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Steuerberater

Die Tücken des Minijobs bei Mehrfachbeschäftigungen

Minijobs sind aus der deutschen Arbeitswelt nicht mehr wegzudenken. Sie bieten Flexibilität und sind in fast jeder Branche zu finden. Doch was geschieht, wenn der Minijobber bereits anderweitig beschäftigt ist? Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, welche Stolpersteine Arbeitgeber beachten müssen.

Der Fall: Mehrfachbeschäftigungen und ihre Folgen

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis stellte eine Medizinische Assistentin geringfügig ein, die bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung nachwies. Die Ärzte führten pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung ab, ohne die weiteren Beschäftigungen der Assistentin angemessen zu berücksichtigen. Eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung deckte dieses Vorgehen auf, was zu Nachforderungen führte.

Rechtliche Einsichten und Urteil

Das Landessozialgericht NRW urteilte klar (Az.: L 8 BA 194/21): Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen eines Arbeitnehmers wird nur die erste Tätigkeit von der Beitragspflicht ausgenommen. Jede weitere geringfügige Beschäftigung wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, was zu vollständigen Sozialversicherungsbeiträgen führt.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

1. Vorsicht bei Einstellung: Arbeitgeber müssen bei der Einstellung eines Minijobbers klären, ob dieser bereits anderweitig beschäftigt ist. Ist der Minijob die zweite oder weitere geringfügige Beschäftigung, entfallen die Vergünstigungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.

2. Vollständige Abgaben: Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er für einen ursprünglich geringfügigen Job, der unter die 538 € Grenze fällt, plötzlich die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, unabhängig davon, ob der Gesamtverdienst des Mitarbeiters diese Grenze überschreitet oder nicht.

3. Mehrkosten einkalkulieren: Die Kosten für Arbeitgeber können also deutlich steigen, wenn ein Minijobber mehrere Beschäftigungen hat. Dies muss in der Finanzplanung berücksichtigt werden.

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

  • Informieren und Prüfen: Es ist essentiell, bereits bei der Einstellung nach weiteren Beschäftigungen zu fragen.
  • Dokumentation und Kommunikation: Alle Beschäftigungsverhältnisse sollten sorgfältig dokumentiert und bei der Meldung zur Sozialversicherung berücksichtigt werden.
  • Anpassung der Verwaltungspraxis: Die Einstellungsverfahren und die Lohnbuchhaltung sollten angepasst werden, um Compliance mit den sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu gewährleisten.

Fazit

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung und korrekte Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse bei Minijobbern ist. Arbeitgeber müssen sich bewusst sein, dass Unkenntnis oder eine Nachlässigkeit in der Verwaltung erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen kann. Im Zweifelsfall kann eine Beratung durch einen Steuerberater weitere Klarheit und Sicherheit bieten.

Was Unternehmen über Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und das Poolverfahren wissen sollten

Das Jahr 2024 bringt für kleine Unternehmen und Selbstständige keine großen Änderungen in der Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG). Trotz früherer Diskussionen und Erwartungen einer deutlichen Verbesserung im Wachstumschancengesetz sind diese Erleichterungen in der endgültigen Gesetzesfassung nicht umgesetzt worden.

Aktuelle Regelungen für die Abschreibung von GWG

Auch 2024 können Unternehmen GWG im Anschaffungsjahr komplett abschreiben. Das bedeutet, dass Sie die Kosten für solche Anschaffungen nicht über die Nutzungsdauer verteilen müssen, wie es bei höherwertigen Betriebsanschaffungen der Fall ist. Hier die Details:

  • Anschaffungskosten bis 250 € (netto): Diese können vollständig im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe abgeschrieben werden.
  • Anschaffungskosten von 250,01 € bis 800 € bzw. 1.000 € (netto): Hier haben Unternehmer ein Wahlrecht:
    • Option 1: Sofortabschreibung bis zur Obergrenze von 800 €. Alles über diesem Betrag wird gemäß der Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine geplante Erhöhung auf 1.000 € wurde nicht realisiert.
    • Option 2: Bildung eines Sammelpostens für Anschaffungen zwischen 250,01 € und 1.000 €. Diese Wirtschaftsgüter werden über 5 Jahre abgeschrieben. Eine ursprünglich vorgesehene Erhöhung der Obergrenze auf 5.000 € und eine Verkürzung der Abschreibungsdauer auf 3 Jahre wurden nicht umgesetzt.

