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Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen bei rechtswidrigem Auskunftsersuchen der Steuerfahndung

BFH-Urteil vom 04.12.12   VIII R 5/10

Der Steuerpflichtige hat ein Rehabilitationsinteresse, wenn die Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Dezember 2012 VIII R 5/10 entschieden.

 

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem Verein. Im Verlauf eines gegen ihn eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchsuchte die Steuerfahndung auch die Räume des Vereins. Nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung forderte das Finanzamt unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung den Verein auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren Auskunft darüber zu geben, welche Konten der Verein für den Kläger geführt habe.

 

Der BFH entschied, dass das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig war, weil es von der Steuerfahndung und nicht von der Veranlagungsstelle stammte. Zwar habe ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde grundsätzlich keine diskriminierende Wirkung. Dies gelte jedoch nicht, wenn sich daraus – trotz der vollständigen Einstellung des Strafermittlungsverfahrens – der Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lasse. Dies sei hier der Fall, da dem Verein aufgrund der Durchsuchung bekannt gewesen sei, dass die Steuerfahndung gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt habe. Dass sich das Finanzamt im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein „steuerliches Ermittlungsverfahren“ bezogen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig sei. Das Ansehen des Klägers in seiner leitenden Tätigkeit für den Verein sei durch das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung erheblich gefährdet worden, weil der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigen begründen könnten.

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10

Verwertungsverbot – Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen – Verhältnismäßigkeit eines von der Steuerfahndung gestellten Auskunftsersuchens – Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO

Leitsätze

1. Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.

 

2. Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen ist rechtswidrig, wenn es den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Jahren 1998 bis 2001 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem eingetragenen Verein (X), die gemäß seiner Einkommensteuererklärung in folgender Höhe der Besteuerung zugrunde gelegt wurden: 1997: 15.233 DM, 1998: 20.793 DM, 1999: 10.871 DM, 2000: 19.297 DM, 2001: 21.647 DM.
2
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) leitete gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverkürzung ein.
3
Das Amtsgericht (AG) ordnete auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der Geschäftsräume von Bankinstituten und des X an. Zur Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses wurde der Kläger von den Beamten des FA in seiner Wohnung aufgesucht. Nachdem sich der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung entlasten konnte, verzichteten die Vertreter des FA auf die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Kläger überließ dem FA diverse Unterlagen zur weiteren Nachprüfung seiner Angaben, u.a. auch Kontoauszüge des X. Bei deren Auswertung stellte das FA fest, dass der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen die Einnahmen aus seiner Tätigkeit für den Verein in einer Größenordnung von 600 DM zu viel und bis 4.900 DM zu wenig erklärt hatte. Der Aufforderung des FA, eine Bescheinigung über sämtliche Konten beim X vorzulegen, kam der Kläger nicht nach.
4
Auf die Beschwerde des Klägers hob das Landgericht die Durchsuchungsbeschlüsse des AG auf. Diese seien rechtswidrig, da ein gegen den Kläger gerichteter Anfangsverdacht hinsichtlich einer Steuerhinterziehung nicht bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Die Einstellung umfasste auch den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA teilte dem Kläger schriftlich mit, dass diesbezüglich auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.
5
Danach forderte das FA den X unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 93, 97 AO Auskunft darüber zu geben, welche Konten bzw. welche Verrechnungskonten in den Jahren 1998 bis 2001 für den Kläger geführt worden seien. Zudem forderte es den X auf, für die festgestellten Geschäftsbeziehungen die entsprechenden Kontoverdichtungen vorzulegen, da die Unterlagen für das steuerliche Ermittlungsverfahren des Klägers benötigt würden.
6
Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Die Steuerfahndung sei gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch für die Ermittlung unbekannter steuerlicher Sachverhalte zuständig. Für das Auskunftsersuchen bestehe auch ein hinreichender Anlass, denn aus den vom Kläger herausgegebenen Unterlagen des X ergebe sich eine Diskrepanz zu den von ihm erklärten Einkünften aus seiner Tätigkeit für den Verein, die der Aufklärung bedürfe. Das vom Kläger geltend gemachte Verwertungsverbot entfalte keine Fernwirkung in der Weise, dass die Erkenntnisse aus den herausgegebenen Unterlagen nicht als Anlass genutzt werden könnten, nunmehr auf verfahrensrechtlich zulässige Weise den relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Das Auskunftsersuchen sei auch ermessensgerecht. Es sei geeignet, die Höhe der Nebeneinnahmen des Klägers aus der Tätigkeit für den X festzustellen. Es sei auch notwendig, weil der Kläger nicht zur Mitwirkung bereit sei. Verhältnismäßig sei es, weil nicht „ins Blaue hinein“ ermittelt werde, sondern Auskünfte von der einzig denkbaren Auskunftsperson erbeten würden.
7
Der X übersandte dem FA die angeforderten Unterlagen, aus denen sich keine weiteren Erkenntnisse ergaben.
8
Die von dem Kläger nach der Auskunftserteilung durch den X erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens hat das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 551 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
9
Mit der Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend, das FG habe das aus der Aufhebung des rechtswidrigen Durchsuchungsbeschlusses folgende qualifizierte materielle Verwertungsverbot verkannt. Da die Ermittlungen bewusst fehlerhaft durchgeführt worden seien, bestehe keine Einschränkung des Verwertungsverbots. Das Auskunftsersuchen an den X sei unverhältnismäßig, da dem FA andere Mittel zur Aufklärung zur Verfügung gestanden hätten.
10
Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil des FG Köln (Az.: 8 K 2933/06) vom 15. Dezember 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Auskunftsverlangen des Beklagten an den X vom 7. Juni 2006 rechtswidrig gewesen ist.

