Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Bei Abriss und Neubau des Familienheims keine Befreiung von der Erbschaftsteuer

Vererben Eltern ihre Wohnimmobilie an die Kinder, ist dieser Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Immobilie wegen des sanierungsbedürftigen bzw. maroden Zustandes abgerissen und neubebaut wird.

Hintergrund

Eine Mutter vererbte das seit Jahren nicht renovierte und sanierte Wohnhaus aus den 50er Jahren an ihren Sohn. Die Wohnfläche betrug nur 50m². Der Sohn riss das Wohnhaus ab. Er teilte dem Finanzamt mit, dass der Abriss wegen des maroden Zustandes unausweichlich gewesen wäre und er einen Neubau plane, den er selbst zu Wohnzwecken nutzen wolle. Da der Wert der Erbschaft insgesamt den persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR überstiegen hatte, beantragte er für das Wohnhaus die Steuerbefreiung für die Vererbung des „Familienheims“. Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung, weil diese an den Fortbestand des alten Wohnhauses gekoppelt sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Zwar reicht es aus, wenn der Erbe die Wohnimmobilie der Eltern „alsbald“ zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im Fall der vollständigen physischen Beseitigung des Wohnhauses fehlt es aber am für die Steuerbefreiung erforderlichen Fortbestand des „familiären Lebensraumes“. Die umfassende Sanierung bzw. Renovierung des Gebäudes vor dem Einzug hätte das Finanzgericht anerkannt.

Den maroden Zustand des Wohnhauses hat das Finanzgericht ebenso wenig als „zwingenden Hinderungsgrund“ anerkannt wie die geringe Wohnfläche. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass nur persönliche Hinderungsgründe (wie z. B. Pflegebedürftigkeit oder Tod) unschädlich für die Steuerbefreiung sind.