Vorteile der Sofortabschreibung

Die Sofortabschreibung bis 800 € ist oft vorteilhafter, besonders wenn ein Unternehmen gute Gewinne erzielt und die Steuerlast senken möchte. Durch die sofortige steuerliche Geltendmachung können mehr Kosten unmittelbar abgesetzt werden, was zu einer Reduktion der aktuellen Steuerlast führt.

Wann das Poolverfahren sinnvoll ist

Für Unternehmen, die weniger Gewinn erwirtschaften oder sich in der Anfangsphase befinden, kann das Poolverfahren attraktiver sein. Durch die Verteilung der Abschreibungen auf fünf Jahre lassen sich Betriebsausgaben in Zukunft verschieben, wenn möglicherweise höhere Gewinne erwartet werden.

Umsetzung des Poolverfahrens

Wenn Sie sich für das Poolverfahren entscheiden:

  1. Liste führen: Erfassen Sie alle beweglichen Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 €, die im Laufe des Jahres angeschafft wurden. Dies kann mittels Buchhaltungssoftware automatisiert werden.
  2. Sammelposten bilden: Die erfassten Güter verlieren ihre Einzelidentität und werden als ein einziges Wirtschaftsgut behandelt. Die Anschaffungskosten werden über 5 Jahre abgeschrieben.
  3. Abschreibungen planen: Berücksichtigen Sie die Summe der Anschaffungskosten der aktuellen und der letzten vier Jahre bei Ihren jährlichen Abschreibungen.

Wichtig: Jährliche Entscheidung

Das Wahlrecht, ob Sie GWG sofort abschreiben oder sie in einem Sammelposten erfassen, gilt immer nur für ein Wirtschaftsjahr. Im nächsten Jahr können Sie erneut entscheiden, welche Methode Sie für neu angeschaffte GWG anwenden möchten.

Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass trotz der ausbleibenden Verbesserungen, die einfache und flexible Handhabung der GWG-Abschreibungen kleinen Unternehmen weiterhin ermöglicht, ihre steuerlichen Möglichkeiten effektiv zu nutzen.

Mehr Infos siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Geringwertige-Wirtschaftsgueter.html

Neue Regelungen zur Verschonung bei Schenkungen mehrerer wirtschaftlicher Einheiten

Hintergrund und Änderungen:

Mit dem Urteil vom 26. Juli 2022 (II R 25/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze zur Verschonung bei der einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten im Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) verändert.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 22. Dezember 2023 Erlasse zu diesem Urteil veröffentlicht, die die neuen Regelungen konkretisieren. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Unternehmensnachfolge und erfordern eine angepasste Gestaltung von Schenkungen.

Wichtigste Änderungen:

  • Individuelle Betrachtung: Jede wirtschaftliche Einheit wird nun einzeln für die Verschonung betrachtet. Eine einheitliche Erklärung für alle Einheiten ist nicht mehr möglich.
  • Verlust der Regelverschonung: Wählt man für eine Einheit die optionale Vollverschonung und die Voraussetzungen erfüllen sich später nicht, entfällt die Regelverschonung für diese Einheit.
  • Lohnsummenprüfung: Die Prüfung der Lohnsummen zur Erfüllung der Arbeitsplatzauflagen erfolgt nun für jede Einheit separat.
  • Neue Schwellenwerte: Die Grenzen für die Regelverschonung und die Optionsverschonung wurden angepasst.

Zeitlicher Anwendungsbereich:

Die neuen Regelungen gelten für alle Anträge auf Verschonung, die nach dem 25. Januar 2024 gestellt werden. Für bereits gestellte Anträge gilt weiterhin die alte Rechtslage.

Übergangsregelungen:

Für Schenkungen vor dem 26. Januar 2024 besteht weiterhin die Möglichkeit, die Lohnsummen zwischen den Einheiten zu verrechnen.

Auswirkungen und Handlungsempfehlungen:

Die neuen Regelungen erfordern eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung bei der Übertragung von Betriebsvermögen. Um steuerliche Nachteile zu vermeiden und die optimale steuerliche Behandlung sicherzustellen, sollten sich Unternehmer und Schenkungsgeber frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen und die Gestaltung ihrer Unternehmensnachfolge entsprechend anpassen.

