Auch schon vor Weihnachten: Süßer die Kassen nie klingeln?

Bargeld und damit auch Kassen, über die Bargeld abgerechnet wird, scheinen als „Einladung zu Schwarzgeschäften“ verstanden zu werden. Nach den Feststellungen des BFH und des Bundesrechnungshofs seien elektronische Kassensysteme in nahezu beliebiger Weise manipulierbar – und würden auch in erheblichem Umfang manipuliert werden. Der Bundesrechnungshof geht davon aus, dass deshalb dem Staat jährlich bis zu 10 Milliarden Euro Steuereinnahmen entgehen.

Die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ist daher in den letzten Jahren vermehrt Schwerpunktthema in Betriebsprüfungen geworden. Statistisch wird die Kassenführung bei 95 Prozent der Betriebe verworfen. Auswertungen der Oberfinanzdirektion Niedersachsen haben ergeben, dass gewisse Bargeld-Branchen eine bis zu 400 Prozent höhere Quote an Steuerfahndungsfällen aufweisen. Angehörige der steuerberatenden Berufe, die bargeldintensive Betriebe betreuen, beklagen in diesem Zusammenhang ein zunehmend härteres Prüfungsklima.

Vor diesem Hintergrund zeigte Dr. Norbert Bolz, Rechtsanwalt und Steuerberater aus Hannover, beim Steuerfach- und Zukunftskongress Celle 2017 mit insgesamt 250 Teilnehmern die gesetzlichen Neuregelungen bis zum 31.12.2019 und ab dem 01.01.2020 auf. Verstöße gegen die neuen Pflichten werden mit neuen Steuergefährdungstatbeständen sanktioniert.

Entsprechen die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den §§ 140 bis 148 Abgabenordnung (AO), sind sie der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dabei gilt gemäß § 158 AO die Vermutung, dass eine formell korrekte Buchführung auch sachlich richtig ist.

Allerdings könne die Vermutung, dass eine formell korrekte Buchführung richtig sei, in der Praxis durch verschiedene Verprobungsmethoden erschüttert werden. Die Richtigkeit könne auch durch gezielte Stichprobenprüfungen widerlegt werden, z. B. durch die Auswertung von Kontrollmaterial über einzelne Geschäftsvorfälle. Werden hierbei nur einzelne, eindeutig zu beziffernde Sachverhalte festgestellt, die die Ordnungsmäßigkeit der übrigen Buchführung nicht infrage stellen, kann auch eine punktuelle Schätzung zu einem richtigen Buchführungsergebnis führen.

Mutmaßungen und Behauptungen reichen jedenfalls zur Entkräftung des § 158 AO nicht aus.

Bei den Verprobungsmethoden wird unterschieden zwischen äußerem Betriebsvergleich, wie sie beispielsweise die (finanz-)amtliche Richtsatzsammlung darstellt, und innerem Vergleich, wie z. B. die Aufschlagkalkulation, die Vermögenszuwachsrechnung oder die Geldverkehrsrechnung. Bolz wies darauf hin, dass auch lediglich diese Drei als in jeder Hinsicht gerichtsfest gelten, um eine Hinzuschätzung bei einer formell ordnungsmäßigen Kassenbuchführung zu rechtfertigen.

Sonst jedoch, wenn also die Nichtordnungsmäßigkeit der Buchführung zwar nachgewiesen wird, wenn aber die Verprobung allenfalls geringe Differenzen zeigt, geben sich die Fiskalprüfer meist mit – aus ihrer Sicht – „moderaten“ Sicherheitszuschlägen zufrieden. Bei diesen Zuschlägen handelt es sich um eine Schätzung, die in einem – in Abhängigkeit vom Standpunkt – „vernünftigen“ Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen stehen sollte.

Wie hoch der Sicherheitszuschlag ausfällt, könne sich auch nach dem Grad des Verschuldens des Steuerpflichtigen richten – dies signalisiere jedenfalls die Bandbreite der hierzu ergangenen Finanzrechtsprechung.

Bolz zeigte in seinem weiteren Vortrag Verteidigungsstrategien für Steuerberater auf, die mit Mehrergebnissen in Betriebsprüfungen auf der Basis bestimmter Schätzungsmethoden konfrontiert werden. Hierbei stellte er beispielhaft den Zeitreihenvergleich, die 30/75-Methode und den Chi-Quadrat-Test vor. Anschließend analysierte er die Schwachstellen der einzelnen Verprobungsmethoden und gab Gestaltungstipps unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung.

Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 24.09.2017