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Vermögensübertragung auf Kinder + Steuern sparen

Jetzt Steuern sparen durch Vermögensverlagerung auf die Kinder.



Was ist eine Vermögensübertragung und warum?

Vermögensübertragung auf Kinder

Eine Vermögensübertragung liegt vor, wenn eine Person (Übergeber) einem anderen (Übernehmer) Eigentum oder ein anderes Recht an einem Vermögensgegenstand überträgt. Die Vermögensübertragung kann unentgeltlich oder entgeltlich erfolgen. Vermögensübertragung auf Kinder ist die Übertragung des Eigentums an Vermögenswerten wie Eigentum, Geld oder Investitionen von Eltern auf ihre Kinder. Siehe auch Möglichkeiten der Vermögensübertragungen.

Wenn Sie in Erwägung ziehen, Ihr Vermögen auf Ihre Kinder zu übertragen, gibt es mehrere Aspekte, die Sie beachten sollten. Die genauen Regelungen und steuerlichen Aspekte können sehr komplex sein, aber ich werde versuchen, Ihnen einen allgemeinen Überblick zu geben.

Steuerliche Gründe: Mit Vermögensübertragungen auf Kinder bzw. einer Verteilung des Vermögens im Familienbund lassen sich Steuern sparen. Mit Vermögensübertragungen auf Kinder und einer Verteilung des Vermögens im Familienbund können Sie z.B. Abgeltungsteuer sparen. Denn Kinder zahlen meist keine Steuern auf ihre Kapitalerträge, da sie neben dem Sparerpauschbetrag von 1.000 EUR, dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR auch den Grundfreibetrag von ca. 11.000 EUR nutzen können – macht zusammen also 12.000 EUR steuerfreie Einkünfte pro Jahr und pro Kind. In 20 Jahren sind das 240.000 Euro. Es lohnt sich also früh anzufangen.

Schenkungen unterliegen allerdings der Schenkungssteuer: Es gibt jedoch Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad variieren. Für Kinder beträgt dieser Freibetrag (Stand: 2022) 400.000 Euro alle zehn Jahre. Das bedeutet, dass Sie jedem Kind alle zehn Jahre bis zu diesem Betrag steuerfrei schenken können. Indem Vermögen schrittweise und unter Ausnutzung dieser Freibeträge übertragen wird, können Schenkungs- oder Erbschaftssteuern minimiert oder vermieden werden. Denken Sie daran, dass Sie, wenn Sie Vermögenswerte verschenken, den Pflichtteilanspruch anderer Erben nicht beeinflussen. Das bedeutet, dass andere Erbberechtigte (z.B. Geschwister) trotz der Schenkung einen Anspruch auf einen Teil Ihres Nachlasses haben könnten. Siehe auch Schenkungssteuer.

Tipp: Vermögen (insbesondere Immobilien) können auch entgeltlich bzw. teilentgeltlich übertragen werden und schaffen so neues AfA-Volumen (Siehe auch Ehegattenschaukel).

Bei der Übertragung von Immobilien fallen Notarkosten und möglicherweise Grunderwerbsteuer an. Bei einer Schenkung kann jedoch unter bestimmten Umständen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gewährt werden.

Aber es gibt nicht nur steuerliche Gründe, warum Menschen darüber nachdenken, ihr Vermögen schon zu Lebzeiten auf ihre Kinder oder andere Angehörige zu übertragen. Weitere der häufigsten Gründe und Überlegungen sind:

  1. Sicherung des Familienvermögens: Eine frühzeitige Übertragung kann helfen, das Familienvermögen vor potenziellen Risiken, wie z.B. Geschäftsverlusten oder Gläubigeransprüchen, zu schützen.

  2. Vermögensnachfolge regeln: Durch eine frühzeitige Übertragung können Eltern sicherstellen, dass ihr Vermögen so verteilt wird, wie sie es sich wünschen, und potenzielle Konflikte unter den Erben nach ihrem Tod vermeiden. Siehe auch Übertragung von Immobilien gegen wiederkehrende Leistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.

