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Yacht & Steuern

Wie Sie eine Yacht kaufen, verchartern & Steuern sparen


Hier erhalten Sie Tipps und zeigen Ihnen auf, wie auch Sie beim Yachtkauf legal Steuern sparen können.

  • wie Sie eine Yacht anschaffen
  • dabei Steuern sparen
  • auch noch Geld verdienen.
  • und Mehrwertsteuer sparen.

Yacht + Steuer

Es ist finanziell leichter eine Yacht zu kaufen als Sie sich vielleicht vorstellen. Vor allem wenn Sie das richtige Steuersparmodell wählen. Wir sagen Ihnen, wie Sie Ihre Leidenschaft für Wassersport mit Steuerersparnissen und zusätzlichem Einkommen verbinden können.


Yachtkauf, Vercharterung und Selbstnutzung

Übersicht:

  • Kauf einer neuen oder gebrauchten Yacht (Segelyacht oder Motoyacht)
  • Abschluss eines Chartervermittlungsvertrag
  • Selbstnutzung

Viele träumen davon sich eine Yacht zu kaufen, schrecken aber vor den hohen Anschaffungskosten und Unterhaltskosten zurück. Der Kauf einer Yacht und die anschließende Vercharterung ist daher eine interessante finanzielle und steuerliche Alternative. Zunächst einmal ergibt sich beim Kauf einer Yacht eine beträchtliche Steuerersparnis. Durch die Vercharterung fließen Ihnen Einnahmen zu, die zur Deckung der Betriebskosten und der Finanzierungkosten dienen.


Das Wichtigste beim Yacht kaufen ist die Auswahl des richtigen Yacht. Nicht nur die richtige Größe und Ausstattung, sondern auch Yachten bekannter Werften lassen sich besser verchartern. Beim Kauf einer Yacht müssen Sie daher auf folgende Punkte achten:

  • Preis-/ Leistungsverhältnis
  • Größe, Form, Raumaufteilung und Ausstattung
  • Qualität, Haltbarkeit, Reparaturen und Ersatzteile
  • Wiederverkaufswert

Nach dem Kauf Ihrer Yacht schließen Sie einen Vertrag über die Vercharterung und Betreuung Ihrer Yacht mit einem professionellen Betreiber ab, der folgende Leistungen erbringt:

  • Werbung/ Marketing
  • Abschluss von Charterverträgen
  • Betreuung der Kunden
  • Inkasso der Chartergebühren
  • Reinigung und Instandhaltung der Yacht

Die Chartereinnahmen können einen prozentualen Anteil am Charterumsatz oder ein garantiertes Fixum sein. Für eine gute Vercharterung, d.h. insbesondere Charterauslastung, ist ein gutes Marketing unabdingbar. Grundlage für die dauerhaft gute Vercharterung der Yachten ist die große Anzahl von Wiederbuchern. Jeden Charterer erwartet eine gründliche geprüfte, mängelfreie und selbstverständlich frisch gereinigte Yacht zur Übernahme. Eine detaillierte Einweisung in die Yacht ist ebenso erwünscht wie ein 24-Stunden-Service bei eventuellen technischen Problemen während des Törns.


Die Vercharterung sollte fünf Jahre nicht überschreiten. Danach sind die Steuervorteile, insbesondere die Sonder-AfA aufgebraucht (s.u.). Nach dieser Zeit bietet sich die Möglichkeit eine neue Yacht anzuschaffen. Dann können Sie wieder alle Steuervorteile nutzen. Ihre alte Yacht können in Zahlung geben oder Sie nutzen Ihre Yacht selbst.


Grundsätzlich können Sie Ihre Yacht auch selbst nutzen. Der Chartervertrag sollte klar regeln, wie häufig Sie Ihre Yacht selbst nutzen können, insbesondere wenn sie nicht verchartert ist. Für die Eigennutzung fallen natürlich keine Chartergebühren an. Lediglich die Kosten können für Verbrauchsstoffe müssen Sie tragen.


