Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Bei allen Arbeitgebern wird künftig Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse geprüft

Hintergrund
Mit der Künstlersozialversicherung sind die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es besteht die Besonderheit, dass der Versicherte die Hälfte der Beiträge trägt und die andere Hälfte durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der beauftragenden Unternehmen finanziert wird. Jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung eines selbstständigen Künstlers oder Publizisten durch ein Unternehmen kann somit der Künstlersozialabgabe unterliegen. Abgabepflichtige Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, bis zum 31.3. des Folgejahres die Gesamtbeträge an die Künstlerkasse zu melden. Die Künstlersozialkasse kontrolliert rückwirkend für die vergangenen 5 Jahre, ob ein Unternehmen alle Beträge ordnungsgemäß gemeldet hat. Ist dies nicht der Fall, droht ein Bußgeld.

Geplante Rechtsänderung
Nach dem Entwurf des „Gesetzes zur Neuorganisatin der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze“ (BUK-NOG) soll die Prüfung der Künstlersozialabgabe in der Betriebsprüfung hinsichtlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags fest integriert werden. Der für dem Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung geltende 4-Jahres-Turnus für Betriebsprüfungen gilt dann auch für die Künstlersozialabgabe. Durch das Gesetz wird eine verbreiterte Basis für Beitragseinnahmen erwartet.

Konsequenz
Werden künstlerische oder publizistische Leistungen von selbstständigen Künstlern oder Publizisten zum Zwecke der Nutzung fürs eigene Unternehmen in Anspruch genommen, ist stets zu prüfen, ob eine Künstlersozialabgabe anfällt. Hierzu zählen insbesondere Arbeiten von Textern, Autoren, Fotographen, Graphiker und Webdesigner.