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Carsharing: Wie funktioniert das mit der Steuer?

In den letzten Jahren hat sich das Mobilitätsverhalten vieler Menschen deutlich verändert. Insbesondere für Geschäftsreisende, die traditionell auf die Bahn gesetzt haben, sind die zunehmenden Unzuverlässigkeiten und Streiks ein Dorn im Auge. Ein Leser teilt seine Erfahrung mit uns: „Eigentlich bin ich überzeugter Bahnfahrer. Viele Jahre habe ich alle meine geschäftlichen Reisen mit der Bahn erledigt. Wegen der Unzuverlässigkeit und den Streiks wird das aber immer schwieriger. Deshalb nutze ich jetzt verstärkt Carsharing, wenn ich wichtige Termine habe.“ Doch wie sieht es mit der steuerlichen Absetzbarkeit dieser Carsharing-Kosten aus?

Carsharing-Kosten steuerlich geltend machen

Die gute Nachricht vorweg: Die Kosten für betriebliche Fahrten mit dem Carsharing-Auto können Sie bei der Steuer geltend machen – und zwar in voller Höhe, wie sie für die jeweilige Fahrt anfallen. Dies unterscheidet sich nicht von der Handhabung eines klassischen Mietwagens, den Sie für geschäftliche Zwecke mieten. Die Rechnung des Sharing-Anbieters können Sie direkt als Betriebsausgabe in Ihrer Steuererklärung ansetzen.

Interessanterweise müssen Sie sich dabei nicht auf die Kilometerpauschale von 0,30 € beschränken, die bei der Nutzung eines Privatwagens für betriebliche Fahrten angesetzt wird. Dies bietet eine flexible und oft kosteneffiziente Alternative.

Achtung bei Tarifmodellen mit monatlicher Grundgebühr

Allerdings gibt es eine Besonderheit, die für Diskussionen mit dem Finanzamt sorgen könnte. Viele Carsharing-Anbieter offerieren zwei verschiedene Tarifmodelle:

  1. Mit monatlicher Grundgebühr: Ein solches Angebot bietet oft günstigere Konditionen pro Fahrt, bindet Sie aber an eine monatliche Zahlung.
  2. Ohne Grundgebühr: Hierbei zahlen Sie nur für die tatsächlich gefahrenen Kilometer oder die gebuchte Zeit.

Nutzen Sie ein Angebot mit monatlicher Grundgebühr und setzen das Fahrzeug auch für private Zwecke ein, können Sie die Grundgebühr nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe ansetzen. Der Grund: Das Finanzamt erkennt schnell, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird.

Die Lösung? Sie müssen die monatliche Grundgebühr in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufteilen. Nur der betriebliche Teil kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Diese Aufteilung muss nachvollziehbar sein, um bei eventuellen Prüfungen durch das Finanzamt Bestand zu haben.

Empfehlung

Falls möglich, wählen Sie einen Carsharing-Anbieter, der ohne Grundgebühr abrechnet. So lassen sich die Kosten für jede einzelne Fahrt klar dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordnen. Dies vereinfacht nicht nur die Buchhaltung, sondern minimiert auch das Risiko von Unstimmigkeiten mit dem Finanzamt.

Fazit

Carsharing kann eine flexible und steuerlich vorteilhafte Alternative zur Bahn sein, besonders wenn die Zuverlässigkeit des öffentlichen Verkehrs zu wünschen übriglässt. Wichtig ist jedoch, die Wahl des Tarifmodells und die korrekte Abrechnung der Fahrten im Blick zu haben, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Letztmalige Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

In einem beispiellosen Schritt haben sich Bund und Länder, in Abstimmung mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten, auf eine letztmalige Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Unternehmen haben nun bis zum 30. September 2024 Zeit, ihre Dokumentationen für die Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen einzureichen. Diese Entscheidung, getroffen am 14. März 2024, markiert einen wichtigen Meilenstein in der Bewältigung der finanziellen Herausforderungen, die durch die Pandemie entstanden sind.

Ein Sieg der Vernunft

Staatsminister Hubert Aiwanger, der Vorsitzende der Wirtschaftsministerkonferenz, bezeichnete die Entscheidung als einen Erfolg, für den er sich seit Wochen stark gemacht hat. Die Verlängerung gibt den prüfenden Dritten – Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten – mehr Zeit, um die Schlussabrechnungen im Namen der Unternehmen einzureichen. Dies ist ein entscheidender Schritt, um den Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie am stärksten betroffen waren, entgegenzukommen.

