Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG)

Der Bundesfinanzhof hat am 18. Dezember 2013 – I B 85/13 – in einem Verfahren zum vor-läufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO gewährt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

1. Keine Zweifel an der Verfassungskonformität der Norm

Die vom Bundesfinanzhof geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschriften des § 4h EStG und § 8a KStG sind nicht berechtigt. Der Bundesfinanzhof begründet seine Zweifel mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot (Art. 3 GG). Hierbei verkennt der Bundesfinanzhof, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip – unabhängig von weiteren sachlichen Gründen, die eine Abweichung davon erlauben würden – schon insofern vermieden wird, als die Zinsschranke ohnehin veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert ist. Zinsaufwendungen sind aufgrund der Vortragsmöglichkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Die Entscheidung steht insoweit in Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 10a Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2012, I R 9/11, BStBl II 2013 S. 512; vom 20. September 2012, IV R 36/10, BStBl II 2013 S. 498 und IV R 29/10, BStBl II 2013 S. 505; sowie vom 3. Januar 2013, I R 35/12, BStBl II 2013 S. 508).

Im Übrigen ist die Regelung zur Zinsschranke verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie zielgerichtet Gewinnverlagerungen im Konzern einschränkt und damit zugleich einen qualifizierten Fiskalzweck verfolgt. Dies wird vom Bundesfinanzhof weithin ausgeklammert, indem er die Zinsschranke überwiegend unter dem Aspekt einer Missbrauchsbekämpfungsvorschrift würdigt.

Überdies hat bislang kein Finanzgericht (auch nicht der Bundesfinanzhof) die Regelung der Zinsschranke gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die beiden – soweit ersichtlich einzigen – hierzu ergangenen erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen sprechen sich für die Verfassungskonformität der Zinsschranke aus (Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11, DStRE 2014 S. 452 [Revision anhängig unter I R 2/13] sowie des Niedersächsischen FG vom 11. Juli 2013, 6 K 226/11, EFG 2013 S. 1790 [Revision anhängig unter I R 57/13]).

2. Besonderes Aussetzungsinteresse

Selbst in der – hier derzeit nicht gegebenen – Situation eines anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht kann im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aussetzung der Vollziehung nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden.

Bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids vorliegt, ist das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auf den Gesetzesvollzug und das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl II 1991 S. 104; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl II 2003 S. 18; vom 11. Juni 2003, IX B 16/03, BStBl II 2003 S. 663; vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II 2010 S. 558; vom 9. März 2012, VII B 171/11, BStBl II 2012 S. 418; und vom 13. März 2012, I B 111/11, BStBl II 2012 S. 611).

Die vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13 – vorgenommene „Interessenabwägung“ stellt entscheidend auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ab, das seines Erachtens im Hinblick auf die Zinsschranke vergleichsweise gering zu gewichten sei. Die Gefahren für die öffentlichen Haushalte sind aber schon deshalb nicht als gering einzustufen, weil sich die finanziellen Auswirkungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Veranlagungszeitraum 2008 über etliche Jahre aufsummieren würden.

Ein besonderes persönliches Interesse des Steuerpflichtigen wurde vom Bundesfinanzhof ohne weitere Begründung nicht geprüft. Ein solches lag im Streitfall auch nicht vor, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem es bei einem großen Unternehmen mit Zinsaufwendungen von rund 10 Mio. Euro um eine Körperschaftsteuerschuld von lediglich rund 11.600 Euro ging.

Diese Entscheidung steht damit insbesondere in Widerspruch zu aktuellen Entscheidungen anderer Senate des Bundesfinanzhofs. So hat der II. Senat in einem Verfahren zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf den hohen Barwert einer vermachten Rente ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen hätte einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände hätte veräußern oder belasten müssen (BFH vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl II 2014 S. 263; ähnlich auch BFH vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl II 2010 S. 558). In einem Verfahren zur Kernbrennstoffsteuer hat der VII. Senat ausdrücklich verlangt, dass „durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohen würden“ (BFH-Beschluss vom 9. März 2012, VII B 171/11, BStBl II 2012 S. 418).

3. Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte

§ 361 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. FGO bleiben unberührt. Aussetzung der Vollziehung kann danach gewährt werden, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Quelle: BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2013 – I B 85/13, BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2742-a / 07 / 10001 :009 vom 13.11.2014