Empfehlungen:

  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt zu einem Steuerberater auf, um die Auswirkungen der neuen Regelungen auf Ihre individuelle Situation zu klären.
  • Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Regelverschonung oder die Optionsverschonung für Ihre wirtschaftlichen Einheiten erfüllt sind.
  • Gestalten Sie Ihre Schenkungsurkunde entsprechend den neuen Vorgaben, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
  • Beachten Sie die neuen Fristen und Anwendungsbereiche der Regelungen.

Weitere Informationen:

  • Den vollständigen Text des BFH-Urteils finden Sie auf der Website des Bundesfinanzhofs: https://www.bundesfinanzhof.de/
  • Die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sind bei den jeweiligen Landesfinanzbehörden erhältlich.
  • Informationen zur Unternehmensnachfolge finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz: https://www.bmj.de/

Hinweis: Die obigen Ausführungen dienen lediglich der allgemeinen Information und ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Wachstumschancengesetz 2024: Freiberufler aufgepasst!

Das am 28. März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt zwar einige Kürzungen im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf, beinhaltet aber dennoch wichtige Neuerungen, die für Freiberufler relevant sind. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:

1. Geschenkegrenze angehoben:

  • Die Freigrenze für Geschenke an Geschäftspartner wurde von 35 € auf 50 € erhöht.
  • Freiberufler können somit hochwertigere Geschenke steuerlich absetzen, solange die 50 € Grenze nicht überschritten wird.
  • Für Vorsteuerabzugsberechtigte gilt dies netto, was einem Bruttowert von 59,50 € (inkl. 19% USt) entspricht. Praxistipp: Geschenke an Mitarbeiter sind grundsätzlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, können aber bei einem Wert über 50 € eine Lohnversteuerung nach sich ziehen.

2. E-Firmenwagen steuerlich attraktiver:

  • Die steuerliche Begünstigung für E-Firmenwagen wurde erweitert.
  • Der Grenzwert für die Anschaffung von E-Fahrzeugen zur Nutzung der 1%-Regelung steigt von 60.000 € auf 70.000 €.
  • Fahrzeuge bis 70.000 € Bruttolistenneupreis können nun mit 25% statt bisher 50% des Wertes angesetzt werden. Beispiel: Ein E-Firmenwagen für 65.000 € konnte bis 2023 nur mit halben Wert angesetzt werden. Ab 2024 profitiert der Freiberufler von der Viertelwert-Bewertung.

3. Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter:

  • Die degressive Abschreibung ist für Anschaffungen zwischen dem 31.03.2024 und dem 01.01.2025 wieder möglich.
  • Der Abschreibungssatz beträgt das Doppelte der linearen Abschreibung, jedoch maximal 20%.
  • Vorteilhaft ist dies allerdings erst ab einer Nutzungsdauer von mindestens sechs Jahren.

4. Höhere Sonderabschreibungen:

  • Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nun bis zu 40% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden (Anschaffung nach dem 31.12.2023).
  • Dies ermöglicht eine erhebliche Steuerminderung und Flexibilität bei der Verteilung der Abschreibung über fünf Jahre.

5. Neue degressive Gebäudeabschreibung für Mietwohnungen:

  • Eine neue degressive Abschreibung für Wohngebäude wurde eingeführt (5% des Restbuchwerts pro Jahr).
  • Sie gilt für Gebäude, deren Herstellung oder Anschaffung zwischen dem 30.09.2023 und dem 01.10.2029 begonnen bzw. abgeschlossen wurde.
  • Die Abschreibung ist nach vier Jahren auf 37,1% der Immobiliekosten begrenzt. Zusatz: Auch Freiberufler, die in ein Wohngebäude zur privaten Kapitalanlage investieren oder eine vermietete Wohnung im Praxisgebäude haben, können profitieren.

Fazit: Das Wachstumschancengesetz 2024 bietet Freiberuflern, trotz einiger Kürzungen, neue Möglichkeiten, ihre Steuerbelastung zu optimieren. Es ist ratsam, sich mit einem Steuerberater zu besprechen, um die individuellen Auswirkungen zu ermitteln und die neuen Regelungen optimal zu nutzen.

Weitere Informationen:

Neuerungen bei der Erwerbsminderungsrente: Einführung eines Zuschlags ab Juli 2024

Der Bundestag hat kürzlich bedeutende Änderungen in der Zahlung von Erwerbsminderungsrenten beschlossen, die ab dem 1. Juli 2024 wirksam werden. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Einführung eines Zuschlags für bestehende und zukünftige Renten wegen Erwerbsminderung, eine Entscheidung, die die finanzielle Situation vieler Betroffener verbessern dürfte.

