführer

UStR 280. Gegenseitigkeit

UStR 281. Zuständigkeit

UStR 282a. Antrag auf Erteilung der USt-IdNr.

UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau

UStR 283. Zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- und Minderbelastungen

KStR 5.11 8.6 9 10.1 10.3
AEAO 
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 21 Umsatzsteuer:

AEAO Zu § 27 Zuständigkeitsvereinbarung:

AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 73 Haftung bei Organschaft:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 350 Beschwer:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

HGB 
§ 87b HGB Provisionshöhe

§ 277 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 341r HGB Begriffsbestimmungen

ErbStR 13a.4
BpO 1
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 8.2 LStR Bezug von Waren und Dienstleistungen

R 9.12 LStR Arbeitsmittel

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

BewG anlage-24
EStH 4.2.1 4.2.15 4.5.2 6.6.1 6.12 9b 10.9 10b.3 11 12.4 15.5 24.1 34.4
StbVV 
§ 3 StBVV Auslagen

§ 15 StBVV Umsatzsteuer

§ 16 StBVV Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

§ 17 StBVV Dokumentenpauschale

§ 18 StBVV Geschäftsreisen

§ 19 StBVV Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte

§ 20 StBVV Verlegung der beruflichen Niederlassung

§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 33 StBVV Buchführung

§ 39 StBVV Buchführungs- und Abschlussarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

GewStH 3.6
KStH 22
LStH 8.1.1.4 9.12 41.3
ErbStH B.190.1.1
GrStR 23
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 249

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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