  3. Unterstützung der Kinder: Wenn die Kinder finanzielle Unterstützung für große Lebensereignisse benötigen, wie z.B. den Kauf einer Immobilie, eine Hochzeit oder die Gründung eines Unternehmens, kann eine Schenkung zum richtigen Zeitpunkt sehr hilfreich sein.

  4. Erhalt von Immobilien oder Unternehmen: Insbesondere in Fällen, in denen das Vermögen in Form eines Familienunternehmens oder einer Immobilie besteht, kann eine frühzeitige Übertragung sicherstellen, dass diese in der Familie verbleiben und erfolgreich weitergeführt werden.

  5. Absicherung im Alter: Einige Eltern vereinbaren bei der Übertragung von Vermögen an ihre Kinder, dass diese im Gegenzug für deren Pflege und Unterstützung im Alter aufkommen.

  6. Emotionale Aspekte: Für viele Menschen gibt es einen emotionalen Wert darin, zu sehen, wie ihr Vermögen ihren Lieben zu Lebzeiten zugutekommt und wie es verwendet wird.

  7. Zugriff von Gläubigern: Beachten Sie, dass übertragene Vermögenswerte nicht mehr Ihrem Vermögen zugeordnet sind und daher nicht von Ihren Gläubigern gepfändet werden können. Wenn die Übertragung jedoch offensichtlich dazu dient, Gläubigern zu entgehen, kann sie im Insolvenzfall rückgängig gemacht werden.

  8. Rechtliche Aspekte: In manchen Fällen kann es rechtliche Gründe geben, Vermögen frühzeitig zu übertragen, z.B. um Ansprüche auf Sozialleistungen nicht zu gefährden oder um bestimmte rechtliche Strukturen zu nutzen. Wenn Sie in Zukunft Sozialleistungen beantragen müssen (z.B. Grundsicherung im Alter), kann das übertragene Vermögen als "verwirktes Vermögen" angesehen werden, und Sie könnten trotz der Schenkung keinen Anspruch auf solche Leistungen haben. Siehe auch Kindergeld.


Möglichkeiten der Vermögensübertragungen

Es gibt mehrere Möglichkeiten, Vermögenswerte an Kinder zu übertragen, darunter:

  • Schenkung: Eltern können ihren Kindern Vermögen schenken, was in der Regel keiner rechtlichen Dokumentation bedarf. Je nach Land und Wert des Vermögens können sich jedoch schenkungssteuerliche Auswirkungen ergeben.
  • Stiftungen + Trusts: Eltern können Vermögenswerte auf einen Trust übertragen, der von einem Treuhänder im Namen der Kinder verwaltet wird. Trusts können Steuervorteile bieten und dazu dienen, zu kontrollieren, wie und wann das Vermögen an die Kinder verteilt wird.
  • Testament: Eltern können Vermögen auch durch ein Testament auf ihre Kinder übertragen. Dabei handelt es sich um ein Rechtsdokument, das festlegt, wie das Vermögen einer Person nach ihrem Tod verteilt wird.
  • Vermögensübertragungen gegen (wiederkehrende) Leistungen
  • Nießbrauch: Sie können Ihr Eigentum (z.B. ein Haus) an Ihre Kinder übertragen, sich aber ein lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) vorbehalten. So können Sie im Haus wohnen bleiben, obwohl es rechtlich Ihren Kindern gehört. Siehe auch Nießbrauch bei Immobilien.

Es ist wichtig zu betonen, dass es keine "Einheitslösung" gibt, die für alle passt. Die Entscheidung, Vermögen zu übertragen, sollte auf den individuellen Umständen und Zielen basieren. Es ist wichtig, vor der Übertragung von Vermögen einen Steuerberater oder Anwalt zu konsultieren, um sicherzustellen, dass Sie alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte berücksichtigen.


