Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Außenprüfung verschoben: Wie wirkt sich das auf die Ablaufhemmung aus?

Bei einem Verschieben des Beginns einer Außenprüfung wird der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt, wenn der Steuerpflichtige einen entsprechenden Antrag gestellt hat und dieser ursächlich für das Hinausschieben ist.

Hintergrund

Die Kläger reichten am 25.10.2005 die Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Die Einkommensteuer setzte das Finanzamt zunächst erklärungsgemäß fest. Mit Prüfungsanordnung vom 25.11.2008 ordnete es eine Außenprüfung an. Diese sollte am 15.12.2008 beginnen.

Dagegen erhoben die Kläger am 28.9.2009 Klage. Im Oktober 2009 schlug das Finanzamt eine Verschiebung des Prüfungsbeginns bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor. Die Kläger akzeptierten dies.

Nach Abweisung der Klage fand die Außenprüfung in der Zeit vom 15.3.2011 bis 7.8.2012 statt. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Die Kläger sind der Ansicht, dass inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da die Festsetzungsfrist gehemmt war. Denn wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Beginn einer Außenprüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem solchen Antrag eine Vereinbarung des Steuerpflichtigen mit dem Prüfer, den Prüfungsbeginn einvernehmlich hinauszuschieben, gleich.

Eine solche einvernehmliche Vereinbarung liegt hier vor. Diese war auch ursächlich für das Hinausschieben des Prüfungsbeginns. Darüber hinaus hat das Finanzamt die Außenprüfung in einem hinreichend zeitlichen Zusammenhang nach Ergehen der finanzgerichtlichen Entscheidung aufgenommen.