AGB Steuerberater
Allgemeine
Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Februar 2009
Die folgenden „Allgemeinen
Auftragsbedingungen“ gelten für Verträge
zwischen Steuerberatern,
Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden
„Steuerberater“ genannt) und ihren
Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich schriftlich vereinbart oder
gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags: Für den
Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden
Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend.
Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.Der
Steuerberater wird die vom Auftraggeber
genannten Tatsachen, insbesondere
Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen.
Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er
verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die Prüfung
der Richtigkeit, Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen
und Zahlen, insbesondere der Buchführung und
Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies
schriftlich vereinbart ist.
Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die
Vertretung vor Behörden, Gerichten und
sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu
erteilen. Ist wegen der Abwesenheit des
Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder
Rechtsmitteln nicht möglich, ist der
Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden
Handlungen berechtigt und verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht: Der Steuerberater
ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet,
über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang
mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis
gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei
denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich
von dieser Verpflichtung entbindet. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht in gleichen
Umfang auch für die Mitarbeiter des
Steuerberaters.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht,
soweit die Offenlegung zur Wahrung
berechtigter Interessen des Steuerberaters
erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch
insoweit von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den
Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information
und Mitwirkung verpflichtet ist.
Gesetzliche Auskunfts- und
Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53
StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.Der
Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene
Daten des Auftraggebers und dessen
Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer
automatisierten Datei zu verarbeiten oder
einem Dienstleistungsrechenzentrum zur
weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu
übertragen.
Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und
sonstige schriftliche Äußerungen über die
Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Darüber hinaus besteht keine
Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur
Durchführung eines Zertifizierungsaudits in
der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich
ist und die insoweit tätigen Personen
ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht
belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt
sich damit einverstanden, dass durch den
Zertifizierer/ Auditor Einsicht in seine - vom
Steuerberater abgelegte und geführte -
Handakte genommen wird.
Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der
Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten,
Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in
elektronischer Form die
Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten.
Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher,
dass er als Empfänger ebenfalls alle
Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm
zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den
hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
insbesondere auch für den Fax- und
E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen
Dokumente und Dateien sind die entsprechenden
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen. Sollten besondere über das normale
Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen
werden müssen, so ist eine entsprechende
schriftliche Vereinbarung über die Beachtung
zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen
zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr
eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter: Der Steuerberater ist
berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie
datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten
und datenverarbeitenden Unternehmen hat der
Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich
zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1
verpflichten.
Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen
Vertretern (§ 69 StBerG) sowie
Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer
Bestellung Einsichtnahme in die Handakten
i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung
seiner Pflichten nach dem
Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten
für den Datenschutz zu bestellen. Sofern der
Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits
nach Nr. 2 Abs. 3 der Verschwiegenheitspflicht
unterliegt, hat der Steuerberater dafür Sorge
zu tragen, dass der Beauftragte für den
Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit
auf das Datengeheimnis verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung: Der Auftraggeber hat Anspruch
auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur
Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat
das Recht – wenn und soweit es sich bei dem
Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§
611, 675 BGB handelt – die Nachbesserung durch
den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat
durch den Auftraggeber beendet und der Mangel
erst nach wirksamer Beendigung des Mandats
durch einen anderen Steuerberater festgestellt
wird.
Beseitigt der Steuerberater die geltend
gemachten Mängel nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder lehnt er die
Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber
auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch
einen anderen Steuerberater beseitigen lassen,
bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen.Offenbare Unrichtigkeiten (z.B.
Schreibfehler, Rechenfehler) können vom
Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber
berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der
Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen.
Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn
berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung: Der Steuerberater haftet für
eigenes sowie für das Verschulden seiner
Erfüllungsgehilfen.
Der Anspruch des Auftraggebers gegen den
Steuerberater auf Ersatz eines nach Abs. 1
fahrlässig verursachten Schadens wird auf
250.000 Euro (in Worten:
zweihundertfünzigtausend Euro)
begrenzt. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen, insbesondere die Haftung auf einen
geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag
begrenzt werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen
mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei
Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
Soweit ein Schadenersatzanspruch des
Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer
kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt
er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
der Anspruch entstanden ist, und der
Auftraggeber von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste,
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von
seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf seine
Entstehung und die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der
Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden
Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende
Frist. Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen
Regelungen gelten auch gegenüber anderen
Personen als dem Auftraggeber, soweit
ausnahmsweise im Einzelfall vertragliche oder
außervertragliche Beziehungen auch zwischen
dem Steuerberater und diesen Personen
begründet worden sind.
Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind
Haftungsansprüche für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers: Der
Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet,
soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des
Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er
dem Steuerberater unaufgefordert alle für die
Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen
vollständig und so rechtzeitig zu übergeben,
dass dem Steuerberater eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über
alle Vorgänge und Umstände, die für die
Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein
können. Der Mandant ist verpflichtet, alle
schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des
Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei
Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was
die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder
seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit
dessen schriftlicher Einwilligung
weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus
dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in
dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, den
Hinweisen des Steuerberaters zur Installation
und Anwendung der Programme nachzukommen. Des
Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet und
berechtigt, die Programme nur in dem vom
Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu
vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater
bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der
Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen
durch den Steuerberater entgegensteht.
Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr.
6 Abs. 1 bis 4 oder sonst wie obliegende
Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der
vom Steuerberater angebotenen Leistung in
Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt,
eine angemessene Frist mit der Erklärung zu
bestimmen, dass er die Fortsetzung des
Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist darf der
Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen
(vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der
Anspruch des Steuerberaters auf Ersatz der ihm
durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten
Schadens, und zwar auch dann, wenn der
Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen
Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss: Die
Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des
Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach
§ 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften.
Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung
keine Regelung erfahren (z.B. § 57 Abs. 3 Nrn.
2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung
(§ 612 Abs. 2 und § 632 Abs. 2 BGB). Eine
Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch
des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
zulässig.
Für bereits entstandene und die
voraussichtlich entstehenden Gebühren und
Auslagen kann der Steuerberater einen
Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte
Vorschuss nicht gezahlt, kann der
Steuerberater nach vorheriger Ankündigung
seine weitere Tätigkeit für den Mandanten
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der
Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht,
die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten
rechtzeitig bekanntzugeben, wenn dem
Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung
der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags: Der Vertrag endet
durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen,
durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder
durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch
den Tod, durch den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im
Falle einer Gesellschaft durch deren
Auflösung.
Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen
Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB
darstellt - von jedem Vertragspartner
außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB
gekündigt werden; die Kündigung hat
schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall
hiervon abgewichen werden soll, bedarf es
einer schriftlichen Vereinbarung, die
gesondert zu erstellen ist und dem
Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss
ausgehändigt werden soll. Bei Kündigung des
Vertrags durch den Steuerberater sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des
Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen
Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und
keinen Aufschub dulden (z.B.
Fristverlängerungsantrag bei drohendem
Fristablauf). Auch für diese Handlungen haftet
der Steuerberater nach Nr. 5.
Der Steuerberater ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des
Auftrags erhält oder erhalten hat und was er
aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater
verpflichtet, dem Auftraggeber die
erforderlichen Nachrichten zu geben, auf
Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft
abzulegen.
Mit Beendigung des Vertrags hat der
Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur
Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich
angefertigter Kopien sowie sonstige
Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben
bzw. von der Festplatte zu löschen.
Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind
die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger
Beendigung des Vertrags:
Endet der Auftrag vor seiner vollständigen
Ausführung, so richtet sich der
Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem
Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer
schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen
mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei
Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und
Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen
und Unterlagen: Der Steuerberater hat die
Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach
Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese
Verpflichtung erlischt jedoch schon vor
Beendigung dieses Zeitraums, wenn der
Steuerberater den Auftraggeber schriftlich
aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu
nehmen, und der Auftraggeber dieser
Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er
sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift
gehören alle Schriftstücke, die der
Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den
Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und
seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke,
die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift
erhalten hat, sowie für die zu internen
Zwecken gefertigten Arbeitspapiere. Auf
Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach
Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater
dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer
angemessenen Frist herauszugeben. Der
Steuerberater kann von Unterlagen, die er an
den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner
Arbeitsergebnisse und der Handakten
verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und
Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht,
soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen,
insbesondere wegen verhältnismäßiger
Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge,
gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis
zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig
geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber
zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils
der Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort: Für
den Auftrag, seine Ausführung und die sich
hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur
deutsches Recht.
Erfüllungsort ist der Wohnsitz des
Auftraggebers, wenn er nicht Kauffmann im
Sinne des HGB ist, ansonsten der Sitz des
Steuerberaters.
12. Wirksamkeit bei
Teilnichtigkeit, Änderungen und Ergänzungen:
Falls einzelne Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden
sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige
zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel
möglichst nahe kommt.
Änderungen und Ergänzungen dieser
Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
Steuerberater Berlin Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111 Fax: 030/ 897 29
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