Vereinfachung und Beschleunigung des Prüfprozesses

Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, kündigte an, dass der Prüfprozess ab sofort vereinfacht und beschleunigt wird. Diese Maßnahmen sollen die Kanzleien entlasten, die Qualität der digital einzureichenden Angaben erhöhen und somit auch etwaigen Nachfragen durch die Prüfteams in den Bewilligungsstellen vorbeugen. Eine effiziente und schnelle Abwicklung der Schlussabrechnungen liegt im Interesse aller Beteiligten.

Ein kollektives Aufatmen

Die Repräsentanten der vier Berufsorganisationen begrüßten die Entscheidung für eine Fristverlängerung und die damit einhergehende Vereinfachung des Prüfprozesses. Viele kleine und mittelständische Unternehmen sowie ihre prüfenden Dritten werden durch diese Entscheidung erheblich entlastet. Die Anpassungen im Prüfprozess, wie die Verlängerung der Frist für Nachfragen oder Beleganforderungen auf mindestens 21 Tage, sind ein direktes Ergebnis des Engagements und der Forderungen dieser Berufsgruppen.

Ein Blick nach vorn

Mit der Festlegung des neuen Endtermins am 30. September 2024 und den vereinbarten Vereinfachungen im Prüfverfahren setzen Bund und Länder ein starkes Zeichen für die Unterstützung der Wirtschaft. Die gemeinsame Erklärung, die in der Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz erarbeitet wurde, bildet die Grundlage für das weitere Vorgehen. Ziel ist es, dass alle ausstehenden rund 400.000 Schlussabrechnungen den 21 Bewilligungsstellen zur Prüfung vorliegen werden.

Diese Entscheidung ist ein wichtiger Schritt zur Bewältigung der finanziellen Folgen der Pandemie und zeigt, dass die Regierung bereit ist, auf die Bedürfnisse der Wirtschaft zu reagieren. Unternehmen und ihre Berater sind nun aufgerufen, die verbleibende Zeit effektiv zu nutzen, um die notwendigen Unterlagen vorzubereiten und einzureichen.

Kein Pflegepauschbetrag bei geringfügigen Pflegeleistungen

In einem bemerkenswerten Urteil hat das Sächsische Finanzgericht klargestellt, dass der Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht für geringfügige Pflegeleistungen gewährt wird. Diese Entscheidung, datiert auf den 24. Januar 2024, setzt eine deutliche Grenze dafür, was steuerlich als pflegerische Unterstützung anerkannt wird.

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen pflegen. Er soll den Aufwand der Pflegepersonen anerkennen und finanziell unterstützen. Doch wie das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zeigt, sind nicht alle Pflegeleistungen im Sinne des Gesetzes gleich zu behandeln.

Im verhandelten Fall (Az. 2 K 936/23) ging es um einen Sohn, der seine in einer Einrichtung des betreuten Wohnens lebende, pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) jährlich fünfmal besuchte. Während seiner Besuche leistete er Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Darüber hinaus half er bei organisatorischen Angelegenheiten. Das Finanzamt lehnte jedoch die Gewährung des Pflegepauschbetrages von 1.100 Euro für das Jahr 2022 ab, mit der Begründung, dass die geleistete Pflege nicht über das Maß hinausginge, das bei Familienbesuchen üblich ist.

Das Gericht stellte klar, dass für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages die Pflegeleistung mindestens 10 % des gesamten pflegerischen Aufwandes ausmachen muss. Diese Entscheidung unterstreicht, dass der Gesetzgeber mit dem Pflegepauschbetrag eine signifikante Unterstützung für die Pflegebedürftigen und ihre Familien beabsichtigt hat, jedoch nicht jede geringfügige Hilfeleistung unter diese Regelung fällt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Implikationen. Sie macht deutlich, dass die steuerliche Anerkennung von Pflegeleistungen klaren Kriterien folgt und nicht jede Unterstützung, die im Rahmen familiärer Solidarität geleistet wird, steuerlich absetzbar ist. Dies dient der Vermeidung einer Überdehnung des Pflegepauschbetrages und stellt sicher, dass nur diejenigen unterstützt werden, die einen wesentlichen Teil der Pflege tragen.