Hintergrund der Neuerung

Am 24. April 2024 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die Einführung eines pauschalen Zuschlags zu den Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes gebilligt. Diese Maßnahme, die im Rahmen des EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetzes umgesetzt wird, wurde einstimmig von allen Fraktionen unterstützt. Die Anpassung, die auf einer Erhöhung der individuellen Vorleistung basiert, zielt darauf ab, die Lebensqualität der Rentenempfänger zu verbessern.

Auswirkungen des Zuschlags

Ab Juli 2024 wird der Zuschlag monatlich als separate Zahlung zur eigentlichen Rente ausgezahlt. Dieses Vorgehen ermöglicht es den Rentenbeziehern, sofort von der Neuregelung zu profitieren, ohne auf die komplexe Integration des Zuschlags in die bestehende Rentenberechnung warten zu müssen. Es ist geplant, dass diese Übergangslösung bis Dezember 2025 besteht. Ab dann soll der Zuschlag fest in die Berechnung der Rente integriert werden.

Bedeutung für Rentenempfänger

Diese gesetzliche Änderung ist besonders wichtig für die rund drei Millionen Menschen in Deutschland, die Erwerbsminderungsrenten beziehen. Der Zuschlag wird nicht nur die finanzielle Unterstützung für Menschen, die wegen einer Erwerbsminderung frühzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden mussten, erhöhen, sondern auch eine langfristige Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation bewirken.

Technische Herausforderungen

Die Koalitionsfraktionen räumen ein, dass die automatisierte Umsetzung des Zuschlags komplexer ist als zunächst angenommen. Der erhöhte Umsetzungsaufwand hat zu der Entscheidung geführt, die Auszahlung in zwei Phasen zu gestalten. Diese gestaffelte Implementierung soll sicherstellen, dass alle Betroffenen korrekt und zeitgerecht den Zuschlag erhalten.

Zusammenfassung

Die Einführung des Zuschlags für Erwerbsminderungsrenten stellt einen signifikanten Schritt zur Verbesserung der finanziellen Absicherung von Menschen dar, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können. Dieser legislative Fortschritt zeigt das Bestreben der Regierung, gerechtere Bedingungen für Rentenempfänger zu schaffen und deren Lebensstandard zu erhöhen. Die erste Phase der Auszahlung beginnt im Juli 2024, und alle Betroffenen sollten die Ankündigungen der Deutschen Rentenversicherung bezüglich der genauen Umsetzung aufmerksam verfolgen.

Siehe auch: https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Erwerbsminderungsrente.html

Rentenanpassung 2024: Deutliche Rentensteigerung ab 1. Juli

Zum 1. Juli 2024 dürfen sich die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland über eine erfreuliche Nachricht freuen: Die Renten werden um 4,57 Prozent erhöht. Diese Entscheidung, die von der Bundesregierung getroffen und durch eine entsprechende Verordnung festgelegt wurde, sorgt bereits das dritte Jahr in Folge für eine positive Entwicklung der Rentenbezüge.

Grund für die Rentenerhöhung

Die Grundlage für die bevorstehende Rentenerhöhung bildet die starke Entwicklung der Löhne und Gehälter, die sich in den vergangenen Jahren abgezeichnet hat. Das Statistische Bundesamt und die Deutsche Rentenversicherung legten im März die neuesten Daten vor, die den starken Arbeitsmarkt und gute Lohnabschlüsse widerspiegeln. Bundesminister Hubertus Heil betonte, dies sei eine „gute Nachricht für die Rentnerinnen und Rentner“.

Über der Inflationsrate

Besonders bemerkenswert ist, dass die Rentenanpassung mit 4,57 Prozent deutlich über der aktuellen Inflationsrate liegt, die laut Jahreswirtschaftsbericht 2024 bei 2,8 Prozent erwartet wird. Dies gewährleistet, dass die Rentnerinnen und Rentner nicht nur nominal, sondern auch real mehr in der Tasche haben werden.

Einheitliche Rentensteigerung in Ost und West

Ein historischer Meilenstein wird mit der diesjährigen Anpassung erreicht: Zum ersten Mal nach der deutschen Wiedervereinigung vor 34 Jahren werden die Renten in den alten und neuen Bundesländern gleichmäßig angehoben. Diese Entwicklung wurde durch die bereits im Jahr 2017 begonnene Angleichung der Rentenwerte Ost an die des Westens möglich und erreicht nun ihren Abschluss – ein Jahr früher als gesetzlich vorgesehen. Bundesminister Heil kommentierte dies mit den Worten: „Arbeit ist in Ost und West mit Blick auf die Rente gleich viel wert.“

Was ist die Rentenanpassung?

