Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten

Abgeltungsteuer: Keine Kapitalertragsteuer bei Genussrechten

Kernaussage
Genussrechte gewähren dem Inhaber einen Gewinnanteil für die zeitlich befristete Überlassung von Kapital. Für die steuerliche Behandlung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Genussrechten ist die rechtliche Gestaltung hinsichtlich der Beteiligung der Genussrechte am Verlust und/oder Liquidationserlös entscheidend. Liegt lediglich eine Gewinnbeteiligung vor, spricht man von so genannten obligationsähnlichen Genussrechten. Wurden diese vor dem 1.1.2009 erworben, unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht dem Kapitalertragsteuerabzug.

Sachverhalt
Der Kläger unterhielt bei der beigeladenen Bank ein Direkt-Depot, auf das im Jahr 2006 Inhaber-Genussscheine einer AG zum Nominalwert von 5.160 EUR übertragen worden waren. Die Genussscheine nahmen nicht am Liquidationskapital teil und beinhalteten keine gesellschafterähnliche Rechtsstellung. Im Februar 2010 hat die AG die Genussscheine zu einem Kurswert von 9.228 EUR zurückgekauft. Hiervon behielt die Bank Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein. Beide Beträge wurden in der Kapitalertragsteueranmeldung berücksichtigt. Hiergegen wehrt sich der Kläger. Er ist der Ansicht, dass die Genussscheine vor 2006 erworben wurden und damit den Bestandsschutzregeln zur Einführung der Abgeltungssteuer unterliegen würden. Das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Klage statt.

Entscheidung
Fraglich war, ob der Veräußerungsgewinn aus den betreffenden Genussrechten die Voraussetzungen für den Kapitalertragsteuerabzug erfüllt, wenn die Genussscheine vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 1.1.2009 erworben worden sind. Der BFH hat klargestellt, dass nach der expliziten Übergangsregelung zur Einführung der Abgeltungssteuer Bestandsschutz besteht und die Veräußerungsgewinne aus vor dem 1.1.2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussscheinen auch weiterhin nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Die mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 verbundene Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnen sollte für solche Kapitalforderungen keine Anwendung finden, die noch vor 2009 erworben wurden und nicht unter die bis Ende 2008 geltende Gesetzesfassung fielen.

Konsequenz
Der BFH lässt unbeantwortet, ob die Entscheidung auch auf Genussscheine auszudehnen ist, die sowohl im Hinblick auf die Verzinsung als auch als auch bezüglich der Kapitalrückzahlung dem Risiko der Verlustbeteiligung ausgesetzt waren.