Für Pflegende bedeutet dies, dass sie genau dokumentieren sollten, in welchem Umfang sie Pflegeleistungen erbringen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall fachkundigen Rat einzuholen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag erfüllt sind.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Meilenstein in der Auslegung des § 33b Abs. 6 EStG und wird sicherlich in zukünftigen Fällen als Referenz dienen. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Abwägung zwischen der Unterstützung pflegender Angehöriger und der Vermeidung von Missbrauch steuerlicher Vergünstigungen.

Für weitere Informationen und Beratung zu diesem Thema empfehlen wir, sich an einen Steuerberater zu wenden.

DBA: Der Deutsch-französische Erbfall

Die Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls stellt aufgrund der unterschiedlichen Rechtssysteme und Steuergesetze in Deutschland und Frankreich eine besondere Herausforderung dar. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte, die bei einem solchen Erbfall zu beachten sind, und gibt einen Überblick über das anwendbare Erbrecht sowie die steuerlichen Konsequenzen unter Berücksichtigung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaftsteuer.

Anwendbares Erbrecht

Seit dem 17. August 2015 wird das anwendbare Erbrecht für Erbfälle in der EU, einschließlich Deutschland und Frankreich, einheitlich durch die EU-Erbrechtsverordnung bestimmt. Demnach richtet sich das anwendbare Erbrecht primär nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hat der Erblasser keine Rechtswahl getroffen, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Eine Rechtswahl ermöglicht es dem Erblasser, das Recht des Staates zu wählen, dem er angehört, und so einen Statutenwechsel zu vermeiden.

Besteuerung von deutsch-französischen Erbfällen

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frankreich ist progressiv gestaltet und kann je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe des Erbes deutlich höher ausfallen als in Deutschland. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich im Bereich der Erbschaftsteuer zielt darauf ab, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Grundsätzlich wird das weltweite Vermögen von dem Staat besteuert, in dem der Erblasser oder Schenker seinen Wohnsitz hatte. Bestimmte Vermögenswerte, wie unbewegliches Vermögen oder Betriebsvermögen, können jedoch abweichend nach der Belegenheit dem anderen Staat zugewiesen werden.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt in der Regel durch die Anrechnungsmethode. Problematisch ist hierbei, dass sich das höhere Steuerniveau durchsetzt. In Frankreich wird das weltweite Vermögen mit dem Verkehrswert besteuert, und die Steuersätze können je nach Verwandtschaftsgrad sehr hoch sein. Die Anrechnung der in Deutschland gezahlten Steuer auf die französische Steuer führt dazu, dass die Gesamtsteuerbelastung in vielen Fällen den höheren französischen Steuersätzen entspricht.

Fazit

Die Abwicklung eines deutsch-französischen Erbfalls erfordert eine sorgfältige Planung und Berücksichtigung sowohl des anwendbaren Erbrechts als auch der steuerlichen Konsequenzen in beiden Ländern. Das DBA zwischen Deutschland und Frankreich bietet einen Rahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, jedoch können die hohen französischen Steuersätze zu einer erheblichen Steuerbelastung führen. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung und die Inanspruchnahme fachkundiger Beratung sind daher unerlässlich, um die steuerlichen Folgen eines deutsch-französischen Erbfalls optimal zu gestalten.

Außensteuergesetz: Einkünftekorrektur bei Produktionsverlagerung auf eine Schwestergesellschaft im Ausland (BFH)

Die steuerliche Behandlung von Produktionsverlagerungen ins Ausland stellt für international agierende Unternehmen eine komplexe Herausforderung dar. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. August 2023 (I R 54/19) liefert wichtige Klarstellungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes (AStG) und zur Einkünftekorrektur bei der Verlagerung von Routinefunktionen auf eine Schwestergesellschaft im Ausland. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Aspekte des Urteils und dessen Bedeutung für die Praxis.

Hintergrund des Falles

Im Kern des Streitfalls stand die Frage, wie die Verlagerung von Produktionsaktivitäten einer deutschen GmbH auf eine Schwestergesellschaft in Bosnien steuerlich zu behandeln ist. Die deutsche GmbH hatte Materialien an die bosnische Schwestergesellschaft geliefert und das bearbeitete Material zurückgekauft. Strittig war, ob und wie diese Vorgänge für Zwecke des Fremdvergleichs nach § 1 AStG zu bewerten sind und ob ein hypothetischer Fremdvergleich nach § 1 Abs. 3 Satz 5 AStG durchzuführen ist.