Vermögensübertragungen gegen Leistungen

Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können als Bargeldzahlungen, Übertragung von Vermögensgegenständen, Übernahme von Schulden oder wiederkehrende Leistungen erbracht werden.

Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung

Im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können verschiedene Leistungen erbracht werden, z. B.:

  • Bargeldzahlungen
  • Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen
  • Übernahme von Schulden
  • Vereinbarung von wiederkehrenden Leistungen

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können als Versorgungsleistungen oder als Unterhaltsleistungen qualifiziert sein.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung hängt von der Art der Leistung und dem Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer ab.

Steuerrechtliche Behandlung

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung hängt von der Art der Leistung und dem Verhältnis zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer ab.

Bargeldzahlungen

Bargeldzahlungen sind beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Der Übergeber kann die Bargeldzahlungen nicht als Sonderausgaben abziehen.

Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen

Die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen ist in der Regel steuerneutral. Der Übergeber erzielt beim Veräußerungsvorgang einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust. Der Übernehmer muss die Vermögensgegenstände zu den Anschaffungskosten des Übergebers bilanzieren.

Übernahme von Schulden

Die Übernahme von Schulden durch den Übernehmer ist in der Regel steuerneutral. Der Übergeber erzielt beim Veräußerungsvorgang einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust. Der Übernehmer muss die Schulden zu den Buchwerten des Übergebers übernehmen.

Wiederkehrende Leistungen

Wiederkehrende Leistungen sind Leistungen, die in regelmäßigen Abständen, z. B. monatlich oder jährlich, erbracht werden. Sie können z. B. in Form von Renten, Leibrenten oder dauernden Lasten erbracht werden.

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können als Versorgungsleistungen oder als Unterhaltsleistungen qualifiziert sein.

  • Versorgungsleistungen

Versorgungsleistungen sind Leistungen, die dem Empfänger zur Sicherung seines Lebensunterhalts oder der Erfüllung anderer lebenswichtiger Bedürfnisse dienen. Sie sind beim Empfänger als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Der Verpflichtete kann die Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen.

  • Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen sind Leistungen, die dem Empfänger zur Deckung seines angemessenen Lebensbedarfs dienen. Sie sind beim Empfänger nicht steuerpflichtig. Der Verpflichtete kann die Unterhaltsleistungen nicht als Sonderausgaben abziehen.

Auch wenn eine Vermögensübertragung grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig ist, gibt es Freigrenzen, bis zu deren Höhe keine Steuerpflicht eintritt. Bei der Übertragung von Eltern auf Kinder beträgt der Steuerfreibetrag für jedes Kind und jedes schenkende Elternteil 400.000 Euro. Es ist wichtig zu beachten, dass Steuergesetze von Land zu Land unterschiedlich sind. Daher wird immer empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, wenn Sie Vermögenswerte an Kinder übertragen.

Tipp: Übertragung von Grundstücken in vorweggenommener Erbfolge sowie weitere Steuerleitfäden, Erstberatungsbriefe und Verträge erhalten Sie bei meiner online Steuerberatung

Top Vermögensübertragung auf Kinder


Anforderungen an steuerwirksame Vermögensübertragung

Wenn Vermögensübertragungen nur zum Schein erfolgen, versagt die Finanzverwaltung die Anerkennung. Zur Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen Ihr Finanzamt Vermögensübertragungen anerkennt, will ich Ihnen nachfolgend die gängige Verwaltungspraxis kurz schildern. Außerdem will ich Sie auf diverse Fallstricke hinweisen. Lösungsansätze sollten Sie gemeinsam mit mir besprechen.

