Abschreibung für Pächtereinbauten

Abschreibung für Pächtereinbauten

Die Herstellungskosten für Pächterein- und -umbauten sind nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Auch ein entschädigungsloser Übergang der Ein- und Umbauten bei Pachtende rechtfertigt keine Abschreibung auf die tatsächlich kürzere Pachtdauer.

Hintergrund
Die Klägerin pachtete Ende 2002 für die Dauer von 17 Jahren ein sanierungsbedürftiges Wohngebäude (Gutshaus), auf dem u. a. eine Pension entstehen sollte. Vereinbart war weiter, dass mit Vertragsablauf alle Pächtereinbauten entsprechend vorhandener Restwerte gegen Entgelt an den Verpächter übergehen sollten.

In den Jahren 2003 und 2004 errichtete die Klägerin in dem Gebäude auf eigene Kosten u. a. 4 Ferienwohnungen und 8 Gästezimmer und schrieb diese entsprechend der Pachtdauer ab. Das Finanzamt vertrat indes die Auffassung, dass es sich bei der von der Klägerin durchgeführten Komplettsanierung des Gutshauses um sog. Mieterum- und -einbauten handelt, die nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben seien und nicht nach der tatsächlichen (kürzeren) Pachtdauer.

Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass sich die Abschreibung der von der Klägerin getragenen Herstellungskosten nach Gebäudegrundsätzen richtet und im Streitfall eine kürzere Abschreibungsdauer bezogen auf den Zeitraum der Nutzung nicht in Betracht kommt.

Anstelle der zeitbezogenen Absetzungen können unter bestimmten Voraussetzungen zwar die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Hieraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass die Herstellungskosten für Mietereinbauten abweichend von den für dieses Gebäude maßgebenden Abschreibungs-Sätzen nach der mutmaßlich kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden können. Denn das Einkommensteuergesetzstellt ausdrücklich auf die voraussichtliche (tatsächliche) Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon abweichende kürzere Dauer des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses ab.