Wesentliche Entscheidungen des BFH

Der BFH stellte klar, dass § 1 Abs. 1 AStG grundsätzlich hinter anderen Einkünftekorrekturvorschriften zurücktritt und nur zur Anwendung kommt, wenn die andere Norm in geringerem Umfang Einkünftekorrekturen anordnet. Im vorliegenden Fall bedeutet dies:

  • Eine Gesamtbetrachtung der Geschäftsvorfälle ist zulässig, wenn eine Trennung der Vorgänge dem wirtschaftlichen Gehalt des Geschehens nicht gerecht würde.
  • Bei der Kostenaufschlagsmethode können Materialkosten eines Produktionsunternehmens berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber die Materialien zum Einstandspreis verkauft und nach Bearbeitung zurückkauft.
  • Der Einbezug von Plankosten ist geeignet, der ex-ante-Betrachtung bei der Ermittlung von Verrechnungspreisen Rechnung zu tragen.
  • Standortvorteile sind zu bestimmen und entsprechend der Funktionen, Risiken und realistisch verfügbaren Handlungsalternativen aufzuteilen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des BFH hat weitreichende Implikationen für Unternehmen, die Produktionsaktivitäten ins Ausland verlagern. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und Dokumentation solcher Verlagerungen, um den Anforderungen des AStG gerecht zu werden. Insbesondere die Möglichkeit einer Gesamtbetrachtung von Geschäftsvorfällen und die Berücksichtigung von Plankosten und Standortvorteilen bieten Unternehmen Spielraum bei der steuerlichen Gestaltung von Produktionsverlagerungen.

Fazit

Die Entscheidung des BFH liefert wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung von Produktionsverlagerungen ins Ausland. Unternehmen sind gut beraten, die Grundsätze des Urteils bei der Planung und Durchführung solcher Maßnahmen zu beachten und die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig zu prüfen. Die Einbeziehung von Steuerberatern und Spezialisten für internationales Steuerrecht kann dabei helfen, steuerliche Risiken zu minimieren und die steuerliche Effizienz zu maximieren.

Quelle: BFH, Urteil v. 9.8.2023 – I R 54/19

Steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde ist ein Bereich, der in der Praxis immer wieder zu Fragen führt. Dabei geht es vor allem um die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen, die pauschale Versteuerung und die umsatzsteuerliche Behandlung. In diesem Beitrag wollen wir diese Themen näher beleuchten und ein Prüfschema vorstellen, das die Beantwortung der gängigsten Fragen erleichtern soll.

I. Abzugsfähigkeit von Geschenken an Geschäftsfreunde

Grundsätzlich sind Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Allerdings setzt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dem einen Riegel vor, indem er den Betriebsausgabenabzug für Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 35 € (netto) pro Empfänger und Jahr übersteigen, ausschließt. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet, dass bei Überschreiten dieser Grenze der gesamte Betrag nicht abzugsfähig ist.

II. Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich, sofern die Geschenke für den eigenen Unternehmenszweck verwendet werden. Allerdings ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Geschenke den Betrag von 35 € übersteigen und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

III. Pauschalversteuerung

Unternehmer haben die Möglichkeit, Geschenke an Geschäftsfreunde pauschal mit 30 % zu versteuern. Diese Option kann die steuerliche Belastung für den Beschenkten vermeiden und die Handhabung für den Schenker vereinfachen. Die Pauschalversteuerung muss jedoch für alle Geschenke eines Jahres einheitlich angewendet werden.

IV. Rechtsfolgen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

Für die steuerliche Behandlung von Geschenken ist es wichtig, die Aufzeichnungspflichten zu beachten. Geschenke müssen gesondert von anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden, und für Geschenke, die über der 35 €-Grenze liegen, ist eine außerbilanzielle Hinzurechnung erforderlich.

