Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

Arbeitnehmer-Ehegatte: Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden

Vereinbaren Ehegatten, die bei der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt sind, eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolgs, liegt keine freigebige Zuwendung vor. Schenkungsteuer darf deshalb nicht festgesetzt werden.

Hintergrund

Ehemann A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er den Bereich Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen sollte. Seine Ehefrau E war bei derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Senior Manager in eben diesem Gebiet tätig. A und E verpflichteten sich mit einem Vertrag zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit, stuften darin ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig ein und vereinbarten, dass sie einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren Vertragsverhältnissen ausgleichen. Das Finanzamt wertete die Zahlung des A als eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte Schenkungsteuer fest.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab den Ehegatten Recht und hob den Schenkungsteuerbescheid als rechtswidrig auf. Denn nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Bereicherung der E auf Kosten des A. Mit dem Vertrag errichteten A und E eine Innengesellschaft, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.

Die Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen. Rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, die für die Festsetzung von Schenkungsteuer aber Voraussetzung ist.