Änderungen im Bereich der Besteuerung von Umsätzen mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken

durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26. Juni 2013

Durch Art. 10 Nr. 5 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG). Daneben wurde durch Art. 10 Nr. 12 AmtshilfeRLUmsG eine Regelung zur Ermittlung einer besonderen Bemessungsgrundlage in den Fällen differenzbesteuerter Umsätze mit Kunstgegenständen geschaffen (vgl. § 25a Abs. 3 Satz 2 UStG n. F., sog. „Pauschalmarge“). Die Änderungen sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder behandelt das BMF im Einzelnen die folgenden Punkte:

I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
1. Umsätze mit Kunstgegenständen (Nr. 53 der Anlage 2 zum UStG)
a) Einfuhr von Kunstgegenständen
b) Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Kunstgegenständen
aa) Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
bb) Lieferungen durch andere Personen
2. Umsätze mit Sammlungsstücken (Nrn. 49 Buchst. f und 54 der Anlage 2 zum UStG)

II. Anwendung der Differenzbesteuerung auf die Lieferungen von Kunstgegenständen (§ 25a UStG)
1. Abgabe von Erklärungen nach § 25a Abs. 2 Satz 1 UStG; Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vor dem 1. Januar 2014 erworben wurden
2. Besondere Bemessungsgrundlage in den Fällen differenzbesteuerter Umsätze mit Kunstgegenständen (§ 25a Abs. 3 Satz 2 UStG)
3. Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses

III. Anwendungsregelung
Die in Abschnitt I. dargestellten Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Die Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in Abschnitt II sind grundsätzlich auf nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Hiervon abweichend sind die Änderungen in Abschnitt 12.1 Abs. 1, Abschnitt 15a.2 Abs. 2 und Abschnitt 25a.1 Abs. 7 UStAE in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7246 / 14 / 10001 und IV D 2 – S-7421 / 13 / 10001 vom 18.12.2014