V. Kontenübersicht und Prüfschema

Für die Buchhaltung empfiehlt es sich, spezielle Konten für Geschenke und die damit verbundenen Steuern zu führen. Dies erleichtert die Übersicht und die steuerliche Behandlung. Ein Prüfschema kann dabei helfen, die korrekte Behandlung von Geschenken sicherzustellen. Wichtige Fragen, die dabei geklärt werden sollten, sind:

  1. Liegen die Kosten für das Geschenk unter der 35 €-Grenze?
  2. Ist der Vorsteuerabzug möglich?
  3. Wird die Pauschalversteuerung angewendet?
  4. Sind die Aufzeichnungspflichten erfüllt?

Durch die Beachtung dieser Punkte können Unternehmen sicherstellen, dass sie die steuerlichen und buchhalterischen Anforderungen im Zusammenhang mit Geschenken an Geschäftsfreunde erfüllen.

Fazit

Die steuerliche und buchhalterische Behandlung von Geschenken an Geschäftsfreunde kann komplex sein, aber mit dem richtigen Wissen und einem klaren Prüfschema lassen sich die meisten Fragen einfach beantworten. Unternehmen sollten sich der relevanten Grenzen und Vorschriften bewusst sein und ihre Buchhaltungspraxis entsprechend anpassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Ablösung eines Nießbrauchrechts kein Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG?

Die Besteuerung von Nießbrauchrechten und deren Ablösung ist ein komplexes Thema im deutschen Steuerrecht, das immer wieder zu Diskussionen und Rechtsstreitigkeiten führt. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 12. Dezember 2023 (Az. 6 K 2489/22 E) bringt in dieser Hinsicht wichtige Klarstellungen, die für Steuerpflichtige und ihre Berater von Interesse sein dürften. Im Kern ging es in dem Verfahren um die Frage, ob die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts einen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG darstellt und somit steuerpflichtig ist.

Der Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Jahr 2008 durch ein Vermächtnis ein Nießbrauchrecht an einem Grundstück erworben. Nachdem sie im Jahr 2018 aus einer Kommanditgesellschaft ausgeschieden war, überführte sie das Nießbrauchrecht in ihr Privatvermögen und erfasste die daraus resultierenden Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im November 2019 verzichtete sie gegen eine Entschädigungszahlung auf ihr Nießbrauchrecht. Das Finanzamt sah in der Ablösung des Nießbrauchs einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 23 EStG und setzte entsprechend Steuern fest.

Die Entscheidung des FG Münster

Das FG Münster gab der Klage der Steuerpflichtigen statt und entschied, dass die entgeltliche Ablösung eines Nießbrauchrechts keinen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 EStG darstellt. Vielmehr handele es sich um einen veräußerungsähnlichen Vorgang, der von der Vorschrift nicht erfasst wird. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Nießbrauchrecht gemäß § 1059 BGB nicht übertragbar ist und somit kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Der Verzicht auf das Nießbrauchrecht führe lediglich zu dessen Erlöschen und damit zur endgültigen Aufgabe des Vermögenswertes in seiner Substanz.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil des FG Münster ist insbesondere für Erben von Bedeutung, die ein Nießbrauchrecht erworben haben und dieses gegen Entgelt ablösen möchten. Es stellt klar, dass solche Vorgänge nicht der Besteuerung nach § 23 EStG unterliegen, da sie keine Veräußerung darstellen. Dies kann die steuerliche Belastung in solchen Fällen erheblich reduzieren.

Ausblick

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie der BFH sich zu dieser Fragestellung positionieren wird. Sollte der BFH die Entscheidung des FG Münster bestätigen, könnte dies weitreichende Folgen für die Besteuerung von Nießbrauchrechten und deren Ablösung haben.

Für Steuerpflichtige und ihre Berater ist es daher ratsam, die weitere Entwicklung in dieser Rechtsfrage genau zu verfolgen und die steuerlichen Implikationen bei der Planung von Vermögensübertragungen und -ablösungen zu berücksichtigen.

Verluste aus selbständiger Tätigkeit: Ein steuerliches Spannungsfeld zwischen Beruf und Leidenschaft

In einem bemerkenswerten Urteil vom 19. Januar 2022 (5 K 1311/20) hat das Finanzgericht (FG) Köln eine Entscheidung getroffen, die für viele im Berufsleben stehende Selbständige von großer Bedeutung sein könnte. Es ging um die Frage, ob und inwiefern Verluste aus einer selbständigen Tätigkeit, in diesem Fall der Tätigkeit als Steuerberater, mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet werden können. Dieses Urteil beleuchtet die feinen Grenzen zwischen beruflicher Notwendigkeit und persönlicher Leidenschaft und deren steuerliche Implikationen.