11
Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12
Der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss habe nicht zu einem qualifizierten Verwertungsverbot geführt. Das Auskunftsersuchen sei erforderlich gewesen, da sich aus den Steuerakten des Klägers lediglich die von diesem erklärten Einnahmen ergeben hätten. Zwar seien auch beim X Unterlagen und Konten beschlagnahmt worden. Diese hätten jedoch einen anderen steuerlichen Sachverhalt betroffen und hätten in keinerlei Zusammenhang mit den Einnahmen des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X gestanden. Aufgrund der Weigerung des Klägers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, sei das Auskunftsersuchen die einzige Möglichkeit gewesen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln.

Entscheidungsgründe

13
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Feststellung, dass das Auskunftsverlangen des FA an den X rechtswidrig gewesen ist, weil es von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).
14
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass das Auskunftsersuchen rechtswidrig gewesen ist.
15
a) Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 43/06, BFHE 219, 13, BStBl II 2008, 134, m.w.N.). Dies ist vorliegend der Fall, da der X die Auskunft bereits vor Klageerhebung erteilt hat.
16
b) „Berechtigtes Interesse“ i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende Interesse rechtlicher, tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem dieser Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Klägers zu führen. Erforderlich ist ein gewisser die Verfahrensfortsetzung aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigender Zusammenhang (BFH-Urteil vom 9. November 1994 XI R 33/93, BFH/NV 1995, 621).
17
aa) Das berechtigte Interesse ist u.a. dann gegeben, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes zu einem Verwertungsverbot führt (BFH-Urteil vom 21. April 1993 X R 112/91, BFHE 171, 15, BStBl II 1993, 649). Um ein Verwertungsverbot hinsichtlich der vom X erteilten Auskunft geht es im Streitfall jedoch nicht, da diese nach den Feststellungen des FG keine weiteren –verwertbaren– Erkenntnisse gebracht hat.
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Das Feststellungsinteresse kann entgegen der Auffassung des FG auch nicht auf ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot mit Fernwirkung auf das Auskunftsersuchen gestützt werden, da die Voraussetzungen für ein solches offensichtlich nicht vorliegen. Ein Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, kommt als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung nur dann in Betracht, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (Beschlüsse des Bundesverfassungsgericht –BVerfG– vom 2. Juli 2009  2 BvR 2225/08, BVerfGK 16, 22; vom 9. November 2010  2 BvR 2101/09, BFH/NV 2011, 182; BFH-Urteil vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Fehlt es an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, insbesondere an einem grundrechtsrelevanten Verstoß einer unmittelbaren Ermittlungsmaßnahme, so ist es bei der gebotenen Abwägung zwischen den Individualinteressen von Steuerpflichtigen, nicht aufgrund verfahrensfehlerhafter Ermittlungsmaßnahmen mit einer materiell-rechtlich an sich zutreffenden Steuer belastet zu werden, und der Pflicht des Staates, eine gesetzmäßige und gleichmäßige Steuerfestsetzung zu gewährleisten, gerechtfertigt, eine Fernwirkung eventueller Verwertungsverbote auf spätere, rechtmäßig erlangte Ermittlungsergebnisse zu verneinen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227).
19
Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen qualifizierten Verfahrensverstoß nicht erfüllt, da der rechtswidrige Durchsuchungsbeschluss nicht vollzogen worden ist und für ein bewusst rechtsstaatswidriges oder willkürliches Verhalten des FA keine Anhaltspunkte vorliegen.
20
bb) Das Feststellungsinteresse i.S. von § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist jedoch deshalb gegeben, weil der Kläger durch das Auskunftsersuchen in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen war und deshalb ein Interesse an seiner Rehabilitierung beim X hat. Es kann einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre bedeuten, wenn der erledigte Verwaltungsakt als Fortsetzung des erkennbar unzutreffenden Vorwurfs der Steuerhinterziehung verstanden werden kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2002 I B 8/02, I S 13/01, BFH/NV 2002, 1317; vom 15. Dezember 2004 X B 56/04, BFH/NV 2005, 714; vom 12. Juni 2008 VI B 62/07, BFH/NV 2008, 1514).
21
Für die Beantwortung der Frage, ob sich aus einem Auskunftsersuchen, das per se keine diskriminierende Wirkung hat, der –unzutreffende– Vorwurf der Steuerhinterziehung herleiten lässt, sind die gesamten Umstände, die zu dem Auskunftsersuchen geführt haben und unter denen das Auskunftsersuchen gestellt wird, von Bedeutung. Danach ist im vorliegenden Fall eine diskriminierende Wirkung des Auskunftsersuchens zu bejahen: Das FA hat trotz der Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO unter dem Briefkopf der Steuerfahndung ein Auskunftsersuchen an den X gestellt. Dadurch konnte beim X der Eindruck erweckt werden, dass weiter gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung strafrechtlich ermittelt werde. Dem X war aufgrund der Durchsuchung seiner Geschäftsräume bekannt, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt worden war. Zwar hat sich das FA im Betreff seines Auskunftsersuchens auf ein „steuerliches Ermittlungsverfahren“ bezogen. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung, da die Unterscheidung der doppelfunktionalen Aufgabenbereiche der Steuerfahndung, Steuerstraftaten zu erforschen und die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, dem Rechtsunkundigen nicht geläufig ist.
