Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes 2009 auf Erbfälle vor Ablauf der Fortgeltungsanordnung (30. Juni 2016) bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheides nach Fristablauf

In seinem Urteil vom 28. April 2017 bestätigt der 3. Senat die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Gesetz, das das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt hat, für das aber eine Frist für die Fortgeltung und Neuregelung angeordnet wurde, auf „Altfälle“ weiterhin anzuwenden ist. Im Falle des Erbschaftsteuerrechts ist dabei zeitlich der Eintritt des Erbfalls maßgeblich und nicht die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin von der 2013 verstorbenen Erblasserin ein Mietgrundstück und ein Einfamilienhaus geerbt. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuerursprünglich mit Bescheid vom 28. Juli 2015 fest, und zwar vorläufig mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftsteuer und der angeordneten Neuregelung (1 BvL 21/12). Wegen einer Reduzierung der Grundbesitzwerte der Immobilien ergingen Änderungsbescheide zur Erbschaftsteuer, zuletzt am 19. Juli 2016, d. h. nach Ablauf der Fortgeltungsfrist. Die Klägerin war der Ansicht, dass über den 30. Juni 2016 hinaus das ErbStG 2009 nicht mehr angewandt werden dürfe, die Fortgeltungsanordnung sei zudem ebenso verfassungswidrig wie die in § 31 BVerfGG ausgesprochene Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Für die Beurteilung sei bei Steuern in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und der Auffassung im Schrifttum allein auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, in dem sich der zu besteuernde Sachverhalt verwirklicht habe. Dies war im Streitfall der Eintritt des Erbfalls 2013. Aufgrund der Fortgeltungsanordnung sei das ErbStG 2009 daher unzweifelhaft anwendbar. Auch die weiteren verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Fortgeltungsanordnung und der Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat der Senat ebenfalls nicht geteilt. Auch eine erneute Vorlage des ErbStG an das Bundesverfassungsgericht ist abgelehnt worden.

Gegen das Urteil vom 28. April 2017 (3 K 293/16) ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden (II B 108/17).

 Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2017, Mitteilung vom 29.12.2017 zum Urteil 3 K 293/16 vom 28.04.2017