Steuerliche Aspekte beim Yachtkauf

Einkommen- und Gewerbesteuer beim Kauf einer Yacht

In der Regel wird die Yachtvercharterung nicht als Einkünfte auf Gewerbebetrieb eingestuft und unterliegt somit der Gewerbesteuer. Die Vercharterung von Yachten begründet - Einkünfteerzielung vorausgesetzt - im Regelfall keinen Gewerbebetrieb, sondern ist Vermögensverwaltung.

Dieser rechtliche Gesichtspunkt ist insofern bedeutsam, als bei der Ermittlung des "Totalüberschusses" aus Vermietung und Verpachtung von den Ergebnissen auszugehen ist, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften voraussichtlich erzielt werden (Liebhaberei). Daher kann bei der Prognose eines Gesamtüberschusses der Gewinn aus einer Veräußerung der zum Privatvermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gehörenden Yachten nicht einbezogen werden (siehe auch Liebhaberei)


Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit kann ―ausnahmsweise― erst in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt.

Vorsicht: Infizierung bei Freiberuflern.

Hinweis: Sie können einen neuen Betrieb gründen oder aber auch Ihren bereits bestehenden Gewerbebetrieb um die „Yachtcharter" erweitern.


Steuerlich interessant ist die Yachtcharterung, da so die Möglichkeit besteht, einen sog. Investitonsabzugsbetrag (IAB) von 40% der Anschaffungskosten bereits vor der Anschaffung geltend zu machen sowie die Sonderabschreibung von 20% nach § 7g EStG nutzen. Für die Geltendmachung der Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung in Verbindung mit der linearen AfA ergibt sich somit eine Abschreibung von bis zu 25% im ersten Jahr. Im Jahr des IAB und der Anschaffung ergibt sich somit ein steuerlicher. Verlust von bis zu 65% der Anschaffungskosten.


Der Steuerspareffekt ist besonders hoch bei einer hohen Steuerprogression (Steuerersparnis-Rechner).


Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer vercharterten Motorjacht

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 16. Mai 2023 (9 K 93/22) zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer einer vercharterten Motorjacht bietet wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung solcher Wirtschaftsgüter. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils:

  1. Bestimmung der Nutzungsdauer: Das Finanzgericht setzte die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der vercharterten Motorjacht auf 20 Jahre fest. Diese Entscheidung basierte auf der Vergleichbarkeit mit Segeljachten, für die in der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angegeben wird.

  2. Fehlende spezifische AfA-Tabelle: Für Motorjachten existiert keine spezifische AfA-Tabelle. Daher orientierte sich das Gericht an der vorhandenen Tabelle für Segeljachten, da diese in Bezug auf Aufbau und Rumpf vergleichbar sind.

  3. Bedeutung der Motorisierung: Das Gericht sah in der Tatsache, dass es sich um eine Motorjacht und nicht um eine Segeljacht handelt, keinen ausreichenden Grund, eine kürzere Nutzungsdauer anzusetzen.

  4. Gutachterliche Stellungnahme: Eine vorgelegte gutachterliche Stellungnahme, die eine Nutzungsdauer von acht bis zehn Jahren vorschlug, wurde vom Gericht nicht anerkannt, da sie nicht ausreichend substanziiert war.

  5. Praxistipp: Die amtlichen AfA-Tabellen sind zwar nur verwaltungsinterne Hilfsmittel, aber sie werden in der Regel von den Gerichten beachtet, sofern sie den konkreten Einzelfall zutreffend abbilden. Wer eine kürzere Nutzungsdauer geltend machen möchte, muss dies überzeugend und detailliert begründen können.

  6. Relevanz des Urteils: Dieses Urteil ist besonders relevant für Eigentümer und Betreiber von vercharterten Motorjachten, da es eine Richtlinie für die steuerliche Abschreibung solcher Wirtschaftsgüter bietet. Es unterstreicht die Bedeutung einer fundierten Begründung, wenn von den Vorgaben der AfA-Tabellen abgewichen werden soll.


Umsatzsteuer bei Vercharterung einer Yacht

Die Vercharterung ist umsatzsteuerpflichtig, somit sind Sie auch vorsteuerabzugsberechtigt, d.h. die 19% Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis der Yacht erhalten Sie vom Finanzamt zurück.