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2. Selbst wenn man ungeachtet der weitgehenden Kenntnisse der Steuerfahndung über den besteuerungsrelevanten Sachverhalt zu ihren Gunsten von einem hinreichenden Anlass für einen unbekannten Steuerfall i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO ausgehen könnte, war das an den X gestellte Auskunftsersuchen jedenfalls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes insoweit rechtswidrig, als es angesichts der bestehenden Zuständigkeitskonkurrenz von der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststelle und nicht von der Veranlagungsstelle gestellt worden ist.
23
a) Die Finanzbehörde kann eine Auskunft nach § 93 AO nur verlangen, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 4. April 2006 1 BvR 518/02, BVerfGE 115, 320, 345, ständige Rechtsprechung).
24
b) Unzweifelhaft war die geforderte Auskunft geeignet, einer möglichen Steuerverkürzung auf die Spur zu kommen. Die Erteilung der Auskunft war dem X auch möglich. Wie bereits ausgeführt ist jedoch zweifelhaft, ob das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung notwendig und erforderlich war, da der Kläger die Kontounterlagen des X dem FA bereits vorgelegt hatte.
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c) Ungeachtet dessen ist das Auskunftsersuchen jedenfalls rechtswidrig, weil das FA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Zweck-Mittel-Verhältnis) nicht gewahrt hat. Danach darf ein an sich geeignetes und erforderliches Mittel zur Durchsetzung von Allgemeininteressen nicht angewandt werden, wenn die davon ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen schwerer wiegen als die durchzusetzenden Interessen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 115, 320, 345 f.). Eine informationsbezogene Maßnahme kann sich bereits deshalb als schwerwiegend darstellen, weil sie auf eine Weise durchgeführt wird, die die Persönlichkeit erheblich berührt. Die rechtliche Bewertung des Eingriffs richtet sich bei einem Auskunftsersuchen nach der Intensität der Beeinträchtigung des Betroffenen, gegen den sich die behördliche Ermittlung richtet. Das Gewicht der Beeinträchtigung hängt auch davon ab, ob der von dem Auskunftsersuchen Betroffene anonym bleibt und welche Nachteile ihm aus der Ermittlungsmaßnahme drohen oder von dieser nicht ohne Grund befürchtet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 3. März 2004  1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99, BVerfGE 109, 279, 353; BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007  1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168, 196 f.).
26
Nach diesen Grundsätzen führen die Nachteile, die dem von dem Auskunftsersuchen betroffenen Kläger durch das weitere Tätigwerden der Steuerfahndung drohten, unter Berücksichtigung der mit dem Auskunftsersuchen verfolgten Ziele zur Unangemessenheit der Ermittlungsmaßnahme der Steuerfahndung: Dem Kläger war von der Staatsanwaltschaft und von der Straf- und Bußgeldsachenstelle mitgeteilt worden, dass auch in Bezug auf seine unrichtig erklärten Einkünfte aus der Tätigkeit für den Verein ein Verdacht wegen Steuerhinterziehung bzw. leichtfertiger Steuerverkürzung nicht bestehe. Dennoch ermittelte das FA unter dem Briefkopf der Steuerfahndung bei dem X weiter, wodurch –wie unter II.1.b bb ausgeführt– bei diesem der Eindruck entstehen konnte, dass die strafverfahrensrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger fortdauerten. Da der Verdacht der Steuerhinterziehung bei Dritten Zweifel an der persönlichen Integrität des Verdächtigten begründen können, wurde hierdurch das Ansehen des Klägers erheblich gefährdet. Denn dieser war nicht nur Mitglied des X, sondern übte bei diesem eine leitende Tätigkeit aus. Dies machte es für ihn in besonderem Maße erforderlich, nicht aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung als kriminell zu erscheinen.
27
Unter Berücksichtigung der geringen Bedeutung der Sache wiegt die durch das Handeln der Steuerfahndung verursachte Gefährdung des persönlichen Ansehens des Klägers schwerer als die durch die Ermittlungstätigkeit zu wahrenden Rechtsgüter der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Steuern, zumal dieses Ziel auch durch Ermittlungen des für die Besteuerung zuständigen Veranlagungsbezirks hätte verfolgt werden können, ohne dass der Anschein der Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erweckt worden wäre. Die Aufgabenzuweisung an die Fahndungsstellen lässt die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter unberührt (vgl. § 208 Abs. 3 AO). Die Finanzämter sind daher nicht gehindert, in derselben Sache wie die Fahndung tätig zu werden. Es besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227). Danach wäre im vorliegenden Fall ein Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein gegenüber dem Handeln der Steuerfahndung milderes Mittel gewesen, sodass das Auskunftsersuchen der Steuerfahndung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz –unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein hinreichender Anlass für die Ermittlungsmaßnahme bestanden hat– rechtswidrig gewesen ist.

Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Stimmverhältnisse in der Erbengemeinschaft

Kernfrage

Die Entscheidung über den Umgang mit dem Nachlass und seinen Bestandteilen ist bei Erbengemeinschaften oft ein Streitpunkt. Eine solche Entscheidung betrifft im Kern – wenn sie nur gerichtlich geklärt werden kann – regelmäßig die Frage, ob eine Maßnahme eine Verwaltungsmaßnahme ist, die mehrheitlich entschieden werden kann, oder ob es sich um eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand handelt, was Einstimmigkeit erfordert. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in einer vor Kurzem bekannt gewordenen Entscheidung im Hinblick auf die Frage der mehrheitlich beschlossenen Kündigung eines Kontos zu diesem Fragenkomplex Stellung genommen.

Sachverhalt

Bei einer aus 10 Mitgliedern bestehenden Erbengemeinschaft hatten 3 Miterben, die zusammen 3/4 des Nachlasses vertraten, beschlossen, einen Girokontovertrag und einen Sparvertrages zu kündigen, um das Geld bei einer anderen Bank zu einem höheren Zinssatz anzulegen. Die beklagte Bank weigerte sich, das Guthaben an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, weil die Erben mit der Kündigung über den Nachlass verfügten und die Entscheidung nicht einstimmig beschlossen worden sei.

Entscheidung

Das Gericht gab der Erbengemeinschaft Recht. Zwar sei die Kündigungserklärung auf eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand (hier die beiden Kontenverträge) gerichtet; die Kündigung selber stelle aber eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung dar. Denn Nachlassverwaltung liege insbesondere dann vor, wenn es sich um eine Maßnahme zur Sicherung, Verwahrung, Erhaltung oder Vermehrung des Nachlasses handele. Vor diesem Hintergrund überwiege, insbesondere angesichts des Ziels bei einer anderen Bank einen besseren Zinssatz zu erzielen, der Verwaltungscharakter der Kündigung. Damit war hier ein mehrheitlich getroffener Beschluss der Erbengemeinschaft ausreichend.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass die Abgrenzung über Verfügung oder Verwaltung über den Nachlass Streitthema bleiben wird. Allerdings fügt sich die Entscheidung in eine Reihe anderer Entscheidungen ein, so dass – jedenfalls bezogen auf die Kündigung von Vertragsverhältnissen – zumindest ein Katalog von Verwaltungsmaßnahmen erkennbar ist. So sind z. B. auch die Kündigung von Mietverträgen und die Kündigung eines Darlehensvertrages Maßnahmen der Nachlassverwaltung.

Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Kernaussage

Das Grunderwerbsteuergesetz stellt Übertragungsvorgänge an Grundbesitz, die zum Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgen, von der Grunderwerbsteuer frei. Dadurch sollen insbesondere Miterben, die Grundbesitz in Erbengemeinschaft von Todes wegen erwerben, den Nachlass untereinander grunderwerbsteuerfrei auseinandersetzen können. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung, die zwischenzeitlich rechtskräftig ist, zu der Frage Stellung genommen, ob diese Grunderwerbsteuerbefreiung auch für Grundbesitzauseinandersetzungen gelten kann, denen eine vorweggenommene Erbfolgeübertragung vorangegangen war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Geschwisterteil in Miteigentumsgemeinschaft von der Mutter im Wege einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke erhalten, wobei die Mutter sich Nießbrauchs und Rückübertragungsrechte vorbehalten hatte. Kurze Zeit später verstarb die Mutter und die Geschwister wurden zu gleichen Teilen Miterben. Im Zuge der Auseinandersetzung setzten sich die Geschwister auch über den Grundbesitz der vorweggenommenen Erbfolgeregelung auseinander. Dabei erhielt der Kläger den vorab übertragenen Grundbesitz. Für diese Übertragung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, woraufhin Klage erhoben wurde.

Entscheidung

In seiner Entscheidung kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass ausschließlich solcher Grundbesitz im Rahmen der Grunderwerbsteuer privilegiert sei, der sich im Nachlass befinde, also bei Tod des Erblassers übergehe. Dies ergebe sich insbesondere deshalb, weil das Grunderwerbsteuergesetz an die zivilrechtlichen Vorgaben anknüpfe. Der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Grundbesitz befinde sich schlicht nicht im Nachlass. Daran ändere auch nicht, dass sich die Mutter die wirtschaftliche Verfügungsberechtigung vorbehalten habe, die erst mit dem Tode wegfalle. Eine entsprechende Anwendung des Grunderwerbsteuerprivilegs auf vorweggenommene Erbfolgemaßnahme, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgten, komme nicht in Betracht.

Konsequenz

Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Zwar haben sich die Beteiligten im Fall anlässlich der Erbauseinandersetzung auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung ist aber mit Rücksicht auf Vermögen erfolgt, das die Beteiligten vor dem Erbfall bereits in Miteigentümergemeinschaft gehalten hatten, so dass für die Anwendung der Grunderwerbsteuerprivilegien kein Raum war.

BMF beschränkt Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

BMF beschränkt Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Rechtslage

Umsatzsteuervoranmeldungen sind in der Regel monatlich oder quartalsweise abzugeben. Allerdings kann das Finanzamt Unternehmer auch von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreien, deren Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat, sofern es sich nicht um neu gegründete Unternehmen handelt. Die Befreiung ist von Amts wegen zu erteilen und darf nur in begründeten Einzelfällen versagt werden.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Katalog möglicher Gründe erweitert, die zum Versagen der Befreiung führen, dies sind aktuell: Veränderung der betrieblichen Struktur, mögliche Gefährdung des Steueranspruchs und Erwartung einer wesentlich höheren Steuer im laufenden Jahr.

Konsequenz

Die aufgeführten Fälle sind nicht abschließend, so dass auch aus anderen Gründen eine Versagung der Befreiung erfolgen kann. Allerdings muss das Finanzamt hierzu eine vernünftige Begründung liefern. Pauschale Behauptungen und insbesondere Schreiben, die erkennbar lediglich aus Textbausteinen bestehen, dürften zu wenig sein. Für Unternehmer, die im Vorjahr einen Überschuss der Umsatzsteuer zu ihren Gunsten hatten (Vorsteuerüberhang), verbleibt es von Amts wegen bei der quartalsweisen Abgabe. Sie können die Befreiung allerdings beantragen. Dies erspart ihnen zwar die Deklaration, wirkt sich jedoch nachteilig auf die Liquidität aus.

