Arbeitsrecht: Arbeitnehmerstatus eines Kameramanns und Selbstverleih über eigens gegründete Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft

Wenn ein „freier“ Kameramann eigens eine Arbeitnehmerverleihfirma gründet, sich als Geschäftsführer derselben selbst verleiht und damit eine vom Auftraggeber (Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts) vorgegebene Einsatzhöchstzahl für freie Mitarbeiter umgeht, sind bei einem Streit um den Arbeitnehmerstatus auch die als „Leiharbeitnehmer“ geleisteten Tätigkeiten zu bewerten. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2015 entschieden (Az. 1 Sa 439 b/14).

Der Kläger ist seit den 90er Jahren als freiberuflicher Kameramann u. a. für die Beklagte, einer Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts, tätig. Dort werden freie Mitarbeiter nach einer internen Vorgabe nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt. Der Produktionsleiter erklärte, eine umfangreichere Beschäftigung sei möglich, wenn der Kläger über ein Verleihunternehmen mit einer Erlaubnis nach § 1 AÜG ausgeliehen werden könne. Darauf gründete der Kläger eine GmbH und wurde deren Geschäftsführer. In dieser Eigenschaft verlieh er in den Folgejahren sich und zwei bis drei weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Er war ganz überwiegend mit Dreharbeiten für zwei tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut. Anfang 2014 berief sich der Kläger darauf, tatsächlich bestehe ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zur Beklagten und forderte erfolglos die entsprechende Beschäftigung und Gehaltszahlung.Das Landesarbeitsgericht hat anders als das Arbeitsgericht (Az. 5 Ca 760 c/14) der Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus stattgegeben. Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene – programmgestaltende – Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kläger bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt. Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht für den Geschäftsführer der Verleihfirma gilt. Die Vertragsgestaltung ist auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen. Der Kläger kann sich im Verfahren auch auf die Unwirksamkeit seiner eigenen „Ausleihe“ berufen. Mit der Konstruktion über die Verleihfirma wollte er lediglich durch vermehrte Einsätze bei der Beklagten seinen Lebensunterhalt bestreiten. Den maßgeblichen Mitarbeitern der Beklagten war sein Geschäftsführerstatus bekannt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 12.01.2016 zum Urteil 1 Sa 439 b/14 vom 01.12.2015