Wird eine Segel- oder Motoryacht ohne Besatzung verchartert, ist eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. Bei einer Vercharterung mit Besatzung ohne im Chartervertrag festgelegte Reiseroute ist ebenfalls eine Vermietung eines Beförderungsmittels anzunehmen. Das gilt auch, wenn die Yacht mit Besatzung an eine geschlossene Gruppe vermietet wird, die mit dem Vercharterer vorher die Reiseroute festgelegt hat, diese Reiseroute aber im Verlauf der Reise ändern oder in anderer Weise auf den Ablauf der Reise Einfluss nehmen kann. Eine Beförderungsleistung ist dagegen anzunehmen, wenn nach dem Chartervertrag eine bestimmte Beförderung geschuldet wird und der Unternehmer diese unter eigener Verantwortung vornimmt, z. B. bei einer vom Vercharterer organisierten Rundreise mit Teilnehmern, die auf Ablauf und nähere Ausgestaltung der Reise keinen Einfluss haben.


Beispiel: Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Unternehmer U eine Yacht für drei Wochen. Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen. Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an U ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an U übergeben wird.


Der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Sportbooten an Nichtunternehmer richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat; die Absätze 7 bis 9 sind anzuwenden. Abweichend hiervon richtet sich der Leistungsort aber nach dem Ort, an dem das Sportboot dem Leistungsempfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt, d. h. es ihm übergeben wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG), wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des leistenden Unternehmers an diesem Ort befindet.


Beispiel: Das Bootsvermietungsunternehmen B mit Sitz in Düsseldorf vermietet an den Nichtunternehmer N mit Wohnsitz in Köln eine Yacht für vier Monate. 2 Die Übergabe der Yacht erfolgt an der Betriebsstätte des B in einem italienischen Adriahafen. Der Leistungsort für die Vermietungsleistung des B an N ist in Italien, dem Ort, an dem das vermietete Boot tatsächlich von B an N übergeben wird, da sich an dem Übergabeort auch eine Betriebsstätte des B befindet.


Hinweis: Sportboote im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 UStG sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche Boote mit einer Rumpflänge von 2,5 bis 24 Metern, die ihrer Bauart nach für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind, insbesondere Segelyachten, Motoryachten, Segelboote, Ruderboote, Paddelboote oder Motorboote.”


Umsatzsteuer bei Einfuhr einer Yacht in die EU

Der Nachweis der EU-Mehrwertsteuer für Segelboote ist erforderlich, wenn das Boot dauerhaft innerhalb der EU verwendet werden soll.

Voraussetzungen

  • Das Boot muss aus einem Drittland (Nicht-EU-Land) stammen.
  • Das Boot muss erstmals in die EU eingeführt werden.
  • Das Boot muss für den privaten Gebrauch bestimmt sein.

Anmeldung

Die Umsatzsteuer für ein Segelboot, das nach Deutschland eingeführt wird, muss beim Zoll angemeldet werden. Der Zollvorgang selbst kann an der Grenze oder dort, wo das Boot stationiert werden soll, erledigt werden. Als Nachweis können folgende Unterlagen verwendet werden:

  • Verkaufsrechnung eines Händlers mit ausgewiesener Umsatzsteuer
  • Bescheinigung des Herstellers oder Lieferanten
  • Verzollungsunterlagen
  • Bestätigung des deutschen Zolls

Bei der Anmeldung beim Zoll müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Art und Modell des Bootes
  • Kaufpreis
  • Einfuhrdatum
  • Bestimmungsort

Dokumente

  • Rechnung über den Kauf des Bootes
  • Nachweis der Zahlung der Einfuhrabgaben
  • Nachweis der Zahlung der Umsatzsteuer in einem anderen EU-Land (bei Gebrauchtbooten)

Verzollungsunterlagen sind erforderlich, wenn das Boot aus einem Drittland importiert wurde. Der Käufer meldet das Boot beim deutschen Zoll an. Das erfolgt beim Grenzzollamt oder online mit der Internet-Zollanmeldung Einfuhr (IZA, Anleitung anbei).