Forderungsverzicht als Gestaltung zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge

Forderungsverzicht als Gestaltung zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge

Rechtslage

Die Übertragung von mehr als 25 % (50 %) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, führt – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – zu einem anteiligen (vollständigen) Wegfall von Verlustvorträgen auf Ebene der übertragenen Gesellschaft (sog. Mantelkaufsregelung). Zur Vermeidung des Verlustuntergangs wird zuweilen folgende Gestaltung vorgeschlagen: Im Vorfeld einer grundsätzlich schädlichen Anteilsübertragung wird der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt, auf das sodann gegen Gewährung eines Besserungsscheins verzichtet wird. Die Gesellschaft hat die Verbindlichkeit ertragswirksam aufzulösen, wodurch sich zwar in Höhe des wertlosen Teils der Forderung auch steuerlich ihr Einkommen erhöht. Hierdurch kann indes der Verlustvortrag – zumindest in den Grenzen der sog. Mindestbesteuerung – aufgetrocknet werden. Anschließend werden die Anteile an der Gesellschaft zusammen mit der Besserungsanwartschaft an den Käufer veräußert. Dieser zwar grundsätzlich schädliche Beteiligungserwerb ist indes ohne Auswirkung, da der Verlustvortrag bereits vor der Anteilsübertragung durch die Ausbuchung der Verbindlichkeit aufgebraucht wurde. Lebt die Darlehensverbindlichkeit nach der Anteilsveräußerung wieder auf, entsteht insoweit ein ausgleichsfähiger Aufwand auf Ebene der Gesellschaft.

Beurteilung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht

Die vorstehende Gestaltung will die Finanzverwaltung – zumindest im Hinblick auf die alte Mantelkaufsregelung – nicht anerkennen: Der durch das Wiederaufleben der Verbindlichkeit entstehende Aufwand falle ebenfalls unter die Mantelkaufsregelung. Nunmehr hatten sich erstmals die Finanzgerichte mit einer entsprechenden Gestaltung zu beschäftigen. Hatte sich erstinstanzlich das Finanzgericht (FG) München – wenngleich mit abweichender Begründung – im Ergebnis noch der Auffassung der Verwaltung angeschlossen, obsiegte der Steuerpflichtige schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Die BFH-Richter sehen – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – in der Gestaltung weder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, noch teilen sie die Auffassung, wonach das Wiederaufleben der Verbindlichkeit auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Dies gelte zumindest dann, wenn die ursprüngliche Forderung betrieblich veranlasst war.

Konsequenz

Die im Schrifttum lange Zeit diskutierte Zulässigkeit der vorstehenden Gestaltung hat der BFH nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Wenngleich das Verfahren noch die Vorgängerregelung der heutigen Mantelkaufsregelung betraf, sprechen gute Gründe dafür, dass auch nach neuem Recht entsprechende Vorgehensweisen zum gewünschten Ergebnis führen können. Abzuwarten bleibt indes, ob und inwieweit der Gesetzgeber nunmehr tätig wird.

Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Kernproblem

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt regelmäßig durch Betriebsvermögensvergleich. Besteht indes keine Buchführungspflicht, kann der Gewinn auch durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (im Folgenden: EÜR) ermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen (z. B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, etc.). Von Ausnahmen abgesehen, handelt es sich dabei um eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Erbrachte Leistungen des Steuerpflichtigen erhöhen den Gewinn somit nicht bereits im Zeitpunkt der Forderungsentstehung, sondern erst bei Geldzufluss. Fraglich ist dabei der Zeitpunkt der Besteuerung eines Forderungsbestands, wenn der Freiberufler seinen Betrieb in eine Personengesellschaft einbringt.

Sachverhalt

Kläger ist ein Steuerberater, der den Gewinn seiner Einzelpraxis durch EÜR ermittelte. Am 2.1. des Streitjahres 1997 erfolgte die Einbringung der Praxis in eine neugegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bis dahin entstandene Forderungen waren ausdrücklich von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der auf den 2.1.1997 ermittelten Aufgabegewinn des Steuerberaters um den offenen Forderungsbestands zu erhöhen sei. Der Kläger begehrte indes eine Besteuerung erst bei Zufluss. Nach zunächst erfolgreicher Klage des Steuerberaters vor dem Finanzgericht (FG) Münster, hatte nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung vertagt und das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. In seinen Entscheidungsgründe verweist der zuständige Senat des BFH zwar auf die Entscheidung eines anderen Senats aus dem Jahr 2007. Demnach sind Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht als Übergangsgewinn zu erfassen, sondern erst bei Zufluss zu versteuern. Der jetzt zuständige Senat lässt aber offen, ob er sich dieser Auffassung anschließen wird.

