„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell

„Aus“ für das Asset-Backed-Securities-Modell

Kernproblem

Der Gewerbeertrag als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt bzw. vermindert um die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen bzw. Kürzungen. Hinzuzurechnen sind nach aktueller Rechtslage u. a. 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (alte Rechtslage: 50 % der Entgelte für Schulden, die der Verstärkung des Betriebskapitals dienen). Zur Vermeidung der Hinzurechnung von Zinsen wird in der Praxis häufig das sog. Asset-Backed-Securities-Modell (ABS-Modell) empfohlen. Nicht hinreichend geklärt war bislang die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich das Modell tatsächlich zur Vermeidung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungspflicht eignet.

Funktionsweise des ABS-Modells

Das Konzept „älterer“ ABS-Modelle besteht darin, dass Unternehmen ihre Forderungen an (ausländische) Zweckgesellschaften veräußern. Als Kaufpreis für die Forderung wird regelmäßig der Nennwert abzüglich eines Risikoeinbehalts und eines Veritätsabschlags für Gewährleistungsrisiken vereinbart. Der Abschlag steht dem Forderungsverkäufer jedoch wieder zur Verfügung, wenn und soweit die Forderung vom Kunden beglichen wird. Die Abtretung der Forderung wird dabei dem Kunden gegenüber nicht offengelegt, der Forderungseinzug erfolgt also weiterhin durch das Unternehmen. Für die Verwaltung und Strukturierung, sowie für die Geschäftsrisiken der Zweckgesellschaft, erhält diese eine laufende Vergütung vom Unternehmen. Das steuerliche Gelingen des Modells ist nunmehr davon abhängig, dass diese laufenden Vergütungen nicht als Entgelte für Schulden qualifiziert werden, die dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind.

Entscheidung des BFH

Nach Auffassung des BFH verbleibt bei einem ABS-Modell, das wie oben beschrieben ausgestaltet ist, das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Forderungsverkäufer, da dieser weiterhin das Bonitätsrisiko trägt. Aus steuerlicher Sicht liegt damit eine darlehensweise Vorfinanzierung der Zahlungseingänge vor, so dass die an den Forderungskäufer (Zweckgesellschaft) gezahlten Gebühren der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen unterliegen. Dem Übertragen des Bonitätsrisikos misst der BFH in Übereinstimmung mit den vom IDW entwickelten Grundsätzen zur handelsrechtlichen Bilanzierung von ABS-Gestaltungen somit entscheidende Bedeutung bei.

Konsequenzen

Das Urteil erging zwar noch zum alten Gewerbesteuerrecht, ist jedoch für die aktuelle Rechtslage weiterhin von Bedeutung. Die Praxis hat hierauf jedoch zwischenzeitlich reagiert, indem „neuere“ ABS-Modelle seit dem Erscheinen der genannten IDW-Stellungnahme regelmäßig eine entsprechende Anpassung ihrer Konditionen erfahren haben.