Die Rentenanpassung ist eine gesetzlich vorgeschriebene jährliche Erhöhung der Renten, die stets zum 1. Juli erfolgt. Sie basiert auf der Entwicklung der Löhne im Vorjahr und soll sicherstellen, dass die Renten mit den Löhnen Schritt halten. Die genaue Höhe der Anpassung wird durch die Rentenwertbestimmungsverordnung festgelegt, die vom Bundessozialministerium erlassen wird.

Ausblick

Mit der Zustimmung des Bundesrates steht der Umsetzung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 nichts mehr im Wege, und die Rentenerhöhung kann wie geplant zum 1. Juli in Kraft treten. Dies stärkt nicht nur die finanzielle Sicherheit der Rentnerinnen und Rentner, sondern trägt auch zur Wertschätzung ihrer Lebensleistung bei. Die kontinuierliche Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung ist ein fundamentaler Baustein für ein gerechtes und stabiles Rentensystem in Deutschland.

Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Rentenrechner.html

Steuerliche Behandlung von Renovierungs- und Modernisierungskosten: Vor und nach dem Immobilienerwerb

Der Kauf einer Immobilie ist oft mit Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen verbunden. Diese Aufwendungen können die Steuerbelastung des Käufers erheblich beeinflussen, insbesondere wenn die Immobilie zur Vermietung vorgesehen ist.

Grundsätzliche Regelungen

Nach § 9 Abs. 1 EStG können Renovierungs- und Modernisierungskosten, die an einem vermieteten Gebäude getätigt werden, als Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt sowohl für Aufwendungen, die nach dem Erwerb der Immobilie getätigt wurden, als auch für Kosten, die bereits vor dem Kauf angefallen sind.

Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Erwerbs

Die steuerliche Behandlung von Renovierungs- und Modernisierungskosten hängt jedoch vom Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie ab:

1. Aufwendungen nach dem Erwerb

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten:
    • Übersteigen die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes (ohne Umsatzsteuer), gelten sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG).
    • Diese Kosten müssen den Anschaffungskosten hinzugerechnet und über die Nutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden.
  • Erhaltungsaufwand:
    • Liegen die Aufwendungen unter der 15 %-Grenze, werden sie als Erhaltungsaufwand betrachtet und können sofort als Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden.
    • Bei privat genutzten Immobilien ist eine Verteilung der Kosten auf zwei bis fünf Jahre möglich.

2. Aufwendungen vor dem Erwerb

  • Keine Anwendung der 15 %-Grenze:
    • Aufwendungen, die vor der Anschaffung des Gebäudes getätigt wurden, fallen nicht unter die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG (BFH-Urteil vom 28.4.2020, IX B 121/19).
    • Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den allgemeinen handelsrechtlichen Abgrenzungskriterien für Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwand.

Praxistipps

  • Rechtliche Absicherung bei Renovierung vor dem Erwerb:
    • Wer vor dem Kauf mit Renovierungen beginnen möchte, sollte dies rechtlich absichern.
    • Ein anwaltlicher Rat und eine vertragliche Regelung der Renovierung sind empfehlenswert.
  • Nachweis der Beendigung der Vornutzung:
    • Um die steuerliche Anerkennung der Kosten zu gewährleisten, muss die Beendigung der Nutzung durch den Voreigentümer nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Fazit

Die Entscheidung, Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vor oder nach dem Erwerb eines Gebäudes durchzuführen, hat steuerliche Konsequenzen. Um die optimale steuerliche Behandlung zu gewährleisten und Nachteile zu vermeiden, ist es wichtig, die gesetzlichen Regelungen zu kennen und die Maßnahmen sorgfältig zu planen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall einen Steuerberater zu konsultieren.

ETF-Sparplan und Rürup-Rente: Steuerliche Vorteile nutzen und Altersvorsorge optimieren

ETFs (Exchange Traded Funds) sind bei Anlegern beliebt, um Vermögen für den Ruhestand aufzubauen. Doch die Frage nach Steuervorteilen stellt sich oft. Während direkte Steuerersparnisse bei klassischen ETF-Sparplänen nicht möglich sind, bietet die Rürup-Rente indirekte Vorteile.

