Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Bewerbungskosten

Bewerbungskosten

Bewerbungskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen


Sie können Bewerbungskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen, die Ihnen bei der Suche nach einer neuen Stelle entstanden sind, wie z. B. die Kosten für die Erstellung und den Versand von Lebensläufen und Anschreiben sowie die Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Um diese Ausgaben jedoch abziehen zu können, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen. Einige der Kriterien, die berücksichtigt werden könnten, sind:

  • Die Kosten müssen im Rahmen der Suche nach einer neuen Stelle im gleichen Tätigkeitsbereich angefallen sein.
  • Die Kosten dürfen nicht von Ihrem Arbeitgeber oder einer anderen Partei erstattet werden.
  • Die Aufwendungen müssen angemessen und für die Stellensuche erforderlich sein.
  • Die Ausgaben müssen aufgeschlüsselt und durch Quittungen, Rechnungen oder andere Unterlagen belegt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Kosten für die Stellensuche nur dann abgezogen werden können, wenn Sie Ihre Abzüge einzeln aufführen, es ist nicht möglich, sie als Pauschalbetrag geltend zu machen. Die Abzüge sind nicht auf die Höhe der Einkünfte begrenzt, die Sie nach der Suche aus Ihrem neuen Arbeitsplatz erzielt haben.


Bewerbungskosten als Werbungskosten absetzen

Die Kosten für die Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle sind Werbungskosten und damit steuerlich absetzbar. Es kommt nicht darauf an, ob Ihre Bewerbung Erfolg hatte. Wenn Sie eine Arbeitsstelle gesucht haben, können Sie also die Ihnen dadurch entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Bewerbungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie nicht erstattet werden (Rechtsquelle: R 9.1 LStR).


Typische Bewerbungskosten sind

  • Aufwendungen für Inserate,
  • Telefongespräche,
  • Porto und Fotokopien von Zeugnissen sowie
  • Reisekosten anlässlich einer Vorstellung (Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen)
  • Inserate,
  • Fotokopien,
  • Passbilder,
  • Zeugnisabschriften,
  • Porto,
  • Telefonate usw.

Werden im Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit Fortbildungs- und Bewerbungskosten geltend gemacht, erfordert die Anerkennung als Werbungskosten die Beibringung von Nachweisen, wie Einladungen, Seminarprogrammen, Arbeitgeberbestätigungen bzw. Absagen oder Bestätigungen von Firmen, die angegebene Vorstellungsgespräche beweisen. FG München Urteil vom 02.04.2009 - 11 K 2523/05

Eine Aufstellung der Bewerbungskosten ist beizufügen. Sie können anstatt einer Einzelabrechnung auch Pauschalen geltend machen. Sie unten Bewerbungskostenpauschale ...





Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Bewerbungskostenpauschale

Aufwendungen für Bewerbungen sind auch dann absetzbar, wenn der keine entsprechende Belege vorhanden sind. Sie können die Bewerbungskosten dann schätzen. Das Finanzgericht Köln hat Pauschalen (Urteil des FG Köln v. 7. 7. 2004 - 7 K 932/03) festgelegt. Die Bewerbungen sollten im Einzelnen mit den Adressen (ohne Initiativbewerbungen) als Aufstellung eingereicht werden.


Das Finanzgericht hat folgende pauschalen Bewerbungskosten akzeptiert:

  • 8,50 € für Bewerbungen mit Bewerbungsmappe,
  • 2,50 € für Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe.

Internetgebühren werden nicht im Rahmen der Bewerbungskosten berücksichtigt, sondern gesondert als Werbungskosten erfasst. Gleiches gilt für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Die vom Finanzamt pauschalierend mit 50 € angesetzten Internetkosten vom Finanzgericht unter Berücksichtigung der Einrichtungskosten und der laufenden Nutzungsgebühr (für fünf Monate) auf 325 € erhöht wurden.


Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil (FG Köln Urteil vom 07.07.2004 - 7 K 932/03) die Bewerbungskosten wie folgt geschätzt und ließ sich bei der Schätzung der Kosten der einzelnen Bewerbungen von folgenden Überlegungen leiten lassen:

1. Bewerbungen mit Bewerbungsmappe

Bewerbungsmappe 4 DM


2 × verwendbar

2,00 DM



24 Klarsichthüllen,


1 Paket mit 50 Klarsichthüllen kostete 5 DM, also 0,10 DM


pro Hülle, es wird das doppelte angesetzt (4,80 DM)


bei zweimaliger Verwendbarkeit

2,40 DM



18 Fotokopien à 0,20 DM = 3,60 DM


bei zweimaliger Verwendbarkeit

1,80 DM



6 Seiten Gohrsmühle Briefpapier Anschreiben


und Lebenslauf, à 0,20 DM

1,20 DM



Drucken der Seiten


Eine schwarze Druckerpatrone für den Drucker hp 8…,


also auch hp 895 cxi kostet 80 DM. Die Leistungsfähigkeit


der Patrone wird im Internet mit 820 Seiten angegeben.


80 DM ÷ 800 Seiten = 0,10 DM pro Seite.


0,10 DM × 6 Seiten =

0,60 DM



Briefumschlag B 4

1,00 DM



Porto

3,00 DM



Telefon

2,00 DM



Passbild


4 Stück 16,00 DM, pro Bild also 4 DM


bei zweimaliger Verwendbarkeit

2,00 DM



Drucken einer Kopie des Bewerbungsanschreibens


2 Seiten × 0,10 DM

0,20 DM



Archivierung der Unterlagen in Ordnern, anteilig

0,10 DM



Summe

16,30 DM

aufzurunden zu Gunsten des Klägers auf

17,00 DM

Mit der Aufrundung auf 17 DM sind etwaige Kosten für die Anschaffung von Zeitschriften ausschließlich zur Sichtung der Anzeigen und der Aufwand für das Wegbringen der Briefe hinreichend abgegolten. Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind im Rahmen der Bewerbungskosten nicht pauschaliert zu berücksichtigen, da diese bereits gesondert als Werbungskosten erfasst wurden (s.o. unter I.).

2. Bewerbungen ohne Bewerbungsmappe

Ausdruck des Stellenangebots, i.d.R. 2 Seiten


Der Preis einer Druckerpatrone beträgt ca. 80 DM (s.o.).


Farbpatronen sind dabei preislich mit schwarzen


Patronen vergleichbar, so dass insofern nicht zu


differenziert werden braucht. Kosten der Druckerpatrone


pro Blatt (s.o.): 0,10 DM

0,20 DM



Ausdruck einer Kopie der Bewerbung bestehend aus


1 Seite e-mail, 2 Seiten Anschreiben und


2 Seiten Lebenslauf = 5 Seiten; 5 × 0,10 DM

0,50 DM



Ausdruck der Eingangsbestätigung der e-mail (1 Seite)


und der Absage oder Einladung zum Gespräch (1 Seite)


2 × 0,10 DM

0,20 DM



Papier


9 Seiten/Blätter (s. vorangehende Punkte)


500 Blatt kosten durchschnittlich 10 DM, also 0,02 DM


pro Blatt, aufgerundet auf 0,05 DM × 9

0,45 DM



Telefon

2,00 DM



Porto (Durchschnittswert, da beispielsweise bei


e-mail-Bewerbungen kein Porto anfällt)

1,00



Archivierung der Unterlagen in Ordnern


(mehr zu archivierende Blätter als bei Bewerbung mit Mappe)

0,20 DM



Summe

4,55 DM

aufzurunden zu Gunsten des Klägers auf

5,00 DM

Mit der Aufrundung auf 5 DM trug der Senat den übrigen vom Kläger in diesem Zusammenhang geltend gemachten Positionen großzügig Rechnung, z.B. den etwaigen Wegekosten. Internetgebühren werden nicht im Rahmen der Bewerbungskosten berücksichtigt, sondern gesondert als Werbungskosten erfasst. Gleiches gilt für die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer.

