1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

1 %-Regelung: Freiberufliche Nutzung führt nicht zu Betriebsausgaben

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Pkw zur Verfügung, das dieser auch privat und für seine freiberufliche Tätigkeit nutzen darf, ist bei der 1 %-Regelung ein Betriebsausgabenabzug für die Fahrten im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit nicht möglich.

Hintergrund

A erzielte als Unternehmensberater Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Ihm wurde von seinem Arbeitgeber im Streitjahr 2008 ein Pkw zur Verfügung gestellt, den er für berufliche, betriebliche und private Fahrten nutzen durfte. Sämtliche Kosten trug der Arbeitgeber. A legte in 2008 insgesamt 60.000 km zurück, wovon 37.000 km auf die nichtselbstständige Tätigkeit, 18.000 km auf die selbstständige Tätigkeit und 5.000 km auf die privaten Fahrten entfielen. Die private Nutzungsüberlassung wurde nach der 1 %-Regelung mit einem Sachbezug von 4.968 EUR versteuert.

A machte diesen Sachbezug (4.968 EUR) bei den selbstständigen Einkünften im Verhältnis der betrieblichen (18.000 km = 78,3 %) zu den privaten Fahrten (5.000 km = 21,7 %) mit 3.889 EUR als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten dies ab.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof verneint den Betriebsausgabenabzug. Seine Begründung: Bei A ist in seinem betrieblichen Bereich kein Wertabfluss entstanden.

Das gilt zum einen für die Lohnsteuer, die bei A für den angesetzten geldwerten Vorteil angefallen ist. Denn die Lohnsteuer ist nicht durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst und betrifft als persönliche Steuer nicht die Erwerbssphäre.

Zum anderen gilt das auch für die in der unentgeltlichen Pkw-Überlassung liegenden Nutzungsmöglichkeit. Diese führt nämlich – wenn kein Fahrtenbuch vorgelegt wird – unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers. Denn in der bloßen Möglichkeit der Privatnutzung liegt bereits ein geldwerter Vorteil. Somit liegt auf der Einnahmeseite kein einer konkreten Nutzung zuordenbarer Vorteil vor, der auf private und im Rahmen weiterer Einkunftsarten stattgefundene Fahrten aufgeteilt werden könnte. Dementsprechend kann auch auf der Ausgabenseite – hier bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit – kein anhand der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse ermittelter und entsprechend aufgeteilter geldwerter Vorteil angesetzt und verbraucht werden.