Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe

Betroffener Personenkreis und Handlungsbedarf

Betroffen sind von der Neuregelung für die Wirtschaftsjahre 2012 (und folgende) sämtliche Land- und Forstwirte, die neben der Vermarktung ihrer Urproduktion weitere Zukaufsware verkaufen. Durch die Fortentwicklung der so genannten Hofladenurteile haben sich Notwendigkeiten ergeben, zum 1.1.2012 neue Abgrenzungsregelungen einzuführen. Diese hat die Finanzverwaltung durch Verwaltungsanweisungen vom 15.12.2011 und 19.12.2011 eingeführt – mit Beginn zum 1.1.2012. Handlungsbedarf besteht derart, dass die bisherigen Abgrenzungskriterien nicht mehr greifen. Eine Neuregelung wurde eingeführt, so dass sich – ganz betriebsindividuell – Verbesserungen oder auch Verschlechterungen ergeben können. Zwingend erscheint die Analyse der Betriebsstrukturen auf Basis der Ist-Werte, um mögliche Auswirkungen im Vorfeld zu erkennen.

Fallkonstellationen und Auswege

Neu ist die Einführung der unterschiedlichen Tätigkeitsgruppen. Dies sind zum einen die Tätigkeiten „Absatz eigener Erzeugnisse und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Tätigkeiten“ und zum anderen „Verwendung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens für außerbetriebliche Zwecke und Dienstleistungen, die in einem sachlichen Zusammenhang zur Land- und Forstwirtschaft stehen“. Für beide Gruppen gelten die neuen Abgrenzungskriterien; relative Grenze: 1/3 des Nettogesamtumsatzes, absolute Grenze: 51.500 EUR Nettoumsatz aus Zukaufsware/Dienstleistungen. Darüber hinaus wird eine Gesamtprüfung des Umsatzes vorgenommen (so genannte 50 % Grenze). Werden die Grenzen überschritten, besteht die latente Gefahr der Umqualifizierung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in solche aus Gewerbebetrieb. Vor diesem Hintergrund hat die Finanzverwaltung die zusätzliche Frage des Strukturwandels nochmals konkretisiert. Dies bedeutet, dass eine Umwidmung zum Gewerbe erfolgt, sofern die Grenzen innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Jahren überschritten werden (allmählicher Strukturwandel). Wenn jedoch äußere Anzeichen einen sofortigen Strukturwandel erkennen lassen (z. B. Anschaffung von Maschinen, Fuhrpark, o. ä. ohne direkten land- und forstwirtschaftlichen Bezug), entfällt der 3-Jahresbetrachtungszeitraum. Ferner gilt es, auf Mitunternehmerschaften ein besonderes Augenmerk zu legen. Denn durch den gegebenenfalls entstehenden Gewerbebetrieb wird – durch Infektion – der gesamte Betrieb als solcher aus Gewerbebetrieb umgewidmet. Hier ist eine – im Gegensatz zum Einzelunternehmer – parallel verlaufende Betriebsstruktur aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb nicht möglich.

Fehler, Auslagerung und Vermeidung

Grundsätzlich wäre eine Auslagerung nicht erforderlich, da bei Einzelunternehmen beide Unternehmen nebenher bestehen könnten. Jedoch macht eine Trennung dann Sinn, wenn erhebliche Betriebskosten anfallen, die ohne eine Trennung nicht ohne weiteres erkennbar wären (z. B. Personalkosten, Raumkosten, Fuhrparkkosten, etc.). Auch vor dem Hintergrund der zutreffenden Abgrenzung von Umsatz- und Vorsteuerbeträgen sowie der Gewerbesteuer könnte eine Betriebstrennung Sinn machen. Darüber hinaus sind Nachfolgeüberlegungen anzustreben, so dass unter Umständen bereits die nachfolgende Generation eingebunden werden könnte. Die neue Betriebsstruktur „Gewerbebetrieb“ muss selbstständig geführt werden. Demnach sind sämtliche Formalanforderungen an eine ordentliche Betriebsführung zu erfüllen. Dies bedeutet insbesondere die Trennung der Geschäftsbücher, gesonderte Aufzeichnungspflichten, Fakturierung, etc.. Ferner sind Auswirkungen sozialversicherungsrechtlicher Natur zu prüfen. Überdies wären Hürden der Zuordnung von Betriebsvermögen zu beachten. Es empfiehlt sich, die Beibehalten von einer mindestens 10 %igen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bei Betriebsgebäuden – eine Umwidmung zum Gewerbebetrieb könnte so (wenn auch zu Buchwerten) vermieden werden.