Hinweis: Innerdienstlichen sogenannten Nichtbeanstandungsgrenzen kommt nicht die Qualität eines zusätzlichen Pauschbetrages zu. Auf die Beachtung einer Nichtbeanstandungsgrenze besteht kein Rechtsanspruch. Nichtbeanstandungsgrenzen begründen keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass sie den Steuerpflichtigen von vornherein von der Belegsammlung und Aufbewahrungsverpflichtung befreien. Der Nachweis geringfügiger Aufwendungen ist nicht schon dadurch erbracht, dass deren Entstehung dem Grunde nach glaubwürdig ist.

Tipp: Für Vorstellungsbesuche eines Stellenbewerbers können auch Reisekosten steuerlich abgesetzt werden.


Abzugsverbot des § 3c EStG für Auslands-Bewerbungskosten nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten: Dass die Bewerbungskosten eines Arbeitnehmers für einen Arbeitsplatz im Ausland, der bei einem Erfolg der Bewerbung zu in Deutschland steuerfreien Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis führt, nach § 3c EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen, ist nicht EU-rechtswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen Art 39 des EG-Vertrages (Arbeitnehmerfreizügigkeit). Richten sich die Bewerbungen eines Arbeitnehmers gleichermaßen auf einen Arbeitsplatz im Inland wie im Ausland, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt Fortbildungskosten je zur Hälfte den inländischen und den ausländischen Einkünften zuordnet (Ausführungen zur Aufteilung von teils auf inländische, teils auf ausländische Einkünfte entfallenden Werbungskosten).

Vorweggenommene Werbungskosten eines weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen: Bewerbungskosten eines im Ausland ansässigen Arbeitnehmers zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Inland begründen im Streitjahr auch dann keine beschränkte Steuerpflicht i.S. von § 1 Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitnehmer im Folgejahr tatsächlich einen Arbeitsplatz im Inland gefunden und seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat. Auch wenn einem im gesamten Veranlagungszeitraum im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt Steuerpflichtigen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem künftigen Arbeitsverhältnis im Inland vorweggenommene Werbungskosten (hier: Bewerbungskosten) entstanden sind, hat er keinen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung oder einer Feststellung des vortragsfähigen Verlusts. Gleichwohl kommt unabhängig vom tatsächlichen Abfluss der Werbungskosten ein Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Folgejahr in Betracht, wenn der Kläger in diesem Folgejahr eine Stelle in Deutschland gefunden, seinen Wohnsitz ins Inland verlegt hat und damit unbeschränkt steuerpflichtig geworden ist. FG München Urteil vom 27.07.2007 - 8 K 3952/05 (veröffentlicht am 10.09.2007)

Es wird empfohlen, einen Steuerberater zu konsultieren, um festzustellen, welche Kosten für die Stellensuche Sie möglicherweise von Ihren Steuern absetzen können.

Tipp: Werbungskosten Rechner und weitere Werbungskosten


Werbungskosten Rechner

Entfernung (nur für Entfernungspauschale)km
Anzahl der Tage (nur für Entfernungspauschale)Tage
Fahrkosten (alternativ zur Entfernungspauschale)
 
Arbeitszimmer für Mietwohnung
Reisekostenabrechnung
Kontoführung
Arbeitsmittel
Doppelte Haushaltsführung
Bewerbungskosten
Fortbildungskosten
Beitrag zu Berufsverbänden
Versicherungen
Weitere Kosten

Rechtsgrundlagen zum Thema: Bewerbung

EStR 
EStR R 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

AEAO 
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

ErbStR 13b.13
LStR 
R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

EStH 32.7
BGB 661

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin