Auswärtstätigkeit: Besuche des Ehepartners sind nicht absetzbar

Auswärtstätigkeit: Besuche des Ehepartners sind nicht absetzbar

Ist ein Arbeitnehmer auswärtig tätig, können die Aufwendungen für Besuchsfahrten seines Ehepartners nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Hintergrund

Der Ehemann (M) war in 2007 auf verschiedenen Baustellen im Ausland eingesetzt. Dort besuchte seine Ehefrau (F) ihn dreimal. Die Aufwendungen für diese 3 Fahrten machte M als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die 3 Fahrten nicht. Das Finanzgericht zeigte sich großzügiger und erkannte die Fahrten an. Wie bei einer doppelten Haushaltsführung müssten auch bei einer Auswärtstätigkeit die Fahrtkosten des Ehegatten abziehbar sein (sog. umgekehrte Familienheimfahrt).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Denn die Fahrten der Ehefrau des Arbeitnehmers zu dessen auswärtiger Tätigkeitsstätte dienen nicht der Förderung des Berufs und sind daher keine Werbungskosten. Die berufliche Veranlassung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt zur Wohnung selbst nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht zu begründen.

Beruflich veranlasst sind hier nur die Mobilitätskosten des steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten. In diesem Fall liegen abziehbare Werbungskosten vor. Denn der Weg von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte und zurück ist notwendige Voraussetzung zur Erzielung von Einkünften.