Konsequenz

Das Urteil des BFH aus dem Jahr 2007 wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit für die Beratungspraxis ist erheblich. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dem Verfahren zügig beitritt und eine endgültige Klärung der Rechtsfrage alsbald erfolgt.

Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?

Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?

Rechtslage

Wie den meisten Sparern und Anlegern bekannt ist, wird für Zinsen und Kapitalerträge Abgeltungsteuer fällig. Die Kreditinstitute und Banken sind verpflichtet, auf gutgeschriebene Zinsen, Dividenden und Kursgewinne eine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige braucht dann in der Einkommensteuererklärung keine Angaben mehr zu seinen Kapitalerträgen zu machen. Dies gilt, wenn der Bank kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein solcher Freistellungsauftrag ist bei Einzelveranlagung bis zu einer Höhe von 801 EUR und bei Zusammenveranlagung bis zu 1.602 EUR zulässig. Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt, kann sich der Steuerzahler die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer über die jährliche Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Dazu muss die Anlage KAP ausgefüllt und nachgewiesen werden, wie viel Abgeltungsteuer von den Erträgen abgezogen wurde.

Neue Verfügung der Finanzverwaltung
Diese Nachweispflicht gilt auch für den Steuerabzug von Zinsen auf Sparguthaben. Hierzu hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt klargestellt, dass die Vorlage des Sparbuchs dem Finanzamt als Nachweis nicht genügt, d. h. die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus, die sämtliche gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalten muss. Das gilt auch dann, wenn in dem Sparbuch die einbehaltene Abgeltungsteuer gesondert ausgewiesen ist.

Konsequenz
Steuerpflichtige, die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet haben möchten, müssen sich von ihrer Bank eine gesonderte Steuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck ausstellen lassen. Hierzu ist die Bank verpflichtet und darf keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Kernproblem

Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Wohnungswechsel gilt nach der Verwaltungsauffassung insbesondere dann als beruflich veranlasst, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt. Ferner auch dann, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird oder aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Versetzung. Eine berufliche Veranlassung ist auch dann gegeben, wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird. Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dann grundsätzlich unbeachtlich. Erfolgt ein Umzug aus privaten Gründen, stellt sich die Frage, ob damit auch der Rückumzug das gleiche steuerliche Schicksal teilt.

Sachverhalt

Eine Lehrerin hatte sich vom Dienst beurlauben lassen und ihren Wohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland verlegt. Früher als geplant kehrte sie nach 5 Jahren zurück zu ihrer früheren Schule, nachdem sich dort die Möglichkeit einer Beschäftigung ergab. Erst im darauffolgenden Jahr fielen nach Auslaufen des Mietvertrags im Gastland Kosten des Rückumzugs an, deren Abzug die Lehrerin beantragte. Das Finanzamt verwies auf die privaten Gründe des Auslandsumzugs und den damit verbundenen privaten Charakter des Rückumzugs. Schließlich wurde die Klage beim niedersächsischen Finanzgericht anhängig.

Entscheidung

Das Gericht gewährte der Lehrerin den Werbungskostenabzug. Für den Fall der Rückkehr eines Arbeitnehmers zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nichts anderes gelten, als bei erstmaliger Berufsaufnahme oder einem Arbeitsplatzwechsel. Das sei davon unabhängig, ob während des Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde oder auf welchen Gründen die Rückkehr beruhte. Selbst wenn private Motive der Begründung und späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes zugrunde lägen, sei die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Konsequenz

Steuerrecht kann manchmal so einfach sein: Ohne Rückumzug keine steuerpflichtigen Einnahmen. Das klingt logisch und ist mittlerweile auch rechtskräftig. Anders hat das gleiche Gericht vor einigen Jahren bei einem Landesbeamten entschieden, der aus privaten Gründen in ein anderes Bundesland verzog und dabei den Arbeitgeber (die Landesverwaltung) wechselte.

Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren

Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren

Kernaussage

Das so genannte Ehegattensplittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Hierzu entschied das niedersächsische Finanzgericht kürzlich, dass eine verwitwete Mutter keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Ehegattensplittings hat.