Nach meinen Erfahrungen sehen die Finanzämter bei Vermögensübertragungen auf Kinder dann genau hin, wenn Sie als Elternteil im Vergleich zum Vorjahr verminderte Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben und gleichzeitig eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung für minderjährige Kinder beantragen. Eine solche Bescheinigung bewirkt, dass die Bank keine Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) einbehält. Haben Sie also für Ihre Kinder in den vergangenen Monaten eine Nichtveranlagungsbescheinigung vom Finanzamt angefordert, gelten Sie grundsätzlich als "verdächtig". Zur Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist nicht nur Voraussetzung, dass bei Ihrem Kind keine Steuerveranlagung durchzuführen ist. Es darf auch im Fall einer Günstigerprüfung (Vergleich der Abgeltungsbesteuerung mit einer individuellen Steuerveranlagung) keine Steuer entstehen, d. h. Ihr Kind darf auch mit seinen abgeltungsteuerpflichtigen Kapitaleinkünften den Grundfreibetrag nicht überschreiten.

Hinweis: Die Finanzämter prüfen seit der Einführung der Abgeltungsteuer (zum 1.1.2009) verstärkt Kapitalübertragungen durch Eltern an ihre Kinder, insbesondere an minderjährige Kinder. Die Finanzämter vermuten, dass durch die Zusammenführung des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags auf einen Sparer-Pauschbetrag, verbunden mit einem generellen Werbungskostenabzugsverbot das Verteilen von Vermögen innerhalb der Familienmitglieder beliebter geworden ist.

Ich prüfe gerne die Voraussetzung für die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung und erledigen gleich sämtliche Formalitäten. Im Einzelfall empfehle ich aber, auf die Ausstellung einer solchen Nichtveranlagungsbescheinigung zu verzichten, um nicht bereits im Vorfeld einen "roten Reiter" an Ihre Akte geklebt zu bekommen. Gerne erläutere ich Ihnen Alternativen und insbesondere, wie Ihre Kinder Kapitalerträge im Ergebnis auch ohne eine solche Bescheinigung steuerfrei vereinnahmen können.


Voraussetzungen der steuerfreien Übertragung

Vermögensübertragungen auf Kinder sind i. d. R. nur dann unproblematisch, wenn dieser Schritt endgültig ist. Jeder Hinweis, dass Ihre diesbezügliche Entscheidung wieder rückgängig gemacht werden könnte, gefährdet den Steuervorteil. Das Steuerrecht knüpft den Bezug von Einnahmen aus Kapitalvermögen an das Rechtsverhältnis, auf dem die Überlassung von Kapital beruht. Daraus folgt, dass i. d. R. dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen sind. Das bedeutet für Sie konkret:

  • Für die Steuer genügt es nicht, dass Ihre Kinder zivilrechtlich Inhaber des ihnen übertragenen und in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen.
  • Vielmehr muss der endgültige Übergang der Ansprüche gegen die Bank in das Vermögen des Kindes feststehen. Dies erreichen Sie aber nur, wenn Sie als Elternteil bei Abschluss des Vertrags über die Einrichtung eines Sparkontos für Ihr Kind und bei der Einzahlung der Einlagen den Willen hatten, die Guthabenforderung Ihrem Kind/Ihren Kindern sofort zuzuwenden. Dies muss auch gegenüber der Bank erkennbar sein, z. B. dadurch, dass Sie eine ausdrückliche Regelung zur Begünstigung und Gläubigerstellung des Kindes treffen.

Ich empfehle, die Gläubigerstellung Ihrer Kinder nicht nur in den Sparbüchern vermerken zu lassen, sondern durch entsprechende Eintragungen in den Kontoeröffnungsanträgen die begünstigten Kinder ausdrücklich als Gläubiger bezeichnen zu lassen. In diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung auch unschädlich, dass Sie und nicht Ihr Kind/Ihre Kinder das Sparbuch aufbewahren.

