Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe. Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 7 Absatz 1 SGB IV
Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zur Entscheidung B 12 R 3/17 R vom 14.03.2018