Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts bei Verlusten aus der Beteiligung an Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA

Mit Urteil vom 16. Februar 2017 (Az. 4 K 56/15) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften aus einer Beteiligung an den von einem sog. Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA („Working Interest“) entschieden.

Der Kläger erwarb Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA von einer dortigen Vertriebsgesellschaft. Mit Abschluss des Kaufvertrags trat der Kläger in das Operating-Agreement ein, das die Vertriebsgesellschaft mit dem für den Betrieb der Förderanlagen verantwortlichen Operator abgeschlossen hatte. Nach dem Operating-Agreement hatte der einzelne Anteilserwerber Kontroll- und Einsichtsrechten gegenüber dem Operator sowie das Recht, auf die Teilnahme an den vom Operator vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erdöl- und Erdgasförderung zu verzichten. Die Rechte der (deutschen) Anteilserwerber wurden über eine Verwaltungs-GmbH in offener Stellvertretung wahrgenommen. Den Anteilserwerbern standen Überschüsse aus dem Verkauf der Ausrüstung der Förderanlagen zu; eine Unterdeckung war von ihnen auszugleichen.

Das Finanzamt behandelte die dem Kläger zugeflossenen Ausschüttungen aus den Beteiligungen bei der Veranlagung für das Streitjahr 2012 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger machte mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend, die sich im Streitjahr aufgrund der Abschreibung der Förderanlagen ergaben und im Wege des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden sollten.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Kläger durch den Erwerb der Anteile an den Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA und den gleichzeitigen Eintritt in das Operating-Agreement eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit dem Operator begründet hat. Der Kläger erzielte damit aus der Beteiligung (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen waren. Das Vorliegen einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft ergab sich nach Auffassung des Finanzgerichts daraus, dass der Kläger sich mit einer Vermögenseinlage an den vom Operator betriebenen Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA beteiligt und hierdurch eine unternehmerische Beteiligung an der Ausbeutung der Öl- und Gasreserven („Working Interest“) erworben hat. Für eine gesellschaftsrechtliche Verbindung des Klägers zur Vertriebsgesellschaft oder zu weiteren Anteilserwerbern fehlte es an entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

Die Annahme einer direkten Beteiligung des Klägers an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA lehnte das Finanzgericht ab, da dem Kläger im Hinblick auf deren Betrieb nicht die alleinige Unternehmerinitiative zustand. Das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft stützte das Finanzgericht darauf, dass der Kläger am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Förderanlagen beteiligt war und ihm neben Kontroll- und Informationsrechten das Recht zustand, über die Teilnahme an einzelnen Fördermaßnahmen zu entscheiden. Das Finanzgericht lehnte die vom Finanzamt vorgenommene Einstufung der Beteiligung an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen als Genussrechte ab, da der Kläger durch die Beteiligung mitgliedschaftliche Kontroll- und Einsichtsrechte sowie Mitentscheidungsrechte im Hinblick auf die Teilnahme an unternehmerischen Maßnahmen des Operators erhalten hat. Zwischen dem Kläger und dem Operator ist es damit zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung gekommen, die auf die Förderung und den Verkauf von Erdöl und Erdgas gerichtet war, sodass die rechtliche Beziehung des Klägers zum Operator über ein bloßes Schuldverhältnis hinausgeht. Die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Operator war nach Auffassung des Finanzgerichts durch § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, da der Operator in den USA ansässig und im Inland nicht steuerpflichtig war.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. I R 38/17).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 4 K 56/15 vom 16.02.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 38/17