Darüber hinaus müssen Sie für die steuerrechtliche Zurechnung der Kapitalerträge auf Ihre Kinder auch alle sonstigen Folgerungen ziehen, die sich aus einer endgültigen Vermögensübertragung ergeben. Dies setzt voraus, dass Sie das an Ihr Kind/Ihre Kinder übertragene Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte nur noch im Rahmen der familienrechtlichen Bestimmungen der elterlichen Vermögenssorge entsprechend verwalten. Andernfalls wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass Sie Ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, dass Ihre Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden sollten, Sie als Elternteil aber im Verhältnis zu Ihren Kindern das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen nutzen. Als Folge werden das übertragene Vermögen und die Einkünfte daraus steuerrechtlich weiterhin Ihnen zugerechnet.

Vermögensübertragungen auf Kinder müssen sorgfältig geplant werden, damit sie steuerwirksam sind. Weil es auf abweichende zivilrechtliche Regelungen im Steuerrecht nicht ankommt, ist es wichtig, dass Sie vor Kontoeröffnung und Übertragung von Vermögen auf Ihr Kind/Ihre Kinder mit mir/uns Rücksprache halten. Ich zeige Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten, um größere Auslegungsschwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden. Gerne erläutere ich Ihnen in einem persönlichen Gespräch alles.


Übertragung von Immobilien gegen wiederkehrende Leistungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge

Der Bundesfinanzhof hat in einer Grundsatzentscheidung zur vorweggenommenen Erbfolge entschieden, dass die Übertragung von Immobilien gegen wiederkehrende Leistungen, die nicht zum Sonderausgabenabzug berechtigen, als entgeltlich anzusehen ist. Damit kann der Barwert der wiederkehrenden Leistung als Anschaffungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Dies hat folgende Auswirkungen:

  • Bei der Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen eine Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten. Diese werden in Höhe der Abschreibung steuermindernd berücksichtigt. In Höhe des Zinsanteils der Leibrente ist ein sofortiger Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich.
  • Erbringt der Übernehmer im Zuge der Vermögensübergabe neben einer Leibrente weitere Gegenleistungen und trägt damit Anschaffungskosten, können diese ebenfalls – nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften – als Werbungskosten bei den Einkünften des Übernehmers abgezogen werden.
  • Bei dem Übertragenden stellen die Zahlungen des Übernehmers einen Veräußerungserlös dar. Bei der Übertragung von Immobilien des Privatvermögens kommt eine Besteuerung aber nur in Betracht, wenn die sog. Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist.
  • Bei einer teilentgeltlichen Übertragung ist noch der Hinweis wichtig, dass der Übernehmer die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fortführt, soweit die Übertragung unentgeltlich erfolgt. Insoweit gilt also die sog. Fußstapfentheorie.

Kindergeld

Musste bislang bei volljährigen Kindern bei Anspruch auf Kindergeld das Einkommen der Kinder berücksichtigt werden (das anrechenbare Einkommen durfte dabei den Grundfreibetrages nicht überschreiten, sonst wurde der Kindergeldanspruch versagt), verzichten das Finanzamt auf die Überprüfung des Einkommens volljähriger Kinder. Der Verzicht auf die Prüfung der Einkünfte volljähriger Kinder macht Vermögensübertragungen in der Familie attraktiver – der Kindergeldanspruch bleibt davon unberührt. Dies gibt Anlass, Anlagestrategien im Familienbund neu zu überdenken. Ich stehe Ihnen mit weiteren Auskünften zu Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.


Aktuelles + weitere Infos

Wird ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude von den Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder gegen eine Veräußerungsrente übertragen, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist, ob eine teilentgeltliche Übertragung vorliegt, bei der die Summe der Rentenzahlungen geringer ist als der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Übertragung. Mit Urteil vom 14.07.2020 - VIII R 3/17 hat der Bundesfinanzhof (BFH) so entschieden.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Vermögensübertragung

EStG 
EStG § 4e Beiträge an Pensionsfonds

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

KStG 6
UStAE 
UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

UStR 
UStR 230a. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen

KStR 5.4
AEAO 
AEAO Zu § 45 Gesamtrechtsnachfolge:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

EStH 4.8 4d.1 10.3 12.6 22.4 22.6
GewStH 8.1.2
ErbStH E.7.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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