Abriss auf dem Nachbargrundstück: Wer haftet für Schäden an einer Grenzwand?

Abriss auf dem Nachbargrundstück: Wer haftet für Schäden an einer Grenzwand?

Reist jemand auf seinem Grundstück ein Gebäude ab, kommt es nicht selten zu Schäden an nachbarschaftlichen Gebäuden. Aber auch wenn die Schäden unvermeidbare Folge des Abrisses sind, muss Schadensersatz gezahlt werden.

Hintergrund

Auf dem Grundstück des Klägers befand sich ein Gebäude. Dessen Außenwand verlief entlang der Grundstücksgrenze, ohne diese zu überschreiten. Genau an dieser Wand befand sich auf dem Nachbargrundstück ein Anbau, den die Nachbarn abreißen ließen. Nach dem Abriss wies das verbliebene Gebäude der Kläger an der Außenwand Schäden auf. Die Kläger verlangen deshalb von den Nachbarn die Zahlung von Schadensersatz.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat eindeutig entschieden: Die Nachbarn müssen für die durch den Abriss entstandenen Schäden aufkommen.

Die beschädigte Außenwand ist eine Grenzwand, die im alleinigen Eigentum des jeweiligen Grundstückseigentümers steht. Hieran ändert sich durch einen Anbau von dem angrenzenden Grundstück aus nichts.

Die Schäden an der Grenzwand waren aufgrund der baulichen Verbindung der Gebäude unvermeidliche Folgen des Abrisses. Zwar durften sie den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abreißen lassen. Die Grenzwand durften sie aber jedenfalls nicht dauerhaft beschädigen. Das gilt selbst dann, wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt.

Die Nachbarn haben die Beeinträchtigung des Eigentums fahrlässig verursacht, denn dass es zu solchen Schäden kommen könnte, war angesichts der baulichen Verbindung vorhersehbar.

Die Kläger als Eigentümer der beschädigten Grenzwand können also den Geldbetrag verlangen, der erforderlich ist, um die Wand als funktionsfähige Außenwand wieder herzustellen.