Aufteilung eines einheitlichen Sozial-versicherungsbeitrags (Globalbeitrag) bei Vorsorgeaufwendungen

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2016

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen.

[Die Aufteilung im Einzelnen finden Sie auf der Homepage des BMF].

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

– Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),

– Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),

– Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 978,90 Euro (= 97,89 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015, BStBl I Seite 614).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 28.08.2015