Auslandsstudium: Unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld gibt

Auslandsstudium: Unter welchen Voraussetzungen es Kindergeld gibt

Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass das Kind im Inland einen Wohnsitz hat. Während einer mehrjährigen Berufsausbildung im Ausland behält ein Kind seinen inländischen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

Hintergrund

Der Vater V ist deutscher Staatsangehöriger mit chinesischer Herkunft. Sein Sohn S absolvierte von September 2012 bis Juli 2013 einen Sprachkurs in China. Danach entschied er sich für ein im September 2013 beginnendes und voraussichtlich bis Juli 2017 dauerndes Studium in China. Während des Studiums wohnte S in einem Studentenwohnheim. S hielt sich vom 15.7. bis 30.8.2013 und vom 10.7.2014 bis 28.8.2014 im Inland auf. Ein weiterer Flug nach Deutschland war für den 11.1.2015 geplant. Während der Inlandsaufenthalte war S in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf. Ihre Begründung: Die nur kurzzeitigen Besuche im Inland reichten nicht aus, um den Inlandswohnsitz beizubehalten. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung ebenfalls großzügiger als die Familienkasse. Bei voraussichtlicher Rückkehr innerhalb eines Jahres liegt regelmäßig keine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Damit war der vor dem Studium durchgeführte 10-monatige Sprachkurs unproblematisch.

Das auf mehrere Jahre angelegte Studium führt auch nicht dazu, dass der Inlandswohnsitz von S aufgegeben wurde. Bei der Gesamtwürdigung ist auf die Dauer der ausbildungsfreien Zeiten und die Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte abzustellen. Das Kind muss die ausbildungsfreien Zeiten im Regelfall zumindest überwiegend im Inland verbringen. Nicht erforderlich ist, dass die ausbildungsfreie Zeit „weit überwiegend“ im Inland verbracht wird.

Hiervon ausgehend, hat S seinen Inlandswohnsitz beibehalten. Denn er war zu mehr als 50 % und damit den überwiegenden Teil der ausbildungsfreien Zeit im Inland. Für das Innehaben einer Wohnung kommt es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Persönliche oder finanzielle Beweggründe für unterlassene Heimreisen sind unerheblich. Nicht entscheidend ist deshalb, ob eine große Entfernung und eine lange Reisedauer die Heimreise verhindert haben. Ohne Belang ist auch, ob sich das Kind noch in der Anfangsphase befindet oder das Studium bereits fortgeschritten ist.

Die Herkunft der Eltern dürfen nicht in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. Anders als die persönlichen Beziehungen sagt die Herkunft als solche regelmäßig nichts darüber aus, ob das Kind einen neuen Wohnsitz am Ausbildungsort begründet hat.