Warum ETF-Sparpläne?

ETFs ermöglichen eine breit gestreute Investition in Märkte und sind kostengünstig, transparent und flexibel. Im Gegensatz zu anderen Vorsorgeformen bieten sie jedoch keine direkten Steuervorteile.

Besteuerung von ETF-Sparplänen

Bei herkömmlichen ETF-Sparplänen fallen Steuern auf Dividenden und Kursgewinne an, die den Sparer-Pauschbetrag von 1.000€ pro Jahr überschreiten. Die Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer wird fällig.

Steuervorteile durch die Rürup-Rente

Die Rürup-Rente, auch Basisrente genannt, ermöglicht indirekte Steuervorteile bei ETF-Sparplänen:

  • Steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge: Rürup-Rentenbeiträge können als Vorsorgeaufwendungen in hohem Maße steuerlich geltend gemacht werden.
  • Hohe abzugsfähige Beträge: Im Jahr 2024 sind bis zu 27.565€ pro Person bzw. 55.131€ für Verheiratete absetzbar.
  • Einbeziehung der gesetzlichen Rentenbeiträge: Die maximal absetzbaren Beiträge reduzieren sich um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Beispiel:

Ein Single mit 50.000€ Bruttogehalt und 9.300€ Rentenversicherungsbeiträgen kann 18.265€ (27.565€ – 9.300€) in eine Rürup-Rente mit ETFs investieren und diese steuerlich absetzen.

Unterschiede zur klassischen Rente

Die Auszahlung der Rürup-Rente erfolgt zum persönlichen Einkommensteuersatz und eine Kapitalauszahlung ist nicht möglich. Stattdessen wird eine lebenslange Rente ausgezahlt.

Fazit

Während klassische ETF-Sparpläne keine direkten Steuervorteile bieten, ermöglicht die Rürup-Rente die steuerliche Absetzung erheblicher Summen. Dies kann besonders für Selbstständige, Freiberufler und gut verdienende Angestellte interessant sein. Wer einen ETF-Sparplan für die Altersvorsorge plant, sollte die Rürup-Rente in Betracht ziehen und sich umfassend beraten lassen, um die Altersvorsorge mit steuerlichen Vorteilen zu optimieren.

Empfehlungen:

  • Informieren Sie sich umfassend über die Rürup-Rente und ihre Funktionsweise.
  • Berechnen Sie Ihr steuerliches Absetzbarkeitspotenzial.
  • Vergleichen Sie verschiedene Angebote von Rürup-Rentenanbietern.
  • Lassen Sie sich von einem Experten zu den Vor- und Nachteilen der Rürup-Rente in Ihrem individuellen Fall beraten.
  • Kombinieren Sie die Rürup-Rente mit ETFs, um ein ausgewogenes Portfolio zu schaffen.

Kapitalabfindungen aus Rentenversicherungen müssen voll versteuert werden

In einem wegweisenden Urteil vom 24. Oktober 2023 hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden, dass die Auszahlung einer Rente in Form einer Kapitalabfindung nicht der ermäßigten Besteuerung unterliegt. Dies hat weitreichende Folgen für alle, die sich für eine einmalige Auszahlung ihrer Rentenansprüche entscheiden.

Der Fall:

Im Zentrum des Urteils stand eine Klägerin, die im Jahr 2005 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hatte, einen Teil ihres Gehalts in einen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge umzuwandeln. Über einen Zeitraum von 14 Jahren zahlte der Arbeitgeber Beiträge in eine Direktversicherung nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ein.

Entscheidung für die Kapitalabfindung:

Nach Ablauf der Beitragszahlungsphase hatte die Klägerin die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente und einer einmaligen Kapitalabfindung. Sie entschied sich für die Auszahlung des Kapitals und erhielt rund 44.500 Euro.

Steuerliche Behandlung und Klage:

Das Finanzamt wertete die Kapitalauszahlung als steuerpflichtige Rente gemäß § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem regulären Steuersatz. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Klage ein und forderte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, der für außerordentliche Einkünfte vorgesehen ist. Das Gericht folgte jedoch ihrer Argumentation nicht und entschied, dass die Kapitalabfindung nicht unter diese Kategorie fällt.