Der Zoll berechnet die Einfuhrabgaben (1,7 % des Kaufpreises). Außerdem verlangt der Zoll die Umsatzsteuer in Höhe 19 % des Kaufpreises.

Der Käufer zahlt die Einfuhrabgaben und die Umsatzsteuer an den Zoll. Anschließend erhält er die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Formular 0060 anbei) und registriert er das Boot bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen ist die Umsatzsteuer für ein Segelboot, das nach Deutschland eingeführt wird, steuerfrei. Dazu gehören:

Boote, die in der EU gebaut wurden und das Unionsgebiet nachweislich nie oder zumindest nicht länger als drei Jahre verlassen haben.

Boote, die von Privat an Privat verkauft werden und für die innerhalb von drei Jahren vor dem Beitrittsdatum in einem EU-Land die Umsatzsteuer nachweislich bezahlt wurde.

Auskünfte und Vorgehensweise zu diesem Thema kann der deutsche Zoll geben.

Zahlung der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer muss innerhalb von 14 Tagen nach der Anmeldung beim Zoll gezahlt werden. Die Zahlung kann per Überweisung oder Barzahlung erfolgen.

Registrierung des Bootes

Nach der Anmeldung beim Zoll muss das Boot bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt registriert werden. Die Registrierung ist erforderlich, um das Boot in Deutschland zu betreiben.

Beispiel

Ein deutscher Staatsbürger kauft ein Segelboot in den USA für 100.000 Euro. Das Boot wird von einem Spediteur nach Deutschland transportiert. Der Spediteur stellt dem Käufer eine Rechnung über die Transportkosten in Höhe von 5.000 Euro aus.

Der Käufer meldet das Boot beim Zoll an. Der Zoll berechnet die Einfuhrabgaben in Höhe von 2.700 Euro (1,7 % des Kaufpreises). Außerdem verlangt der Zoll die Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 Euro (19 % des Kaufpreises).

Der Käufer zahlt die Einfuhrabgaben und die Umsatzsteuer an den Zoll. Anschließend registriert er das Boot bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen ist die Umsatzsteuer für ein Segelboot, das nach Deutschland eingeführt wird, steuerfrei. Dazu gehören:

  • Boote, die in der EU gebaut wurden und das Unionsgebiet nachweislich nie oder zumindest nicht länger als drei Jahre verlassen haben.
  • Boote, die von Privat an Privat verkauft werden und für die innerhalb von drei Jahren vor dem Beitrittsdatum in einem EU-Land die Umsatzsteuer nachweislich bezahlt wurde.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer für Segelboote finden Sie auf der Website des Zolls.


Sparen Sie Umsatzsteuer beim Kauf einer Yacht

Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segelyachten und Motoryachten steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht, weil diese Regelung bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist und somit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 MwStSystRL umfasst wird.

Steuertipp: Wer eine neue oder gebrauchte Yacht zur privaten Nutzung anschaffen möchte, der muss mit einer erheblichen Mehrwertsteuer-Belastung rechnen. Um diese Belastung zu reduzieren, hat sich der maltesische Gesetzgeber schon vor mehr als zehn Jahren ein Steuersparmodell („Malta-Service-Lease-Scheme”) geschaffen, mit welchem sich die Mehrwertsteuer reduzieren lässt. Die Mehrwertsteuer lässt sich so auf bis zu 5,4% reduzieren und das natürlich ganz legal.


Bei dem Steuersparmodell wird die Yacht von einer Malta Ltd erworben. Hierfür wird eine Kapitalgesellschaft (Ltd) in Malta gegründet. Diese erwirbt die Yacht per Reverse Charge umsatzsteuerfrei erwirbt bzw. sich die bezahlte Vorsteuer wiedererstatten lässt. Die Gesellschaft vermietet die Yacht an den Nutzer, der wiederum maltesische Mehrwertsteuer auf die Nutzung der Yacht bezahlt. Nach ca. ein bis drei Jahren kann die Gesellschaft aufgelöst und die Yacht als voll in der EU-versteuert in den Privatbesitz übernehmen werden. Wichtig: Eine steuerliche Beratung ist unerlässlich.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Jacht

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

UStAE 
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen

EStH 4.10.1 4.12

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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