Einkommensteuererklärung
Werbungskosten: Doppelte Haushaltsführung
Wenn Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen.
Eigener Hausstand:
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten Arbeitnehmern vor. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer wird ein eigener Hausstand anerkannt, wenn er eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung hat, die er als Eigentümer oder Mieter nutzt, in der er einen Haushalt unterhält und die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt und nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte gehalten wird, d. h., dass die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird. Keinen eigenen Hausstand hat, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt, auch wenn er sich an den Kosten beteiligt.
Wenn Sie keinen eigenen Hausstand haben, können Sie keine Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mehr geltend machen.
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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