Befreiung von der RV-Pflicht bei Minijobs und die Folgen

Befreiung von der RV-Pflicht bei Minijobs und die Folgen

Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Eine Befreiung hat neben der Beitragsersparnis aber auch Folgen, die zunächst vielleicht nicht bedacht werden. Deshalb ist es wichtig zu wissen, in welcher Weise und wie lange die Befreiung wirkt.

Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (RV-Pflicht) auch auf den Erwerb vollwertiger Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Unter Umständen kommt diese Erkenntnis aber zu spät, wenn der Minijobber Leistungen beim Rentenversicherungsträger beantragt. Diese werden durch den Rentenversicherungsträger – mangels Pflichtbeitragszahlung – abgelehnt. Dann ist es jedoch zu spät. Einen Weg zurück gibt es nicht, solange die Befreiung wirkt.

Dauer der Befreiungswirkung für Minijobs
Die vom Arbeitnehmer beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie kann nicht widerrufen werden. Bei Arbeitnehmern mit mehreren Minijobs und einem regelmäßigen Gesamt-Arbeitsentgelt bis 450 EUR im Monat kann die Befreiung von der RV-Pflicht nur einheitlich erklärt werden. Somit wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber ausgehändigte Befreiungsantrag zugleich für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs, also auch für später hintretende Minijobs. In solchen Fällen verliert der Befreiungsantrag erst dann seine Wirkung, wenn der letzte Minijob, für den die Befreiung gilt, beendet wird.

Beispiele 1:

Minijob A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Minijob B: 1.3.2014

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

B: 1.3.2014 bis a. w.

Beispiele 2:

Minijob A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Minijob B: 1.4.2014

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.2.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.2.2013 bis 31.3.2014

Beispiel 3:

Minijob A: 1.2.2013 bis a. w.

Minijob B: 1.8.2013 bis 31.12.2013

Fristgerechte Befreiung beantragt ab 1.8.2013

Befreiungswirkung für Minijob: A: 1.8.2013 bis a. w.

B: 1.8.2013 bis 31.12.2013

Minijobs: Befreiung von der RV wirkt bei Beschäftigungsunterbrechung fort
Nachdem ein Minijob beendet wurde, tritt bei Neuaufnahme eines Minijobs grds. zunächst wieder RV-Pflicht ein. Von der RV-Pflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der neue Minijob innerhalb von 2 Monaten bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird. In diesen Fällen wird (widerlegbar) vermutet, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, in der die Befreiung von der RV-Pflicht erfolgt ist. Für diesen Sachverhalt verliert die Befreiung nicht ihre Wirkung und muss auch nicht erneut erklärt werden.

Unbezahlter Urlaub und Arbeitsunfähigkeit von Minijobbern
Darüber hinaus gelten Minijobs nicht als beendet, wenn sie nur deshalb abgemeldet werden, weil sie länger als einen Monat ohne Entgeltzahlung (z. B. bei mehr als 6-wöchiger Arbeitsunfähigkeit oder unbezahltem Urlaub) unterbrochen werden (Meldegrund „34“). In diesen Fällen endet die Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht nicht, weil das Arbeitsverhältnis weiter besteht und die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung nach der Unterbrechung mit dem Tag der Arbeitsaufnahme wieder vom Arbeitgeber angemeldet wird (Meldegrund „13“).

Neuer Befreiungsantrag von Minijobbern bei Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB begründet aus Sicht der Sozialversicherung eine neue Beschäftigung zum neuen Inhaber des Betriebes. Die alte Beschäftigung wird grds. mit dem Tag vor dem Betriebsübergang zur Sozialversicherung abgemeldet und die neue Beschäftigung ab dem Tag des Betriebsübergangs unter einer neuen Betriebsnummer angemeldet. Wenn die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in einem Minijob gewünscht wird, der bereits vor dem Betriebsübergang zum alten Inhaber bestand, ist diese vom Arbeitnehmer (ggf. erneut) zu beantragen. Dabei ist es unerheblich, dass beim Betriebsübergang formal kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wird.