1 %-Regelung: Private Benzinkosten sind steuerlich abzugsfähig

1 %-Regelung: Private Benzinkosten sind steuerlich abzugsfähig

Versteuert ein Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für den Dienstwagen nach der 1 %-Regelung, kann er die selbst getragenen Benzinkosten als Werbungkosten geltend machen. Das gilt auch für die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten.

Der Kläger, ein Außendienstmitarbeiter, erhielt von seinem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung. Der Arbeitgeber ermittelte den geldwerten Vorteil nach der sogenannten 1 %-Regelung. Die Benzinkosten musste der Kläger selbst tragen. Diese machte er in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Benzinkosten insgesamt zum Abzug zugelassen. Die auf die beruflichen Fahrten entfallenden Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zur Erzielung des Barlohns aufgewendet worden seien. Aber auch die für Privatfahrten aufgewendeten Benzinkosten seien abziehbar, weil sie zum Erwerb von Sachlohn in Gestalt der privaten Pkw-Nutzung aufgewendet worden seien.

Der Abzug dieser Werbungskosten sei nicht deshalb zu versagen, weil der Wert der Privatnutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden sei. Durch den Abzug individueller Werbungskosten – auch bei Anwendung der 1 %-Regelung – werde vielmehr die Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern abgemildert, deren Arbeitgeber alle Kosten tragen, und Arbeitnehmern, die die Pkw-Kosten teilweise selbst tragen müssen.