Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht sind nicht abzugsfähig

Mit Urteil vom 12. Februar 2014 (Az. 5 K 2545/13 E) hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen darstellen.

Der Kläger, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier auch berufstätig ist, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von ca. 5.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18-monatigen Wehrpflicht hätte – so der Kläger – eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet. Das Gericht behandelte – wie zuvor das Finanzamt – die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab. Sie könnten bereits deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt werden, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Der Kläger habe in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.

Die Kosten stellten ferner keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Sie seien bereits nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts treffe. Zudem seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.04.2014 zum Urteil 5 K 2545/13 vom 12.02.2014 Newsletter 04/2014