Der Fall: Ein Steuerberater zwischen Berufung und Beruf

Der Kläger, ein selbständiger Steuerberater, der auch als Angestellter tätig war, sah sich mit der steuerrechtlichen Herausforderung konfrontiert, dass seine selbständige Tätigkeit kontinuierlich Verluste generierte. Diese wollte er mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausgleichen. Das Finanzamt jedoch zweifelte die Einkünfteerzielungsabsicht an und klassifizierte die Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei, was den Verlustausgleich verhinderte.

Die Entscheidung des FG Köln

Das FG Köln stellte sich auf die Seite des Klägers und erkannte die Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit als ausgleichsfähig an. Entscheidend war hierbei die enge Verzahnung der selbständigen mit der nichtselbständigen Tätigkeit des Klägers. Das Gericht erkannte an, dass die selbständige Tätigkeit nicht nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt wurde, sondern auch mit der Absicht, nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der individuellen Umstände bei der Beurteilung der steuerlichen Relevanz selbständiger Tätigkeiten. Es zeigt, dass die steuerrechtliche Einordnung als Liebhaberei nicht pauschal erfolgen kann, sondern eine detaillierte Betrachtung der Motivation und der langfristigen Planung des Steuerpflichtigen erfordert.

Was Selbständige daraus lernen können

Für Selbständige, die neben ihrer selbständigen Tätigkeit auch in einem Angestelltenverhältnis stehen, bietet dieses Urteil wichtige Anhaltspunkte:

  • Langfristige Planung: Die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, sollte klar erkennbar sein und durch entsprechende Maßnahmen untermauert werden.
  • Dokumentation: Eine sorgfältige Dokumentation der beruflichen und betrieblichen Entscheidungen kann im Streitfall von entscheidender Bedeutung sein.
  • Verzahnung der Tätigkeiten: Eine enge inhaltliche und zeitliche Verknüpfung zwischen selbständiger und nichtselbständiger Arbeit kann steuerlich vorteilhaft sein.

Fazit

Das Urteil des FG Köln zeigt, dass das Steuerrecht Raum für individuelle Lebens- und Arbeitsmodelle bietet, sofern diese schlüssig begründet und dokumentiert sind. Es ermutigt dazu, auch in komplexen beruflichen Konstellationen die steuerlichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und dabei die eigene berufliche Zukunft im Blick zu behalten. Gleichzeitig mahnt es zur Vorsicht bei der steuerlichen Planung und zur Berücksichtigung der feinen Linien zwischen beruflicher Notwendigkeit und persönlicher Neigung.

BFH klärt: Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt nicht als Werbungskosten abziehbar

In einem richtungsweisenden Urteil vom 18. Oktober 2023 (X R 7/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Erlangung von nachehelichem Unterhalt entstehen, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Unterhaltsleistungen im Sinne des § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können. Diese Entscheidung hat wesentliche Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Prozesskosten und unterstreicht die Grenzen der Abzugsfähigkeit privat veranlasster Aufwendungen.

Hintergrund des Falles

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klägerin, die nach der Scheidung von ihrem Ehemann gerichtlich einen höheren nachehelichen Unterhalt erstritten hatte. Die hierfür entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser Kosten ab, woraufhin die Klägerin klagte. Das Finanzgericht Münster gab der Klage zunächst statt und sah die Prozesskosten als abzugsfähig an. Der BFH hob jedoch dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar, dass Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt privat veranlasst sind und somit nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Unterhaltsleistungen abgezogen werden können. Die Richter betonten, dass erst der mit Zustimmung des Empfängers gestellte Antrag des Gebers gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG eine Umqualifizierung der Unterhaltsleistungen zu Sonderausgaben beim Geber und zu steuerbaren Einkünften beim Empfänger bewirkt. Diese Umqualifizierung überführt die Unterhaltsleistungen in den steuerrechtlich relevanten Bereich und markiert die zeitliche Grenze für das Vorliegen abzugsfähiger Erwerbsaufwendungen.

Bedeutung für die Praxis

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen privat und beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen im Steuerrecht. Es macht deutlich, dass Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung stehen – wie im Fall von Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt – grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig sind. Dies gilt selbst dann, wenn diese Aufwendungen mittelbar zu steuerbaren Einkünften führen.

