Anspruch auf vorzeitige Altersrente schließt Hartz IV-Leistungen trotz Rentenabschlägen aus

Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Empfängern der steuerfinanzierten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II („Hartz IV“) zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch dann, wenn die vorzeitige Altersrente nur mit dauerhaften Abschlägen gezahlt wird. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II ablehnen.

Das hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem am 01.09.2015 veröffentlichten Beschluss entschieden. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein 63-Jähriger nicht bereit war, die mit Abschlägen verbundene vorzeitige Altersrente zu beantragen. Auch nachdem das Jobcenter die Altersrente bei der Rentenversicherung beantragt hatte, scheiterte die Bewilligung der vorzeitigen Altersrente daran, dass der Betroffene erforderliche Unterlagen nicht vorlegte. Das Jobcenter lehnte daraufhin die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) mit der Begründung ab, schon der Anspruch auf die vorzeitige Altersrente schließe die Hilfebedürftigkeit aus. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab dem Jobcenter recht.

Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.09.2015 zum Beschluss L 3 AS 370/15 B ER vom 17.08.2015