Auswirkungen des Urteils:

Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für alle Arbeitnehmer, die ähnliche Vereinbarungen über ihre betriebliche Altersvorsorge getroffen haben. Künftig müssen diejenigen, die sich für eine Kapitalabfindung entscheiden, damit rechnen, dass diese Zahlungen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, ohne die Möglichkeit eines ermäßigten Steuersatzes.

Handlungsempfehlungen:

Für Arbeitnehmer, die vor einer ähnlichen Entscheidung stehen, ist es daher unerlässlich, die steuerlichen Konsequenzen ihrer Wahl genau zu verstehen. Die Entscheidung zwischen einer lebenslangen Rente und einer Kapitalabfindung sollte daher nicht nur unter finanziellen, sondern auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig abgewogen werden.

Empfehlung:

Es ist ratsam, sich bei der Planung der eigenen Altersvorsorge und insbesondere bei der Wahl zwischen Rente und Kapitalabfindung von einem Steuerberater beraten zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Sie alle relevanten steuerlichen Aspekte berücksichtigen und im Endeffekt die für Sie wirtschaftlichste Entscheidung treffen.

Zusätzliche Informationen:

Mit einer Abfindung in Frührente: So viel Geld müssen Sie aushandeln

Früher in Rente dank Abfindung? So geht’s!

Infolge von Stellenabbauprogrammen bieten viele deutsche Großkonzerne, insbesondere ältere Arbeitnehmern, großzügige Abfindungspakete an. Auch dieses Jahr ist keine Ausnahme: Wer geschickt verhandelt, kann mit einer Abfindung direkt in die Frührente gehen.

Volkswagen beispielsweise bietet im Rahmen seines Sparprogramms neben der regulären Abfindung eine zusätzliche Prämie von 50.000 Euro für Mitarbeiter, die sich bis Ende Mai freiwillig verabschieden. Doch wie hoch sollte Ihre Abfindung sein, um den vorzeitigen Ruhestand finanziell zu stemmen?

Berechnung der nötigen Abfindung:

1. Abschläge bei Frührente:

Die Frührente ermöglicht es Ihnen, vor dem gesetzlichen Rentenalter in den Ruhestand zu gehen. Für Arbeitnehmer, die vor 1964 geboren wurden, gelten allerdings Abschläge. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat, also 3,6 Prozent pro Jahr, die vor dem regulären Rentenalter in Rente gegangen wird.

Beispiel:

Sie möchten drei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen und haben einen Rentenanspruch von 1.200 Euro. Um die Abschläge zu vermeiden, müssten Sie 32.600 Euro zahlen.

2. Ausgleich der Abschläge:

Sie können die Abschläge durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgleichen. Die Höhe dieser Einmalzahlung ist abhängig von Ihrem Rentenanspruch und dem Zeitpunkt Ihres Renteneintritts.

3. Nutzung der Abfindung für den früheren Renteneintritt:

Steuerliche Aspekte:

Abfindungen müssen versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt jedoch nach der Fünftelregelung. Das bedeutet, dass die Steuerlast geringer ausfällt, als wenn die gesamte Summe auf einmal zu Ihrem regulären Einkommen hinzugerechnet würde.

Beispiel:

Sie sind 58 Jahre alt, haben 35 Jahre bei einem Unternehmen gearbeitet und Ihr monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 5.000 Euro. Daraus ergibt sich eine gesetzliche Abfindung von 87.500 Euro. Nach Abzug der Steuern könnten Ihnen ca. 48.000 Euro netto bleiben.

Überbrückung bis zur Rente:

Diese Summe kann verwendet werden, um die Zeit bis zur Regelaltersrente finanziell zu überbrücken. Dabei sollten Sie die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld (12 Wochen ohne Zahlung) und die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und Ihrem letzten Gehalt berücksichtigen.

Fazit:

Die Höhe der benötigten Abfindung hängt stark von Ihren persönlichen Umständen, Ihrem Alter, Ihrem Wunschrenteneintrittsalter und Ihrer finanziellen Situation ab. Eine persönliche Rentenberatung kann Ihnen helfen, genau zu berechnen, wie viel Geld Sie benötigen, um Abschläge auszugleichen und Ihren Lebensstandard bis zum und während des Ruhestands zu sichern. Nutzen Sie Angebote wie die von Volkswagen oder Bayer, können Sie möglicherweise eine erhebliche Summe aushandeln, die Ihren frühen Ruhestand finanziell ermöglicht.

Weitere Informationen:

https://www.steuerschroeder.de/abfindung-steuer.html