Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 S. 36) neu gefasst.
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erläutert das BMF, in welchen Fällen welche Muster gelten und was bei der Ausstellung der Bescheinigungen zu beachten ist. Das Schreiben ist im Groben wie folgt gegliedert:

  • Allgemeines
  • Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG (Muster I)
  • Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II)
  • Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III)
  • Besonderheiten Muster I und III
  • Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

Anwendungsregelung
Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 S. 36).

Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2014 nach den bisherigen Mustern ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2014 zufließen.

Die in den Mustern I und III abgedruckten Tabellen, die zum einen den Tatbestand der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 8 Abs. 8 InvStG bei Wegfall der Voraussetzungen für einen Investmentfonds sowie zum anderen die Veräußerung eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft bei Umwandlung einer Investitionsgesellschaft in einen Investmentfonds gemäß § 20 InvStG betreffen, sind erstmals für Kapitalerträge auszuweisen, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

Es wird nicht beanstandet, wenn auch die Ankreuzfelder erstmals für Kapitalerträge ausgewiesen werden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen. Allerdings sind dann die Kunden mit gesondertem Schreiben über das Vorliegen eines Tatbestandes des § 8 Abs. 8 InvStG bzw. § 20 InvStG zu informieren.

Die Muster und den vollständigen Text des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001 :011 vom 03.12.2014