Ausblick

Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu prüfen, ob die Prozesskosten möglicherweise als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dies bietet die Möglichkeit, die steuerliche Behandlung solcher Aufwendungen unter einem anderen Aspekt zu beleuchten. Steuerpflichtige, die ähnliche Kosten geltend machen möchten, sollten die weitere Entwicklung in dieser Rechtsfrage im Auge behalten und gegebenenfalls fachkundigen Rat einholen.

Fazit

Das Urteil des BFH zur Nichtabzugsfähigkeit von Prozesskosten zur Erlangung von nachehelichem Unterhalt als Werbungskosten setzt wichtige steuerrechtliche Leitplanken. Es verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und die Bedeutung der steuerrechtlichen Qualifizierung von Einkünften und Ausgaben.

Digitale Fallstricke: BFH urteilt zu Fehlern im ELSTER-Portal

In der digitalen Welt der Steuererklärungen können Fehler schnell passieren – ein falscher Klick, und schon sind die falschen Daten übermittelt. Doch was passiert, wenn solch ein Fehler unterläuft? Kann man sich auf einen Schreib- oder Rechenfehler berufen und eine Korrektur des Steuerbescheids nach § 173a der Abgabenordnung (AO) verlangen? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18. Juli 2023 (IX R 17/22) klargestellt, dass ein „Verklicken“ beim Import von steuerlichen Daten ins ELSTER-Portal nicht unter diese Kategorie fällt.

Der Fall: Ein digitales Missgeschick

Im vorliegenden Fall hatten Steuerpflichtige versehentlich eine elektronische Steuererklärung mit den Daten des Vorjahres über das ELSTER-Portal an das Finanzamt übermittelt. Nachdem das Finanzamt auf Basis dieser Daten einen geänderten Steuerbescheid erlassen hatte, der zu einer Nachzahlung führte, und dieser Bescheid bestandskräftig geworden war, wollten die Kläger die Korrektur dieses „Fehlers“ erreichen. Sie argumentierten, dass es sich um einen korrigierbaren Schreib- oder Rechenfehler handele.

Die Entscheidung des BFH

Der BFH sah dies anders. Ein Fehler beim Import von Daten, also das Auswählen des falschen digitalen Ordners und somit das Übermitteln unzutreffender Daten für das betreffende Steuerjahr, ist nach Auffassung des Gerichts kein Schreib- oder Rechenfehler im Sinne des § 173a AO. Vielmehr entspricht dies einer inhaltlich unzutreffenden Befüllung der Steuererklärung, bei der der Steuerpflichtige genau das übermittelt, was er ausgewählt hat – auch wenn die Auswahl selbst irrtümlich war.

Die Konsequenzen: Keine Korrektur nach § 173a AO

Diese Entscheidung unterstreicht, dass § 173a AO eng auszulegen ist und sich ausschließlich auf klassische Schreib- oder Rechenfehler bezieht. Ein digitales „Verklicken“ oder das Auswählen falscher Dateien fällt nicht darunter. Die Steuerpflichtigen müssen daher bei der digitalen Übermittlung ihrer Steuererklärungen besonders sorgfältig vorgehen, um solche Fehler zu vermeiden.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

Dieses Urteil macht deutlich, dass im digitalen Zeitalter der Steuererklärungen neue Herausforderungen entstehen. Während die digitale Abgabe viele Prozesse vereinfacht, erfordert sie auch eine hohe Aufmerksamkeit und Sorgfalt bei der Datenauswahl und -übermittlung. Fehler, die durch Unachtsamkeit entstehen, können nicht einfach nachträglich korrigiert werden, wenn sie nicht den engen Kriterien eines Schreib- oder Rechenfehlers entsprechen.

Fazit

Die Digitalisierung der Steuererklärung bringt viele Vorteile mit sich, doch dieses Urteil erinnert daran, dass mit großer Macht auch eine große Verantwortung kommt. Steuerpflichtige sollten sich der Bedeutung jeder einzelnen Eingabe bewusst sein und prüfen, ob alle Daten korrekt und für das richtige Steuerjahr übermittelt werden. Fehler können nicht immer leicht korrigiert werden, insbesondere wenn sie außerhalb der eng definierten Grenzen von Schreib- oder Rechenfehlern liegen.