Sachverhalt

Die verwitwete Mutter wurde vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt; die Gewährung des beantragten Ehegattensplittings wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren zog die Mutter vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ferner sollte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden. Sie war der Ansicht, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie als verwitwete Mutter zweier Kinder steuerlich schlechter behandelt werde als ein Ehepaar mit 2 Kindern und in Summe gleichem Einkommen. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, ein Familiensplitting zu etablieren sowie die Grund- und Kinderfreibeträge zu erhöhen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag der Mutter ab. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermochte es nicht zu erkennen. Das Ehegattensplitting gewährleiste die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, wer das Einkommen erziele. Daher sei es zulässig, das vom arbeitenden Ehegatten erzielte Einkommen dem anderen Ehegatten hälftig zuzurechnen. Die insoweit reduzierten Erwerbstätigkeitsquoten bei Eheleuten seien keineswegs durch das Ehegattensplitting begründet, sondern durch wirtschaftliche Entscheidungen der Eheleute bedingt. Hinsichtlich des geforderten Familiensplittings verwies das Gericht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gerichte seien nicht dazu berufen, derartige Entscheidungen zu treffen. Dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Hinsichtlich der Höhe der Grundfreibeträge seien diese jedenfalls nicht offensichtlich zu niedrig. Eine Verfassungswidrigkeit schied mithin aus.

Konsequenz

Auch nach der Entscheidung des Finanzgerichts werden alleinerziehende Eltern weiter auf gesetzgeberische Maßnahmen warten müssen, bis es zur Gewährung eines Familiensplittings kommt. Die Anwendung des Ehegattensplittings in der geltenden Form kommt – auch für alleinerziehende und verwitwete – Eltern jedenfalls nicht in Betracht. Die Nichtanwendung der entsprechenden Regelungen ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Verböserungsverbot heißt nicht „Änderungsverbot“

Verböserungsverbot heißt nicht „Änderungsverbot“

Im finanzgerichtlichen Rechtsstreit gilt das so genannte „Verböserungsverbot“. Das bedeutet, dass das Finanzgericht die streitige Steuer nicht heraufsetzen darf. Damit kann sich jedenfalls keine „Verschlechterung“ durch das gerichtliche Verfahren ergeben. Dieses finanzgerichtliche Verböserungsverbot hindert das Finanzamt indes nicht an der nachfolgenden Änderung eines Steuerbescheids.

Sachverhalt

Das klagende Ehepaar war gemeinsam in einer GmbH tätig, wobei der Ehemann Geschäftsführer und die Ehefrau Prokuristin war. Aufgrund einer Außenprüfung erhöhten sich die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau für die Jahre 1997 – 2003. Diese Erhöhungen wurden den verschiedenen Jahren vom Finanzamt zunächst falsch zugeordnet. Im hierüber geführten Rechtsstreit reduzierte das Finanzgericht die Steuerlast in fast allen Jahren. Nur hinsichtlich des Jahres 2002 wurde die Klage abgewiesen. Zudem wies das Finanzgericht darauf hin, dass im Jahr 2002 weitergehende Einkünfte zu versteuern gewesen wären, die das Finanzamt allerdings anderen Jahren zugeordnet hatte. Wegen des sogenannten Verböserungsverbots sah sich das Gericht allerdings gehindert, den Bescheid zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu ändern. Nach Prozessende änderte sodann das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 entsprechend ab und erhöhte die Steuerlast im vom Finanzgericht beschriebenen Sinne. Hiergegen richtete sich die neuerliche Klage, mit der die Eheleute schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterlagen.

Entscheidung

Die Richter befanden die Änderung durch das Finanzamt nach durchgeführtem Rechtsstreit für zulässig. Stünde dem Finanzamt eine Änderungsnorm als Ermächtigungsgrundlage zu Gebot, sei es durch einen zuvor über dasselbe Jahr geführten Rechtsstreit nicht an der Änderung gehindert. Anders als das Finanzgericht unterliege das Finanzamt keinem Verböserungsverbot. Während das Finanzgericht im Verfahren nur den streitigen Steuerbescheid beurteilen und dessen Belastungswirkung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausweiten dürfe, eröffne eine Änderungsnorm gerade diese Möglichkeit. Die Frage, ob die Änderung zulässig sei, sei allein anhand der Tatbestandsmerkmale der Änderungsnorm zu beantworten.

Konsequenz

Ist ein Finanzgericht wegen des Verböserungsverbots im Rahmen eines Rechtsstreits gehindert, den streitbefangen Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern, hindert dies das Finanzamt nicht, nach Beendigung des Rechtsstreits aufgrund entsprechender Änderungsnormen aktiv zu werden. Das Finanzamt unterliegt dem Verböserungsverbot grundsätzlich nicht.